TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 C16 427283-1/2012

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Spruch

C16 427.283-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, FZ. 11 15.166-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, FZ. 11 15.166-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, aus der Provinz Kunar zu stammen und schlepperunterstützt von Pakistan aus über Griechenland und unbekannte Länder nach Österreich gekommen zu sein (AS 11, 15).

Nachdem eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag negativ verlaufen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 20.12.2011 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Österreich zugelassen (AS 5, 29).

Mit Fax vom 01.02.2012 langte eine Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers samt einer Stellungnahme beim Bundesasylamt ein (AS 37).

Am 13.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie eines Vertreters der Rechtsanwaltskanzlei niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme bot der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, nämlich ein Bestätigungsschreiben der Dorfältesten betreffend seinen Fluchtgrund sowie ein Identitätsdokument, an, die sich noch in Afghanistan befänden. Des Weiteren beantragte der Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei die Übersendung der vom Bundesasylamt zugrunde zu legenden Länderinformationen zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde dafür jeweils eine Frist von einem Monat gewährt (AS 59).

Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter tatsächlich die später im angefochtenen Akt zugrunde gelegten Länderinformationen übermittelt wurden.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2012 reichte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine ergänzende Stellungnahme (ohne Bezug zu etwaigen Länderquellen) ein, der neben einem afghanischen Identitätsdokument mit dem Foto des Beschwerdeführers eine handschriftliche Erklärung aus Afghanistan zu den Fluchtgründen beigefügt waren (AS 89).

Am 24.05.2012 langten die vom Bundesasylamt beauftragen Übersetzungen der Dokumente bei der Behörde ein (AS 97).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 25.05.2012 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 15.166-BAG (AS 117), dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.05.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Zur Begründung bezüglich, erstens, der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er in Afghanistan vom Cousin seines Vaters, der ein Taliban Kommandant sei, wegen eines Grundstücksstreits verfolgt werden würde.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere deshalb erschüttert, weil er - obwohl er angegeben habe, Analphabet zu sein - sämtliche Jahreszahlen in gregorianischer Zeitrechnung angegeben habe und außer Stande gewesen sei, die relevanten Ereignisse afghanischen Jahreszahlen zuzuordnen.

Die Taskira wurde aufgrund allgemeiner Erfahrungen und der Behauptung des Beschwerdeführers, es seien seine Daten von der Antragsstelle aus nach Jalalabad geschickt worden, obwohl das Dokument keinen Hinweis darauf enthalte, dass es dort ausgestellt worden sei, als Gefälligkeitsdokument ohne Beweiswert angesehen.

Das Bundesasylamt hob weiters hervor, dass es sich bei den Problemen des Beschwerdeführers nicht um Blutrache sondern allenfalls um eine private Streitigkeit handeln würde, der jeder Bezug zu einem der in der GFK niedergelegten Gründen fehle.

Zur Begründung bezüglich, zweitens, des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer zum einen nicht schwer erkrankt sei und zum anderen sich aus der allgemeinen Gefahrenpotential in Afghanistan nicht herleiten lasse, dass der Beschwerdeführer dort gefährdet sei. Er sei ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung als Hirte. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Kabul, wo die Sicherheitslage derzeit relativ gut sei, nicht leben könne und nicht in Lage sein würde, seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme der in Pakistan lebenden Verwandten, humanitärer Hilfe oder des Aufbaus eines Geschäfts mit Hilfe eines Mikrokredits, zu decken.

Zu Sicherheitslage in Afghanistan wird in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kunar, lediglich Folgendes angeführt:

"Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu den von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt".

Des Weiteren wird in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Rückkehrern ua. allgemein ausgeführt, dass rückkehrende Afghanen auf die erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zwecke der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien. Eine Ansiedlung in Kabul sei auch Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Grundsätzlich sei die Arbeits- und Wohnungsmarktlage zwar auch dort sehr schwierig. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung oder Fremdsprachenkenntnisse verfügen würden, hätten gute Chancen einen Job zu finden.

Zur Begründung, drittens, der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze. Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer nicht gegeben.Zur Begründung, drittens, der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze. Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer nicht gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Organisation als Rechtsberaterin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 187).

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 12.06.2012 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 195).

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei aufgrund seiner Unkenntnisse über die afghanische Zeitrechnung von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen, ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan aufgewachsen sei und sich - bis auf einen Zeitraum von etwa zwei Jahren - auch immer dort aufgehalten habe; zudem habe er vor der Einreise in Österreich vier Jahre in Griechenland gelebt.

Des Weiteren habe das Bundesasylamt verkannt, dass der Beschwerdeführer das typische Opfer einer klassischen Blutfehde sei, weil im Zuge des Grundstücksstreits bereits einer seiner Brüder von dem Cousin seines Vaters getötet worden sei.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 15.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsberaterin eine umfassende Beschwerdeergänzung ein, in der er ua. geltend machte, dass die Behörde sein Recht auf Parteigehör und die Ermittlungspflicht verletzt habe. Zum Stellenwert von Grundstücksstreitigkeiten wurden zusätzliche Länderinformationen beigefügt und angeführt, dass die Probleme des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht aufgrund von Blutrache ausgehend von seinem Verwandten bestünden, sondern wegen seiner Besitzansprüche auf einen Teil der Grundstücke, die der Cousin seines Vaters ihm vorenthalte. Zudem sei gemäß den Traditionen eher der Beschwerdeführer an der Reihe, einen Angehörigen des Verwandten zu töten, weil dieser den Bruder des Beschwerdeführers ermordet habe. Jedenfalls sei auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative unrichtig, weil der Beschwerdeführer außerhalb der Heimatprovinz keine Verwandten habe.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat folgende Beweismittel berücksichtigt:

Entscheidungsrelevantes Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei XXXX. Er sei StA. Afghanistans und Paschtune. Er stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Kunar, sei verheiratet und habe Kinder. Er habe Afghanistan im Alter von ungefähr vier Jahren mit seiner Familie verlassen und sei in Pakistan aufgewachsen. Er habe keine Schulbildung, sei Analphabet und habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei römisch 40 . Er sei StA. Afghanistans und Paschtune. Er stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Kunar, sei verheiratet und habe Kinder. Er habe Afghanistan im Alter von ungefähr vier Jahren mit seiner Familie verlassen und sei in Pakistan aufgewachsen. Er habe keine Schulbildung, sei Analphabet und habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt.

Im Jahre 2006 sei er mit seiner Familie, einschließlich seiner Brüder und Eltern, nach Afghanistan in den Heimatort zurückgegangen, man habe diesen aber wegen der dortigen Probleme etwa 2008 wieder verlassen und sei nach Pakistan zurückgekehrt.

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Pakistan kurz danach verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er sich etwa weitere vier Jahre aufgehalten habe, bevor er letztlich Ende Dezember 2011 schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden sei.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Land verlassen, weil er von dem Cousin seines Vaters wegen Grundstücksansprüchen gegen diesen verfolgt worden sei. Der Vater dieses Verwandten und der Großvater des Beschwerdeführers seien Brüder gewesen, die mehrere Grundstücke im Heimatort des Beschwerdeführers besessen hätten. Erben der Grundstücke seien gleichermaßen der Cousin seines Vaters und sein Vater bzw. der Beschwerdeführer selbst und seine Brüder gewesen. Nach dem Verlassen Afghanistans habe sich der Cousin des Vaters die Grundstücke angeeignet und sich, nachdem der Beschwerdeführer 2006 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, geweigert, ihm und seiner Familie ihren Anteil zu überlassen.

Mehrere Streitschlichtungsversuche durch Ratsversammlungen und die Dorfältesten seien daran gescheitert, dass sich besagter Verwandter an keinen der Schiedssprüche gehalten und die Grundstücke für sich behalten und landwirtschaftlich bebaut habe.

Etwa im Jahre 2008 sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers, der sich in den Büschen eines der Grundstücke zur Beobachtung versteckt gehalten habe, von dem besagten Verwandten und seinen Leuten ins Gesicht geschossen und getötet worden. Dieser Bruder sei sogar mit der Tochter des Cousins seines Vaters verheiratet gewesen und der Verwandte habe nach dem Mord seine Tochter einfach mit einem anderen Mann verheiratet.

Da der Verwandte auch ein mächtiger Kommandant der Taliban sei, habe er seine Leute auf den Beschwerdeführer und seine Familie gehetzt. Taliban hätten den Beschwerdeführer auch in einem anderen Ort, wo er sich zu verstecken versucht habe, mehrfach gesucht. Aus Angst vor weiteren Verfolgungen des Cousins seines Vaters habe der Beschwerdeführer Afghanistan zusammen mit seiner Familie im Jahre 2008 wieder verlassen und sei zunächst nach Pakistan, dann aus Angst auch dort von Taliban gefunden zu werden, weiter geflohen.

Sonstige Beweismittel

a) Kopie eines afghanischen Identitätsdokuments mit Foto und den Identitätsangaben des Beschwerdeführers.

b) Schreiben - nach Angaben des Beschwerdeführers von den Dorfältesten -, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und weitere, namentlich näher bezeichnete Verwandte am 15.07.1386 (= 07.10.2007) Grundstücksstreitigkeiten mit dem näher bezeichneten Cousin des Vaters des Beschwerdeführers bekamen, woraufhin dieser Mann den älteren Bruder des Beschwerdeführers, welcher gleichzeitig sein Schwiegersohn gewesen sei, ermordet und seine Tochter mitgenommen habe. Der Mann sei ein mächtiger Kommandant der Taliban und der Beschwerdeführer und seine ganze Familie mussten wegen diesem das Dorf und das Land verlassen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Inhalt und Auslegung des § 66 Abs. 2 AVGInhalt und Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Diese Auslegung des § 66 Abs. 2 AVG ist schon allein aufgrund dessen, dass es sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nunmehr sogar um ein gerichtliches Verfahren letzter Instanz handelt, auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beachten.Diese Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist schon allein aufgrund dessen, dass es sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nunmehr sogar um ein gerichtliches Verfahren letzter Instanz handelt, auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beachten.

Anwendung des § 66 Abs. 2 AVGAnwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde in mehreren Punkt als nicht geklärt erweist.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde in mehreren Punkt als nicht geklärt erweist.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. (Parteivorbringen und sonstige Beweismittel) angeführten und aus ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. (Parteivorbringen und sonstige Beweismittel) angeführten und aus ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, erstens, nicht, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben über seine Identität nicht erwiesen sind.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt das unter II.2 zu a) angeführte Identitätsdokument vorgelegt hatte, wurde dieses Beweismittel keiner ordentlichen Beweiswürdigung unterzogen, indem sich das Bundesasylamt darauf beschränkte anzuführen, dass die Möglichkeit, sich entsprechende Fälschung zu besorgen amtsbekannt sei und der Beschwerdeführer von einem Datenversand der Antragsbehörde nach Jalalabad gesprochen habe, obwohl das Dokument dort offenbar nicht ausgestellt worden sei.Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt das unter römisch zwei.2 zu a) angeführte Identitätsdokument vorgelegt hatte, wurde dieses Beweismittel keiner ordentlichen Beweiswürdigung unterzogen, indem sich das Bundesasylamt darauf beschränkte anzuführen, dass die Möglichkeit, sich entsprechende Fälschung zu besorgen amtsbekannt sei und der Beschwerdeführer von einem Datenversand der Antragsbehörde nach Jalalabad gesprochen habe, obwohl das Dokument dort offenbar nicht ausgestellt worden sei.

Aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich, zweitens, nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Das Bundesasylamt hat sich dazu nämlich zum einen vor allem auf die allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezogen, welche die Behörde darauf zu stützen versuchte, dass der ungebildete Beschwerdeführer zeitliche Angaben zwar nach dem gregorianischen, nicht aber nach dem afghanischen Kalender machen konnte.

Zum anderen hat das Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte schriftliche Beweismittel [II.2 zu b)] keiner Beweiswürdigung zukommen lassen, obwohl sich darin konkrete Angaben über die Aussteller und die Namen sämtlicher am Streit beteiligter Verwandter des Beschwerdeführers sowie zeitliche Angaben finden.

Des Weiteren hat es das Bundesasylamt unterlassen, einschlägige Länderinformationen zur Problematik von Grundstücksstreitigkeiten in von Paschtunen beherrschten Gebieten einzuholen und solche ggf. mit den Angaben des Beschwerdeführers zu vergleichen.

Schließlich unterließ es das Bundesasylamt praktisch gänzlich, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Kunar, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen. An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich extrem kurze und sehr allgemeine Tatsachenfeststellungen zur Lage "im Osten" Afghanistans getroffen. Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Kunar fehlen praktisch vollständig (siehe oben I.2).Schließlich unterließ es das Bundesasylamt praktisch gänzlich, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Kunar, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen. An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich extrem kurze und sehr allgemeine Tatsachenfeststellungen zur Lage "im Osten" Afghanistans getroffen. Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Kunar fehlen praktisch vollständig (siehe oben römisch eins.2).

Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern jedoch, insbesondere bei einer negativen Entscheidung, zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region, zumal die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis von besonderer Bedeutung ist.

Dieser Verfahrensmangel lässt sich auch nicht durch die Annahme relativieren, dass die belangte Behörde möglicherweise (jedenfalls, ohne dies im angefochtenen Bescheid zu erwähnen) von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausging, da in diesem Fall die belangte Behörde zu klären gehabt hätte, inwieweit der Beschwerdeführer dort auch ohne familiäres Netzwerk, das er - soweit derzeit ersichtlich - wenn überhaupt in Kunar vorfinden könnte, in Kabul überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwar Analphabet sei, aber Berufserfahrung als Hirte (!) habe, sind insoweit jedenfalls nicht in Einklang damit zu bringen, dass in Kabul gute Jobchancen (nur) für Personen mit Berufsausbildung oder Fremdsprachenkenntnissen zur Verfügung stehen.

Dies ist insofern von erheblicher Relevanz, als sich etwa UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative, insbesondere in Kabul, angenommen würde, wären diesbezüglich spezifische Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger familiärer und sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei mag es hilfreich sein, den Beschwerdeführer genauer zu dem behaupteten Fluchtgrund samt der befürchteten Verfolgung durch den Verwandten und die von ihm befehligten Taliban zu befragen. Es könnte auch die behauptete Ermordung des älteren Bruders im Hinblick auf den Ausbruch einer eventuellen Blutfehde, im Zuge derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen eventuellen traditionellen Drucks, die Tötung seines Bruders und die Inbesitznahme der familieneigenen Grundstücke zu kompensieren, ausgesetzt sein könnte, näher zu beleuchten sein. Sollten sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers insoweit stimmen könnten, so könnten ggf. auch Recherchen vor Ort und/oder ein Sachverständigengutachten nützlich sein.

Weiters wären zur Beurteilung des Antrags auf subsidiären Schutz ggf. ausreichende Länderinformationen einzuholen, wobei insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Heranziehung aktueller Quellen hingewiesen wird (VfGH U 202/12-14 vom 20.06.2012), da gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden kann, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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