Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 312.166-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 12 18.922-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 12 18.922-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Erstes Verfahren und weiterer Verlauf
Die Beschwerdeführerin war zuvor bereits am 02.12.2006 illegal in Österreich eingereist und ihr Antrag auf internationalen Schutz war vom Bundesasylamt abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus Österreich ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Gz. C18 312.166-1/2008/15E, vom 04.10.2011 war der erste Bescheid der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden.
In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin ihre Identität durch Vorlage ihres mongolische Personalausweise sowie einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Als - für unglaubwürdig erachteten - Fluchtgrund hatte die Beschwerdeführerin damals vorgebracht, sie sei von einem chinesischen Geldverleiher erpresst, zu sexuellen Handlungen gezwungen und bedroht worden. Zu den Gründen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Interessenabwägung betreffend den damit erfolgten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zum für das Erkenntnis des Asylgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin ihre Identität durch Vorlage ihres mongolische Personalausweise sowie einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Als - für unglaubwürdig erachteten - Fluchtgrund hatte die Beschwerdeführerin damals vorgebracht, sie sei von einem chinesischen Geldverleiher erpresst, zu sexuellen Handlungen gezwungen und bedroht worden. Zu den Gründen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Interessenabwägung betreffend den damit erfolgten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, EMRK) zum für das Erkenntnis des Asylgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin kehrte unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 05.04.2012 freiwillig in die Mongolei zurück, wo damals noch ihre minderjährige Tochter sowie ihr volljähriger Sohn lebten.
Verfahrensgang im gegenständlichen Verfahren
Behördliches Verfahren
Die Beschwerdeführerin reiste später gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25).
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Mongolisch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, nach ihrer Rückkehr in die Mongolei am 21.12.2012 erneut schlepperunterstützt über Moskau auf unbekanntem Wege nach Österreich gekommen zu sein und sie einen mongolischen Führerschein vorlegte (AS 29).
Der besagte Sicherheitsdienst unterzog den vorgelegten Führerschein noch am selben Tag einer kriminaltechnischen Untersuchung, die ergab, dass das das Dokument echt ist (AS 69).
Am 25.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und ihr wurden die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete. Zudem legte die Beschwerdeführerin zwei Schriftstücke in mongolischer Sprache sowie Kopien der bereits im ersten Verfahren vorgelegten Identitätsnachweise sowie eine englische Übersetzung einer Fachschule für Bautechnik als Beweismittel vor (AS 77, 145).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 08.04.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 18.922-BAL (AS 193), zugestellt am 09.04.2013 (AS 269) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der gegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.) Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der gegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe, weil die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nur den schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgrund dergestalt erweitert habe, dass der chinesische Geldverleiher jetzt die zehnfache Summe gefordert habe und neben der Beschwerdeführerin auch deren sie begleitende Tochter mit Gewalt und sexueller Ausbeutung bedroht habe.
Sie habe erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einen anderen Fluchtgrund geltend gemacht, der zum einen schon allein deshalb unglaubwürdig sei und zum anderen auch wegen der ungenauen Angaben zeitlicher und inhaltlicher Natur nicht glaubhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich zu ihren Vorbringen, sie sei - obwohl unschuldig - von ihrem Vorgesetzten und in weiterer Folge von der Polizei dafür verantwortlich gemacht worden, dass auf einer Baustelle eine Mauer eingestürzt sei und einen Bauarbeiter schwer verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie fürchte für diesen Unfall verantwortlich gemacht zu werden, weil sie bei der Beton-Firma für die Qualitätskontrolle des angeblich schlechten Materials zum Bau der Mauer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in der Einvernahme unterschiedliche Angaben zum Unfalldatum bzw. der darauf erfolgten fristlosen Entlassung gemacht.
Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass kein stichhaltiger Grund für die Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass ihr schuldlos eine strafrechtliche Verurteilung und Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Sie erwarte nach einer Rückkehr in die Mongolei auch keine hoffnungslose Lage, da es sich bei ihr um eine gesunde, junge (sic.) und arbeitsfähige Frau handele und dort noch ihr erwachsener Sohn lebe, der sie unterstützen könne.
Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK verletze, da der einzige Familienangehörige in Österreich ihre sie begleitende minderjährige Tochter sei, gegen die jedoch auch eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen worden sei. Ein schützenswertes Privatleben habe die Beschwerdeführerin in der Kürze ihres aktuellen Aufenthalts in Österreich nicht aufbauen können.Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK verletze, da der einzige Familienangehörige in Österreich ihre sie begleitende minderjährige Tochter sei, gegen die jedoch auch eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen worden sei. Ein schützenswertes Privatleben habe die Beschwerdeführerin in der Kürze ihres aktuellen Aufenthalts in Österreich nicht aufbauen können.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Organisation als Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt (AS 249).
Beschwerde
Mit vom 17.04.2013 (postalisch aufgeben am 18.04.2013) legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 291).
Zur Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen an, der angefochtene Bescheid sei wegen mangelhaftem Verfahren und auch inhaltlich rechtswidrig.
Die Behörde habe es unterlassen, die von ihr vorgelegten Beweismittel, bei denen es sich um eine polizeiliche Ladung wegen des Unfalls auf der Baustelle sowie um verschiedene Identitätsnachweise handeln solle, einer Würdigung zu unterziehen und diese in Bezug auf ihr Fluchtvorbringen mit zu berücksichtigen. Weiters wären - trotz ihrer diesbezüglichen Zustimmung - keine Recherchen vor Ort vorgenommen worden.
Daher rühre auch die falsche rechtliche Einordnung, die auf unzureichender Sachverhaltsermittlung beruhe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich zu ihrem Fluchtvorbringen betreffend den Unfall und ihre strafrechtliche Verantwortung samt drohender Haft unter unmenschlichen Bedingungen nur oberflächlich einvernommen worden und aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Polizei und Justiz in der Mongolei hoch korrupt seien, weshalb ihr kein faires Verfahren drohe.
Dementsprechend sei auch die Ausweisung rechtswidrig und sie beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil ihr in der Mongolei ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK drohe, wenn sie dorthin zurückgebracht werde.Dementsprechend sei auch die Ausweisung rechtswidrig und sie beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil ihr in der Mongolei ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK drohe, wenn sie dorthin zurückgebracht werde.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde wegen der Geltendmachung von sexuellen Übergriffen im Verfahren einer Gerichtsabteilung mit rein weiblicher Besetzung zugeteilt.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.
Entscheidungsrelevante Beweismittel
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt ua. folgende für das vorliegende Erkenntnis relevanten Angaben gemacht:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Angaben gemacht, die bereits im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt wurden. Sie hat weiters erneut darauf hingewiesen, dass sie eine Ausbildung als Bautechnikerin habe und diese durch das vorgelegte Diplom bewiese werde.
Sie hat weiters vorgebracht, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei zunächst zwei Monate in der Wohnung ihres Sohnes in XXXX gelebt habe und dann nach Ulaanbaatar an eine näher bezeichnete Adresse übersiedelt sei, weil sie dort Arbeit in der Produktionsabteilung einer Baufirma gefunden habe. Die Adresse in Ulaanbaatar sei auch auf der vorgelegten polizeilichen Ladung ersichtlich.Sie hat weiters vorgebracht, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei zunächst zwei Monate in der Wohnung ihres Sohnes in römisch 40 gelebt habe und dann nach Ulaanbaatar an eine näher bezeichnete Adresse übersiedelt sei, weil sie dort Arbeit in der Produktionsabteilung einer Baufirma gefunden habe. Die Adresse in Ulaanbaatar sei auch auf der vorgelegten polizeilichen Ladung ersichtlich.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin zum einen im Wesentlichen behauptet, der chinesische Geldleiher verlange wegen des Zeitablaufs nunmehr den zehnfachen Betrag, den sie nicht aufbringen könne, und drohe nicht nur ihr, sondern auch ihrer Tochter mit Gewalt und sexueller Ausbeutung.
Zum anderen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei nach ihrer Rückkehr am 01.06.2012 in einer namentlich näher bezeichneten Baufirma in Ulaanbaatar als Fachkraft für die Qualitätskontrolle der Baustoffe eingestellt worden. Auf einer der Baustellen sei am 02.09.2012 eine Mauer eingestürzt und habe einen Bauarbeiter schwer verletzt. Man habe ihr von Seiten des Dienstgebers vorgeworfen, sie habe die Kontrollen schlecht durchgeführt und es sei daher minderwertiges Baumaterial verwendet worden, was den Unfall verursacht habe. Sie dafür am 31.08.2012 entlassen worden und habe ab 01.09.2012 nicht mehr arbeiten dürfen. Auf den Widerspruch in der zeitlichen Reihenfolge angesprochen, hat die Beschwerdeführerin gemeint, die Mauer sei am 01.09.2012 eingestürzt und sie sei am selben Tag entlassen worden.
Die Beschwerdeführerin hat weiters erklärt, sie habe die Kontrollen nicht gut gemacht. Es habe sich um chinesischen Beton gehandelt, der von der Baufirma bestellt worden sei, aber sie habe es unterlassen, eine Probe davon an das Labor weiter zu leiten. Auf Befragen hat die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wie hoch die Mauer gewesen sei. Sie sei nämlich nur in der Qualitätskontrolle beschäftigt und daher selbst nie auf den Baustellen gewesen und könne daher nicht sagen, wo und wie viel Material die Firma jeweils verwendet habe. Sie könne auch den Namen des verletzten Bauarbeiters nicht angeben und wisse nur, dass er sich ein Bein gebrochen habe.
Die Beschwerdeführer sei in dieser Sache auch von der Polizei geladen und als Beschuldigte einvernommen worden. Danach sei sie 72 Stunden in Haft genommen worden. Einer zweiten Ladung habe sie nicht mehr Folge geleistet, weil sie befürchtet habe, dass sie wegen des Unfalls angeklagt, verurteilt und schließlich unter unmenschlichen Bedingungen in Haft genommen zu werden.
Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgelegt:
Zwei mongolische Dokumente mit Stempel (nicht übersetzt), bei denen es sich um polizeiliche Ladungen handeln soll.
Eine Übersetzung eines Diploms der Beschwerdeführerin über die Absolvierung der Fachschule für Bauwesen in XXXX.Eine Übersetzung eines Diploms der Beschwerdeführerin über die Absolvierung der Fachschule für Bauwesen in römisch 40 .
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter III. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch drei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter IV.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch vier.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass sich das Bundesasylamt ausweislich des Protokolls der Einvernahme vor der Behörde weitestgehend mit dem ersten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin (Verfolgung durch Geldleiher) sowie mit ihren persönlichen und finanziellen Lebensumständen in der Mongolei befasste; und dies, obwohl im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits ausführliche Beweiswürdigungen dieses Vorbringens mit dem Ergebnis der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens getätigt worden waren.
Die Behörde widmete hingegen dem anderen Fluchtvorbringen (Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen unterstellter Verantwortung für den Unfall eines Bauarbeiters) sehr wenig Raum und konzentrierte sich in der Einvernahme diesbezüglich im Wesentlichen auf den Widerspruch in der Datenangabe, den die Beschwerdeführerin jedoch sogleich korrigierte.
Das Bundesasylamt unterließ es dabei, die Beschwerdeführerin genauer zu den Geschehnissen rund um den Unfall und die der Beschwerdeführer angeblich unterstellte Verantwortung (etwa in Bezug auf die genauen Vorwürfe, den Ablauf und den Hintergrund der Entlassung, der Ladung und Einvernahme durch die Polizei usw.) zu befragen. Nicht einmal die vorgelegten Beweismittel wurden übersetzt und einer Würdigung unterzogen. Es wurde weiteres nicht hinterfragt, dass die Beschwerdeführerin durch Mitnahme und Vorlage des von ihr als Abschlussdiplom für Bautechnik bezeichneten Dokuments offenbar den Hintergrund ihres Fluchtvorbringens (Fachkenntnis Bautechnik und Einsatz in der Qualitätskontrolle) beweisen wollte.
Schließlich unterließ es das Bundesasylamt weitgehend, zB. nähere Informationen über die von der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Baufirma einzuholen und Recherchen über eine strafrechtliche Verantwortung von Angestellten für Fehlverhalten ihres Dienstgebers vorzunehmen.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen (einschließlich ggf. notwendiger Übersetzungen oder zumindest Inhaltsangaben) zu veranlassen sein.
Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin betreffend die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung als Dienstnehmerin der Baufirma und betreffend eine sie ggf. erwartende Haftstrafe, einschließlich etwaiger Haftbedingungen vorzunehmen. Es mag dabei hilfreich sein, die Beschwerdeführerin näher zu den Umständen ihrer Arbeit, den Abläufen in der Firma, zu der Firma selbst und zu der polizeilichen Einvernahme einschließlich der behaupteten Inhaftierung und Freilassung zu befragen. Daneben sollten die vorgelegten Beweismittel übersetzt und einer Würdigung zugeführt werden. Schließlich mag es sinnvoll sein, sich mit dem mongolischen Strafrecht und einer etwaigen Dienstnehmerhaftung zu befassen. Unter Umständen mag es auch zielführend sein, die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin mit Einverständnis der Beschwerdeführerin zu deren Kenntnissen über etwaige entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente zu befragen.
Nach entsprechenden Sachverhaltsermittlungen wäre dann ggf. zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin die Gefahr der Verurteilung zu einer Haftstrafe und einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen gegeben sein könnte.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Arbeitsstelle, Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, strafrechtliche Verfolgung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
11.09.2013