TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/6 E13 427009-2/2013

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Spruch

E13 427.009-2/2013-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 04.855-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 04.855-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 04.855-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 04.855-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.1. Verfahrensgangrömisch eins.1.1. Verfahrensgang

I.1.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bad Deutsch-Altenburg AGM fand am 22.04.2012 statt (AS 5 - 17 [41 - 53]).römisch eins.1.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bad Deutsch-Altenburg AGM fand am 22.04.2012 statt (AS 5 - 17 [41 - 53]).

Am 03.05.2012 (AS 63 - 95) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei Pashtune und komme aus dem Swat-Tal aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Im Jahr 2009 hätten die Taliban einen Flughafen, welcher sich in der Nähe seines Elternhauses befinde, angegriffen. Der Kampf habe etwa 2 Stunden gedauert, wobei die Taliban besiegt worden seien. Diese wären geflüchtet und hätten sich in seinem Elternhaus versteckt. Er habe den Taliban gesagt, sie sollen das Haus verlassen, da sonst sein Haus auch angegriffen werden würde. Dies passierte dann auch nach etwa 20 bis 25 Minuten. Drei Taliban seien dabei getötet worden. Er selber und seine Geschwister seien auch verletzt worden. Die Taliban gingen seither davon aus, dass er sie bei den Behörden verraten habe, und wollen sich an ihm rächen. Die Armee andererseits gehe davon aus, dass er die Taliban freiwillig in das Haus gelassen habe und diesen Unterschlupf gewährt habe, weshalb sie nach ihm suche. Er sei dann nach Karachi geflüchtet, wo er von 2009 bis 2011 gelebt habe. Zuletzt habe er jedoch auch dort Drohbriefe bekommen. Ein Verwandter von ihm, der auch in Karachi lebte, weil er mit den Taliban Probleme hatte, sei in Karachi geblieben und dort vor ca. 2 1/2 Monaten erschossen worden (AS 13, 83).

Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.

I.1.1.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 04.855-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS 109 - 179).römisch eins.1.1.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 04.855-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS 109 - 179).

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Dies gründe sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er würde den Familiennamen XXXX führen, in der Einvernahme jedoch behauptete, den Familiennamen XXXX zu führen. In der Erstbefragung habe er angegeben einen pakistanischen Reisepass zu besitzen, in der Einvernahme hingegen er habe nie einen gehabt. Weiters divergierten die Angaben zur Schulausbildung (10 Jahre - 11 Jahre). Insgesamt habe sich deutlich der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiern wolle. Insbesondere sei dazu festzuhalten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme eingangs ausdrücklich angegeben habe, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen seien, sondern zweifelsfrei feststehe, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben könnten. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Urdu nicht alles verstanden, sei festzuhalten, dass er selbst angegeben habe, gut Urdu zu sprechen und nichts erkennbar sei, weshalb ausgerechnet beim Namen, dem Reisepass und der Schulbildung Fehler unterlaufen sein sollten, während hinsichtlich der sonstigen Angaben diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei (AS 160 - 161 [BS 52 - 53]).Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Dies gründe sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er würde den Familiennamen römisch 40 führen, in der Einvernahme jedoch behauptete, den Familiennamen römisch 40 zu führen. In der Erstbefragung habe er angegeben einen pakistanischen Reisepass zu besitzen, in der Einvernahme hingegen er habe nie einen gehabt. Weiters divergierten die Angaben zur Schulausbildung (10 Jahre - 11 Jahre). Insgesamt habe sich deutlich der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiern wolle. Insbesondere sei dazu festzuhalten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme eingangs ausdrücklich angegeben habe, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen seien, sondern zweifelsfrei feststehe, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben könnten. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Urdu nicht alles verstanden, sei festzuhalten, dass er selbst angegeben habe, gut Urdu zu sprechen und nichts erkennbar sei, weshalb ausgerechnet beim Namen, dem Reisepass und der Schulbildung Fehler unterlaufen sein sollten, während hinsichtlich der sonstigen Angaben diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei (AS 160 - 161 [BS 52 - 53]).

Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Einvernahme hinterlassen habe, die vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich im Jahr 2009 15 bis 16 Taliban in seinem Haus versteckt hätten, die Armee das Haus beschossen habe und dabei Familienangehörige verletzt und drei Taliban getötet worden seien. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sei der Beschwerdeführer wiederholt gefragt und aufgefordert worden, Details zu diesem Vorfall zu schildern, er sei jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen, nähere Details zu schildern. Dies allein weise schon zweifelsfrei auf eine erfundene Fluchtgeschichte hin.

Desgleichen habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den behaupteten Drohbriefen zu machen vermocht sondern habe lediglich angeben, sein Vater würde diesen haben. Im Falle des Bestehens solcher Briefe wäre jedoch wohl anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer diese vor dem Verlassen des Heimatlandes auch selbst gelesen hätte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann dieser Brief bei seinem Haus aufgefunden worden sei.

Die nachträgliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 2010 und 2011 in Karachi versteckt gehalten und gleichzeitig dort gearbeitet, stelle sich aufgrund der vorangegangenen Angaben über sein Leben in Pakistan ebenfalls als gänzlich unglaubhaft dar. Der Beschwerdeführer habe nämlich zuvor ausdrücklich und unmissverständlich angegeben, dass er bis zum Verlassen von Pakistan immer im Elternhaus gewohnt habe, nie einen anderen Wohnsitz und eine eigene Beschäftigung gehabt und bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben. Er habe auch angeben, dass er in Karachi nur deshalb nicht weiterhin gearbeitet habe, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe. Selbst dann aber, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Karachi aufgehalten habe, deute nichts darauf hin, dass er dort in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, nachdem er selbst angegeben habe, dort in einer Firma beim Beladen von Lkw gearbeitet zu haben. Er habe auch nichts darüber vorgebracht, dass er in Karachi Probleme gehabt hätte.

Im Falle tatsächlicher Verfolgung oder Bedrohung wäre ebenso nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geschildert, am Nachmittag ohne jegliche erkennbare Probleme seine Reise von seinem Elternhaus mit öffentlichen Bussen antreten hätte können. Dies spreche entschieden auch gegen das vom Beschwerdeführer nachgeschobene Vorbringen, dass er in den Jahren 2010 und 2011 nur heimlich nach Hause zurückgekehrt wäre. Den vorangegangenen Angaben über seine allgemeinen Lebensumstände in seinem Heimatland komme eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit zu, weil der Beschwerdeführer diese unbefangen und nicht auf die Erreichung eines bestimmten Zwecks ausgerichtet gemacht habe.

Nachdem der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer des Elternhauses sei und er nach wie vor offensichtlich ohne jegliche Probleme dort lebe, sei auch nicht nachvollziehbar, dass und weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe müssen. Bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens wäre aus dieser Sicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl davon auszugehen, dass sowohl die Taliban, als auch die Armee oder die Polizei auch den Vater verdächtigt hätten. Die Entgegnung auf Vorhalt, der Vater sei unbehelligt geblieben, weil er alt sei, erscheine angesichts dessen, dass er 45 Jahre alt ist, als gänzlich haltlos. Eine plausible Begründung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht abzugeben vermocht.

Aus den Angaben sei auch nichts darüber hervorgekommen, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer bei dem Angriff im Jahr 2009 nicht verletzt worden sei.

Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben habe, sein Onkel sei aufgrund des Sachverhaltes von den Taliban umgebracht worden, in der Einvernahme hingegen habe er vorgebracht, dass sein Freund von den Taliban erschossen worden sei. Wobei dazu festzuhalten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausdrücklich angegeben habe, dass alle Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen war, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen sein könnten, sondern zweifelsfrei feststehe, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben könnten.

Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung selbst angegeben, dass es ihm in Athen gefallen habe. Die Tatsache, dass er trotz dessen in Griechenland nicht um Asyl ersucht und das Verlassen von Griechenland wiederholt ausdrücklich damit begründet habe, dass es dort keine Arbeit gebe, mache letztlich offenbar, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht auf der Suche nach Schutz und Hilfe, sondern ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen habe. Darauf deute weiter hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise Kontakte zu Freunden aus dem Heimatdorf und weitschichtigen Verwandten in Griechenland und anderen europäischen Ländern unterhalten habe (AS 163 - 165 [BS 55 - 57]).

I.1.1.3. Gegen diesen am 15.05.2012 zugestellten (AS 193) Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.05.2012 (AS 195 - 205).römisch eins.1.1.3. Gegen diesen am 15.05.2012 zugestellten (AS 193) Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.05.2012 (AS 195 - 205).

Im Rahmen der Beschwerde werde der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 195).

Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens verwehrt geblieben, sein Vorbringen zu bescheinigen (AS 197).

Es handle sich um bloße Spekulation, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er den Drohbrief nicht selbst gelesen habe und deshalb keine Angaben über dessen Inhalt machen könne (AS 197).

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Feststellung im Bescheid nie angegeben bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben (AS 199).

Soweit die Behörde festhalte, dass im Falle tatsächlicher Verfolgung, nicht anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag ohne erkennbare Probleme die Reise vom Elternhaus mit öffentlichen Bussen antreten hätte können, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Checkpoints zu Fuß umgangen habe, was er bei entsprechenden Fragen danach auch in der Einvernahme hätte angeben können (AS 199).

Der Annahme der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Vater verdächtigt würde, werde entgegengetreten, und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer annehme, auch deshalb in den Blickwinkel des Militärs gelangt zu sein, da er bereits vor den geschilderten Ereignissen von den Taliban zu Lebensmittellieferungen gezwungen worden sei (AS 199).

Dass der Vater keinerlei Probleme habe, werde vehement bestritten. Die Familie sei sogar aufgefordert worden, den Sohn an die Armee auszuliefern. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Familie gezwungen worden das Haus im Swat-Tal an die Behörde zu übergeben, ein diesbezügliches Dokument werde bei Erhalt vorgelegt (AS 199).

Hinsichtlich des Umstandes, der Beschwerdeführer habe einmal Onkel und einmal Freund angegeben, so sei festzuhalten, dass er immer von einem Verwandten, nämlich dem Cousin vom Ehemann seiner Tante gesprochen habe, sich aber mit dem Dolmetscher darin verständigt habe der Einfachheit halber Onkel zu sagen (AS 201).

Soweit die belangte Behörde argumentiere, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen habe, weil er nicht schon in Griechenland um Asyl angesucht habe, überzeuge dies nicht, da zu erwarten sei, dass die Behörde als Spezialbehörde über die Aufnahmebedingungen in Griechenland Bescheid wisse (AS 201).

Ergänzend werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Karachi ständig seinen Wohnsitz gewechselt habe, weil er sich nicht sicher gefühlt habe (AS 101).

Da die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt worden sei, werde, unter Zitierung von VwGH- und VfGH-Judikatur, eine mündliche Verhandlung beantragt (AS 201 - 203).

I.1.1.4. Am 13.06.2012 langte eine Dokumentenvorlage beim Asylgerichtshof ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3). Diese beinhalte gefaxte Kopien eines Schreibens der Armee und eines Drohbriefes.römisch eins.1.1.4. Am 13.06.2012 langte eine Dokumentenvorlage beim Asylgerichtshof ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3). Diese beinhalte gefaxte Kopien eines Schreibens der Armee und eines Drohbriefes.

I.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 20.08.2012 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 20.08.2012 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Im gegenständlichen Fall habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 87) und dieses in der Beschwerde ergänzt (AS 199). In der Folge habe der Beschwerdeführer sodann auch zwei Dokumente vorgelegt (OZ 3), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese würden auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005 unterliegen, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen, zumal ihm von der belangten Behörde trotz Beweisanbotes keine Frist zur Beibringung der Dokumente gesetzt worden sei.Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 87) und dieses in der Beschwerde ergänzt (AS 199). In der Folge habe der Beschwerdeführer sodann auch zwei Dokumente vorgelegt (OZ 3), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese würden auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005 unterliegen, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen, zumal ihm von der belangten Behörde trotz Beweisanbotes keine Frist zur Beibringung der Dokumente gesetzt worden sei.

Die belangte Behörde werde sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein werde, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen (AS 99), sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werde. Der Asylgerichtshof habe bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen könne, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele:

AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

Weiters würden im Wege der Staatendokumentation geeignete Feststellungen zur Situation, insbesondere auch zur Überschwemmungssituation, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zu treffen sein.

Ergänzend bleibe an dieser Stelle anzumerken, dass einige der von der belangten Behörde herangezogenen Argumente für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung nicht haltbar seien.

So erscheine etwa die - von sich aus - getätigte Richtig- bzw. Andersstellung des Familiennamens vor dem Hintergrund, das in Pakistan Familiennamen im europäischen Sinn eine eher untergeordnete Rolle spielen, ebenso nachvollziehbar, wie die diesbezüglich erfolgte Begründung des Beschwerdeführers, er sei von anderen Asylwerbern darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Clanname eher dem Familiennamen entspreche (AS 69). Laut http://en.wikipedia.org/wiki/Pashtun_tribes handle es sich bei dem nunmehr angegebenen Familiennamen tatsächlich um einen Clannamen eines Paschtunen-Stammes aus dem Swat-Tal.

Ebenso habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nach einer zwischendurch und noch vor der Befragung zum Fluchtgrund erfolgten Rückübersetzung angemerkt, dass er berichtigt haben möchte, dass er nur etwa 2 Jahre in eine Privatschule gegangen sei und er in den Jahren 2009 bis 2011 auch in Karachi gelebt habe und nur heimlich nach Hause zurückgekommen sei (AS 75 [Seite 7 der Einvernahme]). Es könne daher - in Bezug auf das Leben in Karachi - nicht wie von der belangten Behörde angenommen, von einem "nachgeschobenen Vorbringen" (AS 164 [BS 56]) gesprochen werden, da die Beschreibung der Abreise erst später (AS 79 [Seite 9 der Einvernahme]) erfolgt sei.

Damit in Zusammenhang stehend erscheine auch die Frage der Schulbildung nicht zur Gänze geklärt worden zu sein, da nach der Richtigstellung (AS 75) kein Nachfragen seitens der Behörde erfolgt sei, weshalb letztlich nicht feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer nun 10 (AS 5: 5 Jahre Grundschule und 5 Jahre höhere Schule), 11 (AS 61: Grundschule von 1999 bis 2010) oder gar nur 2 Jahre die Schule besucht habe (AS 75: "Ich möchte sagen, dass ich nur 2 Jahre in eine Privatschule gegangen bin."). Dass der Beschwerdeführer - wie von der Behörde angenommen und für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen - "ausdrücklich und unmissverständlich" angegeben habe, bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben (AS 164 [BS56]), ließe sich allerdings unter dieser Prämisse nicht aufrechterhalten.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme der Behörde (AS 165 [BS57]) - angegeben habe, dass er bei dem Angriff am Kopf verletzt worden sei (AS 83).

Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen seien, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbiete sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen seien, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbiete sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Von diesen Überlegungen ausgehend sei im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend sei im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

I.1.1.6. Am 12.12.2012 wurde der BF ein weiteres Mal beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und dabei zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 267 - 275).römisch eins.1.1.6. Am 12.12.2012 wurde der BF ein weiteres Mal beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und dabei zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 267 - 275).

Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF Kopien in sehr schlechter Qualität (Klarsichthülle mit der Bezeichnung AS 277) vorgelegt. Gemäß sinngemäßer und zusammenfassender Übersetzung (AS 307 - 308) handelt es sich dabei um Berichte aus Tageszeitungen über Gewaltdelikte. Ob ein Zusammenhang mit dem BF bestehe und was der BF mit der Vorlage dieser Artikel beweisen möchte, wurde nicht erhoben.

I.1.1.7. Mit Bescheid vom 27.03.2013, Zl.: 12 04.855-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.1.7. Mit Bescheid vom 27.03.2013, Zl.: 12 04.855-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.

Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei sein Lebensunterhalt gewährleistet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus:

"Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten. Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation waren aufgrund ihrer Widersprüche und aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft.

Schon die Art, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 03.05.2012 und 12.12.2012, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT)) darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen.

So gaben sie an, dass sie von Angehörigen des pakistanischen Militärs aufgefordert worden wären, jene Taliban auszuforschen, welche in ihrem Elternhaus vorübergehend gewaltsam Unterkunft genommen hätten. Tatsache ist, dass das pakistanische Militär sehr wohl restriktiv gegen die Taliban vorgeht und es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Gegner kommt. Auch ist das pakistanische Militär in ihrer Vorgangsweise erfolgreich. Unter Beachtung all dieser Faktoren ist es mehr als unglaubwürdig, dass sie vom pakistanischen Militär aufgefordert worden wären, jene Taliban auszuforschen, die bei ihnen Unterkunft genommen hätten. Hier war bereits ein deutliches Merkmal eines Konstrukts wahrnehmbar.

Massiv widersprüchlich waren sie hinsichtlich ihrer Familienangehörigen. Gaben sie bei ihrer Erstbefragung am 22.04.2012 noch an, dass ein Onkel von den Taliban getötet worden wäre, so änderten sie dieses Vorbringen dahingehend ab, als sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 12.12.2012 auf konkrete Fragestellung hin angaben, dass niemand von ihrer Familie getötet worden wäre. Auf Vorhalt dazu gaben sie an, dass ihre Erstbefragung in der Sprache Urdu durchgeführt worden wäre und sie dieser Sprache nicht so gut mächtig wären. Dem wäre jedoch zu entgegnen, dass sie insgesamt zehn Jahre die Schule besucht haben und daher davon auszugehen ist, die Sprache Urdu welche Unterrichtsgegenstand in Pakistan ist, soweit zu beherrschen, um die gestellten Fragen zu beantworten. Im Übrigen wären dem noch hinzuzufügen, dass sie aus eigenem angaben, dass ihr Onkel getötet worden wäre, daher von einem sprachlichen Defizit nicht gesprochen werden kann. Auch hier war ein Merkmal einer konstruierten Fluchtgeschichte erkennbar.

Weiters gaben sie an, dass sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in Karachi aufhältig gewesen wären. Sie hätten dort Unterkunft genommen und wären Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Auch hätten sie ihre Familie in ihrem Heimatdorf besucht, zur Anzahl der Besuche befragt waren sie erneut widersprüchlich. Gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT am 03.05.2012 noch an, viermal ihre Familie besucht zu haben, so änderten sie auch diese Anzahl bei ihrer weiteren Einvernahme am 12.12.2012 insofern ab, als sie nun nur mehr zweimal zu Hause gewesen wären. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten sie, dass sie nur ungefähre Angaben gemacht hätten. Dem wäre jedoch entgegen zu halten, dass sie einmal von drei bis viermal, ein weiteres von ein bis zweimal gesprochen haben. Dass sie ungefähre Angaben gemacht haben trifft zu, wurden sie jedoch bei ihrer Einvernahme am 12.12.2012 zur Konkretisierung ihrer Angaben gedrängt und gaben schließlich an, dass sie zweimal ihre Familie besucht hätten. Daher kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, weshalb sie einmal von ca. vier Besuchen, ein weiteres Mal von konkret zwei Besuchen gesprochen haben. Dieser Widerspruch den sie nicht aufklären konnten lässt nur den Schluss zu, dass sie eine völlig frei erfundene Geschichte in ihrem Verfahren vorbrachten und daher auch keiner wie auch immer gearteten Gefährdungslage in ihrem Heimatland ausgesetzt waren.

Aber auch die Fragen zu ihrem Schulbesuch haben sie massiv widersprüchlich beantwortet. So sprachen sie bei ihrer ersten Einvernahme vor dem BAT noch davon, dass sie zwei Jahre eine Privatschule besucht hätten. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem BAT gaben sie dazu völlig widersprüchlich an, die Schule von 1997 bis 2007 besucht zu haben, somit zehn Jahre zur Schule gegangen wären. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten sie, dass sie das nicht gesagt hätten, sie wären zehn Jahre und nicht zwei Jahre auf eine Privatschule gegangen. Dem wäre jedoch zu entgegnen, dass ihnen die Niederschrift ihrer ersten Einvernahme in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt wurde und sie die korrekte Protokollierung mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Zur Abrundung wäre dem noch hinzuzufügen, dass sie auch bei ihrer ersten Einvernahme zunächst Angaben zehn Jahre die Schule besucht zu haben, diesen Umstand jedoch nach erfolgter Einvernahme auf zwei Jahre korrigieren haben lassen, um dann bei einer weiteren Einvernahme nochmals von zehn Jahren Schulbesuch zu sprechen. In diesem Widerspruch war ein weiterer Baustein ihres Konstrukts zu erkennen.

Ebenfalls unklar blieb, weshalb ihre Familie in ihrem Heimatland unbehelligt, noch dazu in ihrem Heimatdorf, leben kann, sie hingegen hätten die Flucht antreten müssen. Ihr Vater als Familienoberhaupt wäre der erste Ansprechpartner für eine etwaige Bedrohung und nicht sie. Auf Vorhalt dazu gaben sie an, dass ihr Vater mit den Taliban nicht gesprochen hätte sondern sie selber. Dieser Erwiderung wäre jedoch entgegen zu halten, dass die Angehörigen des pakistanischen Militärs über diesen Umstand nicht in Kenntnis gewesen sein konnten und sie dazu angaben, vom pakistanischen Militär aufgefordert worden wären, die Taliban auszuforschen.

Nachvollzogen kann der von Ihnen behauptete Fluchtgrund überdies deshalb nicht werden, gibt es doch nicht einmal ansatzweise eine plausible Erklärung dafür, dass ein (von der von Ihnen behaupteten Geschichte) Betroffener sich nicht an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlässt, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen. Zu bemerken wäre, dass sie zu der Frage keine schlüssige Antwort geben konnten, zumal sie bei Wahrheitsunterstellung ihrer Angaben zwei Jahre unbehelligt in Karachi hätten leben können.

Zu den von ihnen vorgelegten Beweismittel wären anzuführen, dass es sich dabei nicht um einen Beweis hinsichtlich ihres Vorbringens handeln kann, zumal sich die Zeitungsartikel auf die allgemeine Lage beziehen und nicht konkret auf ihr Vorbringen.

Zu dem von ihnen vorgelegten Haftbefehl wäre zu erwähnen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie sie zu diesem angeblich behördlichen Schriftstück gelangen konnten. Da ihnen dieses mit apodiktischer Sicherheit nicht übergeben worden ist, lässt sich hier nur der Schluss ziehen, dass es sich um eine Totalfälschung handelt, um hier eine Gefährdungssituation zu unterstreichen. Aber auch der äußerst vage und diffuse Inhalt des Schriftstückes deutet völlig klar und eindeutig auf eine Fälschung hin.

Zum vorgelegten Drohbrief lässt sich anmerken, dass es nicht ersichtlich ist, diesen bei Wahrheitsunterstellung echten Drohbrief nicht gleich aus ihrem Heimatland mitgenommen zu haben, sondern sich diesen erst nachsenden lassen mussten. Aber auch der Umstand, dass ihnen ihr Vater die Drohbriefe nicht persönlich übergeben hat, sondern ihnen davon nur erzählt hat, deutet klar daraufhin, dass dieser Drohbrief erst im Nachhinein angefertigt worden ist.

Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen."

I.1.1.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.1.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).

Der BF hatte Verfolgung einerseits durch das Militär und andererseits durch die Taliban behauptet. Dazu wurden von ihm zwei Dokumente vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen.

Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2012 wurde eingefordert, dass sich das Bundesasylamt zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des BF stützen - auseinanderzusetzen habe.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein werde, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen (AS 99), sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werde.

Das Bundesasylamt vernahm den BF im Zuge des fortgesetzten Verfahrens ein weiteres Mal ein - es erfolgte aber weder eine konkrete Befragung zu diesen vorgelegten Beweismitteln (AS 249, 251), noch eine nähere Auseinandersetzung mit diesen, insbesondere erfolgte keine Prüfung auf Authentizität und Echtheit.

Stattdessen führte das BAA in der Beweiswürdigung aus, dass zu dem von ihm vorgelegten Haftbefehl zu erwähnen wäre, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie er zu diesem angeblich behördlichen Schriftstück habe gelangen können. Da ihm dieses mit apodiktischer Sicherheit nicht übergeben worden sei, lasse sich hier nur der Schluss ziehen, dass es sich um eine Totalfälschung handle, um hier eine Gefährdungssituation zu unterstreichen. Aber auch der äußerst vage und diffuse Inhalt des Schriftstückes deute völlig klar und eindeutig auf eine Fälschung hin.

Zum vorgelegten Drohbrief lasse sich anmerken, dass es nicht ersichtlich sei, diesen bei Wahrheitsunterstellung echten Drohbrief nicht gleich aus ihrem Heimatland mitgenommen zu haben, sondern er sich diesen erst nachsenden lassen musste. Aber auch der Umstand, dass ihm sein Vater die Drohbriefe nicht persönlich übergeben habe, sondern ihm davon nur erzählt habe, deute klar daraufhin, dass dieser Drohbrief erst im Nachhinein angefertigt worden sei.

Ohne aber die näheren Umstände - wie der BF zu diesem Schriftstück (Haftbefehl) gekommen sein will - zu erheben, bleiben die Schlüsse, die das BAA zieht, bloße Spekulation. Es wurde auch nicht dargelegt, inwiefern der Inhalt vage und diffus sein soll.

Auch die Mutmaßung des BAA hinsichtlich des Drohbriefes (der Drohbriefe) ist Spekulation und damit unschlüssig.

Das Bundesasylamt wird daher den BF vorerst aufzufordern haben, die Originale (der Drohbriefe und des Haftbefehles) - samt den zugehörigen Briefumschlägen - und nicht mehrfach gefaxte Dokumente in einer unzureichenden Qualität vorzulegen, weil solche einer Verifizierung eben leichter zugänglich sind.

Der Umstand, dass ge- und verfälschte Dokumente in Pakistan leicht erhältlich sind, kann natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet die ermittelnde Behörde jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung der bP hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum führen. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Der Umstand, dass ge- und verfälschte Dokumente in Pakistan leicht erhältlich sind, kann natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet die ermittelnde Behörde jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung der bP hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum führen. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.

Wenn das BAA in der Beweiswürdigung angibt, dass es unter Beachtung all dieser Faktoren mehr als unglaubwürdig sei, dass er vom pakistanischen Militäraufgefordert worden sei, jene Taliban auszuforschen, die bei ihm Unterkunft genommen hätten (AS 369), so ist auch ein solcher Schluss - ohne entsprechende Hintergrundberichte (übliche Vorgangsweise beim pakistanischen Militär??) - wieder nur spekulativ.

Gleiches gilt für die Annahme der Behörde, es gebe nicht einmal ansatzweise eine plausible Erklärung dafür, dass ein Betroffener sich nicht an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlasse, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen (AS 371), weil dafür eine Unzahl objektiver wie subjektiver Umstände berücksichtigt werden müssten.

Der BF wird im fortzusetzenden Verfahren auch zu befragen sein, welche der am 12.12.2012 vorgelegten Beweismittel ihn betreffen und was er damit zu beweisen suche.

Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt und die Beweiswürdigung ist - wie angeführt - nicht schlüssig.

Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Einholung eines Sachverständigengutachtens) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung (inklusive einer Überprüfung der Authentizität und Würdigung der Bescheinigungsmittel) sowie eine begründete rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein. Dabei werden auch die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel Berücksichtigung zu finden haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Ungereimtheiten auftreten aber auch der Sachverhalt in einigen Punkten ergänzungsbedürftig ist. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Feststellungen aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Zudem erwiesen sich Teile der Beweiswürdigung als nicht schlüssig.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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