TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 C17 430708-1/2012

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C17 430.708-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, FZ. 1212.791-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, FZ. 1212.791-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und zwei seiner vier Geschwister illegal ins österreichische Bundesgebiet, wo er gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen am 16.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) stellte. Es wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei 14 Jahre alt (weshalb mangels anderer konkreter Angaben als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der "XXXX" festgesetzt wurde).

Der älteste Bruder des Beschwerdeführers XXXX hatte bereits am 20.06.2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt, aufgrund dessen XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2009, C17 404.910-1/2009/10E, als unbegründet abgewiesen.Der älteste Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 hatte bereits am 20.06.2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt, aufgrund dessen römisch 40 mit Bescheid des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2009, C17 404.910-1/2009/10E, als unbegründet abgewiesen.

2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem zugestanden wird, dass sich auch noch ein weiterer Sohn der Familie namens XXXX [ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers] als Asylwerber in Österreich befinde.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem zugestanden wird, dass sich auch noch ein weiterer Sohn der Familie namens römisch 40 [ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers] als Asylwerber in Österreich befinde.

4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 16.04.2013 eine (mit den Verfahren seiner Eltern und seiner mitgereisten Geschwister verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Geschwister sowie seine Vertreterin persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr XXXX, am XXXX geboren worden und er sei jetzt 15 Jahre alt.In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr römisch 40 , am römisch 40 geboren worden und er sei jetzt 15 Jahre alt.

5. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara) und wurde in Kabul geboren. Der Beschwerdeführer hat zwei ältere Brüder, eine ältere Schwester und eine Zwillingsschwester. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer ca. neun Jahre im Iran, wo er auch die Schule besuchte.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von Frau XXXX, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 430.706-1/2012/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von Frau römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 430.706-1/2012/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern) im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern) im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) geht der Asylgerichtshof - wie auch das Bundesasylamt - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner Geschwister zufolge sind der Beschwerdeführer und seine Zwillingsschwester die jüngsten Kinder. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers XXXX hatte in dessen Asylverfahren in Österreich im Jahr 2008 Angaben zum Alter seiner damals im Iran lebenden Geschwister gemacht, danach war seine Schwester XXXX im Jahr 2008 18 Jahre alt, sein Bruder XXXX 17 Jahre alt seine Schwester XXXX [die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers] 15 Jahre alt und sein Bruder XXXX [der Beschwerdeführer] 12 Jahre alt. Diese damaligen Angaben des ältesten Bruders des Beschwerdeführers erscheinen glaubwürdig, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb XXXX seine Geschwister damals hätte älter angeben sollen, als sie tatsächlich waren. Ausgehend von einem Alter des Beschwerdeführers von 12 Jahren im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer noch minderjährig (wenngleich nicht wie behauptet erst 15 Jahre alt). Vor diesem Hintergrund überzeugt das erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete Geburtsdatum (XXXX) nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, was den Beschwerdeführer oder dessen Eltern gehindert hat, dieses konkrete Geburtsdatum bereits früher im Verfahren anzugeben, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom genannten Geburtsdatum aktuell erst 14 Jahre wäre und nicht 15 Jahre, wie ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde, sodass die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern zum Geburtsdatum/Alter des Beschwerdeführers auch widersprüchlich sind. Angemerkt wird, dass - abgesehen von der Frage der Volljährigkeit/Minderjährigkeit - die Feststellung des konkreten Alters bzw. die Feststellung eines konkreten Geburtsdatums mangels Entscheidungsrelevanz im Rahmen dieses Verfahrens nicht gefordert ist.Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) geht der Asylgerichtshof - wie auch das Bundesasylamt - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seiner Geschwister zufolge sind der Beschwerdeführer und seine Zwillingsschwester die jüngsten Kinder. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 hatte in dessen Asylverfahren in Österreich im Jahr 2008 Angaben zum Alter seiner damals im Iran lebenden Geschwister gemacht, danach war seine Schwester römisch 40 im Jahr 2008 18 Jahre alt, sein Bruder römisch 40 17 Jahre alt seine Schwester römisch 40 [die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers] 15 Jahre alt und sein Bruder römisch 40 [der Beschwerdeführer] 12 Jahre alt. Diese damaligen Angaben des ältesten Bruders des Beschwerdeführers erscheinen glaubwürdig, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb römisch 40 seine Geschwister damals hätte älter angeben sollen, als sie tatsächlich waren. Ausgehend von einem Alter des Beschwerdeführers von 12 Jahren im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer noch minderjährig (wenngleich nicht wie behauptet erst 15 Jahre alt). Vor diesem Hintergrund überzeugt das erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete Geburtsdatum (römisch 40 ) nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, was den Beschwerdeführer oder dessen Eltern gehindert hat, dieses konkrete Geburtsdatum bereits früher im Verfahren anzugeben, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom genannten Geburtsdatum aktuell erst 14 Jahre wäre und nicht 15 Jahre, wie ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde, sodass die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern zum Geburtsdatum/Alter des Beschwerdeführers auch widersprüchlich sind. Angemerkt wird, dass - abgesehen von der Frage der Volljährigkeit/Minderjährigkeit - die Feststellung des konkreten Alters bzw. die Feststellung eines konkreten Geburtsdatums mangels Entscheidungsrelevanz im Rahmen dieses Verfahrens nicht gefordert ist.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen, ledigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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