TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/6 E11 422855-2/2013

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 422.855-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Mag. Antonia Sydney Wachter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl.: 11 07.188-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Antonia Sydney Wachter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl.: 11 07.188-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 25.10.2011, FZ. 11 07.188-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 25.10.2011, FZ. 11 07.188-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wurden dabei als unglaubwürdig erkannt. In der Beweiswürdigung hatte das Bundesasylamt diesbezüglich ausgeführt:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996,95/20/0650).

Ihre Fluchtgründe betreffend gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie gegen den pakistanischen Geheimdienst ISI öffentlich protestiert hätten. Sie hätten den Geheimdienst kritisiert weil dieser unschuldige Menschen entführen würde, man würde diese Menschen unbegründet der Kollaboration mit den Taliban beschuldigen und in Gefangenschaft nehmen. Wegen Ihrer öffentlichen Kritik und Teilnahme an Demonstrationen gegen den ISI wären Sie von Leuten des Geheimdienstes bedroht worden, man hätte Sie sogar zu Hause aufgesucht jedoch wären Sie nicht zu Hause gewesen auch hätten Sie mehrmals Drohanrufe bekommen. Weiters hätten unbekannte Personen ein Schussattentat auf Sie verübt und wären Sie nur knapp entkommen. Wegen dieser Gründe wären Sie aus Pakistan geflüchtet.

Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:

Ihre Angaben waren schon zu grundlegenden Sachverhalten gravierend widersprüchlich vorgebracht, so gaben Sie befragt wann Sie zuletzt an Demonstrationen gegen den Geheimdienst teilnahmen an, es wäre im Dezember 2008 gewesen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behaupteten Sie dann, Sie hätten Anfang 2011 zuletzt an einer Demonstration teilgenommen, diesen Widerspruch vorgehalten erklärten Sie, Sie hätten gemeint, zuletzt hätten Sie am College 2008 demonstriert und die Demonstration im Anfang 2011 hätten Sie nicht erwähnt, weil diese nichts mit der Uni zu tun gehabt hätte. Dazu ist weiters festzustellen, dass Sie schon zu Ihrer Absolvierung der Uni Widersprüche machten, so behaupteten Sie zu Beginn der Einvernahme, Sie hätten im Jahr 2007 die Uni mit dem Abschluss eines Bachelors beendet und hätten danach für einen Konzern die Finanzabteilung geleitet, andererseits behaupteten Sie, Ihre Probleme hätten nach dem Inskribieren an der Uni im Jahr 2008 begonnen.

Angesprochen darauf gaben Sie an, Sie hätten danach noch den Abschluss als Master machen wollen hätten aber nach drei Semestern wieder abgebrochen, dies haben Sie jedoch befragt zu Ihrem Ausbildungswerdegang nicht angegeben und haben Sie dies erst nach dem Vorhalt Ihre Angaben wären unplausibel erwähnt.

Weiters gaben Sie befragt wann Sie Ihre Heimatadresse bzw. Pakistan verlassen haben an, Sie hätten Ihre Heimatadresse am 15.05.2011 verlassen und hätten ebenfalls am 15.05.2011 Pakistan verlassen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behaupteten Sie aber, Sie hätten nachdem Sie Ihre Heimatadresse verlassen haben ca. zehn Tage bei einem Onkel gelebt. Angesprochen auf diesen Widerspruch behaupteten Sie nunmehr, Sie hätten Ihre Heimatadresse nicht am 15.05.2011 sondern am 05.05.2011 verlassen und hätten danach zehn Tage bei Ihrem Onkel gelebt, warum Sie zuvor angaben Sie hätten am 15.05.2011 sowohl die Heimatadresse als auch Pakistan verlassen konnten Sie nicht erklären.

Ein weiteres Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit waren Ihre Angaben bezüglich eines behaupteten Schussattentats auf Sie. Sie behaupteten dazu, Sie wären eines Abends mit dem Moped am Heimweg von der Arbeit gewesen als unbekannte Leute in einem Auto gekommen wären und auf Sie geschossen hätten, im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden Sie nochmals zu diesem Attentat befragt, diesmal behaupteten Sie, es wären zwei Mopeds von der linken und rechten Seite gekommen und hätten die Leute auf den Mopeds auf Sie geschossen. Ihre Angaben bei dieser Version des Attentats waren völlig unplausibel dargestellt, Sie gaben an, das Schussattentat hätte sich auf einer rund zehn bis fünfzehn Meter breiten Einbahnstraße zugetragen, es wäre ein Attentäter mit seinem Moped rechts von Ihnen gegen die Fahrtrichtung gefahren der andere Mopedfahrer wäre links von Ihnen gefahren, bei der Schussabgabe wären die Attentäter jedoch rund dreißig bis vierzig Meter entfernt von Ihnen gewesen. Nachgefragt wie dies links und rechts von Ihnen möglich war wenn die gesamte Straße lediglich zehn bis fünfzehn Meter breit war, erklärten Sie lapidar, Sie wüssten es nicht, Sie hätten die Entfernungen nur geschätzt. Abgesehen von Ihrer unplausiblen Darstellung waren Ihre Angaben gravierend widersprüchlich im Vergleich zu Ihrer zuvor vorgebrachten Version. Nunmehr behaupteten Sie, die Personen welche auf Sie geschossen hätten wären nicht mit einem Auto gekommen sondern wären diese auf Mopeds unterwegs gewesen. Ihre nunmehrige Version steht auch im Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung wo Sie behaupteten, es hätten vier bis fünf Personen aus einem Auto heraus auf Sie geschossen. Weiters konnten Sie nicht plausibel erklären warum Sie bezüglich dieses Attentats keine Anzeige bei der Polizei erstatteten, Sie erklärten dazu, Sie hätten der Polizei nur einen Brief über den Vorfall geschrieben, Anzeige hätten Sie keine erstattet da Sie die Täter nicht gekannt

und keine Zeugen gehabt hätten, die Polizei in Pakistan würde aber eine Anzeige nur dann entgegennehmen wenn man Zeugen über den Vorfall hätte. Sie gaben dazu weiters an, Sie hätten den Brief nur geschrieben um die Polizei über diesen Vorfall zu informieren, es wäre jedoch keine Anzeige erstattet worden. Es sei nur am Rande erwähnt, dass es unplausibel ist, dass Ihr Vater zwar hoher Polizeibeamter in XXXX wäre, dieser jedoch selbst nach einem Schussattentat auf Sie nicht einmal aus eigener Initiative eine Anzeige initiiert hätte und argumentierten Sie, dass dies nicht möglich gewesen sei, da die Anzeige nur bei einer bestimmten Polizeistation zu erstatteten gewesen wäre. Überdies behaupteten Sie bei Ihrer Erstbefragung, dass Ihr Vater Anzeige erstattet hätte und zeigt somit auch diese Aussage abermals einen Widerspruch in Ihrem Vorbringen auf.und keine Zeugen gehabt hätten, die Polizei in Pakistan würde aber eine Anzeige nur dann entgegennehmen wenn man Zeugen über den Vorfall hätte. Sie gaben dazu weiters an, Sie hätten den Brief nur geschrieben um die Polizei über diesen Vorfall zu informieren, es wäre jedoch keine Anzeige erstattet worden. Es sei nur am Rande erwähnt, dass es unplausibel ist, dass Ihr Vater zwar hoher Polizeibeamter in römisch 40 wäre, dieser jedoch selbst nach einem Schussattentat auf Sie nicht einmal aus eigener Initiative eine Anzeige initiiert hätte und argumentierten Sie, dass dies nicht möglich gewesen sei, da die Anzeige nur bei einer bestimmten Polizeistation zu erstatteten gewesen wäre. Überdies behaupteten Sie bei Ihrer Erstbefragung, dass Ihr Vater Anzeige erstattet hätte und zeigt somit auch diese Aussage abermals einen Widerspruch in Ihrem Vorbringen auf.

Weiters mussten bei Ihrer Behauptung die Leute des Geheimdienstes hätten Sie zu Hause aufgesucht signifikante Widersprüche festgestellt werden. So behaupteten Sie bei Ihrer Erstbefragung am 14.07.2011 die Leute der ISI wären bei der Suche nach Ihnen ca. zehn Mal bei Ihren Eltern vorstellig geworden. Hingegen behaupteten Sie bei der nachfolgenden Einvernahme am 24.10.2011, dass die Geheimdienstleute der ISI lediglich ein Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären.

In einer Gesamtschau betrachtet, stützten Sie Ihr gesamtes Fluchtvorbringen nur auf vage Behauptungen und Vermutungen, welche Sie weder substantiiert noch widerspruchsfrei vorbringen konnten. Dass dies tatsächlich so ist, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass schon zeitlich betrachtet Ihr Fluchtvorbringen in sich unschlüssig ist, Sie behaupteten, dass auf Sie im Jahr 2008 ein Schussattentat verübt worden wäre und Ihr Vater schon damals geraten hätte Sie sollen Pakistan verlassen, jedoch war nach eigenen Angaben der tatsächliche Ausreisezeitpunkt im Mai 2011 und waren Sie nicht in der Lage plausibel zu erklären warum Sie bei behaupteter akuter Bedrohung Ihres Lebens im Jahr 2008 ohne weiteres noch fast drei

Jahre zu Hause leben konnten. Es ist in der Tat kein Indiz für eine tatsächliche Flucht wenn zwischen Flucht- zusammenhängenden Ereignissen und der Ausreise rund drei Jahre vergehen. Ihre Begründung, diese Zeitspanne wäre, weil Ihr Vater damals das Geld nicht hatte, ist schon deswegen unplausibel, weil Sie mehrmals angaben dass Sie aus gutsituierter Familie stammen würden. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass Sie weiters behaupteten, die Bedrohungen hätten zwischenzeitlich aufgehört, dies aber erst gegen Ende der Einvernahme bei dem Vorhalt das Ihre zeitlichen Angaben unplausibel sind, erwähnten. Ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und vor allem widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte sind entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, Sie konnten jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit nicht ansatzweise erfüllen, vielmehr muss aufgrund Ihrer vagen, urschlüssigen und auch widersprüchlichen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt welches Sie einzig nur aus dem Grund einer missbräuchlichen Asylantragstellung vorbrachten.

Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.11.2011 beim Postamt XXXX durch Hinterlegung zugestellt (AS 138).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.11.2011 beim Postamt römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt (AS 138).

I.3. Am 24.11.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.römisch eins.3. Am 24.11.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.

I.4.1 Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.1.2012 wurde der Beschwerdeführer der Umstand der Verspätung vorgehalten und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu diesem Ergebnis Stellung zu nehmen.römisch eins.4.1 Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.1.2012 wurde der Beschwerdeführer der Umstand der Verspätung vorgehalten und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu diesem Ergebnis Stellung zu nehmen.

I.4.2. Mit Erkenntnis vom 09.03.2012, Zl.: E11 422.855-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 14.03.2012 (vgl. AS 227).römisch eins.4.2. Mit Erkenntnis vom 09.03.2012, Zl.: E11 422.855-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 14.03.2012 vergleiche AS 227).

Die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, Zl.: 11 07.188-BAW - mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war - war daher mit Ablauf des 18.11.2011 eingetreten.

I.5.1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 (AS 235 - 261) stellte der BF Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zahl 11 07.188-BAW gemäß § 69 (1) Z 2 AVG.römisch eins.5.1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 (AS 235 - 261) stellte der BF Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zahl 11 07.188-BAW gemäß Paragraph 69, (1) Ziffer 2, AVG.

Der Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, sei mit 19.11.2011 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem damaligen Zeitpunkt seien neue Beweismittel zu Tage gekommen, welche für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich seien und deswegen eine Weiterführung des Verfahrens unumgänglich erscheinen ließen. Im Folgenden werde dargelegt, inwiefern diese Beweismittel bei entsprechender Berücksichtigung den Gang des Verfahrens verändert bzw. zu einer anderen, für den Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätten und weshalb es nicht möglich gewesen sei, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen.

Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setze u.a. zweierlei voraus; es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliege, sei eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten sei; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande komme, sei sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären sei. Tauglich sei ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also [nur] dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheide oder (zumindest) die zu Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe.Ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setze u.a. zweierlei voraus; es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliege, sei eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten sei; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande komme, sei sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären sei. Tauglich sei ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also [nur] dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheide oder (zumindest) die zu Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe.

Die Voraussetzung zur Genehmigung der Wiederaufnahme verlange lediglich die Wahrscheinlichkeit und nicht die Gewissheit, dass neue Tatsachen/Beweismittel zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätten.

Die hier zu treffende Abwägung zwischen dem Wert der Rechtssicherheit und jenem der Richtigkeit der Sachentscheidung müsse in Anbetracht der offensichtlichen Widerlegung zentraler Punkte der Beweiswürdigung zu Gunsten der Wiederaufnahme ausfallen.

Als neue Beweismittel werde eingebracht:

Polizeilicher Bericht (First Information Report) vom XXXX in Kopie und englischer ÜbersetzungPolizeilicher Bericht (First Information Report) vom römisch 40 in Kopie und englischer Übersetzung

Bericht (Haftbefehl) des ISI vom XXXX in Kopie (englische Übersetzung werde nachgereicht)Bericht (Haftbefehl) des ISI vom römisch 40 in Kopie (englische Übersetzung werde nachgereicht)

In dem Protokoll der Polizeistation XXXX werde der Vorfall, bei welchem der Antragsteller im Dezember 2008 mit dem Motorrad auf dem Weg von der Arbeit (XXXX) nach Hause von unbekannten Personen beschossen worden sei, ausführlich dargelegt. Eine Anzeige habe der Antragsteller laut Polizei nicht machen können, da er keine Zeugen habe namhaft machen können. Daher sei lediglich der Vorfall aufgenommen und protokolliert worden.In dem Protokoll der Polizeistation römisch 40 werde der Vorfall, bei welchem der Antragsteller im Dezember 2008 mit dem Motorrad auf dem Weg von der Arbeit (römisch 40 ) nach Hause von unbekannten Personen beschossen worden sei, ausführlich dargelegt. Eine Anzeige habe der Antragsteller laut Polizei nicht machen können, da er keine Zeugen habe namhaft machen können. Daher sei lediglich der Vorfall aufgenommen und protokolliert worden.

Das zweite Dokument sei vom Inter-Service-Intelligence (ISI), dem militärischen Geheimdienst Pakistans, verfasst und an alle Polizeistationen der Stadt XXXX übermittelt worden. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Antragsteller und andere namentlich genannte Personen gegen die pakistanische Regierung demonstriert hätten. Sollten die im Schreiben genannten Personen, darunter auch der Antragsteller, von der Polizei gefunden und aufgegriffen werden, müsse dies umgehend an das ISI gemeldet werden und besagte Personen verhaftet und inhaftiert werden. Der Antragsteller habe gemäß dem Schreiben gegen XXXX des pakistanischen Gesetzes verstoßen. XXXX befuge die Behörden dazu, Menschen ohne Gerichtsverfahren für bis zu drei Monaten zu inhaftieren. Diese Haftstrafe könne durch einen Überprüfungsausschuss auf 12 Monate ausgeweitet werden.Das zweite Dokument sei vom Inter-Service-Intelligence (ISI), dem militärischen Geheimdienst Pakistans, verfasst und an alle Polizeistationen der Stadt römisch 40 übermittelt worden. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Antragsteller und andere namentlich genannte Personen gegen die pakistanische Regierung demonstriert hätten. Sollten die im Schreiben genannten Personen, darunter auch der Antragsteller, von der Polizei gefunden und aufgegriffen werden, müsse dies umgehend an das ISI gemeldet werden und besagte Personen verhaftet und inhaftiert werden. Der Antragsteller habe gemäß dem Schreiben gegen römisch 40 des pakistanischen Gesetzes verstoßen. römisch 40 befuge die Behörden dazu, Menschen ohne Gerichtsverfahren für bis zu drei Monaten zu inhaftieren. Diese Haftstrafe könne durch einen Überprüfungsausschuss auf 12 Monate ausgeweitet werden.

Dem Antragsteller sei in der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit über seine vorgebrachten Fluchtgründe aberkannt worden, die hier vorgelegten Beweismittel könnten diesen Umstand maßgeblich widerlegen, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens dringend von Nöten sei.

Es werde somit ein zentraler Punkt der Beweiswürdigung durch die neu vorgelegten Beweismittel widerlegt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei entsprechender Berücksichtigung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Insofern sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens dringend von Nöten.

Der Antragsteller habe die Dokumente am 04. September 2012 von seinem Bruder, XXXX, aus Pakistan per Mail übermittelt bekommen (siehe Mailausdruck). Die Originaldokumente seien derzeit auf dem Postweg nach Österreich. Der Bruder des Antragstellers, der bei der XXXX arbeite, habe die Dokumente lediglich gegen Bezahlung von 25000 pakistanische Rupien erhalten. Der Bruder habe aus finanziellen Gründen die Dokumente nicht eher erlangen können. Nachdem das Asylverfahren des Antragstellers innerhalb von drei Monaten abgeschlossen gewesen sei, sei es dem Antragsteller und seinem Bruder nicht möglich gewesen, diese zeitgerecht einzubringen.Der Antragsteller habe die Dokumente am 04. September 2012 von seinem Bruder, römisch 40 , aus Pakistan per Mail übermittelt bekommen (siehe Mailausdruck). Die Originaldokumente seien derzeit auf dem Postweg nach Österreich. Der Bruder des Antragstellers, der bei der römisch 40 arbeite, habe die Dokumente lediglich gegen Bezahlung von 25000 pakistanische Rupien erhalten. Der Bruder habe aus finanziellen Gründen die Dokumente nicht eher erlangen können. Nachdem das Asylverfahren des Antragstellers innerhalb von drei Monaten abgeschlossen gewesen sei, sei es dem Antragsteller und seinem Bruder nicht möglich gewesen, diese zeitgerecht einzubringen.

Der Antragsteller habe bis zum Zeitpunkt der Übermittlung nichts über die Existenz des Haftbefehls gewusst. Lediglich basierend auf Vermutungen des Antragstellers, da der Antragsteller mehrfach von unbekannten Personen, vermutlich dem Geheimdienst, zu Hause aufgesucht und gesucht worden sei, habe der Bruder des Antragstellers, der Polizist sei, Recherchen bei der Polizei angestellt.

Die Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes datiere somit auf den 04. September 2012, an welchem die vorgelegten Beweismittel dem Antragsteller per Mail übermittelt worden seien. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens finde demgemäß fristgerecht statt. Die Originaldokumente könnten umgehend nach Erhalt dem Bundesasylamt vorgelegt werden.

Aus den genannten Gründen gehe hervor, dass dem Antragsteller in der Frage der bisherigen Unterlassung der Einbringung der Beweismittel kein Verschulden zukomme, wohingegen die Entscheidungsrelevanz der Beweismittel evident erscheine und eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Wahrung von Grundrechten unumgänglich sei.

Im Anhang befinde sich:

die Kopie des polizeilichen Protokolls vom XXXXdie Kopie des polizeilichen Protokolls vom römisch 40

die englische Übersetzung des Protokolls vom XXXXdie englische Übersetzung des Protokolls vom römisch 40

eine Kopie des Haftbefehls vom XXXXeine Kopie des Haftbefehls vom römisch 40

ein Ausdruck E-Mail vom XXXXein Ausdruck E-Mail vom römisch 40

eine Vollmacht

I.5.2. Mit Schreiben vom 24.09.2012 wurden die Originaldokumente [XXXX und die englische Übersetzung; Bericht des ISI vom XXXX und die englische Übersetzung; Briefumschläge] nachgereicht (AS 263 - 277).römisch eins.5.2. Mit Schreiben vom 24.09.2012 wurden die Originaldokumente [XXXX und die englische Übersetzung; Bericht des ISI vom römisch 40 und die englische Übersetzung; Briefumschläge] nachgereicht (AS 263 - 277).

I.6.1. Im Wege der Staatendokumentation wurde vom BAA hierauf eine Anfrage zu den vorgelegten Dokumenten an die ÖB Islamabad gerichtet. Die Beantwortung erfolgte per e-mail vom 28.11.2012 (AS 279 - 302). Gemäß dieser Beantwortung handelt es sich bei den beiden FIRs um Fälschungen. Weder in der Polizeistation XXXX, noch in der Polizeistation XXXX hätten sich Einträge zu den beiden FIRs gefunden. Jede Polizeistation habe eine eigene fortlaufende Seriennummer und in beiden Fällen sei die angegebene noch nicht erreicht gewesen (AS 288). Weil es sich um Fälschungen gehandelt habe, habe nicht festgestellt werden können, wann die Dokumente abgeholt worden seien. Da beide FIRs Fälschungen seien, gelte das auch für die Übersetzungen. Dass die Übersetzung von einem öffentlichen Notar gestempelt worden sei, sei keine Echtheitsprüfung (AS 289).römisch eins.6.1. Im Wege der Staatendokumentation wurde vom BAA hierauf eine Anfrage zu den vorgelegten Dokumenten an die ÖB Islamabad gerichtet. Die Beantwortung erfolgte per e-mail vom 28.11.2012 (AS 279 - 302). Gemäß dieser Beantwortung handelt es sich bei den beiden FIRs um Fälschungen. Weder in der Polizeistation römisch 40 , noch in der Polizeistation römisch 40 hätten sich Einträge zu den beiden FIRs gefunden. Jede Polizeistation habe eine eigene fortlaufende Seriennummer und in beiden Fällen sei die angegebene noch nicht erreicht gewesen (AS 288). Weil es sich um Fälschungen gehandelt habe, habe nicht festgestellt werden können, wann die Dokumente abgeholt worden seien. Da beide FIRs Fälschungen seien, gelte das auch für die Übersetzungen. Dass die Übersetzung von einem öffentlichen Notar gestempelt worden sei, sei keine Echtheitsprüfung (AS 289).

Ohne weiteren Hinweis sei es nicht möglich, herauszufinden, wo das Büro des Notars sei. Die Befragung mehrerer Anwälte am Gericht in XXXX habe ergeben, dass ihn niemand gekannt habe. Dies deute darauf hin, dass er nicht dort sei (AS 289).Ohne weiteren Hinweis sei es nicht möglich, herauszufinden, wo das Büro des Notars sei. Die Befragung mehrerer Anwälte am Gericht in römisch 40 habe ergeben, dass ihn niemand gekannt habe. Dies deute darauf hin, dass er nicht dort sei (AS 289).

I.6.2. Mit Schreiben vom 30.11.2012 brachte das BAA dem BF das Erhebungsergebnis zur Kenntnis. Die Antwort der Staatendokumentation lege dar, dass der BF hier gefälschte Dokumente vorgelegt habe, was wiederum einen strafbaren Tatbestand in Österreich darstelle und im gegenständlichen Asylverfahren zeige, dass er die Unwahrheit gesagt habe. Selbst der Notar, welcher angeblich das Schreiben unterzeichnet habe, sei am Court nicht bekannt (AS 305.römisch eins.6.2. Mit Schreiben vom 30.11.2012 brachte das BAA dem BF das Erhebungsergebnis zur Kenntnis. Die Antwort der Staatendokumentation lege dar, dass der BF hier gefälschte Dokumente vorgelegt habe, was wiederum einen strafbaren Tatbestand in Österreich darstelle und im gegenständlichen Asylverfahren zeige, dass er die Unwahrheit gesagt habe. Selbst der Notar, welcher angeblich das Schreiben unterzeichnet habe, sei am Court nicht bekannt (AS 305.

Für eine Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von vier Wochen - bis 31.12.2012 - eingeräumt (AS 305). Gemäß Aktenvermerk vom 14.12.2012 wurde diese Frist bis 14.01.2013 verlängert (AS 307).

I.7.1. Mit Schreiben vom 20.12.2012 legte der BF im Wege seiner Vertretung weitere Beweismittel vor (AS 309 - 323). Es handle sich bei den weiteren Beweismitteln unter anderem um eine Anzeige, die vom Bruder des Antragstellers, XXXX, gegen fünf ihm nicht bekannte Männer erstattet worden sei. Der Bruder des Antragstellers sei am 15.12.2012 von fünf Männern auf Motorrädern bedroht und attackiert, jedoch nicht verletzt worden. Der attackierte Bruder des Antragstellers sei nach Herrn XXXX befragt worden. Die Männer hätten wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Daher vermute XXXX, dass es sich um dieselben Männer handle, die den Antragsteller im Jahr 2008 attackiert hatten.römisch eins.7.1. Mit Schreiben vom 20.12.2012 legte der BF im Wege seiner Vertretung weitere Beweismittel vor (AS 309 - 323). Es handle sich bei den weiteren Beweismitteln unter anderem um eine Anzeige, die vom Bruder des Antragstellers, römisch 40 , gegen fünf ihm nicht bekannte Männer erstattet worden sei. Der Bruder des Antragstellers sei am 15.12.2012 von fünf Männern auf Motorrädern bedroht und attackiert, jedoch nicht verletzt worden. Der attackierte Bruder des Antragstellers sei nach Herrn römisch 40 befragt worden. Die Männer hätten wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Daher vermute römisch 40 , dass es sich um dieselben Männer handle, die den Antragsteller im Jahr 2008 attackiert hatten.

XXXX habe diesen Vorfall am darauffolgenden Tag, am XXXX, zur Anzeige gebracht. Diese Anzeige möchte der Antragsteller als neues Beweismittel vorlegen. Darüber hinaus bezeuge Herr XXXX, ein Freund von XXXX, durch einen pakistanischen Notar beglaubigt, diesen Vorfall. Auch diese eidesstattliche Erklärung möchte der Antragsteller als Beweismittel vorlegen. Gerade das zweite Dokument, die beglaubigte Zeugenaussage von Herrn XXXX, unterstreiche die Glaubwürdigkeit der Anzeige. Eine falsche Zeugenaussage stehe in Pakistan unter Strafe, weshalb es nicht von Interesse von Herrn XXXX liegen könne, eine solche zu tätigen. Diesem Schreiben würden zwei Kopien des Ausweises des Zeugen beiliegen (Vorder- und Rückseite des pakistanischen Identitätsdokumentes).römisch 40 habe diesen Vorfall am darauffolgenden Tag, am römisch 40 , zur Anzeige gebracht. Diese Anzeige möchte der Antragsteller als neues Beweismittel vorlegen. Darüber hinaus bezeuge Herr römisch 40 , ein Freund von römisch 40 , durch einen pakistanischen Notar beglaubigt, diesen Vorfall. Auch diese eidesstattliche Erklärung möchte der Antragsteller als Beweismittel vorlegen. Gerade das zweite Dokument, die beglaubigte Zeugenaussage von Herrn römisch 40 , unterstreiche die Glaubwürdigkeit der Anzeige. Eine falsche Zeugenaussage stehe in Pakistan unter Strafe, weshalb es nicht von Interesse von Herrn römisch 40 liegen könne, eine solche zu tätigen. Diesem Schreiben würden zwei Kopien des Ausweises des Zeugen beiliegen (Vorder- und Rückseite des pakistanischen Identitätsdokumentes).

Der Antragsteller betone, dass sein Bruder aufgrund seiner Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst ISI ebenfalls in Gefahr sei und selbst versuche, das Land zu verlassen. Vor etwa fünf bis sechs Monaten habe der XXXX aus Furcht seine Stelle bei der Polizei aufgegeben. Der vorgebrachte, dokumentierte und zur Anzeige gebrachte Vorfall vom 15. Dezember 2012 bestätige das Vorbringen des Antragstellers.Der Antragsteller betone, dass sein Bruder aufgrund seiner Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst ISI ebenfalls in Gefahr sei und selbst versuche, das Land zu verlassen. Vor etwa fünf bis sechs Monaten habe der römisch 40 aus Furcht seine Stelle bei der Polizei aufgegeben. Der vorgebrachte, dokumentierte und zur Anzeige gebrachte Vorfall vom 15. Dezember 2012 bestätige das Vorbringen des Antragstellers.

Dass der Bruder des Antragstellers nun selbst auch aufgrund seines Kontakts zum Antragsteller in Pakistan eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens befürchten müsse, bekräftige die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in seinem Vorbringen im Asylverfahren.

Beigelegt seien folgende Dokumente in Kopie:

Anzeige durch XXXX bei der pakistanischen Polizei in XXXX (Kopie des Originaldokumentes in Urdu)Anzeige durch römisch 40 bei der pakistanischen Polizei in römisch 40 (Kopie des Originaldokumentes in Urdu)

Beglaubigte Übersetzung der Anzeige vom XXXXBeglaubigte Übersetzung der Anzeige vom römisch 40

Eidesstattliche Erklärung durch XXXX, der den zur Anzeige gebrachten Vorfall bestätigt (Affidavit)Eidesstattliche Erklärung durch römisch 40 , der den zur Anzeige gebrachten Vorfall bestätigt (Affidavit)

Ausweiskopie des Zeugen XXXX (Vorder-und Rückseite)Ausweiskopie des Zeugen römisch 40 (Vorder-und Rückseite)

Nach Erhalt der originalen Dokumente würden diese nachgereicht.

I.7.2. Mit Schreiben vom 09.01.2013 wurden diese Dokumente im Original nachgereicht (FIR in Urdu und englische Übersetzung, Affidavit, Briefumschläge - vgl. Inhalt Klarsichtfolie mit Bezeichnung AS 331).römisch eins.7.2. Mit Schreiben vom 09.01.2013 wurden diese Dokumente im Original nachgereicht (FIR in Urdu und englische Übersetzung, Affidavit, Briefumschläge - vergleiche Inhalt Klarsichtfolie mit Bezeichnung AS 331).

I.7.3. Mit Schreiben vom 14.01.2013 nahm der BF zu den Erhebungsergebnissen der Staatendokumentation Stellung (AS 333 - 347).römisch eins.7.3. Mit Schreiben vom 14.01.2013 nahm der BF zu den Erhebungsergebnissen der Staatendokumentation Stellung (AS 333 - 347).

Es sei ihm vorgeworfen, gefälschte Dokumente vorgelegt zu haben. Im Folgenden werde dargelegt, warum dieser Vorwurf haltlos sei:

In Beratungsgesprächen am 05. Dezember, 10. Dezember und am 17. Dezember 2012 sowie am 14.01.2013 habe der Antragsteller bestätigt, dass es sich bei beiden Beweismitteln um originale und vor allem offizielle Dokumente von pakistanischen Behörden handle. Jedoch habe er darauf hingewiesen, dass es sich beim Bericht bzw. beim Haftbefehl des ISI vom XXXX nicht um ein öffentlich zugängliches Dokument handle. Darüber hinaus habe der Antragsteller angegeben, dass die Polizeibeamten, welche die Dokumente seinem Bruder zur Verfügung gestellt hätten, dies nur gegen Bestechung durch 25.000 Rupien getan hätten. Dies habe der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiederaufnahme vom 14.09.2012 erwähnt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es nicht im Interesse der Polizeibeamten liege, die Existenz bzw. die Herausgabe der Dokumente zu bestätigen.In Beratungsgesprächen am 05. Dezember, 10. Dezember und am 17. Dezember 2012 sowie am 14.01.2013 habe der Antragsteller bestätigt, dass es sich bei beiden Beweismitteln um originale und vor allem offizielle Dokumente von pakistanischen Behörden handle. Jedoch habe er darauf hingewiesen, dass es sich beim Bericht bzw. beim Haftbefehl des ISI vom römisch 40 nicht um ein öffentlich zugängliches Dokument handle. Darüber hinaus habe der Antragsteller angegeben, dass die Polizeibeamten, welche die Dokumente seinem Bruder zur Verfügung gestellt hätten, dies nur gegen Bestechung durch 25.000 Rupien getan hätten. Dies habe der Antragsteller bereits im Antrag auf Wiederaufnahme vom 14.09.2012 erwähnt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es nicht im Interesse der Polizeibeamten liege, die Existenz bzw. die Herausgabe der Dokumente zu bestätigen.

Ferner sei es allgemein bekannt, dass Pakistan ein äußerst korrupter Staat sei und solche Vorkommnisse keine Seltenheit darstellten, wie auch aus einem Bericht der UK Border Agency - dieser wurde nachfolgend auszugsweise in der englischen Originalfassung zitiert - hervorgehe.

In der Staatendokumentation im Akt des Bundesasylamtes werde dem Antragsteller vorgehalten, die Dokumente seien nicht echt, da die ausstellende Behörde angebe, dass sie nicht existent wären und es keinen First Information Report mit der angegebenen Seriennummer gebe.

Dem, sei entgegenzusetzen, dass die befragte pakistanische Behörde selbst die ausstellende Behörde sei und den Angaben des Antragstellers zufolge auch die ihn verfolgende Behörde sei. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Polizei nicht an der Aufklärung des Falles interessiert sei und die Behörde auch nicht gegenüber Außenstehenden eine Verfolgung des Antragstellers angeben werde. Herr XXXX habe außerdem im Beratungsgespräch am 14.01.2013 angegeben, dass die Polizei aufgrund seiner Verfolgung an seiner Abschiebung nach Pakistan interessiert sei und somit nicht die Echtheit von Dokumenten bestätige, die dies verhindern könnten.Dem, sei entgegenzusetzen, dass die befragte pakistanische Behörde selbst die ausstellende Behörde sei und den Angaben des Antragstellers zufolge auch die ihn verfolgende Behörde sei. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Polizei nicht an der Aufklärung des Falles interessiert sei und die Behörde auch nicht gegenüber Außenstehenden eine Verfolgung des Antragstellers angeben werde. Herr römisch 40 habe außerdem im Beratungsgespräch am 14.01.2013 angegeben, dass die Polizei aufgrund seiner Verfolgung an seiner Abschiebung nach Pakistan interessiert sei und somit nicht die Echtheit von Dokumenten bestätige, die dies verhindern könnten.

Die Echtheit der Dokumente könnten durch XXXX, den Bruder des Antragstellers, XXXX (ein befreundeter pakistanischer Staatsangehöriger, der in Österreich Asylwerber sei) und XXXX (ein befreundeter pakistanischer Staatsangehöriger, der in Österreich im Bersitz einer Rot-Weiß-Rot Karte sei) bestätigt werden.Die Echtheit der Dokumente könnten durch römisch 40 , den Bruder des Antragstellers, römisch 40 (ein befreundeter pakistanischer Staatsangehöriger, der in Österreich Asylwerber sei) und römisch 40 (ein befreundeter pakistanischer Staatsangehöriger, der in Österreich im Bersitz einer Rot-Weiß-Rot Karte sei) bestätigt werden.

Herr XXXX und Herr XXXX könnten beide bestätigen, dass die vorgelegten Dokumente so in Pakistan existent seien. Da sie den Antragsteller aber erst in Österreich kennengelernt hätten, sei es ihnen nicht möglich den konkreten Fall zu bestätigen, die generelle Existenz solcher Dokumente und deren Echtheit aber schon.Herr römisch 40 und Herr römisch 40 könnten beide bestätigen, dass die vorgelegten Dokumente so in Pakistan existent seien. Da sie den Antragsteller aber erst in Österreich kennengelernt hätten, sei es ihnen nicht möglich den konkreten Fall zu bestätigen, die generelle Existenz solcher Dokumente und deren Echtheit aber schon.

Aufgrund einer Befragung von "mehreren Anwälten" gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Übersetzer bzw. Notar womöglich nicht am Gericht in XXXX tätig sei. Einerseits könne also nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Notar nicht in diesem Gericht tätig ist, andererseits sage dies nichts über die Echtheit der übersetzten Dokumente aus. Dass eine Übersetzung "normalerweise" einen Briefkopf aufweise und gestempelt sei, werde ebenfalls als Echtheitsmerkmal einer beglaubigten Übersetzung angesehen. Alleine mangels eines "normalerweise" existenten Briefkopfs könne jedoch einer Übersetzung nicht die Qualität abgesprochen werden. Ein Stempel sei außerdem vorhanden.Aufgrund einer Befragung von "mehreren Anwälten" gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Übersetzer bzw. Notar womöglich nicht am Gericht in römisch 40 tätig sei. Einerseits könne also nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Notar nicht in diesem Gericht tätig ist, andererseits sage dies nichts über die Echtheit der übersetzten Dokumente aus. Dass eine Übersetzung "normalerweise" einen Briefkopf aufweise und gestempelt sei, werde ebenfalls als Echtheitsmerkmal einer beglaubigten Übersetzung angesehen. Alleine mangels eines "normalerweise" existenten Briefkopfs könne jedoch einer Übersetzung nicht die Qualität abgesprochen werden. Ein Stempel sei außerdem vorhanden.

Der Antragsteller versuche innerhalb der nächsten zwei Wochen die exakte Adresse des Übersetzers zu beschaffen und diese nachzureichen.

Abschließend möchte der Antragsteller darauf hinweisen, dass die neuen am 10.01.2013 vorgelegten Originaldokumente, die Anzeige seines Bruders, sein Fluchtvorbringen bestärken und belegen.

Aufgrund der angeführten Recherchen sowie der Erklärung des Antragstellers sei von der Echtheit der vorgelegten Dokumente auszugehen. Darüber hinaus könnten die angeführten Personen die Echtheit bestätigen und seien bereit vor dem BAW als Zeugen auszusagen.

I.7.4. Mit Schreiben vom 28.01.2013 (AS 349 - 357) reichte der BF weitere Beweismittel nach:römisch eins.7.4. Mit Schreiben vom 28.01.2013 (AS 349 - 357) reichte der BF weitere Beweismittel nach:

  • -Strichaufzählung
    Erklärung von XXXXErklärung von römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Werbetafel des Übersetzers XXXX mit Name und Beruf (Computer Typist)Werbetafel des Übersetzers römisch 40 mit Name und Beruf (Computer Typist)

Durch das Vorbringen der beigelegten Dokumente könne das dem BF vom Bundesasylamt am 30.11.2012 gesendete Schreiben bezüglich des Parteiengehörs und dem Vorwurf der Fälschung der vorgelegten Originaldokumente widerlegt werden.

Der BF bringe dabei den Namen, die Telefonnummer und die Adresse des Übersetzers der Dokumente vor, die er zur Stellung seines Wiederaufnahmeantrages vorgelegt habe: Dass dies nicht dieselbe Person sei, die auf den am 20.12.2012 und am 09.01.2013 vorgelegten Originaldokumenten als Notar aufscheine, sei damit zu begründen, dass vor der Beglaubigung durch den Notar (Herr XXXX) eine Übersetzung durchgeführt werden musste. Diese sei von Herrn XXXX, dessen Werbetafel in Kopie beigelegt werde, durchgeführt worden. Danach sei die Übersetzung an das Gericht in XXXX gesandt und vom dortigen Notar, Herrn XXXX, beglaubigt worden.Der BF bringe dabei den Namen, die Telefonnummer und die Adresse des Übersetzers der Dokumente vor, die er zur Stellung seines Wiederaufnahmeantrages vorgelegt habe: Dass dies nicht dieselbe Person sei, die auf den am 20.12.2012 und am 09.01.2013 vorgelegten Originaldokumenten als Notar aufscheine, sei damit zu begründen, dass vor der Beglaubigung durch den Notar (Herr römisch 40 ) eine Übersetzung durchgeführt werden musste. Diese sei von Herrn römisch 40 , dessen Werbetafel in Kopie beigelegt werde, durchgeführt worden. Danach sei die Übersetzung an das Gericht in römisch 40 gesandt und vom dortigen Notar, Herrn römisch 40 , beglaubigt worden.

Herr XXXX gebe auch eine Erklärung ab, dass er am 15. Dezember 2012 den "First Information Report" für Herrn XXXX von Urdu auf Englisch übersetzt habe.Herr römisch 40 gebe auch eine Erklärung ab, dass er am 15. Dezember 2012 den "First Information Report" für Herrn römisch 40 von Urdu auf Englisch übersetzt habe.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Berücksichtigung die Echtheit der Dokumente nicht angezweifelt worden wäre, diese als Beweismittel zum Verfahren auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG zugelassen werden würden und somit auch einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Berücksichtigung die Echtheit der Dokumente nicht angezweifelt worden wäre, diese als Beweismittel zum Verfahren auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG zugelassen werden würden und somit auch einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

I.8.1 Mit Bescheid vom 04.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF vom 14.09.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.10.2011, Zl. 11 07.188-BAW, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG ab.römisch eins.8.1 Mit Bescheid vom 04.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF vom 14.09.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.10.2011, Zl. 11 07.188-BAW, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG ab.

I.8.2. Das Bundesasylamt stellte dazu fest, dass die vorgelegten Unterlagen über diverse Vorfälle beruhend auf dem von ihm geschilderten Sachverhalt bzw. Vorfall aus dem Jahre 2008, bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung 2011 vorgelegen bzw. allgemein bekannt gewesen seien. Es könne kein Grund festgestellt werden bzw. seien keine Angaben ersichtlich gemacht worden, warum diese Sachverhalte neu hervorgekommen sein sollten - da diese zum Entscheidungszeitpunkt des ersten Verfahrens Allgemeinwissen gewesen seien. Die von ihm vorgelegten Beweismittel (2 First Information reports) seien im Zuge der Erhebungen falsifiziert worden.römisch eins.8.2. Das Bundesasylamt stellte dazu fest, dass die vorgelegten Unterlagen über diverse Vorfälle beruhend auf dem von ihm geschilderten Sachverhalt bzw. Vorfall aus dem Jahre 2008, bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung 2011 vorgelegen bzw. allgemein bekannt gewesen seien. Es könne kein Grund festgestellt werden bzw. seien keine Angaben ersichtlich gemacht worden, warum diese Sachverhalte neu hervorgekommen sein sollten - da diese zum Entscheidungszeitpunkt des ersten Verfahrens Allgemeinwissen gewesen seien. Die von ihm vorgelegten Beweismittel (2 First Information reports) seien im Zuge der Erhebungen falsifiziert worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundessasylamt aus, dass, soweit er nun die angeblichen Fluchtgründe durch Dokumente (hier: falsifiziert nach Überprüfung) zu untermauern versuche, könne darüber nicht mehr bescheidmäßig abgesprochen werden, da es sich diesbezüglich um Behauptungen handle, die ihm bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, (25.10.2011) bekannt gewesen sein müssten und keine Gründe vorgelegen seien, diese zum damaligen Zeitpunkt nicht vorzubringen. Seinen Behauptungen stehe somit die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes entgegen.

I.8.3. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 11.02.2012 (vgl. AS 366).römisch eins.8.3. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 11.02.2012 vergleiche AS 366).

I.9. Mit Schriftsatz vom 21.02.2013 (AS 371 - 387) erhob der BF im Wege seiner Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 21.02.2013 (AS 371 - 387) erhob der BF im Wege seiner Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt worden, dass die neu hervorgekommenen Beweismittel durch das Verschulden des BF nicht geltend gemacht worden seien. Des Weiteren werde dem BF vorgehalten, er habe die Dokumente aufgrund "finanzieller Engpässe" nicht vorher erbringen können und dies sei keine Begründung für das Hervorkommen neuer Beweismittel, da er somit bereits während seines noch offenen Asylverfahrens über die Existenz der Beweismittel Bescheid gewusst habe.Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sei von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt worden, dass die neu hervorgekommenen Beweismittel durch das Verschulden des BF nicht geltend gemacht worden seien. Des Weiteren werde dem BF vorgehalten, er habe die Dokumente aufgrund "finanzieller Engpässe" nicht vorher erbringen können und dies sei keine Begründung für das Hervorkommen neuer Beweismittel, da er somit bereits während seines noch offenen Asylverfahrens über die Existenz der Beweismittel Bescheid gewusst habe.

Das BAA verkenne, dass er aus den nachstehenden Gründen nicht über die Existenz der vorgelegten Beweismittel informiert gewesen sei bzw. informiert hätte sein können.

Wie dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 14.09.2012 zu entnehmen sei, seien nicht fehlende finanzielle Mittel der Grund, weswegen die vorgelegten Beweismittel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hätten vorgelegt werden können. So werde erwähnt, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente nichts über die Existenz des Haftbefehles gewusst habe. Lediglich basierend auf Vermutungen des BF, da der BF mehrfach von ihm unbekannten Personen, vermutlich dem Geheimdienst, zu Hause aufgesucht und gesucht worden sei, habe der Bruder des BF, der selbst Polizist sei, Recherchen bei der Polizei angestellt. Die dafür notwendige Bestechung von 25.000 pakistanischen Rupien habe nicht gleich erbracht werden können, sei aber nicht der Grund für die späte Vorlage der Beweismittel bereits nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Bundesasylamt Wien. Am 04. September 2012 habe der Bruder des BF, XXXX, per Mail die Kopien der später im Original vorgelegten Beweismittel übermittelt. Mit 04.09.2012 habe der BF somit Kenntnis über die tatsächliche Existenz der Beweismittel erlangt. Der am 14.09.2012 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme sei somit fristgerecht eingebracht worden.Wie dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 14.09.2012 zu entnehmen sei, seien nicht fehlende finanzielle Mittel der Grund, weswegen die vorgelegten Beweismittel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hätten vorgelegt werden können. So werde erwähnt, dass der BF bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente nichts über die Existenz des Haftbefehles gewusst habe. Lediglich basierend auf Vermutungen des BF, da der BF mehrfach von ihm unbekannten Personen, vermutlich dem Geheimdienst, zu Hause aufgesucht und gesucht worden sei, habe der Bruder des BF, der selbst Polizist sei, Recherchen bei der Polizei angestellt. Die dafür notwendige Bestechung von 25.000 pakistanischen Rupien habe nicht gleich erbracht werden können, sei aber nicht der Grund für die späte Vorlage der Beweismittel bereits nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Bundesasylamt Wien. Am 04. September 2012 habe der Bruder des BF, römisch 40 , per Mail die Kopien der später im Original vorgelegten Beweismittel übermittelt. Mit 04.09.2012 habe der BF somit Kenntnis über die tatsächliche Existenz der Beweismittel erlangt. Der am 14.09.2012 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme sei somit fristgerecht eingebracht worden.

Dass eine Bestechung zur Erlangung von First Information Reports (FIR) in Pakistan durchaus üblich sei, obwohl ein Beschwerdeführer sowie ein Beschuldigter Rechtsanspruch auf die Aushändigung einer Kopie habe, sei folgendem Länderbericht des Immigration an Refugee Board of Canada zu entnehmen.

Dieser Bericht wurde in der Folge auszugsweise in der englischen Originalfassung zitiert.

Dieser Länderbericht bestätige die Aussage des BF, dass nach Kenntniserlangung über die Existenz der First Information Reports eine Bestechung nötig gewesen sei, um die Dokumente zu erhalten und entkräfte die Interpretation des BAW, dass die Dokumente in Auftrag gegeben worden seien und nicht rechtzeitig fertig geworden seien.

Aus den angeführten Gründen gehe hervor, dass dem BF in der Frage der bisherigen Unterlassung der Einbringung der Beweismittel kein Verschulden zukomme und er - wie im Antrag auf Wiederaufnahme erwähnt - erst mit dem 04.09.2013 [richtig: 2012] über den Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.

Ferner werde dem BF vorgeworfen, die neu vorgelegten Beweismittel gefälscht bzw. in Auftrag gegeben zu haben. Dies werde einerseits dahingehend begründet, dass die Seriennummern, welche auf den FIRs handschriftlich vermerkt seien, nicht existent seien. Andererseits sei der Notar, welcher die englischen Übersetzungen gestempelt bzw. beglaubigt habe, an dem angegebenen Gericht mehreren Anwälten nicht bekannt gewesen und somit dort nicht tätig.

Folgendem Bericht sei zu entnehmen, wie FIRs aufgenommen werden und welche Kriterien sowie Nummern diese enthalten müssten. In der Folge wurde diesbezüglich ein Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada aus dem Jahr 2010 auszugsweise in der englischen Originalfassung zitiert (AS 377 - 379).

Die Seriennummer auf den FIRs sei, wie auch auf den vorgelegten Beweismitteln, gedruckt, um eine Doppelverwendung zu vermeiden. Diese sei demnach unveränderbar auf den Formularen. Die fortlaufende Nummer mit der Jahreszahl, welche vom BAW als Seriennummer bezeichnet werde, sei handgeschrieben, könnte somit auch verändert bzw. falsch geschrieben werden. Hinzu komme, dass - wie aus dem Länderbericht zu entnehmen sei - die Erfassung, Serialisierung und Aufbewahrung von FIRs unklar sei und durch die kanadische Immigrations- und Flüchtlingsbehörde angestellten Recherchen keine weiteren Informationen über eben diese drei Faktoren hätten gefunden werden können. Das System der Seriennummern sei demnach womöglich kein klares und leicht überprüfbares. Angaben des BF zufolge sei die digitale Erfassung der FIRs erst vor kurzem umgesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Ausstellens der vorgelegten FIRs seien diese mehrheitlich handgeschrieben gewesen. Heute würden sei ebenfalls handgeschrieben und anschließend abgetippt und in ein Computersystem übertragen. Die mangelnde Digitalisierung könne womöglich Ungenauigkeiten in der Erfassung der FIRs im Jahr 2009 und 2008 erklären.

Im Bescheid des BAW werde darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der Dokumente die Anonymität des BF auf jeden Fall gewahrt worden sei. Dem sei entgegen zu halten, dass, auch wenn bei den Recherchen des BAW versucht worden sei, die Anonymität zu wahren, so sei durch die Bekanntgabe der Seriennummer bereits ersichtlich, welche Person diese Recherche betreffe.

In einem Schreiben vom 28.01.2013 habe der BF den Namen und die Daten des Übersetzers, Herr XXXX, bekanntgegeben, bei welchem die Übersetzung der Dokumente in Auftrag gegeben worden seien. Dieser habe die Dokumente nach der Übersetzung an einen Notar übermittelt, welcher die übersetzten Dokumente lediglich zur Beglaubigung gestempelt habe. Weder der BF selbst noch der Bruder des BF seien in direktem Kontakt mit dem Notar gestanden und könnten daher seine Kontaktdaten nicht übermitteln. Diese Vorgehensweise sei dem BF zufolge in Pakistan üblich.In einem Schreiben vom 28.01.2013 habe der BF den Namen und die Daten des Übersetzers, Herr römisch 40 , bekanntgegeben, bei welchem die Übersetzung der Dokumente in Auftrag gegeben worden seien. Dieser habe die Dokumente nach der Übersetzung an einen Notar übermittelt, welcher die übersetzten Dokumente lediglich zur Beglaubigung gestempelt habe. Weder der BF selbst noch der Bruder des BF seien in direktem Kontakt mit dem Notar gestanden und könnten daher seine Kontaktdaten nicht übermitteln. Diese Vorgehensweise sei dem BF zufolge in Pakistan üblich.

Dass der Notar den befragten Anwälten nicht bekannt sei, sei kein Indiz dafür, dass Herr XXXX nicht am hohen Gericht in XXXX tätig sei. XXXX sei eine Millionenstadt und der Gerichtshof beschäftige dem BF zufolge eine sehr große Zahl von Anwälten, Richtern und Mitarbeitern. Es sei unmöglich jede der im Gericht tätigen Personen zu kennen. So schreibe auch die österreichische Botschaft in Islamabad, dass der Notar vielleicht nicht am Gericht tätig sei, könne dies aber mit keiner Sicherheit bestätigen. Zudem hätten Recherchen im Internet ergeben, dass ein Herr XXXX Mitglied der Anwaltskammer in XXXX sei, was die Existenz eines Notars/Anwalts mit eben diesem Namen bezeuge. Eine diesbezügliche Kopie (Internetausdruck) finde sich im Anhang.Dass der Notar den befragten Anwälten nicht bekannt sei, sei kein Indiz dafür, dass Herr römisch 40 nicht am hohen Gericht in römisch 40 tätig sei. römisch 40 sei eine Millionenstadt und der Gerichtshof beschäftige dem BF zufolge eine sehr große Zahl von Anwälten, Richtern und Mitarbeitern. Es sei unmöglich jede der im Gericht tätigen Personen zu kennen. So schreibe auch die österreichische Botschaft in Islamabad, dass der Notar vielleicht nicht am Gericht tätig sei, könne dies aber mit keiner Sicherheit bestätigen. Zudem hätten Recherchen im Internet ergeben, dass ein Herr römisch 40 Mitglied der Anwaltskammer in römisch 40 sei, was die Existenz eines Notars/Anwalts mit eben diesem Namen bezeuge. Eine diesbezügliche Kopie (Internetausdruck) finde sich im Anhang.

Die Begründung, dass die neuerlich am 10.01.2013 vorgelegten Beweismittel aufgrund des identischen Erscheinungsbildes mit den angeblich gefälschten Beweismitteln nicht in Betracht zu ziehen seien, sei unhaltbar. Das identische Erscheinungsbild rühre von den normierten Formularen, welche (meist) für FIRs verwendet würden. Dem bereits zitierten Länderbericht sei das Format von FIRs zu entnehmen, wobei wieder auszugsweise die englische Originalfassung zitiert wurde.

Alle vorgelegten Beweismittel würden eben diesem Schema entsprechen. Die neuerlich vorgelegten Beweismittel seien demnach ebenso in Betracht zu ziehen und könnten nicht wegen ihres komplett gleichen Erscheinungsbildes ignoriert werden. Zudem sei der durch den Bruder berichtete Vorfall durch einen Zeugen mit einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt. Die neu vorgelegten Dokumente würden das Fluchtvorbringen des BF bestärken und belegen.

Darüber hinaus könnten die in der Stellungnahme erwähnten Zeugen, Herr XXXX und Herr XXXX die Existenz dieser Art von Dokumenten in Pakistan bestätigen. Der Bruder des BF, der die Dokumente besorgt habe, könne die Echtheit bestätigen.Darüber hinaus könnten die in der Stellungnahme erwähnten Zeugen, Herr römisch 40 und Herr römisch 40 die Existenz dieser Art von Dokumenten in Pakistan bestätigen. Der Bruder des BF, der die Dokumente besorgt habe, könne die Echtheit bestätigen.

Abschließend lasse sich resümieren, dass die Beweismittel durchaus neu hervorgekommen seien und nicht durch das Verschulden des BF nicht eher vorgelegt hätten werden können. Ebenso sei von einer Echtheit der vorgelegten Beweismittel auszugehen. Die oben angeführten Recherchen sowie Aussagen des BF könnten etwaige Unklarheiten erklären und untermauerten somit die Echtheit der vorgelegten Beweismittel.

Der BF stelle daher die Anträge,

die vorgelegten Beweismittel zur Beweiswürdigung zuzulassen,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung - incl. der nochmaligen Einvernahme des BF - anzuberaumen,

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG stattzugeben,den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben,

in eventu

die genannten Personen als Zeugen zu laden.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

II.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oderder Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oderneue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Dazu ist es nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Dazu ist es nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

II.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

II.2.2.1. In Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.10.2011 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (rk. mit 19.11.2011) stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.römisch zwei.2.2.1. In Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.10.2011 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (rk. mit 19.11.2011) stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 14.09.2012 per Telefax gesendet wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.

Gemäß seinen Angaben wurden ihm die neuen Dokumente am 04.09.2012 von seinem Bruder per Mail übermittelt.

Soweit die mit dem Wiedereinsetzungsantrag übermittelten Dokumente das Datum 10-07-12 tragen (vgl. AS 251, 253 jeweils unten), dies offensichtlich das Erstellungsdatum ist und der BF angegeben hatte, er habe die Dokumente erst am 04.09.2012 übermittelt bekommen, so lässt sich darüber allenfalls spekulieren, ob es zuvor eine Kommunikation diesbezüglich zwischen dem BF und seinem Bruder gegeben hat. Ob der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher insoweit rechtzeitig gestellt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil ein Wiederaufnahmegrund - wie nachfolgend ausgeführt - nicht gegeben ist.Soweit die mit dem Wiedereinsetzungsantrag übermittelten Dokumente das Datum 10-07-12 tragen vergleiche AS 251, 253 jeweils unten), dies offensichtlich das Erstellungsdatum ist und der BF angegeben hatte, er habe die Dokumente erst am 04.09.2012 übermittelt bekommen, so lässt sich darüber allenfalls spekulieren, ob es zuvor eine Kommunikation diesbezüglich zwischen dem BF und seinem Bruder gegeben hat. Ob der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher insoweit rechtzeitig gestellt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil ein Wiederaufnahmegrund - wie nachfolgend ausgeführt - nicht gegeben ist.

II.2.2.2.1. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hatte der BF im Zuge der Erstbefragung am 14.07.2011 angegeben, dass er eines Tages im Dezember 2008 gegen 18 oder 19 Uhr mit seinem Motorrad nach Hause gefahren sei. Auf dem Heimweg sei er von unbekannten Personen aus einem fahrenden Auto heraus beschossen worden. Er sei nicht getroffen worden aber mit seinem Motorrad gestürzt. Zu Hause habe er dies seinem Vater erzählt, dieser habe am nächsten Tag eine Anzeige erstattet (AS 37).römisch zwei.2.2.2.1. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hatte der BF im Zuge der Erstbefragung am 14.07.2011 angegeben, dass er eines Tages im Dezember 2008 gegen 18 oder 19 Uhr mit seinem Motorrad nach Hause gefahren sei. Auf dem Heimweg sei er von unbekannten Personen aus einem fahrenden Auto heraus beschossen worden. Er sei nicht getroffen worden aber mit seinem Motorrad gestürzt. Zu Hause habe er dies seinem Vater erzählt, dieser habe am nächsten Tag eine Anzeige erstattet (AS 37).

II.2.2.2.2. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.10.2011 dagegen schilderte er den Vorfall anders. Er sei im Mai 2008 zwischen 6 und 7 Uhr abends aus der Bank gekommen und es seien Leute in Autos gekommen und hätten auf ihn zu schießen begonnen. Ein Schuss habe sein Moped getroffen und er sei gestützt. Befragt, ob er Anzeige über diesen Vorfall erstattet habe, gab er an, dass er keine Zeugen gehabt habe und nicht gewusst habe, wer die Täter seien, deshalb habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. In Pakistan nehme die Polizei keine Anzeigen ohne Zeugen entgegen. Er habe aber einen Brief über den Vorfall an die Polizei geschrieben (AS 71). Später in der Einvernahme schilderte er das Schussattentat wieder anders. Es seien zwei Mopeds gekommen und die [Unbekannten] hätten begonnen, auf ihn zu schießen. Befragt wann dieses Schussattentat stattgefunden habe, gab er an, es sei Anfang oder Ende Mai 2008 gewesen (AS 77), bestätigte also damit das eingangs der Einvernahme angegebene Datum Mai 2008.römisch zwei.2.2.2.2. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.10.2011 dagegen schilderte er den Vorfall anders. Er sei im Mai 2008 zwischen 6 und 7 Uhr abends aus der Bank gekommen und es seien Leute in Autos gekommen und hätten auf ihn zu schießen begonnen. Ein Schuss habe sein Moped getroffen und er sei gestützt. Befragt, ob er Anzeige über diesen Vorfall erstattet habe, gab er an, dass er keine Zeugen gehabt habe und nicht gewusst habe, wer die Täter seien, deshalb habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. In Pakistan nehme die Polizei keine Anzeigen ohne Zeugen entgegen. Er habe aber einen Brief über den Vorfall an die Polizei geschrieben (AS 71). Später in der Einvernahme schilderte er das Schussattentat wieder anders. Es seien zwei Mopeds gekommen und die [Unbekannten] hätten begonnen, auf ihn zu schießen. Befragt wann dieses Schussattentat stattgefunden habe, gab er an, es sei Anfang oder Ende Mai 2008 gewesen (AS 77), bestätigte also damit das eingangs der Einvernahme angegebene Datum Mai 2008.

II.2.2.2.3. Mit dem nun erstatteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ein FIR über einen Vorfall (Schussattentat) vom XXXX vorgelegt (jeweils eingescannte Dokumente der englischen Übersetzung und des angeblichen Originals - AS 247, 249). Dieser FIR kann aber den in der Einvernahme am 24.10.2011 angegebenen Vorfall vom Mai 2008 nicht stützen, weil er eben gemäß dem FIR am XXXX stattgefunden hätte. Auch die Version aus der Erstbefragung kann das vorgelegte Dokument nicht stützen, weil gemäß den dortigen Angaben der Vater des BF damals die Anzeige erstattet habe, im nunmehr vorgelegten Dokument aber der BF selbst als Anzeiger (arg.: "complainant" - AS 247) aufscheint. Vielmehr erscheint das nun vorgelegte Dokument eine Mischung aus den beiden vom BF vorgetragenen Versionen zu sein, die sich aber unvereinbar widersprechen.römisch zwei.2.2.2.3. Mit dem nun erstatteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ein FIR über einen Vorfall (Schussattentat) vom römisch 40 vorgelegt (jeweils eingescannte Dokumente der englischen Übersetzung und des angeblichen Originals - AS 247, 249). Dieser FIR kann aber den in der Einvernahme am 24.10.2011 angegebenen Vorfall vom Mai 2008 nicht stützen, weil er eben gemäß dem FIR am römisch 40 stattgefunden hätte. Auch die Version aus der Erstbefragung kann das vorgelegte Dokument nicht stützen, weil gemäß den dortigen Angaben der Vater des BF damals die Anzeige erstattet habe, im nunmehr vorgelegten Dokument aber der BF selbst als Anzeiger (arg.: "complainant" - AS 247) aufscheint. Vielmehr erscheint das nun vorgelegte Dokument eine Mischung aus den beiden vom BF vorgetragenen Versionen zu sein, die sich aber unvereinbar widersprechen.

II.2.2.2.4. Gemäß dem vorgelegten FIR wurde der Vorfall noch am selben Tag bei der Polizei gemeldet (arg.: "Today on XXXX.."; "I reach Police Station..." - vgl. AS 247), hingegen hatte der BF einerseits behauptet, er habe der Polizei einen Brief über den Vorfall geschrieben (Version aus der Einvernahme beim BAA) bzw. andererseits dass sein Vater am nächsten Tag eine Anzeige erstattet habe (Version aus der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes), also nie von einer Meldung am selben Tag die Rede war.römisch zwei.2.2.2.4. Gemäß dem vorgelegten FIR wurde der Vorfall noch am selben Tag bei der Polizei gemeldet (arg.: "Today on römisch 40 .."; "I reach Police Station..." - vergleiche AS 247), hingegen hatte der BF einerseits behauptet, er habe der Polizei einen Brief über den Vorfall geschrieben (Version aus der Einvernahme beim BAA) bzw. andererseits dass sein Vater am nächsten Tag eine Anzeige erstattet habe (Version aus der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes), also nie von einer Meldung am selben Tag die Rede war.

Auffällig an den vorgelegten Dokumenten (AS 247, 249) ist auch, dass im Text auf Urdu das englische Wort "MISSING" aufscheint (vgl. 3. Zeile im Text - AS 249) und dass in der englischen Übersetzung 2 1/2 Zeilen Text (vgl. Zeile 9, 10 und 11 des Textes - AS 247) wiederholt wurden.Auffällig an den vorgelegten Dokumenten (AS 247, 249) ist auch, dass im Text auf Urdu das englische Wort "MISSING" aufscheint vergleiche 3. Zeile im Text - AS 249) und dass in der englischen Übersetzung 2 1/2 Zeilen Text vergleiche Zeile 9, 10 und 11 des Textes - AS 247) wiederholt wurden.

II.2.2.2.5. In der im Antrag vom 14.09.2012 übermittelten Version des FIR auf Urdu (AS 249) finden sich am unteren Rand des Dokumentes auch Schriftzeichen in Urdu und darunter das Datum 03-09-12. Vergleicht man damit das später vorgelegte "Original" dieses Dokumentes (AS 273), so muss man feststellen, dass diese beschriebenen Schriftzeichen, wie das Datum 03-09-12 auf dem "Original" fehlen. Es stellt sich daher die Frage, wie dieser Datumsvermerk auf die eingescannte Kopie des "Originals" gekommen ist und indiziert dies Manipulationen im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (vom 14.09.2012), in dem die Kenntniserlangung der Dokumente am 04.09.2012 behauptet wurde.römisch zwei.2.2.2.5. In der im Antrag vom 14.09.2012 übermittelten Version des FIR auf Urdu (AS 249) finden sich am unteren Rand des Dokumentes auch Schriftzeichen in Urdu und darunter das Datum 03-09-12. Vergleicht man damit das später vorgelegte "Original" dieses Dokumentes (AS 273), so muss man feststellen, dass diese beschriebenen Schriftzeichen, wie das Datum 03-09-12 auf dem "Original" fehlen. Es stellt sich daher die Frage, wie dieser Datumsvermerk auf die eingescannte Kopie des "Originals" gekommen ist und indiziert dies Manipulationen im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (vom 14.09.2012), in dem die Kenntniserlangung der Dokumente am 04.09.2012 behauptet wurde.

II.2.2.2.6. Der vorgelegte First Information Report über einen Vorfall vom XXXX kann daher aus diesen angeführten Gründen nicht als authentisch erachtet werden. Hinzu kommt, dass auch die Erhebungen der ÖB Islamabad dieses Dokument als Fälschung ausweisen.römisch zwei.2.2.2.6. Der vorgelegte First Information Report über einen Vorfall vom römisch 40 kann daher aus diesen angeführten Gründen nicht als authentisch erachtet werden. Hinzu kommt, dass auch die Erhebungen der ÖB Islamabad dieses Dokument als Fälschung ausweisen.

II.2.2.3.1. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde ein weiteres Dokument - bei dem es sich um einen Bericht (Haftbefehl) des ISI vom XXXX handeln solle - übermittelt (vgl. AS 251, 253). Zu diesen beiden Aktseiten ist anzuführen, dass es sich nur um ein einziges Dokument handelt, die Dokumente AS 251 und 253 sind - abgesehen von einer handschriftlichen Nummerierung "2" auf AS 251, rechts oben - ident.römisch zwei.2.2.3.1. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde ein weiteres Dokument - bei dem es sich um einen Bericht (Haftbefehl) des ISI vom römisch 40 handeln solle - übermittelt vergleiche AS 251, 253). Zu diesen beiden Aktseiten ist anzuführen, dass es sich nur um ein einziges Dokument handelt, die Dokumente AS 251 und 253 sind - abgesehen von einer handschriftlichen Nummerierung "2" auf AS 251, rechts oben - ident.

Zu diesem Haftbefehl wurde im Wiedereinsetzungsantrag angeführt, dass dieses Dokument vom Inter-Service-Intelligence (ISI), dem militärischen Geheimdienst Pakistans, verfasst und an alle Polizeistationen der Stadt XXXX übermittelt worden sei. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Antragsteller und andere namentlich genannte Personen gegen die pakistanische Regierung demonstriert hätten. Sollten die im Schreiben genannten Personen, darunter auch der Antragsteller, von der Polizei aufgegriffen werden, müsse dies umgehend an das ISI gemeldet werden und besagte Personen verhaftet und inhaftiert werden (AS 239).Zu diesem Haftbefehl wurde im Wiedereinsetzungsantrag angeführt, dass dieses Dokument vom Inter-Service-Intelligence (ISI), dem militärischen Geheimdienst Pakistans, verfasst und an alle Polizeistationen der Stadt römisch 40 übermittelt worden sei. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Antragsteller und andere namentlich genannte Personen gegen die pakistanische Regierung demonstriert hätten. Sollten die im Schreiben genannten Personen, darunter auch der Antragsteller, von der Polizei aufgegriffen werden, müsse dies umgehend an das ISI gemeldet werden und besagte Personen verhaftet und inhaftiert werden (AS 239).

II.2.2.3.2. In der Einvernahme am 24.10.2011 hatte der BF angegeben, sein Vater und sein Bruder seien jeweils bei der XXXX, sein Bruder sei XXXX bei der Dienststelle in XXXX, sein Vater sei als XXXX (AS 69). Wenn daher dieses Schriftstück vom XXXX ("Haftbefehl des ISI") an alle Polizeistationen der Stadt XXXX übermittelt worden wäre, dann hätte dies dem BF als XXXX - durch diese - bekannt sein müssen und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder des BF erst Ermittlungen hätte anstellen sollen und diese Dokumente erst gegen Bezahlung von 25.000 pakistanische Rupien erhalten hätte sollen, wenn sie ohnehin auf allen Polizeistationen XXXX bekannt gewesen wären. Der BF hatte im abgeschlossenen Verfahren aber nie etwas von einem solchen Haftbefehl des ISI geschildert. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, hatte er ausdrücklich verneint (AS 71).römisch zwei.2.2.3.2. In der Einvernahme am 24.10.2011 hatte der BF angegeben, sein Vater und sein Bruder seien jeweils bei der römisch 40 , sein Bruder sei römisch 40 bei der Dienststelle in römisch 40 , sein Vater sei als römisch 40 (AS 69). Wenn daher dieses Schriftstück vom römisch 40 ("Haftbefehl des ISI") an alle Polizeistationen der Stadt römisch 40 übermittelt worden wäre, dann hätte dies dem BF als römisch 40 - durch diese - bekannt sein müssen und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bruder des BF erst Ermittlungen hätte anstellen sollen und diese Dokumente erst gegen Bezahlung von 25.000 pakistanische Rupien erhalten hätte sollen, wenn sie ohnehin auf allen Polizeistationen römisch 40 bekannt gewesen wären. Der BF hatte im abgeschlossenen Verfahren aber nie etwas von einem solchen Haftbefehl des ISI geschildert. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, hatte er ausdrücklich verneint (AS 71).

II.2.2.3.2. Der BF führt den Namen XXXX. Dass der BF in dem Schreiben neben anderen namentlich angeführt sei, kann der Asylgerichtshof nicht erkennen. Soweit in dem Schriftstück eine Person unter (3) "XXXX" angeführt ist, kann allenfalls eine Ähnlichkeit zwischen "XXXX" und "XXXX" erkannt werden, nicht aber zwischen "XXXX" und "XXXX" (vgl. AS 269). Bei dem "Haftbefehl" handelt es sich offensichtlich um einen polizeilichen Bericht über illegale Proteste namentlich angeführter und einiger unbekannter Personen. Eine Aufforderung - wie im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt - die im Schreiben genannten Personen, darunter auch den Antragsteller, im Falle des Aufgreifens durch die Polizei umgehend an das ISI zu melden und besagte Personen zu verhaften und zu inhaftieren, kann dem Schriftstück nicht entnommen werden. Es wurde auch an keiner Stelle Bezug zur Organisation ISI genommen (AS 269). Das Schriftstück stammt auch offensichtlich vom 15.12.2009 (vgl. AS 269) und nicht wie im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt vom XXXX.römisch zwei.2.2.3.2. Der BF führt den Namen römisch 40 . Dass der BF in dem Schreiben neben anderen namentlich angeführt sei, kann der Asylgerichtshof nicht erkennen. Soweit in dem Schriftstück eine Person unter (3) "XXXX" angeführt ist, kann allenfalls eine Ähnlichkeit zwischen "XXXX" und "XXXX" erkannt werden, nicht aber zwischen "XXXX" und "XXXX" vergleiche AS 269). Bei dem "Haftbefehl" handelt es sich offensichtlich um einen polizeilichen Bericht über illegale Proteste namentlich angeführter und einiger unbekannter Personen. Eine Aufforderung - wie im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt - die im Schreiben genannten Personen, darunter auch den Antragsteller, im Falle des Aufgreifens durch die Polizei umgehend an das ISI zu melden und besagte Personen zu verhaften und zu inhaftieren, kann dem Schriftstück nicht entnommen werden. Es wurde auch an keiner Stelle Bezug zur Organisation ISI genommen (AS 269). Das Schriftstück stammt auch offensichtlich vom 15.12.2009 vergleiche AS 269) und nicht wie im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt vom römisch 40 .

II.2.2.3.3. Die Exemplare dieses "Haftbefehles", die dem Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2012 angeschlossen sind (AS 251, 253), tragen am unteren Rand des Schriftstückes, unterhalb des Stempels der PS XXXX, Schriftzeichen in Urdu und die Datumsangabe 10-07-12. Auf dem später im Postweg übermittelten "Original" (AS 275) fehlen aber diese Schriftzeichen in Urdu und diese Datumsangabe. Es gilt daher auch hier die Vermutung, dass Manipulationen im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vorgenommen wurden. Zudem ist das später übermittelte "Original" (AS 275) nicht ident mit dem ursprünglich mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2012 übermittelten Exemplar (AS 251). Klar erkennbar ist das an der Schreibweise der Zahlen 17/18 jeweils in der vierten Textzeile (AS 251 bzw. 275) sowie am Datum oberhalb des Stempels der Polizeistation. Auf dem Dokument AS 251 ist das Datum 15-12-12 angeführt, auf dem Dokument AS 275 ist das Datum 15-12-09 angeführt. Damit ist die Fälschung evident. Bei der Vorlage am 14.09.2012 mit dem Wiederaufnahmeantrag konnte ein Dokument mit dem Datum 15-12-12 noch gar nicht existieren. Mit der Vorlage des "Originals" wurde das Datum dann auf den 15-12-09 korrigiert, das aber immer noch vom im Wiederaufnahmeantrag angeführten Datum XXXX abweicht.römisch zwei.2.2.3.3. Die Exemplare dieses "Haftbefehles", die dem Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2012 angeschlossen sind (AS 251, 253), tragen am unteren Rand des Schriftstückes, unterhalb des Stempels der PS römisch 40 , Schriftzeichen in Urdu und die Datumsangabe 10-07-12. Auf dem später im Postweg übermittelten "Original" (AS 275) fehlen aber diese Schriftzeichen in Urdu und diese Datumsangabe. Es gilt daher auch hier die Vermutung, dass Manipulationen im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vorgenommen wurden. Zudem ist das später übermittelte "Original" (AS 275) nicht ident mit dem ursprünglich mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 14.09.2012 übermittelten Exemplar (AS 251). Klar erkennbar ist das an der Schreibweise der Zahlen 17/18 jeweils in der vierten Textzeile (AS 251 bzw. 275) sowie am Datum oberhalb des Stempels der Polizeistation. Auf dem Dokument AS 251 ist das Datum 15-12-12 angeführt, auf dem Dokument AS 275 ist das Datum 15-12-09 angeführt. Damit ist die Fälschung evident. Bei der Vorlage am 14.09.2012 mit dem Wiederaufnahmeantrag konnte ein Dokument mit dem Datum 15-12-12 noch gar nicht existieren. Mit der Vorlage des "Originals" wurde das Datum dann auf den 15-12-09 korrigiert, das aber immer noch vom im Wiederaufnahmeantrag angeführten Datum römisch 40 abweicht.

Die Befragung der angebotenen Zeugen darüber, ob derartige Dokumente in Pakistan Verwendung finden, war daher entbehrlich.

II.2.2.3.4. Gemäß den Erhebungen der Staatendokumentation wurden die beiden vorgelegten Dokumente (1. der Polizeistation XXXX mit der Nr. XXXX; der Polizeistation XXXX mit der Nr. XXXX;) anhand der fortlaufenden Nummern überprüft. Es handle sich bei beiden um FIRs, beide waren Fälschungen. Weder in der Polizeistation XXXX, noch in der Polizeistation XXXX hätten sich Einträge zu den beiden FIRs gefunden. Jede Polizeistation habe eine eigene fortlaufende Seriennummer und in beiden Fällen sei die angegebene noch nicht erreicht gewesen (AS 288). Auch aus diesem Blickwinkel handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen.römisch zwei.2.2.3.4. Gemäß den Erhebungen der Staatendokumentation wurden die beiden vorgelegten Dokumente (1. der Polizeistation römisch 40 mit der Nr. römisch 40 ; der Polizeistation römisch 40 mit der Nr. römisch 40 ;) anhand der fortlaufenden Nummern überprüft. Es handle sich bei beiden um FIRs, beide waren Fälschungen. Weder in der Polizeistation römisch 40 , noch in der Polizeistation römisch 40 hätten sich Einträge zu den beiden FIRs gefunden. Jede Polizeistation habe eine eigene fortlaufende Seriennummer und in beiden Fällen sei die angegebene noch nicht erreicht gewesen (AS 288). Auch aus diesem Blickwinkel handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen.

Wenn der BF dazu einwendet, dass, auch wenn bei den Recherchen des BAW versucht worden sei, die Anonymität zu wahren, so sei durch die Bekanntgabe der Seriennummer bereits ersichtlich, welche Person diese Recherche betreffe, so ist dem entgegenzuhalten, dass hinsichtlich einer Anfrage einer fortlaufenden Nummer, die noch nicht erreicht ist, die Anonymität jedenfalls gewährleistet ist, weil zu einer Fallzahl, die noch nicht erreicht ist, logischerweise auch keine Personendaten existieren können.

Dass bei der Überprüfung hier Seriennummern und andere Nummer vertauscht worden wären kann nicht erkannt werden, die Beschwerdeausführungen gehen auch insoweit ins Leere.

Der BF hatte im Verfahren auch nie Verfolgung durch die Polizei behauptet, sondern ausschließlich durch den Geheimdienst. Insofern ist es falsch, wenn in der Beschwerde behauptet wird, es sei beim Verfolger nachgefragt worden.

II.2.2.4.1. Mit Schreiben vom 20.12.012 wurden neue Beweismittel vorgelegt. Der Bruder des BF sei am 15.12.2012 von fünf Männern auf Motorrädern bedroht und attackiert, jedoch nicht verletzt worden. Dieser habe am nächsten Tag (XXXX) bei der Polizeistation XXXX eine Anzeige erstattet. Diese Anzeige (in Urdu sowie in einer beglaubigten Übersetzung) sowie eine eidesstattliche Erklärung eines Zeugen wurden beigelegt.römisch zwei.2.2.4.1. Mit Schreiben vom 20.12.012 wurden neue Beweismittel vorgelegt. Der Bruder des BF sei am 15.12.2012 von fünf Männern auf Motorrädern bedroht und attackiert, jedoch nicht verletzt worden. Dieser habe am nächsten Tag (römisch 40 ) bei der Polizeistation römisch 40 eine Anzeige erstattet. Diese Anzeige (in Urdu sowie in einer beglaubigten Übersetzung) sowie eine eidesstattliche Erklärung eines Zeugen wurden beigelegt.

II.2.2.4.2. Bei diesen angeführten Beweismitteln - Anzeige bei der pakistanischen Polizei vom XXXX (in Urdu und beglaubigte Übersetzung); eidesstattliche Erklärung des XXXX vom 17.12.2012, der den angezeigten Vorfall bestätige; - handelt es sich um solche, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (Eintritt der Rechtskraft mit 19.11.2011) entstanden sind. Sie können eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens deshalb nicht begründen. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke war aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.römisch zwei.2.2.4.2. Bei diesen angeführten Beweismitteln - Anzeige bei der pakistanischen Polizei vom römisch 40 (in Urdu und beglaubigte Übersetzung); eidesstattliche Erklärung des römisch 40 vom 17.12.2012, der den angezeigten Vorfall bestätige; - handelt es sich um solche, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (Eintritt der Rechtskraft mit 19.11.2011) entstanden sind. Sie können eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens deshalb nicht begründen. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke war aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

II.2.2.5. Mit Schreiben vom 28.01.2013 wurden neuerlich Beweismittel vorgelegt. Dabei handelte es sich um eine Erklärung eines Übersetzers und dessen Werbetafel. Darin erklärte der Übersetzer, dass er den FIR des XXXX am 15.12.2012 von Urdu in Englisch übersetzt habe (AS 353). Abgesehen davon, dass diese Übersetzung einer Anzeige (FIR), die der Bruder des BF erst am XXXX erstattet haben will, nicht schon am 15.12.2012 getätigt werden konnte, betrifft diese Erklärung die Anzeige des Bruders - die wie oben angeführt - nicht geeignet ist, eine Wiederaufnahme zu begründen.römisch zwei.2.2.5. Mit Schreiben vom 28.01.2013 wurden neuerlich Beweismittel vorgelegt. Dabei handelte es sich um eine Erklärung eines Übersetzers und dessen Werbetafel. Darin erklärte der Übersetzer, dass er den FIR des römisch 40 am 15.12.2012 von Urdu in Englisch übersetzt habe (AS 353). Abgesehen davon, dass diese Übersetzung einer Anzeige (FIR), die der Bruder des BF erst am römisch 40 erstattet haben will, nicht schon am 15.12.2012 getätigt werden konnte, betrifft diese Erklärung die Anzeige des Bruders - die wie oben angeführt - nicht geeignet ist, eine Wiederaufnahme zu begründen.

II.2.2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.

Im bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren war das Vorbringen des BF aufgrund zahlreichender und gravierender Widersprüche als unglaubwürdig erkannt worden. Die vom BF vorgelegten Dokumente waren nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Im Gegenteil, durch die dreiste Vorgehensweise des BF - die Vorlage von gefälschten Dokumenten (beide FIRs), von denen eines versucht wurde als Haftbefehl des ISI zu deklarieren - wurde dessen Glaubwürdigkeit vollends zerstört.

Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Daher war die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes über den Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes über den Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

II.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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