TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 A15 427619-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2013
beobachten
merken

Spruch

A15 427619-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2012, FZ. 12 05.652-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2012, FZ. 12 05.652-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil römisch eins. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 8.5.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 8.5.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.6.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 13.6.2012, Zl. 12 05.652-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.6.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 8.5.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 8.5.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.6.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 13.6.2012, Zl. 12 05.652-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.6.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Der Bruder des Beschwerdeführers, K. M., war am 1.6.2012 ebenso illegal in das österreichische Bundesasylamt eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 25.7.2012, Zl. 12 06.738-BAG, hatte das Bundesasylamt den Asylantrag des K. M. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil I.) und erklärt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. A. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.7.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob K. M. fristgerecht eine Beschwerde.Der Bruder des Beschwerdeführers, K. M., war am 1.6.2012 ebenso illegal in das österreichische Bundesasylamt eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 25.7.2012, Zl. 12 06.738-BAG, hatte das Bundesasylamt den Asylantrag des K. M. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und erklärt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. A. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.7.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob K. M. fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.5.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an:

Sein Bruder und er (der Beschwerdeführer) hätten zum Militär gehen müssen. Sein Vater habe dies nicht gewollt, da die Soldaten eingesetzt würden, um auf Menschen zu schießen. Sein Bruder dürfte schon längere Zeit in der Türkei sein. Dieser wolle danach nach Österreich kommen. Außerdem habe er (der Beschwerdeführer) an Demonstrationen teilgenommen und werde von der Polizei gesucht. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.6.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:

Auf die eingangs gestellte Frage der Einvernehmenden, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur wüsste, dass man in Syrien nach ihm und seinem Bruder suche, da sie den Militärdienst verweigert hätten. Ansonsten hätten sie keine Straftat begangen.

Sein Bruder und er hätten zum Heer eingezogen werden sollen. Es habe sich aber so ergeben, dass zum gleichen Zeitpunkt die syrische Revolution in Gang gekommen sei und sie vermehrt davon gehört hätten, dass Personen, die zum Heer gegangen seien, auf unschuldige Menschen schießen müssten und selbst Gefahr liefen, getötet zu werden. Sein Bruder und er hätten daher große Angst bekommen. Sein Vater habe darauf bestanden, dass sie nicht zum Heer gehen sollten, und vorgeschlagen, dass sie sich bei der Großmutter mütterlicherseits, die im Stadtviertel lebe, wo nun auch seine Mutter wäre, verstecken sollten. Dies hätten sie auch getan und sei es zu Hausdurchsuchungen seines Familienhauses gekommen. Beim ersten Mal sei es so gewesen, dass Sicherheitsleute zu Hause angeklopft und seinen Vater aufgefordert hätten, seinen Bruder und ihn "dringend zum Heer" zu schicken. Sein Vater habe aber zum damaligen Zeitpunkt behauptet, dass sie nicht zu Hause seien. Beim nächsten Mal, das sei ungefähr einen Monat bzw. eineinhalb Monate später gewesen, seien sie erneut gekommen und hätten an die Tür geklopft. In weiterer Folge sei die Umgangsweise immer ungehobelter geworden. Sie hätten seinen Vater bedroht und gemeint, sie würden ihn in das Gefängnis von S. stecken. Er sei aber nicht dorthin gebracht worden, da er dort laut den Erzählungen seiner Mutter selbst untergetaucht sei. Seine Großmutter habe meistens mit seinen Eltern kommuniziert, während sein Bruder und er sich versteckt gehalten hätten. Sie habe ihm dann auch erzählt, dass im Rahmen einer solchen Hausdurchsuchung auch einmal Sicherheitsleute in den Innenhof ihres Hauses gesprungen seien. Nach diesem Erlebnis sei sein Vater untergetaucht. Zunächst sei die Situation in Aleppo nicht so gefährlich wie in anderen syrischen Städten gewesen, ungefähr zwei Monate vorher sei es "immer brenzliger" für sie geworden. Es habe überall vermehrt Hausdurchsuchungen gegeben. Sein Bruder sei besonders gefährdet gewesen, da dieser an Demonstrationen teilgenommen und auch eine Seite auf Facebook gestaltet habe. Sie hätten sich dann entschlossen, das Land zu verlassen.

Befragt von der Einvernehmenden, wann die Problematik mit dem Militärdienst begonnen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Zeit zwischen 15. und 20. April zum Heer hätte müssen. Sie hätten dann eine Vorladung zum Heer entgegengenommen und seien er und sein Bruder dort einfach nicht erschienen. Dann habe all dies begonnen, was er schon geschildert habe. Bei der Großmutter hätten sein Bruder und er sich dann Ende April/Anfang Mai 2011 bis zur Ausreise versteckt. Befragt, wie es dazu gekommen sei, dass auch er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, da er im April 2011 erst 17 Jahre alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass es in Syrien diesbezüglich keinen Unterschied gebe. Er sei sowieso schon fast 18 Jahre alt gewesen. Man habe "für Auseinandersetzungen gerüstet" sein wollen.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt Auszug aus dem syrischen Zivilregister vor.

Dem am 13.6.2012 erstellten Aktenvermerk des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag eine Beschwerde dahingehend einbrachte, dass der anlässlich der Erstbefragung beigezogene Dolmetscher seine Angaben nicht richtig übersetzt habe. Bezüglich der Frage, ob er im Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wolle er berichtigen, dass durch die Regierung sein Leben in Gefahr gebracht werde, da er vor der Regierung geflohen sei.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 13.6.2012 zunächst im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Ausweisung nach "Syrien" (wohl irrtümlich im Bescheid: "Afghanistan") eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können. Er halte sich seit April 2012 in Österreich auf. Im Bundesgebiet habe er abgesehen von seinem Bruder keine verwandtschaftlichen Bindungen.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 7 bis 19 des o.

a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben und mehreren Ungereimtheiten sei nicht davon auszugehen, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung seine Angaben nicht richtig wiedergegeben habe, sei zu sagen, dass diesbezüglich Rückfrage gehalten worden sei und gelte der Dolmetscher als vertrauenswürdig und engagiert. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, dass er auch bei Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gesucht zu werden. Zwischen dem 15. und 20. April 2011 hätte er zum Heer müssen, somit kurz nach seinem 17. Geburtstag. Den (im o.a. an anderer Stelle, Anm.) erwähnten Anfragebeantwortungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass auch Minderjährige zum Militärdienst einberufen würden. Vielmehr sei es so, dass die Männer in Syrien verpflichtet seien, sich zum Militärdienst ab dem Erreichen des Alters von 18 Jahren registrieren zu lassen. Der erste Einberufungstermin sei der Jänner des Jahres, in welchem der Einzuberufende 18 Jahre alt werde. Für den Bruder des Beschwerdeführers, dessen Alter der Beschwerdeführer mit 19 Jahren angegeben habe, möge dies zutreffen, nicht jedoch für den Beschwerdeführer. Auch aus den anderen bereits erwähnten Anfragebeantwortungen ginge lediglich hervor, dass auch Männer einberufen würden, die ihren Wehrdienst bereits absolviert hätten. Auch sei den Länderfeststellungen kein Hinweis zu entnehmen, dass bereits im April 2011 derart außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen getroffen worden seien, wonach auch Minderjährige eingezogen werden sollten.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung seine Angaben nicht richtig wiedergegeben habe, sei zu sagen, dass diesbezüglich Rückfrage gehalten worden sei und gelte der Dolmetscher als vertrauenswürdig und engagiert. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, dass er auch bei Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gesucht zu werden. Zwischen dem 15. und 20. April 2011 hätte er zum Heer müssen, somit kurz nach seinem 17. Geburtstag. Den (im o.a. an anderer Stelle, Anmerkung erwähnten Anfragebeantwortungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass auch Minderjährige zum Militärdienst einberufen würden. Vielmehr sei es so, dass die Männer in Syrien verpflichtet seien, sich zum Militärdienst ab dem Erreichen des Alters von 18 Jahren registrieren zu lassen. Der erste Einberufungstermin sei der Jänner des Jahres, in welchem der Einzuberufende 18 Jahre alt werde. Für den Bruder des Beschwerdeführers, dessen Alter der Beschwerdeführer mit 19 Jahren angegeben habe, möge dies zutreffen, nicht jedoch für den Beschwerdeführer. Auch aus den anderen bereits erwähnten Anfragebeantwortungen ginge lediglich hervor, dass auch Männer einberufen würden, die ihren Wehrdienst bereits absolviert hätten. Auch sei den Länderfeststellungen kein Hinweis zu entnehmen, dass bereits im April 2011 derart außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen getroffen worden seien, wonach auch Minderjährige eingezogen werden sollten.

Im Hinblick auf diese Ausführungen könne nicht von einem glaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden. Insgesamt betrachtet, habe daher nur die Feststellung erfolgen können, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern dass der Beschwerdeführer sich die aktuelle Situation in Syrien bzw. auch jene seines Bruders zu Nutze gemacht und eine asylrelevante Geschichte zurechtgelegt habe. Das Bundesasylamt gehe daher im Falle des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser ausschließlich deswegen ausgereist sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bilde dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Den Feststellungen, sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege "im Herkunftsgebiet" des Beschwerdeführers "eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre". In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.Den Feststellungen, sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege "im Herkunftsgebiet" des Beschwerdeführers "eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre". In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Dem Beschwerdeführer seien die Feststellungen zur Lage in Syrien zur Kenntnis gebracht worden. Er habe diesen nicht substantiiert entgegentreten können.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit den aus der in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellten jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten - wie gesagt - keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Hinsichtlich der Sicherheitslage sei anzuführen, dass zwar nicht übersehen werden dürfe, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder ihre Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Herkunftsstaat, unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, und stelle daher keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil wenngleich im Falle des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass "sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde", und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hiefür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Beschwerdeführer im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffenden Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass in seinem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen würden, dem Beschwerdeführer somit - objektiv gesehen - die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 13.6.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer bis zum 13.6.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil I. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Beschwerdeführer habe detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass sein Bruder und er zum Militärdienst eingezogen hätten werden sollen, sie aus leicht nachvollziehbaren Gründen den Militärdienst verweigert hätten und deswegen verfolgt worden seien. Dass die Situation in Syrien derart eskaliere, dass auch 17-Jährige zum Militärdienst eingezogen würden, sei auch leicht nachvollziehbar und objektiv wahrscheinlich. Das Bundesasylamt habe dabei Widersprüche und Mängel in seinen Einvernahmen angeführt, die die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern sollten. Der dabei angewandte Maßstab mache es bereits a priori unmöglich, die Angaben des Beschwerdeführers positiv zu würdigen. Hätte das Bundesasylamt die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und zu beheben.

Die Länderfeststellungen seien überdies unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden und es fehle dadurch die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit einem groben Mangel belastet.

Wie bereits vom Beschwerdeführer gerügt, habe der Dolmetscher der Erstbefragung die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht richtig übersetzt, ihn nicht mit objektiver Sorgfalt behandelt, sondern lediglich angewiesen, das Protokoll zu unterschreiben. Es bestehe "der dringende Verdacht", dass der Dolmetscher seine Pflichten vernachlässigt habe und seine eigene Meinung in die Übersetzung einfließen habe lassen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nachweislich darum bemüht, dass die falsche Übersetzung aktenkundig werde.

Die leicht nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers über die Situation in Syrien und insbesondere die Rekrutierung von unter 18-Jährigen hätte das Bundesasylamt durch die Befragung vor Ort durch einen Vertrauensanwalt nachprüfen lassen müssen. Wäre das Bundesasylamt seiner umfassenden Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es aufgrund der Beweislage eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung treffen müssen. Das Bundesasylamt verlasse sich viel zu sehr auf die nicht ausreichenden Länderberichte, um festzustellen, dass es mit Sicherheit keine Rekrutierung von unter 18-Jährigen gebe. Es gebe jedenfalls in Syrien ein Gesetz, das besage, dass Geschwister gleichzeitig eingezogen werden könnten. Normalerweise gestattet dies dem älteren Bruder zu warten, bis der jüngere einberufen werde. Im vorliegenden Fall sei das Gesetz anscheinend missbraucht worden, um beide Brüder einzuberufen, obwohl der jüngere Bruder noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer vor seinem Bruder in die Türkei geflüchtet sei, bestätige, dass dieser auch offiziell gesucht worden sei und seine Gefährdung gleich groß wie jene des Bruders wäre. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aus den Umständen leicht nachvollziehbaren Wehrdienstverweigerung von den syrischen Geheimdiensten und Behörden Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu befürchten hätte, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen.

Aus den genannten Gründen ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und stelle die Anträge, der Asylgerichtshof möge

eine mündliche Verhandlung anberaumen;

in Stattgebung der Beschwerde den Status des Asylberechtigten zuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung folgendermaßen begründet:

Er und sein Bruder hätten zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Sein Vater habe dies nicht gewollt, da die Soldaten eingesetzt würden, um auf Menschen zu schießen. Außerdem habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen und werde er von der Polizei gesucht.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.6.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Er und sein Bruder hätten zum Militärdienst eingezogen werden sollen, was sie jedoch abgelehnt hätten, da sie darüber informiert gewesen seien, dass Soldaten vermehrt auf Zivilisten schießen müssten. Im Zuge von Hausdurchsuchungen seines Familienhauses hätten Angehörige des Geheimdienstes nach ihm und seinem Bruder gesucht, wobei zunächst sein Vater aufgefordert worden sei, ihn und seinen Bruder zum Heer zu schicken. Sein Vater habe jedoch behauptet, dass beide Söhne nicht zu Hause seien. Bei den folgenden Hausdurchsuchungen sei die Vorgangsweise der Geheimdienstangehörigen immer "ungehobelter" geworden und habe man seinem Vater für den Fall, dass sich sein Bruder und er nicht beim Militärdienst einfinden würden, mit "Inhaftierung und Folter" gedroht. Nachdem der Geheimdienst mehrmals bei seinem Elternhaus nach ihm und seinem Bruder gesucht habe, seien sie im April/Mai 2011 zu ihrer Großmutter, die im selben Stadtviertel gewohnt habe, geflüchtet, wo sie sich dann bis zu ihrer Flucht ins Ausland versteckt gehalten hätten.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprächen. Das Bundesasylamt legt diesem Ergebnis folgende Erwägungen zugrunde:

Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, dass er auch bei Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er zwischen dem 15. und 20. April 2011 zum Militärdienst eingezogen werden hätte müssen, somit kurz nach seinem

17. Geburtstag. Den vom Bundesasylamt zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass auch Minderjährige zum Militärdienst einberufen würden. Vielmehr sei es so, dass die Männer in Syrien verpflichtet seien, sich zum Militärdienst ab dem Erreichen des Alters von 18 Jahren registrieren zu lassen. Der erste Einberufungstermin sei der Jänner des Jahres, in welchem der Einzuberufende 18 Jahre alt sei. Für den Bruder des Beschwerdeführers, dessen Alter jener mit 19 Jahren angegeben habe, möge dies zutreffen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch sei den Anfragebeantwortungen nicht zu entnehmen, dass bereits im April 2011 derart außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen getroffen worden seien, wonach auch Minderjährige eingezogen werden sollten. Insgesamt betrachtet, gehe das Bundesasylamt daher davon aus, dass sich der Beschwerdeführer eine asylrelevante Geschichte zu Recht gelegt habe, seine Angaben jedoch nicht der Wirklichkeit entsprächen.

Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, vermag die Begründung (Beweiswürdigung und Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis hinsichtlich des Spruchteils I. des o.a. Bescheides nicht zu tragen.Wie die Beschwerde im vorliegenden Fall zutreffend aufzeigt, vermag die Begründung (Beweiswürdigung und Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. des o.a. Bescheides nicht zu tragen.

So stützt das Bundesasylamt die Feststellung, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, daher seine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten und das damit zusammenhängende mehrmalige Aufsuchen seines Elternhauses durch Angehörige des Geheimdienstes, unglaubwürdig sei, im Wesentlichen darauf, dass den beigezogenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen sei, dass in Syrien auch Minderjährige zum Militärdienst eingezogen würden.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich die im o.a. Bescheid tatsächlich enthaltenen Länderfeststellungen zum Themenkreis der Wehrdienstverweigerung lediglich auf zwei Absätze beschränken und die hierbei zitierten Quellen sämtlich nicht jüngeren Datums als November 2011 sind. Die vom Bundesasylamt bei der Auflistung der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel erwähnten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (vgl. Seite 6 des o. a. Bescheides) vom März und Mai 2012 finden sich jedoch nicht im Verwaltungsakt und ebenso wenig im o.a. Bescheid, wodurch das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Mangel belastet ist.Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich die im o.a. Bescheid tatsächlich enthaltenen Länderfeststellungen zum Themenkreis der Wehrdienstverweigerung lediglich auf zwei Absätze beschränken und die hierbei zitierten Quellen sämtlich nicht jüngeren Datums als November 2011 sind. Die vom Bundesasylamt bei der Auflistung der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel erwähnten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vergleiche Seite 6 des o. a. Bescheides) vom März und Mai 2012 finden sich jedoch nicht im Verwaltungsakt und ebenso wenig im o.a. Bescheid, wodurch das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Mangel belastet ist.

Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema "Wehrpflicht in Syrien" erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten:

Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben, und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council:

Report oft he independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: http://www.ecoi.net/file upload/1930 1346070495 a-hrc-21-50-en.pdf). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Muster auszeichnet, erscheint letztlich für den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass bereits im April 2011 auch fallweise Personen, die - wie auch der Beschwerdeführer - kurz vor Erreichen der Volljährigkeit gestanden sind, (gemeinsam mit dem volljährigen Bruder) bereits zum Militärdienst einberufen wurden bzw. derartiges zumindest vereinzelt versucht wurde.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen enthält (wie etwa die Aussage, dass "die Sicherheitsleute im Rahmen einer solchen Hausdurchsuchung auch einmal in den Innenhof ihres Hauses gesprungen seien", Aktenseite 67; die Aussage, dass seine Großmutter meistens mit seinen Eltern kommuniziert hätte, während sein Bruder und er sich versteckt gehalten hätten, Aktenseite 67) und im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen seines Bruders, K. M., ist, sodass die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich der Beschwerdeführer lediglich eine asylrelevante Geschichte "zu Recht gelegt" habe, aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes - insgesamt betrachtet - zu kurz greifen.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine nähere Befragung betreffend die von ihm behaupteten mehrmaligen Besuche des Geheimdienstes bei seiner Familie durchzuführen (dies auch im Hinblick auf die geltend gemachten Übersetzungsfehler des in der Erstbefragung beigezogenen Dolmetschers). Weiters dürfte sich eine Befragung des Bruders des Beschwerdeführers, K. M. (AIS-Zl. 12 06.738), zur Erhellung des maßgebenden Sachverhaltes als sinnvoll erweisen, da dieser ein im Wesentlichen deckungsgleiches Fluchtvorbringen in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren ins Treffen geführt hat.

Weiters wird es sich im neuerlichen Verfahren als notwendig erweisen, die vom Beschwerdeführer angeführten Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien näheren Ermittlungen etwa dahingehend zu unterziehen, ob er sein diesbezügliches Vorbringen durch die Vorlage von Fotos oder Videomaterial zu untermauern vermag.

Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, etwa zu den Konsequenzen einer Entziehung vom Militärdienst zum jetzigen Zeitpunkt (insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden ist,) sowie zum Umgang des syrischen Regimes mit Personen, die durch die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ihre regimekritische Gesinnung zum Ausdruck gebracht haben.

1.3. Das Bundesasylamt wird bei seiner neuerlichen Entscheidung - sollte sich herausstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Wehrdienstverweigerung der Wahrheit entsprechen - auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012/5E, zu beachten haben (darin getroffene Erwägungen könnten auch gegenständlich Relevanz haben), worin im Speziellen wie folgt ausgeführt wurde:

"Insbesondere wird festgestellt: Es ist wahrscheinlich, dass gegenwärtig aufgrund Wehrdienstverweigerung/Desertion eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Diese Delikte sind mit Haftstrafen sanktioniert.

Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt II zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell ¿landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: ¿Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar.').Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell ¿landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: ¿Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar.').

(...)

Es muss also erstens - daraus folgend - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun - unabhängig von einer Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung - den Militärdienst leisten würde, er Gefahr liefe in die aktuellen krisenhaften Ereignisse verwickelt zu werden. Es ist dabei offensichtlich, dass auch die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist und ist es daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus dieser Motivation den Wehrdienst nicht ableisten will. Es kann nun für den gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben, ob, wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermeint, das Vorgehen der syrischen Armee generell als völkerrechtswidrig anzusehen ist, da das Bundesasylamt selbst einen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass die (vorneweg zu beurteilende) Verweigerung des Wehrdienstes in der jetzigen Zeit wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werden wird. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer eine ¿echte' politische Haltung gegen die syrische Regierung nicht zugebilligt wird, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr entscheidend, da es auch auf die Unterstellung einer solchen Haltung ankommen kann. Dass der Beschwerdeführer der aktuellen syrischen Regierung unkritisch gegenüberstünde, kann jedenfalls aufgrund seiner Einlassungen im Verfahren und aufgrund seiner, wenn auch niederrangigen, pro-kurdischen Aktivitäten, nicht gesagt werden.

Demzufolge ergibt sich aber schon aus der dem Bundesasylamt zugrundeliegenden Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe drohen würde. Im Lichte der weiteren Feststellungen ist offenkundig, dass Verfolgungshandlungen der syrischen Sicherheitsdienste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Relevanz aufweisen, wenn hier etwa die hohe Gefahr von Folterungen oder Misshandlungen besteht."

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Demonstration, Ermittlungspflicht, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten