TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 E3 423548-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 423.548-2/2012-15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. E3 423.548-1/2011-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. E3 423.548-1/2011-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber (nachfolgend: WW), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 10.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er die Türkei verlassen habe, weil er als Kurde als Mensch 2. Klasse behandelt worden wäre. Sein Vater würde aus demselben Dorf wie Abdullah Öcalan stammen und sei dieser aus politischen Gründen inhaftiert gewesen. Im Jahr 2002 sei der WW einmal für eine Nacht inhaftiert worden, weil er zufällig bei einer Demonstration vor Ort gewesen sei. Seither habe er mit der Politik und mit der Polizei nichts mehr zu tun gehabt. Die Türkei habe er verlassen, weil er die Erniedrigungen wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit satt gehabt habe und weil er so leben wolle, wie seine in Österreich aufhältigen Brüder.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der WW gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der WW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Dagegen erhob der WW mit Schriftsatz vom 27.12.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelnde Beweiswürdigung geltend gemacht sowie wird auf Berichte, welche über Folter und Misshandlungen in der Türkei durch staatliche Organe berichten, verwiesen. Schließlich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. 423.548-1/2011-4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde auch ausgeführt, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz beizumessen ist.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012, Zl. 423.548-1/2011-4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde auch ausgeführt, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz beizumessen ist.

6. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 24.01.2012 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.

7. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27.06.2012, U 1286/12-3, abgelehnt.

8. Mit Schriftsatz vom 26.09.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.8. Mit Schriftsatz vom 26.09.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.

Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem WW zwei Originaldokumente zugekommen seien, denen zu entnehmen sei, dass laut Akte der XXXX aufgrund diverser Sachverhalte seitens der Polizei und Gendarmerie nach dem WW steckbrieflich gesucht werde. Zudem sei über den WW in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterstützung einer separatistischen Terrororganisation, Propagandatätigkeit uä. erlassen worden.Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem WW zwei Originaldokumente zugekommen seien, denen zu entnehmen sei, dass laut Akte der römisch 40 aufgrund diverser Sachverhalte seitens der Polizei und Gendarmerie nach dem WW steckbrieflich gesucht werde. Zudem sei über den WW in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterstützung einer separatistischen Terrororganisation, Propagandatätigkeit uä. erlassen worden.

Über die entsprechenden Dokumente habe der WW während des anhängigen Asylverfahrens nicht verfügt und seien diese ohne sein Verschulden nicht zur Vorlage gebracht worden.

Sohin wird der Antrag gestellt, gegenständliches Asylverfahren wieder aufzunehmen; in eventu, sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben werden, gegenständlichen Antrag als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu werten.

9. Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die vorsitzende Richterin ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in der Türkei zwecks Überprüfung der nunmehrigen Angaben des WW sowie der vorgelegten Dokumente und wurde dieses mit Schriftsatz vom 18.02.2013 von dieser dahingehend beantwortet, dass der Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht habe, dass die XXXX erst im Jahre 2012 gegründet worden sei. Daher habe ein Dokument aus dem Jahr 2009 (nach der Geschäftszahl) nicht ausgestellt werden können. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass ein Staatsanwalt mit dem Namen XXXX in der Justiz XXXX tätig sei. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Letztlich sei hervorgekommen, dass diese Bereitschaftsakte gar nichts mit Terrorismus zu tun habe. Konkret handle die Straftat der Akte von Dienstflucht (Militärdienst). Die vom WW eingereichten Dokumente seien somit gefälscht/ unecht.9. Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die vorsitzende Richterin ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in der Türkei zwecks Überprüfung der nunmehrigen Angaben des WW sowie der vorgelegten Dokumente und wurde dieses mit Schriftsatz vom 18.02.2013 von dieser dahingehend beantwortet, dass der Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht habe, dass die römisch 40 erst im Jahre 2012 gegründet worden sei. Daher habe ein Dokument aus dem Jahr 2009 (nach der Geschäftszahl) nicht ausgestellt werden können. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass ein Staatsanwalt mit dem Namen römisch 40 in der Justiz römisch 40 tätig sei. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Letztlich sei hervorgekommen, dass diese Bereitschaftsakte gar nichts mit Terrorismus zu tun habe. Konkret handle die Straftat der Akte von Dienstflucht (Militärdienst). Die vom WW eingereichten Dokumente seien somit gefälscht/ unecht.

10. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 45 Abs. 3 AVG Beweis erhoben, den Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ermittlungsergebnisses eingeräumt.10. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Beweis erhoben, den Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ermittlungsergebnisses eingeräumt.

Darüber hinaus wurde der Wiederaufnahmewerber aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt er die vorgelegten Bescheinigungsmittel erhalten habe.

11. Entsprechend dem Antrag auf Fristerstreckung vom 19.03.2013 wurde dem gewillkürten Vertreter des Wiederaufnahmewerbers eine Verlängerung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 02.04.2013 gewährt.

12. Am 02.04.2013 langte eine Stellungnahme des Wiederaufnahmewerbers ein. Hierin wird ausgeführt, dass dem WW die vorgelegten Urkunden seitens seines Bruders XXXX am 12.09.2012 im Original samt deutscher Übersetzung ausgehändigt worden seien. Dieser habe die Dokumente über dessen in der Türkei aufhältigen Bruder XXXX erhalten und von sich aus die entsprechende Übersetzungen in Auftrag gegeben. Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme stelle sich sohin innerhalb offener Frist dar.12. Am 02.04.2013 langte eine Stellungnahme des Wiederaufnahmewerbers ein. Hierin wird ausgeführt, dass dem WW die vorgelegten Urkunden seitens seines Bruders römisch 40 am 12.09.2012 im Original samt deutscher Übersetzung ausgehändigt worden seien. Dieser habe die Dokumente über dessen in der Türkei aufhältigen Bruder römisch 40 erhalten und von sich aus die entsprechende Übersetzungen in Auftrag gegeben. Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme stelle sich sohin innerhalb offener Frist dar.

Es entspreche keinesfalls den Tatsachen, dass die von Seiten des Wiederaufnahmewerbers vorgelegten Urkunden Fälschungen darstellen würden. Wie bereits dem vormalig rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu entnehmen sei, werde nach dem WW weiterhin in der Türkei gefahndet und sei dem Haftbefehl auch derartiges zu entnehmen.

Der Wiederaufnahmewerber würde umgehend über einen türkischen Anwalt versuchen, notwendige bezughabende Informationen aus der Türkei zu erhalten, die den Inhalt des Schreibens der Anwaltssozietät XXXX vom 18.02.2013 entkräften.Der Wiederaufnahmewerber würde umgehend über einen türkischen Anwalt versuchen, notwendige bezughabende Informationen aus der Türkei zu erhalten, die den Inhalt des Schreibens der Anwaltssozietät römisch 40 vom 18.02.2013 entkräften.

Insoweit wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den WW einzuvernehmen und wird der Antrag vollinhaltlich aufrechterhalten, der Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben.

Von Seiten des Bundesasylamtes wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 26.09.2012, welcher am 27.09.2012 beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG rechtzeitig ist.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 26.09.2012, welcher am 27.09.2012 beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig ist.

Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers sei diesem der Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft XXXX und der Haftbefehl (in Abwesenheit) des Strafgerichts XXXX am 12.09.2012 im Original samt deutscher Übersetzung von seinem Bruder XXXX ausgehändigt worden.Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers sei diesem der Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 und der Haftbefehl (in Abwesenheit) des Strafgerichts römisch 40 am 12.09.2012 im Original samt deutscher Übersetzung von seinem Bruder römisch 40 ausgehändigt worden.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen Dokumenten erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 27.09.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen Dokumenten erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 27.09.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

2.3. Die beiden vorgelegten Beweismittel (Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft XXXX und der Haftbefehl (in Abwesenheit) des Strafgerichts XXXX) stammen allerdings beide vom 07.05.2012.2.3. Die beiden vorgelegten Beweismittel (Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 und der Haftbefehl (in Abwesenheit) des Strafgerichts römisch 40 ) stammen allerdings beide vom 07.05.2012.

Darin zeigt sich jedoch, dass es sich bei diesen Dokumenten um keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.Darin zeigt sich jedoch, dass es sich bei diesen Dokumenten um keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.

Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").

Das Verfahren des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012 am 24.01.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Die nunmehr als neue Beweismittel vorgelegten Haftbefehle stammen jedoch vom 07.05.2012 und sind sohin nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandene Beweismittel ("nova causa superveniens"). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 35 mwN).Das Verfahren des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.01.2012 am 24.01.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Die nunmehr als neue Beweismittel vorgelegten Haftbefehle stammen jedoch vom 07.05.2012 und sind sohin nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandene Beweismittel ("nova causa superveniens"). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 35 mwN).

Bereits aus diesem Grund kann es sich bei diesen Haftbefehlen nicht um einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens handeln.

2.4. Zur Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es sich um "nova reperta" handeln würde, würde der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag daran scheitern, dass die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen hätten müssen.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).

Diesbezüglich ist auszuführen, dass das nunmehr durch die beiden Haftbefehle zum Ausdruck kommende Fluchtvorbringen im Widerspruch zum im bisherigen Verfahren erstatteten Vorbringen des WW steht.

So hat der (im Dezember 2011 nach Österreich eingereiste) Wiederaufnahmewerber bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen angegeben, dass er die Türkei verlassen habe, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe - von den Nationalisten - als Mensch 2. Klasse behandelt worden wäre und es in diesem Zusammenhang Benachteiligungen am Arbeitsmarkt im öffentlichen Sektor gegeben hätte (AS 50). Sein Vater würde aus demselben Dorf wie Abdullah Öcalan stammen und sei dieser aus politischen Gründen für acht Jahre inhaftiert gewesen (AS 49). Im Jahr 2002 sei der WW einmal für eine Nacht inhaftiert worden, weil er zufällig bei einer Demonstration vor Ort gewesen sei (AS 37, 50). Seither habe er mit der Politik und mit der Polizei nichts mehr zu tun gehabt, da er immer zurückhaltend gelebt habe (AS 37). Die Türkei habe er verlassen, weil er die Erniedrigungen wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit satt gehabt habe und weil er so leben wolle, wie seine in Österreich aufhältigen Brüder (AS 37, 51).

Demgegenüber ist in den Haftbefehlen vom 07.05.2012 (AS 231, 233 [Übersetzung: OZ 5]) zu entnehmen, dass der Wiederaufnahmewerber beschuldigt werde, im Zeitraum Mai 2009 und davor folgende Straftaten begangen zu haben: Hilfeleistung an eine separatistische Terrororganisation, Hehlerei, Verbreitung von verbotenen Schriften, unerlaubte Versammlungen und Organisation von Aufmärschen. Zwar wäre es zeitlich durchaus möglich, dass der WW diese Straftaten in der Türkei begangen hat. Dieses Vorbringen steht aber seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen völlig entgegen, wonach er sich grundsätzlich auf allgemeine Benachteiligungen der Kurden bezog. Der WW betonte ausdrücklich, dass er seit seiner einmaligen Anhaltung für eine Nacht im Jahr 2002 aufgrund seines zurückhaltenden Lebensstils nie mehr etwas mit der Politik oder Polizei zu tun gehabt habe (AS 37). Die in den Haftbefehlen dargelegten Anschuldigungen würden nach allgemeiner Lebenserfahrung aber doch ein gewisses (politisches) Engagement für die kurdischen Belange voraussetzen. In den niederschriftlichen Einvernahmen finden sich aber keinerlei Hinweise, für ein derartiges Verhalten des WW, welches ein Vorgehen der türkischen Behörden in dieser Art erwarten lassen könnte.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der Haftbefehle, was nach Ansicht des erkennenden Senats dadurch verstärkt wird, dass im Haftbefehl (in Abwesenheit) des Strafgerichts XXXX der Name des WW falsch geschrieben wurde. Vor allem erscheint es auch auffällig, dass sich im Haftbefehl (in Abwesenheit) vom 14.07.2011 bezüglich seines Verwandten XXXX exakt derselbe Schreibfehler findet. Zwar könnte in diesem Fall ein Tippfehler (XXXX) nicht völlig ausgeschlossen werden, die Ergebnisse des Erhebungsersuchens vom 18.02.2013 (OZ 9) sprechen allerdings eindeutig gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente. So konnte durch den Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) beispielsweise nicht in Erfahrung gebracht werden, dass in der Justiz XXXX tatsächlich ein Staatsanwalt mit dem Namen XXXX tätig ist. Weiters konnte sehr wohl eruiert werden, dass die Bereitschaftsakte XXXX nichts mit Terrorismus zu tun hat, sondern vielmehr von Dienstflucht (Militärdienst) handelt. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Diese Umstände sprechen daher ebenfalls allesamt gegen die Echtheit der Haftbefehle und wurden diese Argumente vom Wiederaufnahmewerber auch in der Stellungnahme nicht substantiiert entkräftet.Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der Haftbefehle, was nach Ansicht des erkennenden Senats dadurch verstärkt wird, dass im Haftbefehl (in Abwesenheit) des Strafgerichts römisch 40 der Name des WW falsch geschrieben wurde. Vor allem erscheint es auch auffällig, dass sich im Haftbefehl (in Abwesenheit) vom 14.07.2011 bezüglich seines Verwandten römisch 40 exakt derselbe Schreibfehler findet. Zwar könnte in diesem Fall ein Tippfehler (römisch 40 ) nicht völlig ausgeschlossen werden, die Ergebnisse des Erhebungsersuchens vom 18.02.2013 (OZ 9) sprechen allerdings eindeutig gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente. So konnte durch den Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) beispielsweise nicht in Erfahrung gebracht werden, dass in der Justiz römisch 40 tatsächlich ein Staatsanwalt mit dem Namen römisch 40 tätig ist. Weiters konnte sehr wohl eruiert werden, dass die Bereitschaftsakte römisch 40 nichts mit Terrorismus zu tun hat, sondern vielmehr von Dienstflucht (Militärdienst) handelt. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Diese Umstände sprechen daher ebenfalls allesamt gegen die Echtheit der Haftbefehle und wurden diese Argumente vom Wiederaufnahmewerber auch in der Stellungnahme nicht substantiiert entkräftet.

Somit hätten die vorgelegten Beweismittel, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt. Insoweit ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass seitens der Verfassungsgerichtshofs die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2012, Zahl: U 1286/12-3, ebenfalls abgelehnt wurde.

2.5. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 12.01.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof für den vom Beschwerdeführervertreter in eventu gestellten Antrag, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der Abweisung als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu werten, sachlich nicht zuständig ist und wäre ein neuer Asylantrag vom Beschwerdeführer ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, gefälschtes Beweismittel, Haft, neu entstandene Tatsache, strafrechtliche Verfolgung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten