TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 A15 428534-1/2012

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Spruch

A15 428534-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2012, FZ. 12 06.738-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2012, FZ. 12 06.738-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil römisch eins. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 1.6.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 1.6.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.7.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.7.2012, Zl. 12 06.738-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.7.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 9.8.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 1.6.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 1.6.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.7.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.7.2012, Zl. 12 06.738-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.7.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 9.8.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Der Bruder des Beschwerdeführers, K. A., war am 8.5.2012 ebenso illegal in das österreichische Bundesasylamt eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 13.6.2012, Zl. 12 05.652-BAG, hatte das Bundesasylamt den Asylantrag des K. A. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil I.) und erklärt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. A. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.6.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob K. A. fristgerecht eine Beschwerde.Der Bruder des Beschwerdeführers, K. A., war am 8.5.2012 ebenso illegal in das österreichische Bundesasylamt eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 13.6.2012, Zl. 12 05.652-BAG, hatte das Bundesasylamt den Asylantrag des K. A. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und erklärt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. A. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.6.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob K. A. fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1.6.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an:

Sein Bruder und er (der Beschwerdeführer) hätten an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Sie würden von der Polizei gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich auch im Internet gegen das Regime betätigt. Aus diesem Grund hätten seine Eltern beschlossen, dass er und sein Bruder Syrien verlassen müssten. Außerdem habe er (der Beschwerdeführer) seinen Militärdienst nicht gemacht. Er wolle diesen auch nicht machen. Deshalb hätten sein Bruder und er Syrien verlassen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.7.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:

Auf die eingangs gestellte Frage der Einvernahmenden, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, dass ein derartiges Verfahren gegen ihn anhängig sei, da er "wegen dem Militär" geflüchtet sei.

Er habe bis 2011 zu Hause gelebt. Nachdem die Polizei mehrmals bei seinem Elternhaus gewesen wäre, sei er zu seiner Großmutter gegangen.

Er sei vom Militär vorgeladen worden und hätte sich "dort am 25.4.2011 melden sollen". Dann sei er mit seinem Bruder geflüchtet. Dieser hätte sich dort auch melden sollen, obwohl er (der Bruder) erst 17 Jahre alt gewesen wäre. Sein Vater habe vorgeschlagen, dass sein Bruder und er sich bei der Großmutter verstecken sollten. Sein Vater habe sich erkundigt, ob der Militärdienst verschoben werden könnte, aber leider sei dies nicht möglich gewesen, weil das Regime möglichst viele Soldaten haben wolle, "um die Revolution beenden zu können". Sein Bruder und er seien ungefähr 11 Monate bei der Großmutter geblieben, er denke, es sei ungefähr ein Jahr gewesen. Während dessen habe er sich an Demonstrationen und Protesten beteiligt und zwar immer freitags. Der Geheimdienst sei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn und seinen Bruder gesucht. Sein Vater sei auch bedroht worden.

Befragt von der Einvernehmenden, was in dem Jahr, das er bei seiner Großmutter verbracht habe, alles geschehen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie (gemeint: Angehörige des Geheimdienstes, Anm.) viermal zu seiner Familie nach Hause gekommen seien. Beim letzten Mal seien sie einfach mit Gewalt in das Haus gelangt. Damals sei seine Mutter mit den kleinen Geschwistern zu Hause gewesen. Er sei "sich sicher", dass die Leute beim vierten Besuch "wegen dem Militärdienst" gekommen seien, da er zu dieser Zeit noch nicht bei den Demonstrationen teilgenommen habe.Befragt von der Einvernehmenden, was in dem Jahr, das er bei seiner Großmutter verbracht habe, alles geschehen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie (gemeint: Angehörige des Geheimdienstes, Anmerkung viermal zu seiner Familie nach Hause gekommen seien. Beim letzten Mal seien sie einfach mit Gewalt in das Haus gelangt. Damals sei seine Mutter mit den kleinen Geschwistern zu Hause gewesen. Er sei "sich sicher", dass die Leute beim vierten Besuch "wegen dem Militärdienst" gekommen seien, da er zu dieser Zeit noch nicht bei den Demonstrationen teilgenommen habe.

Befragt, wann es ungefähr gewesen sei, dass man bei ihm zu Hause gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass es ungefähr einmal im Monat gewesen sei.

Nach Vorhalt der Einvernehmenden, dass dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr versteckt gewesen sei, unstimmig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter eben auch zur Großmutter gekommen sei. Befragt, was bei diesen vier Malen alles vorgefallen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nach ihm und seinem Bruder gesucht hätten. Beim dritten oder vierten Mal hätten sie seinem Vater gedroht, dass man ihn "inhaftieren und foltern" würde, wenn er nicht mitkomme.

Befragt, auf welche Weise er bei den Demonstrationen teilgenommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf Facebook eine Seite namens "Syrian Revolution" gestaltet habe und auch Einladungen geschickt habe. Es seien friedliche Demonstrationen gewesen, sie hätten einfach Parolen gerufen und habe es Sprechchöre gegeben.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor:

Kopie der Geburtsurkunde

Kopie des Personalausweises

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 25.7.2012 zunächst im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Ausweisung nach Syrien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können. Er halte sich seit Juni 2012 in Österreich auf. Im Bundesgebiet habe er abgesehen von seinem Bruder K. A. keine verwandtschaftlichen Bindungen. Seinem Bruder sei ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer besuche einen Sprachkurs.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 7 bis 19 des o.

a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben und mehreren Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen.

Nicht verständlich sei, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, den Einberufungsbefehl ebenfalls per Facebook zu übermitteln. Sowohl der Einberufungsbefehl als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sollten sich bei seiner Familie befunden haben. Es habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden können, warum eine Übermittlung nicht möglich gewesen sein sollte.

Widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass man seine Familie ungefähr viermal aufgesucht habe und zwar ungefähr einmal im Monat. Sohin hätte man zumindest auch noch im Mai bzw. Juni 2011 beim Beschwerdeführer gewesen sein müssen, nachdem der Beschwerdeführer sich im April 2011 nicht beim Militär eingefunden hätte.

Sohin also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bereits an Demonstrationen teilgenommen habe und über Facebook aktiv gewesen sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer gemeint, dass man beim vierten Mal sicher wegen des Militärdienstes bei ihm zu Hause gewesen sei, denn damals hätte er mit den Teilnahmen an Demonstrationen noch nicht begonnen gehabt.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubwürdig darlegen können, inwieweit er durch diverse Facebook-Aktivitäten sowie die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, wobei er laut seinen Schilderungen keine herausgehobene Position eingenommen habe, in das Visier des syrischen Staates gekommen sein sollte. Vor dem Hintergrund der Ländersituation könne aufgrund der schlichten Teilnahme an einer Demonstration in untergeordneter Form nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, zumal dieser eben nicht zu bescheinigen vermocht habe, dass er tatsächlich dadurch den syrischen Behörden wirklich bekannt geworden sei. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seit Mai 2011 über eine Seite in Facebook, auf der auch sein Name aufscheine, aktiv gegen das Regime tätig gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, dass man nicht auch bei der Großmutter des Beschwerdeführers nach ihm gesucht haben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer gegen das Regime tätig gewesen wäre, dies jedenfalls in geringem Ausmaß gewesen sein müsste, denn ansonsten hätte man verstärkt nach ihm gesucht.

Aufgrund der obigen Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser in Syrien gegenüber den Behörden nicht als politisch Oppositioneller in Erscheinung getreten sei.

Im Hinblick auf diese Ausführungen könne nicht von einem glaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden. Insgesamt betrachtet, habe daher nur die Feststellung getroffen werden können, dass seine vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern dass der Beschwerdeführer sich die aktuelle Situation in Syrien zu Nutze gemacht und eine asylrelevante Geschichte zurechtgelegt habe. Das Bundesasylamt gehe im Fall des Beschwerdeführers daher davon aus, dass dieser ausschließlich deswegen ausgereist wäre, um sich eine bessere Zukunftsperspektive zu schaffen, doch bilde dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für die Person des Beschwerdeführers ergeben hätten, habe eine solche nicht festgestellt werden können.

Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei aber zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege "im Herkunftsgebiet" des Beschwerdeführers eine "Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre". In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei aber zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege "im Herkunftsgebiet" des Beschwerdeführers eine "Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre". In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Dem Beschwerdeführer seien die Feststellungen zur Lage in Syrien zur Kenntnis gebracht worden. Er habe diesen nicht substantiiert entgegentreten können.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führe dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpfe.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führe dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpfe.

Hinsichtlich der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeute dies:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellten jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten - wie gesagt - keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtige, deren Fluchtgründe mit jenen des Beschwerdeführers vergleichbar seien.

Hinsichtlich der Sicherheitslage sei anzuführen, dass zwar nicht übersehen werden dürfe, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten, doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, in deren Person Umstände vorlägen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, daher gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände lägen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. hätten solche von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Herkunftsstaat, unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stelle daher keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit scheidet die Gewährung von Asyl aus.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, denn wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass "sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde", und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hiefür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Beschwerdeführer im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose derzeit (noch) vorliegen würden, ihm somit - objektiv gesehen - die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 25.7.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer bis zum 25.7.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9.8.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil I. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9.8.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer habe den Antritt seines Militärdienstes verweigert. Zu dem Zeitpunkt, als die Sicherheitskräfte ihn unmittelbar zu Hause rekrutieren hätten wollen, sei er nicht zu Hause gewesen. Er habe sich dann bei seiner Großmutter versteckt gehalten. Ab Mai 2011 habe er begonnen, bei Demonstrationen teilzunehmen und habe - vorerst unter falschem Namen - eine (dem Widerstand gewidmete) Seite auf Facebook gestaltet, die jedoch blockiert worden sei. Nachdem ihm aber bewusst geworden wäre, dass viele den Widerstand gewidmete Facebook-Seiten von Personen unter deren wahrer Identität betrieben würden, habe auch der Beschwerdeführer mit anderen Personen die Facebook-Seite XXXX unter Verwendung seines richtigen Namens als Administratoren Ende 2011/Anfang 2012 erstellt und betrieben. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei dieser dort weiter aktiv gewesen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.7.2012 sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift außerordentlich schnell rückübersetzt worden, sodass es ihm schwergefallen wäre, Korrekturen anzubringen. Auf die Bedeutung einer einwandfreien Protokollierung sei der Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass es nicht verständlich sei, warum es zwar möglich gewesen sei, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, nicht aber den Einberufungsbefehl per Facebook zu übermitteln, so sei diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht förmlich geladen, bzw. einberufen worden sei, sondern man ihn unmittelbar von zu Hause rekrutieren habe wollen. Die Vorlage eines Einberufungsbefehls sei aus diesem Grunde nicht möglich. Wenn das Bundesasylamt aufzeige, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht hätte, inwieweit er durch "diverse Facebook-Aktivitäten" sowie durch die schlichte Teilnahme an Demonstrationen ins Visier des syrischen Staates gekommen sein sollte, so sei zu erwidern, dass dieser Umstand aber auch in keiner Weise auszuschließen sei, sondern mehr dafür spreche, dass er angesichts seiner Aktivitäten ins Visier des Geheimdienstes gekommen sei. Wenn das Bundesasylamt vermeine, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass angesichts seiner Facebook-Aktivitäten nicht verständlich wäre, warum man nicht auch bei seiner Großmutter nach ihm gesucht hätte, so sei hervorgehoben, dass er erst später unter seinem wahren Namen tätig geworden wäre. Es werde auch darauf hingewiesen, dass sein Vater mit Folter bedroht worden sei. Hätte das Bundesasylamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte es zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangen müssen und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer sei desertiert, sei politisch tätig und lägen daher subjektive Nachfluchtgründe vor. Das Bundesasylamt habe jegliche Ermittlung zur Facebook-Seite unterlassen.Der Beschwerdeführer habe den Antritt seines Militärdienstes verweigert. Zu dem Zeitpunkt, als die Sicherheitskräfte ihn unmittelbar zu Hause rekrutieren hätten wollen, sei er nicht zu Hause gewesen. Er habe sich dann bei seiner Großmutter versteckt gehalten. Ab Mai 2011 habe er begonnen, bei Demonstrationen teilzunehmen und habe - vorerst unter falschem Namen - eine (dem Widerstand gewidmete) Seite auf Facebook gestaltet, die jedoch blockiert worden sei. Nachdem ihm aber bewusst geworden wäre, dass viele den Widerstand gewidmete Facebook-Seiten von Personen unter deren wahrer Identität betrieben würden, habe auch der Beschwerdeführer mit anderen Personen die Facebook-Seite römisch 40 unter Verwendung seines richtigen Namens als Administratoren Ende 2011/Anfang 2012 erstellt und betrieben. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei dieser dort weiter aktiv gewesen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.7.2012 sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift außerordentlich schnell rückübersetzt worden, sodass es ihm schwergefallen wäre, Korrekturen anzubringen. Auf die Bedeutung einer einwandfreien Protokollierung sei der Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass es nicht verständlich sei, warum es zwar möglich gewesen sei, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, nicht aber den Einberufungsbefehl per Facebook zu übermitteln, so sei diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht förmlich geladen, bzw. einberufen worden sei, sondern man ihn unmittelbar von zu Hause rekrutieren habe wollen. Die Vorlage eines Einberufungsbefehls sei aus diesem Grunde nicht möglich. Wenn das Bundesasylamt aufzeige, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht hätte, inwieweit er durch "diverse Facebook-Aktivitäten" sowie durch die schlichte Teilnahme an Demonstrationen ins Visier des syrischen Staates gekommen sein sollte, so sei zu erwidern, dass dieser Umstand aber auch in keiner Weise auszuschließen sei, sondern mehr dafür spreche, dass er angesichts seiner Aktivitäten ins Visier des Geheimdienstes gekommen sei. Wenn das Bundesasylamt vermeine, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass angesichts seiner Facebook-Aktivitäten nicht verständlich wäre, warum man nicht auch bei seiner Großmutter nach ihm gesucht hätte, so sei hervorgehoben, dass er erst später unter seinem wahren Namen tätig geworden wäre. Es werde auch darauf hingewiesen, dass sein Vater mit Folter bedroht worden sei. Hätte das Bundesasylamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte es zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangen müssen und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer sei desertiert, sei politisch tätig und lägen daher subjektive Nachfluchtgründe vor. Das Bundesasylamt habe jegliche Ermittlung zur Facebook-Seite unterlassen.

Aus den genannten Gründen ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und stelle die Anträge, der Asylgerichtshof möge

eine mündliche Verhandlung anberaumen;

in Stattgebung der Beschwerde den Status des Asylberechtigten zuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung folgendermaßen begründet:

Er und sein Bruder hätten an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und würden von der Polizei gesucht werden. Der Beschwerdeführer habe sich auch im Internet gegen das Regime betätigt. Aus diesem Grund hätten seine Eltern beschlossen, dass sein Bruder und er Syrien verlassen müssten. Außerdem habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst nicht absolviert und er wolle "diesen auch nicht machen". Deshalb hätten er und sein Bruder Syrien verlassen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.7.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Militär habe ihn "bereits 2011 vorgeladen", er hätte sich am 25.4.2011 dort melden sollen. Auch sein Bruder, der damals erst 17 Jahre alt gewesen sei, habe eine Ladung für das Militär bekommen. (Er habe von seiner Familie zwar verlangt, dass man ihm die Ladung schicke, dies sei jedoch nicht möglich gewesen.) Bis zum Jahr 2011 habe er zu Hause gelebt, dann habe er für ca. ein Jahr bei seiner Großmutter gelebt. Während dieser Zeit sei der Geheimdienst ca. vier Mal bei seiner Großmutter gewesen und habe man nach ihm gefragt. Sie hätten nach seinem Bruder und ihm gesucht. Beim dritten oder vierten Mal hätten sie seinen Vater bedroht, dass man ihn "inhaftieren und foltern" werde, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht einrücke. Im Mai 2011 habe er eine Seite auf Facebook namens "Syrian Revolution" gestaltet. Ungefähr Ende Mai 2011 habe er begonnen, an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen. Das Bundesasylamt legt diesem Ergebnis folgende Erwägungen zugrunde:

Es habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden können, warum eine Übermittlung des Einberufungsbefehls nicht möglich gewesen sein sollte. Widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass man seine Familie ungefähr vier Mal aufgesucht habe, konkret einmal im Monat. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig darlegen können, in wieweit er durch diverse Facebook-Aktivitäten sowie die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, wobei er laut seinen Schilderungen keine herausgehobene Position eingenommen habe, in das Visier des syrischen Staates gekommen sein sollte. Vor dem Hintergrund der Ländersituation könne aufgrund der schlichten Teilnahme an einer Demonstration in untergeordneter Form nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, zumal er nicht zu bescheinigen vermocht habe, dass er dadurch den syrischen Behörden wirklich bekannt geworden sei. Wenn weiters davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 auch über Facebook aktiv gegen das Regime tätig gewesen sei, wäre nicht nachvollziehbar, dass nicht auch bei seiner Großmutter nach ihm gesucht worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien gegenüber den Behörden nicht als politisch Oppositioneller in Erscheinung getreten sei.

Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, vermag die Begründung (Beweiswürdigung und Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides nicht zu tragen.Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, vermag die Begründung (Beweiswürdigung und Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides nicht zu tragen.

So stützt das Bundesasylamt die Feststellung, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, daher seine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten und das damit zusammenhängende mehrmalige Aufsuchen seines Elternhauses durch Angehörige des Geheimdienstes sowie seine regimekritischen Aktivitäten wie Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Aktivitäten, unglaubwürdig sei, im Wesentlichen darauf, dass nicht verständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl nicht übermittelt habe und sein Vorbringen betreffend die mehrmaligen Besuche von Geheimdienstangehörigen bei seiner Familie unstimmig seien.

Zunächst ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vereinzelte Ungereimtheiten aufweist:

So fällt auf, dass der Beschwerdeführer etwa wörtlich erklärt hat, dass sein Bruder, obwohl dieser erst 17 Jahre alt gewesen sei, für das Militär "auch eine Ladung bekommen" habe. Weiters hat er ausdrücklich auf Nachfrage, wo sich der Einberufungsbefehl befinde, angegeben, dass er sich die Ladung zwar von seiner Familie schicken lassen habe wollen, dies jedoch nicht möglich gewesen sei. Diesem Vorbringen ist sinngemäß zu entnehmen ist, dass jedenfalls ein schriftlicher Einberufungsbefehl an den Beschwerdeführer ergangen sein muss. Im Widerspruch hierzu ist den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass es keinen schriftlichen Einberufungsbefehl gegeben haben soll, sondern man den Beschwerdeführer unmittelbar von zu Hause rekrutieren habe wollen, und wird ausgeführt, dass die Vorlage der Ladung aus diesem Grund naturgemäß nicht möglich sei. Es liegt auf der Hand, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.7.2012 im Widerspruch zu genanntem Beschwerdevorbringen stehen.

Weiters ist dem Bundesasylamt dahingehend zu folgen, wenn dieses ausführt, dass unstimmig sei, dass der Beschwerdeführer einerseits angebe, dass Angehörige des Geheimdienstes während der Zeit, in welcher er bei seiner Großmutter gelebt habe, "einmal pro Monat" zu seiner Familie gekommen seien, er aber an anderer Stelle behaupte, dass der Geheimdienst insgesamt vier Mal zu ihm nach Hause gekommen sei, da er gleichzeitig betone, dass er ein Jahr bei der Großmutter gelebt habe.

Ausgehend davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch im Wesentlichen mit den Angaben seines Bruders K. A. übereinstimmt, sein Vorbringen auch zahlreiche Realkennzeichen enthält (wie etwa die Aussage, dass er eine Facebook-Seite namens "Syrian Revolution" gegründet habe, Aktenseite 61; die Aussage, dass der Vater vorgeschlagen habe, dass sein Bruder und er sich bei der Großmutter verstecken sollten, Aktenseite 59; die Aussage, dass er sich an Demonstrationen und Protesten beteiligt habe und "zwar immer des Freitags", Aktenseite 59), ergibt sich für den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes jedoch - auch in Kenntnis obiger Ungereimtheiten - nicht zweifelsfrei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sind. Vielmehr hätte es einer eingehenderen Befragung des Beschwerdeführers (und so auch seines Bruders in dessen Asylverfahren) als der in casu erfolgten bedurft, um diesem die Gelegenheit zu geben, zu einzelnen etwaigen Ungereimtheiten in seinen Angaben explizit und eingehend Stellung zu nehmen, um eine klare Beurteilung seines Vorbringens betreffend dessen Glaubwürdigkeit vornehmen zu können.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich darüber hinaus in wesentlichen Aspekten aus folgenden Gründen als unschlüssig:

Wenn etwa das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen habe können, inwieweit er durch diverse Facebook-Aktivitäten sowie die schlichte Teilnahme an der Demonstrationen, wobei er laut seinen Schilderungen keine herausgehobene Position eingenommen habe, in das Visier des syrischen Staates gekommen sein sollte, so verkennt das Bundesasylamt an dieser Stelle, dass es als notorisch bekannte Tatsache gilt, dass das syrische Regime in den letzten Monaten massiv gegen regimekritische Demonstranten sowie unter Anwendung schwerer Waffengewalt auch gegen Zivilisten vorgeht. Vor diesem Hintergrund ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Demonstrationsteilnahmen sowie regimekritischer Facebook-Aktivitäten als potentiell asylrelevant einzustufen und stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer durch seine - selbst untergeordneten - regimekritischen Aktivitäten ins Visier des syrischen Staates gekommen sein sollte, zu den realpolitischen Verhältnissen in Syrien in krassem Gegensatz.

Als schwerer Verfahrensmangel ist weiters zu erwähnen, dass das Bundesasylamt offenbar nicht einmal versucht hat, die vom Beschwerdeführer behauptetermaßen erstellte Facebook-Seite in Augenschein zu nehmen, um diese als etwaiges Beweismittel im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erwähnten regimekritischen Betätigungen in seine Beweiswürdigung miteinfließen zu lassen.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteils I. des o.a. Bescheides schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine nähere Befragung betreffend die von ihm behaupteten mehrmaligen Besuche des Geheimdienstes bei seiner Familie insbesondere bezüglich der oben unter 1.1. aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Vorbringen durchzuführen. Weiters dürfte sich eine Befragung des Bruders des Beschwerdeführers, K. A. (AIS-Zl. 12 05.652), zur Erhellung des maßgebenden Sachverhaltes als sinnvoll erweisen, da dieser ein im Wesentlichen deckungsgleiches Fluchtvorbringen in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren ins Treffen geführt hat.

Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, etwa zu den Konsequenzen einer Entziehung vom Militärdienst zum jetzigen Zeitpunkt sowie zum Umgang des syrischen Regimes mit Personen, die durch die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie durch diverse Internet-Aktivitäten ihre regimekritische Gesinnung zum Ausdruck gebracht haben.

Weiters wird es sich im neuerlichen Verfahren als notwendig erweisen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten regimekritischen Internet-Aktivitäten (Facebook-Seite) näheren Ermittlungen zu unterziehen. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz dahingehend konkretisiert hat, dass er Ende 2011/Anfang 2012 die Facebook-Seite XXXX gegründet habe, auf welcher er unter Verwendung seines richtigen Namens aktiv sei, sodass auch diesbezüglich nähere Recherchen anzustellen sein werden.Weiters wird es sich im neuerlichen Verfahren als notwendig erweisen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten regimekritischen Internet-Aktivitäten (Facebook-Seite) näheren Ermittlungen zu unterziehen. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz dahingehend konkretisiert hat, dass er Ende 2011/Anfang 2012 die Facebook-Seite römisch 40 gegründet habe, auf welcher er unter Verwendung seines richtigen Namens aktiv sei, sodass auch diesbezüglich nähere Recherchen anzustellen sein werden.

1.3. Das Bundesasylamt wird bei seiner neuerlichen Entscheidung - sollte sich herausstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Wehrdienstverweigerung der Wahrheit entsprechen - auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012/5E, zu beachten haben (darin getroffene Erwägungen könnten auch gegenständlich Relevanz haben), worin im Speziellen wie folgt ausgeführt wurde:

"Insbesondere wird festgestellt: Es ist wahrscheinlich, dass gegenwärtig aufgrund Wehrdienstverweigerung/Desertion eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Diese Delikte sind mit Haftstrafen sanktioniert.

Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt II zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell ¿landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: ¿Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar.').Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell ¿landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: ¿Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar.').

(...)

Es muss also erstens - daraus folgend - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun - unabhängig von einer Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung - den Militärdienst leisten würde, er Gefahr liefe in die aktuellen krisenhaften Ereignisse verwickelt zu werden. Es ist dabei offensichtlich, dass auch die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist und ist es daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus dieser Motivation den Wehrdienst nicht ableisten will. Es kann nun für den gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben, ob, wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermeint, das Vorgehen der syrischen Armee generell als völkerrechtswidrig anzusehen ist, da das Bundesasylamt selbst einen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass die (vorneweg zu beurteilende) Verweigerung des Wehrdienstes in der jetzigen Zeit wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werden wird. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer eine ¿echte' politische Haltung gegen die syrische Regierung nicht zugebilligt wird, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr entscheidend, da es auch auf die Unterstellung einer solchen Haltung ankommen kann. Dass der Beschwerdeführer der aktuellen syrischen Regierung unkritisch gegenüberstünde, kann jedenfalls aufgrund seiner Einlassungen im Verfahren und aufgrund seiner, wenn auch niederrangigen, pro-kurdischen Aktivitäten, nicht gesagt werden.

Demzufolge ergibt sich aber schon aus der dem Bundesasylamt zugrundeliegenden Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe drohen würde. Im Lichte der weiteren Feststellungen ist offenkundig, dass Verfolgungshandlungen der syrischen Sicherheitsdienste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Relevanz aufweisen, wenn hier etwa die hohe Gefahr von Folterungen oder Misshandlungen besteht."

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Spruchteil I. des o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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