TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/6 A15 433906-1/2013

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A15 433906-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2013, Zl. 12 09.235-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2013, Zl. 12 09.235-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien, reiste ihren Angaben zufolge am 22.7.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 23.7.2012 fand ihre Einvernahme vor dem Bundespolizeikommando XXXX statt. Am 12.9.2012 und am 28.2.2013 fanden ihre Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zl. 12 09.235-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien, reiste ihren Angaben zufolge am 22.7.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 23.7.2012 fand ihre Einvernahme vor dem Bundespolizeikommando römisch 40 statt. Am 12.9.2012 und am 28.2.2013 fanden ihre Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zl. 12 09.235-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde.

In ihrer Einvernahme vor dem BPK XXXX am 23.7.2012 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund Folgendes an:In ihrer Einvernahme vor dem BPK römisch 40 am 23.7.2012 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund Folgendes an:

Sie hätten in Syrien Krieg, da würden Menschen umgebracht. Ihr Bruder sei voriges Jahr umgebracht worden, "die" hätten ihr Dorf gestürmt. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, sofort zu flüchten.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.9.2012 vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen an:

Es sei in Syrien Krieg gewesen. "Die" hätten Menschen umgebracht. Sie hätten sich nicht getraut, aus dem Haus zu gehen. "Die" hätten sie dort nicht leben lassen.

Befragt, was der konkrete und aktuelle Grund gewesen sei, dass sie Syrien verlassen habe, erklärte sie, sie wisse es nicht. Ihr Mann habe gesagt, dass sie ausreisen müssten, und dann seien sie ausgereist. Sie hätten Angst vor den Arabern gehabt, deshalb seien sie ausgereist.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.9.2012 beim Bundesasylamt gab der mit ihr gemeinsam ins Bundesgebiet gereist Ehegatte der Beschwerdeführerin (AIS-Zl. 12 09.234) zu seinem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei "vom Tod geflüchtet". Er habe vom Schwiegervater und den Leuten im Dorf mitbekommen, dass es Krieg gebe und dass die Armee Leute erschieße "und umbringen würde". Es wäre auch Bruder seiner Frau verschwunden.

Zu seinem familiären und beruflichen Hintergrund gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er als Schafhirte in familiärer Verwandtschaft in Syrien gearbeitet habe. Er habe damit seinen Lebensunterhalt absichern können. Sie hätten mit den Eltern seiner Frau im selben Haushalt gelebt.

Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.9.2012 gestaltete sich

auszugsweise wie folgt (Antwort 1 = Ehegatte der Beschwerdeführerin,

Antwort 2 = Beschwerdeführerin; Anm.):

"Frage: Sie haben als Schafhirte bzw. Hausfrau in Syrien in der familiären Landwirtschaft gearbeitet?

Antwort 1 und 2:Ja, das stimmt.

Frage: Hat noch jemand von der Familie gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu bestreiten?

Antwort 1 und 2: Ja, mein Onkel.

Frage: Konnten Sie den Lebensunterhalt damit ausreichend absichern?

Antwort 1 und 2: Ja, es hat schon ausgereicht.

Frage: Haben Sie gemeinsam innerhalb des Familienverbandes mit dem Kind in einem Haushalt gelebt. Wer hat noch im Haushalt gelebt? Wie haben Sie in Syrien gelebt, wie haben Sie Ihren und den Lebensunterhalt der Kinder in Syrien bestritten?

Antwort 1 und 2: Wir haben mit den Eltern der Frau im Haus gelebt.

Frage an 1: Ist Ihre Gattin die Cousine?

Antwort: Ja, sie ist meine Cousine.

[...]

Frage: Sie wurden mit dem Anschreiben vom 1.8.2012 zur Vorlage von Dokumenten bzw. Bescheinigungsmittel aufgefordert. Sie haben nun in den eineinhalb Monate keinerlei solche Schriftstücke in Vorlage gebracht. Können Sie irgendwie Ihre Identität, Herkunft aus Syrien, Ehe, Geburt des Kindes belegen?

Antwort: Wir haben nie Dokumente bekommen. Mein Sohn ist in Syrien nicht registriert, da er zu Hause geboren wurde.

Frage: Gibt es Dokumente zu Hause?

Antwort: Wir haben keine Dokumente.

Es kommt zur weiteren getrennten Befragung der Antragsteller, demzufolge die Befragung mit O. O. (= Ehegatte der Beschwerdeführerin, Anm.) alleine fortgesetzt wird.Es kommt zur weiteren getrennten Befragung der Antragsteller, demzufolge die Befragung mit O. O. (= Ehegatte der Beschwerdeführerin, Anmerkung alleine fortgesetzt wird.

Frage: Aus welchem Dorf kommen Sie genau?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: In welcher Provinz bzw. welchem Distrikt liegt das Dorf?

Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .

Frage: Wo ist XXXX genau?Frage: Wo ist römisch 40 genau?

Antwort: In der Nähe von XXXX.Antwort: In der Nähe von römisch 40 .

Frage: Wie weit entfernt ist XXXX von XXXX. In welcher Richtung von XXXX liegt XXXX?Frage: Wie weit entfernt ist römisch 40 von römisch 40 . In welcher Richtung von römisch 40 liegt XXXX?

Antwort: Es ist zwei bis drei Stunden mit dem Auto. Ich war nie außerhalb dem Dorf in der Stadt. Immer wenn wir was gebraucht haben, hat es der Onkel besorgt.

Frage: Was ist das nächstgelegene Dorf zu Ihrem Heimatdorf?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Nachgefragt, wir sind immer zu Fuß gegangen, es ist etwa ein Kilometer.

Frage: Lebten Sie gemeinsam mit Ihrer Familie innerhalb einer geschlossenen Gemeinschaft der Jeziden? Wie viele jezidische Familien lebten in Ihrem Dorf, wo Sie herkommen?

Antwort: In dem Dorf waren etwa 20 Familien. 10 davon waren Jeziden, drei Araber und der Rest moslemische Kurden.

Frage: Welcher beruflichen Tätigkeit gingen die meisten Bewohner des Dorfes nach?

Antwort: Ich weiß nicht, die meisten waren Schafhirten.

Frage: Wie viele Leute gab es ungefähr in dem Dorf?

Antwort: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern.

Frage: Wie viele Jezidi gab es dort?

Antwort: Ich kann es nicht genau sagen, etwa dreißig bis vierzig.

Anmerkung: AW überlegt lange und antwortet sehr zögerlich.

Frage: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum so genau, wenn Sie bzw. Ihre Familie Analphabeten sind und es keinerlei Dokumente gibt?

Antwort: Das hat mein Vater erzählt.

Frage: Wann hat er das erzählt?

Antwort: Als ich noch klein war, hat er es erzählt.

Vorhalt: Sie erinnern sich an Ihr Geburtsdatum, das Ihnen mindestens vor 15 Jahren erzählt wurde, denn da war Ihr Vater gestorben, erinnern sich aber nicht mehr, wie viele Leute in Ihrem Dorf waren, das Sie vor etwa zwei Monaten verlassen haben?

Antwort: Ich kann es nicht sagen, da viele Leute das Dorf verlassen haben und ich kann nicht sagen, wie viele noch da sind.

[...]

Frage: Sie machten nur sehr oberflächliche ausführliche Schilderungen zu Ihrer Reise. Können Sie Ihre Schilderungen konkretisieren? Wie war die Ausreise aus Syrien, welche Städte haben Sie in Syrien durchreist, Sie sind mit dem Auto gefahren, an welcher Grenze haben sie Syrien verlassen, wo führte Sie die Reise hin, wo waren Sie die ganze Zeit?

Antwort: Der Schlepper ist am 12.7.2012 zu uns nach Hause gekommen, da sind wir ins Auto gestiegen und da sind wir durchgehend eineinhalb Tage zur türkischen Grenze gefahren. Nach eineinhalb Tage haben wir die Türkei erreicht, da bleiben wir drei Tage, welche Stadt weiß ich nicht. Wir waren in einer Wohnung die drei Tage. Wir waren nur in der Wohnung und gingen nie raus. Nach drei Tagen kam der Schlepper, wir stiegen in ein Auto und sind ein paar Stunden gefahren bis wir ausgestiegen sind und sind dann fast eineinhalb Tage zu Fuß durch den Wald gegangen. Als wir durch den Wald gingen, da waren mehrere Leute mit uns. Irgendwann erreichten wir den LKW und wir stiegen ein und sind weg gefahren.

Frage: Welchen Weg sind Sie von Ihrem Dorf Richtung türkische Grenze gefahren und wo haben Sie die Grenze überquert. Welche Stadt war die nächstgelegene, bevor Sie die Grenze überschritten hatten?

Antwort: Ich weiß es nicht, wir sind am Abend weg gefahren. Ich weiß nicht durch welche Städte wir gefahren sind. Wir sind mit dem Auto über die Grenze gefahren.

Frage: Welche Grenze haben Sie mit dem Auto überquert?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Vorhalt: Es gibt strenge Grenzkontrollen an den offiziellen Grenzübergängen durch die türkischen Behörden. Wie war das möglich, dass Sie auf einer Straße mit dem Auto die Grenze überquert haben, ohne mitzubekommen wo es war, ohne Dokumente?

[...]

Frage: Wie war die Reise von XXXX bis zur türkischen Grenze, wie sind Sie da gefahren, wie lange hat es gedauert, wo sind sie über die Grenze in die Türkei?Frage: Wie war die Reise von römisch 40 bis zur türkischen Grenze, wie sind Sie da gefahren, wie lange hat es gedauert, wo sind sie über die Grenze in die Türkei?

Antwort: Das weiß ich nicht. Der Schlepper sagte, dass es seine Sache ist und er es erledigen werde.

Frage: Wie lange dauerte die Reise mit dem Fahrzeug von XXXX bei XXXX bis zur Grenze?Frage: Wie lange dauerte die Reise mit dem Fahrzeug von römisch 40 bei römisch 40 bis zur Grenze?

Antwort: Ich weiß es nicht.

[...]

Frage: Sie sind laut Ihren Angaben syrischer Staatsangehöriger. So müssten Sie registriert sein, einen Familienregisterauszug, einen Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde, irgendeine Bestätigung vom Bürgermeister von Ihrem Wohnort oder sonst ein Schreiben aus Syrien haben, so dass nachvollziehbar wird, dass Sie aus Syrien stammen. Haben Sie derartige Dokumente?

Antwort: Nein, die Jeziden haben nichts gekriegt.

Frage: Was war der genaue, der konkrete und aktuelle Grund, dass Sie Syrien verlassen haben?

Antwort: Wegen der Situation in Syrien. Nachgefragt, weil wir von den Arabern geflüchtet sind, wir waren durch die Araber unterdrückt. (Ende freie Erzählung)

Frage: Was war der konkrete Grund, dass Sie sagten, dass Sie nun Syrien verlassen müssen? Welchen Zwischenfall am Land in Ihrem Ort gab es, dass Sie sagten, dass es nun so gefährlich ist, dass Sie flüchten müssen?

Anmerkung: AW wiederholt wörtlich seine bisherige Schilderung.

Antwort: Ich bin vom Tod geflüchtet.

Frage: Frage wird nochmals wiederholt und präzisiert!?

Antwort: AW wiederholt abermals die bisherige Schilderung.

Frage: Woher hatten Sie die Kenntnisse über die Gefahrensituation in Ihrem Dorf am Land von den Zwischenfällen in den Zentren?

Antwort: Das hat mir mein Schwiegervater erzählt. Er hat es erfahren und mir erzählt.

Frage: Selbst haben Sie im Dorf von diesen Vorfällen nichts mitbekommen?

Antwort: Ich habe es von meinem Schwiegervater und den Leuten im Dorf mitbekommen, dass es Krieg gibt und die Armee Leute erschießt und umbringt.

Frage: Nochmals frage ich Sie. Persönlich haben Sie derartiges am Land im Dorf nicht erlebt?

Antwort: Doch, bei uns ist es auch passiert und der Bruder der Frau ist verschwunden.

Frage: Wie war es Ihnen möglich, die teure Reise für eine ganze Familie zu finanzieren?

Antwort: Es hat der Schwiegervater bezahlt.

Frage: Woher hatte der so viel Geld?

Antwort: Der hat gearbeitet.

Frage: Was hat er gearbeitet?

Antwort: Er war auch Hirte.

Frage: Wie viel Geld hatten Sie im Monat ungefähr zur Verfügung?

Antwort: Das weiß ich nicht, das hat alles der Schwiegervater gemacht.

Frage: Welcher Fluss ging durch Ihr Dorf?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: In welchem Gebiet weideten Sie die Schafe, Sie waren ja Hirte?

Antwort: Wir waren nur im Dorf, wir waren nie außerhalb vom Dorf.

Frage: Sie sind in einem Alter, da müssen sie bereits längst den Militärdienst hinter sich haben. Wo ist das Militärdienstbuch und wo haben Sie den Militärdienst absolviert?

Antwort: Nein, ich habe keinen Militärdienst geleistet, weil mein Schwiegervater hat erzählt, dass ich den nicht machen muss.

Frage: Haben Sie einen Befreiungsschein, es ist in Syrien die allgemeine Wehrpflicht?

Antwort: Nein, ich kann die Sprache nicht, wir hatten keine Dokumente.

Frage: Welche Währung gibt es in Syrien, wie heißt das Geld dort?

Antwort: Lira.

Frage: Welche Banknoten gibt es da, welche Stückelung haben die Banknoten?

Antwort: 1000, 500, 25, 5, Lira. Das alles hat mein Schwiegervater gemacht. Ich glaube schon.

Frage: Nachdem Sie aus Syrien stammen und die Staatssprache Arabisch ist, Sie auch arabische Mitbürger im Dorf hatten, wird die Dolmetscherin mit Ihnen ein paar Worte in Arabisch wechseln. Sie wird Sie in Arabisch bestimmte Sachen fragen, die Sie beantworten sollen. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ich kann kein Arabisch.

Vorhalt: Es ist denkunmöglich, dass Sie als syrischer Staatsangehöriger im Alter von 25 Jahren kein Wort Arabisch können. Das ist die Staatssprache und auch wenn Sie sich vorwiegend im Umfeld von Jeziden und Kurden aufgehalten haben, so müssen Sie doch Grundkenntnisse der arabischen Sprache haben?

Antwort: Nein, ich kann es nicht.

Frage: Stellen Sie sich in Arabisch vor. Sagen Sie mein Name ist O.O., ich komme aus Syrien und wohnte in XXXX!

Antwort: Ich kann es nicht.

Frage: Haben Sie abgesehen von der bisherigen Fluchtschilderung noch andere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Wie sieht die syrische Fahne aus? Können Sie diese genau beschreiben?

Antwort: Rot, weiß, schwarz mit zwei grünen Sternen.

Frage: Welche syrischen Fernsehsender kennen Sie?

Antwort: Wir haben keinen Fernseher gehabt.

Frage: Welche Rundfunksender - Radiosender kennen Sie?

Antwort: Wir hatten auch kein Radio.

Frage: Wie heißt der nächstgelegene Berg von XXXX?

Antwort: Weiß ich nicht. Es hat keinen Namen.

Frage: Wie viel kostet ein Kilo Mehl in Syrien am Bazar in Ihrem Dorf?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Die Hauptnahrung ist Fladenbrot. Da braucht man Mehl und da muss man bezahlen. Das müssten Sie wissen?

Antwort: Ich weiß es nicht, das Einkaufen und alles hat der Schwiegervater gemacht.

Frage: Was haben Sie für ein Schaf bezahlen müssen, wenn Sie die Tiere besorgt haben bzw was haben Sie für ein Schaf bekommen, wenn sie es verkauft hatten?

Antwort: Das weiß ich auch nicht, das machte immer der Schwiegervater.

Vorhalt: Ich komme aufgrund der vorliegenden Indizien - insbesondere Ihren fehlenden regionalen Kenntnissen - zur Annahme, dass Sie nicht aus Syrien stammen. Ich denke Sie kommen aus einem anderen Staat und geben nur vor, aus Syrien zu stammen, da Sie wissen, dass Ihre Chance Asyl zu bekommen größer ist. Wollen Sie dazu was sagen?

Antwort: Nein, das stimmt nicht. Wir sind alle in Syrien geboren. Mein Vater, meine Mutter, meine Frau. Wir Yeziden wissen von vielem nicht in Syrien.

Vorhalt: Ich mache Sie auf die eingehende Belehrung und den Hinweis betreffend falsche Angaben aufmerksam. Bleiben Sie bei der Aussage, dass Sie aus Syrien stammen? Ich habe den Verdacht, dass Sie nicht aus Syrien stammen, was Sie auch nicht belegen können. Sie werden betreffend der Wahrheitspflicht nochmals belehrt!

Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage.

Frage: Wollen Sie zu den Fluchtgründen noch etwas ergänzen, berichtigen?

Antwort: Nein.

Die Befragung wird mit O. A. (= Beschwerdeführerin, Anm.) fortgesetzt.Die Befragung wird mit O. A. (= Beschwerdeführerin, Anmerkung fortgesetzt.

Frage: Aus welchem Dorf kommen Sie genau aus Syrien?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: In welcher Provinz bzw welchem Distrikt liegt das Dorf?

Antwort: In der Nähe von XXXX.Antwort: In der Nähe von römisch 40 .

Frage: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?Frage: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Lebten Sie gemeinsam mit Ihrer Familie innerhalb einer geschlossenen Gemeinschaft der Yeziden? Wie viele yezidische Familien lebten in Ihrem Dorf? Gab es auch andere Volksgruppen?

Antwort: Es waren etwa 20 Familien.

Frage: Wie groß war das Dorf ungefähr? Wie viele Häuser gab es etwa?

Antwort: 20 Häuser.

Frage: Wie viele Leute waren ungefähr in dem Dorf?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Wie viele Yeziden waren etwa im Dorf?

Antwort: Wie viele weiß ich nicht. Ich weiß, dass es Yeziden und Araber gab.

Frage: Wie viele Leute waren es insgesamt ungefähr im Dorf?

Antwort: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht gezählt.

Frage: Wie feierten Sie mit den anderen Yeziden im Dorf die Festtage der Yezidi?

Antwort: Meine Mutter hat Kekse gebacken.

Anmerkung: Frage wurde vor Antwort wiederholt. Auch hier wurden zweifelsfrei Verständnisschwierigkeiten festgestellt.

Frage: Welche Feiertage gibt es bei den Yeziden in Syrien?

Antwort: Wir feiern im März an einem Donnerstag. Da macht die Mutter Kekse bzw. einen Kuchen, wo Taudse Malak darauf steht.

Anmerkung: Es werden abermals klar Verständnisschwierigkeiten offensichtlich.

Frage: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum so genau, wenn Sie bzw. Ihre Familie Analphabeten sind und es keinerlei Dokumente gibt?

Antwort: Meine Mutter hat es mir erzählt, dass ich am XXXX geboren bin.Antwort: Meine Mutter hat es mir erzählt, dass ich am römisch 40 geboren bin.

Frage: Vor wie vielen Tagen hatten Sie Geburtstag?

Antwort: Es war am XXXX.Antwort: Es war am römisch 40 .

Frage: Was ist heute das Datum?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Feiern Sie Ihren Geburtstag?

Antwort: Nein. Es ist nicht üblich, dass wir das feiern.

[...]

Frage: Sie machten nur sehr oberflächliche ausführliche Schilderungen zu Ihrer Reise. Können Sie Ihre Schilderungen konkretisieren? Wie war die Ausreise aus Syrien, welche Städte haben Sie durchreist, an welcher Grenze haben sie Syrien verlassen, wo führte Sie die Reise hin, wo waren Sie die ganze Zeit? Ich möchte die Reise vom Heimatdorf bis zur Grenze im Detail wissen!

Antwort: Es war am Abend, wir sind in das Auto gestiegen und fuhren mit dem Auto bis in die Türkei.

Frage: Wie war das an der Grenze. Wie waren die Kontrollen?

Antwort: Ich weiß nicht, ich habe nichts gesehen. Mein Sohn hat geweint, ich habe nichts mitbekommen.

Frage: Wie lange dauerte die Reise mit dem Fahrzeug vom Heimatdorf bis Sie an der Grenze waren?

Antwort: Was ich weiß, die Reise dauerte eineinhalb bis zwei Tage, bis wir in der Türkei waren.

Frage: Sie sind laut Ihren Angaben syrische Staatsangehörige. So müssten Sie einen Familienregisterauszug, einen Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde, irgendeine Bestätigung vom Bürgermeister von Ihrem Wohnort oder sonst ein Schreiben aus Syrien haben so dass nachvollziehbar wird, dass Sie aus Syrien stammen. Haben Sie derartige Dokumente?

Antwort: Nein, ich habe nichts. Auch zu Hause haben wir nichts.

[...]

Frage: Was war der genaue Grund, dass Sie Syrien verlassen haben?

Antwort: Es war Krieg, die haben Menschen umgebracht. Wir haben uns nicht getraut aus dem Haus zu gehen. Die lassen uns nicht dort leben. (Ende freie Erzählung)

Frage: Was war der konkrete und aktuelle Grund, dass Sie sagten es reicht, wir müssen jetzt Syrien verlassen?

Antwort: Ich weiß nicht, mein Mann hat gesagt, wir reisen aus und dann sind wir ausgereist.

Frage: Sie selbst hatten keine konkreten Gründe, es gab keine konkreten Zwischenfälle, dass Sie selbst und Ihr Sohn Fluchtgründe hatten und die Familie verlassen mussten?

Antwort: Nein, wir haben uns nicht getraut aus dem Haus zu gehen. Wir hatten Angst vor den Arabern.

Frage: Gab es einen konkreten Vorfall, dass Sie sagten, es reicht, jetzt müssen wir unbedingt weg oder war es die allgemein schlechte Lage, dass Sie sagten, dass Sie weg müssten?

Antwort: Wir sind wegen den Arabern ausgereist.

Frage: Wie heißen die nächstgelegenen Dörfer bei XXXX?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Was ist das nächstgelegene Dorf und wie weit entfernt ist es?

Antwort: XXXX war in der Nähe von uns.Antwort: römisch 40 war in der Nähe von uns.

Frage: Wie weit ist XXXX entfernt?Frage: Wie weit ist römisch 40 entfernt?

Antwort: Ich weiß es nicht, ich war nie in XXXX.Antwort: Ich weiß es nicht, ich war nie in römisch 40 .

Frage: Wie heißt die Provinzhauptstadt Ihrer Provinz?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich war nicht in der Schule.

Frage: Welche Währung gibt es in Syrien, wie heißt das Geld dort?

Antwort: Lira. Mein Vater hat das gesagt, dass es Lira heißt.

Frage: Welche Banknoten gibt es da, welche Stückelung ist es?

Antwort: Ich weiß es nicht, ich habe alles zu Hause gehabt, ich habe kein Geld gebraucht.

Frage: Sie sind Hausfrau. Was hat ein Kilo Mehl bei ihnen im Dorf gekostet?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Nachdem Sie aus Syrien stammen und die Staatssprache Arabisch ist, wird der Dolmetscher mit Ihnen ein paar Worte in Arabisch wechseln. Er wird Sie in Arabisch bestimmte Sachen fragen, die Sie beantworten sollen. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Nein, ich kann kein Arabisch, überhaupt nicht.

O. O. (= Ehegatte der Beschwerdeführerin, Anm.) wird nun der Befragung wieder beigezogen. Die Befragung wird mit O. O. gemeinsam fortgesetzt.O. O. (= Ehegatte der Beschwerdeführerin, Anmerkung wird nun der Befragung wieder beigezogen. Die Befragung wird mit O. O. gemeinsam fortgesetzt.

Frage: Sie sind Yezide und Kurde. Waren Sie in Syrien aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt?

Antwort 1 und 2: Weil wir Jeziden waren, hatten wir immer Probleme mit dem Staat gehabt.

[...]

Ergänzende Befragung:

Frage: Wie ist die telefonische Ländervorwahl von Syrien bzw XXXX?

Antwort 1 und 2: Wir wissen es nicht, wir hatten kein Telefon.

Frage: Wie ist die Vorwahl von XXXX?

Antwort 1 und 2: Ich weiß es nicht.

Frage: Nennen Sie die bekanntesten Berge in Syrien?

Antwort 1 und 2: Ich weiß es nicht.

Frage: Wie heißen die bedeutendsten Flüsse in Syrien?

Antwort 1 und 2: Wir wissen beide nicht, wie die heißen.

Frage: Wie heißen die beiden Seen in der Nähe von XXXX?

Antwort 1 und 2: Das wissen wir nicht.

Frage: Wie heißt der Fluss durch XXXX?

Antwort 1 und 2: Das wissen wir nicht.

Frage: Wann ist der syrische Nationalfeiertag und wie heißt der?

Antwort 1 und 2: Das wissen wir nicht."

Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut XXXX im Oktober die Beschwerdeführerin betreffend zwei Sprachanalysen durch und zwar auf der Grundlage einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin vom 2.10.2012, welche eine Länge von 21 Minuten hatte.Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut römisch 40 im Oktober die Beschwerdeführerin betreffend zwei Sprachanalysen durch und zwar auf der Grundlage einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin vom 2.10.2012, welche eine Länge von 21 Minuten hatte.

In der Sprachanalyse vom 5.10.2012, durchgeführt von einem Kurden und einem Syrer, und in jener vom 12.10.2012, durchgeführt von einem Armenier, war im Wesentlichen Folgendes festgehalten worden (S. 97ff des Verwaltungsaktes):

(Zur Phonologie und Prosodie:) Das Kurmandschi der Sprecherin weise phonologische Züge auf, die sich der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi nicht zuordnen lasse (5.10.2012). Im Sprachgebrauch der Sprecherin fänden sich phonologische Merkmale, die typisch für den Sprachgebrauch in Armenien seien (12.10.2012). (Zu Morphologie und Syntax:) Laut der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi sei das Kurmandschi der Sprecherin grammatisch falsch (5.10.2012). Die Sprecherin bilde Wörter und Sätze, die auf eine Art, die typisch für das in Armenien gesprochene Kurmandschi sei (12.10.2012). (Zu lexikalischen Merkmalen der Sprache:) Die Sprecherin verwende gewisse Wörter und Begriffe, die mehreren Varianten von Kurmandschi gemeinsam seien (5.10.2012). Die Sprecherin verwende Wörter, die typisch für die in Armenien gesprochene Variante des Kurmandschi seien (12.10.2012). (Von der Sprecherin angeführte Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet; Anm.: Die Kenntniskontrolle wurde nur in der Sprachanalyse vom 5.10.2012 durchgeführt:) Die Sprecherin sage, dass sie syrische Yezidin sei.(Zur Phonologie und Prosodie:) Das Kurmandschi der Sprecherin weise phonologische Züge auf, die sich der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi nicht zuordnen lasse (5.10.2012). Im Sprachgebrauch der Sprecherin fänden sich phonologische Merkmale, die typisch für den Sprachgebrauch in Armenien seien (12.10.2012). (Zu Morphologie und Syntax:) Laut der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi sei das Kurmandschi der Sprecherin grammatisch falsch (5.10.2012). Die Sprecherin bilde Wörter und Sätze, die auf eine Art, die typisch für das in Armenien gesprochene Kurmandschi sei (12.10.2012). (Zu lexikalischen Merkmalen der Sprache:) Die Sprecherin verwende gewisse Wörter und Begriffe, die mehreren Varianten von Kurmandschi gemeinsam seien (5.10.2012). Die Sprecherin verwende Wörter, die typisch für die in Armenien gesprochene Variante des Kurmandschi seien (12.10.2012). (Von der Sprecherin angeführte Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet; Anmerkung, Die Kenntniskontrolle wurde nur in der Sprachanalyse vom 5.10.2012 durchgeführt:) Die Sprecherin sage, dass sie syrische Yezidin sei.

Sie habe Kenntnis, dass Yeziden an Feiertagen Keloc backen würden.

Sie habe Kenntnis, dass Yeziden drei Kasten hätten, die untereinander nicht heiraten dürften.

Sie kenne "Maktom" (sie spreche es jedoch falsch aus).

Sie habe Kenntnis, dass die Feierlichkeiten zu Newroz im März in XXXX stattfänden (sie kenne jedoch nicht den arabischen Namen des Ortes).Sie habe Kenntnis, dass die Feierlichkeiten zu Newroz im März in römisch 40 stattfänden (sie kenne jedoch nicht den arabischen Namen des Ortes).

Sie habe keine Kenntnisse zu den Feiertagen der Yeziden.

Sie habe keine Kenntnisse zu der Tradition der Qalani (= Mitgift) der Yeziden.

Sie habe keine Kenntnisse zum Heimatdorf XXXX (sie könne überhaupt nichts dazu sagen).Sie habe keine Kenntnisse zum Heimatdorf römisch 40 (sie könne überhaupt nichts dazu sagen).

Sie habe keine Kenntnisse zu Dörfern und Städten.

Sie habe keine Kenntnisse dazu, wie man Käse herstelle.

Sie habe keine Kenntnis zum Namen des syrischen Präsidenten.

Sie habe keine Kenntnis zu Monatsnamen.

Sie wisse nicht, welche Schule die Kinder in ihrem Dorf besucht hätten.

Die Analytiker von XXXX kamen zusammenfassend auf diesen Grundlagen zu folgendem Resultat:Die Analytiker von römisch 40 kamen zusammenfassend auf diesen Grundlagen zu folgendem Resultat:

Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der Sprecherin mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege (5.10.2012). Es werde eingeschätzt, dass der von der Sprecherin angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad habe (5.10.2012). Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der Sprecherin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege, im Gebiet XXXX (12.10.2012).Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der Sprecherin mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege (5.10.2012). Es werde eingeschätzt, dass der von der Sprecherin angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad habe (5.10.2012). Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der Sprecherin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege, im Gebiet römisch 40 (12.10.2012).

Zur Abklärung der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt sodann am 27.10.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Unter anderem erteilte das Bundesasylamt darin den Auftrag, unter Einbindung eines Vertrauensanwaltes zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin aus Syrien, Provinz XXXX, District XXXX, Dorf XXXX stamme und ob die Familien der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nach wie vor im Dorf leben würden. Mit Schreiben vom 5.2.2013 teilte die Staatendokumentation mit, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien und den damit verbundenen Risiken keine Recherchen mehr in Syrien durch den Verbindungsbeamten durchgeführt werden könnten.Zur Abklärung der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt sodann am 27.10.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Unter anderem erteilte das Bundesasylamt darin den Auftrag, unter Einbindung eines Vertrauensanwaltes zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin aus Syrien, Provinz römisch 40 , District römisch 40 , Dorf römisch 40 stamme und ob die Familien der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nach wie vor im Dorf leben würden. Mit Schreiben vom 5.2.2013 teilte die Staatendokumentation mit, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien und den damit verbundenen Risiken keine Recherchen mehr in Syrien durch den Verbindungsbeamten durchgeführt werden könnten.

Die am 28.2.2013 stattgefundene Einvernahme der Beschwerdeführerin

und ihres Ehegatten vor dem Bundesasylamt gestaltete sich

auszugsweise wie folgt (Antwort 1= Ehegatte der Beschwerdeführerin,

Antwort 2= Beschwerdeführerin, Anm.):

"Es kommt zur weiteren getrennten Befragung der Antragsteller, demzufolge die Befragung mit dem O. O. (= Ehegatte der Beschwerdeführerin Anm.) alleine fortgesetzt wird."Es kommt zur weiteren getrennten Befragung der Antragsteller, demzufolge die Befragung mit dem O. O. (= Ehegatte der Beschwerdeführerin Anmerkung alleine fortgesetzt wird.

Vorhalt: Wie eingangs erwähnt, erfolgte eine Sprachanalyse aufgrund berechtigter Zweifel, dass Sie nicht aus Syrien, sondern einen andern Land mit kurdischer Minderheit stammten. Im Ergebnis der Analyse wurde festgestellt, dass Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen und die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Syrien liegt. Sie sprechen zwar Kurdisch auf Muttersprachenniveau. Laut der Analyse wird durch zwei unabhängige Analytiker - wobei einer aus Syrien stammt - festgestellt, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, im Gebiet XXXX, liegt. Sie haben nun die Möglichkeit eine mündliche Stellungnahme zu diesen Feststellungen zu machen, um dieser Feststellung durch geeignete Bescheinigungsmittel bzw einer detaillierten und schlüssigen Aussage entgegenzutreten. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Wie eingangs erwähnt, erfolgte eine Sprachanalyse aufgrund berechtigter Zweifel, dass Sie nicht aus Syrien, sondern einen andern Land mit kurdischer Minderheit stammten. Im Ergebnis der Analyse wurde festgestellt, dass Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen und die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Syrien liegt. Sie sprechen zwar Kurdisch auf Muttersprachenniveau. Laut der Analyse wird durch zwei unabhängige Analytiker - wobei einer aus Syrien stammt - festgestellt, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, im Gebiet römisch 40 , liegt. Sie haben nun die Möglichkeit eine mündliche Stellungnahme zu diesen Feststellungen zu machen, um dieser Feststellung durch geeignete Bescheinigungsmittel bzw einer detaillierten und schlüssigen Aussage entgegenzutreten. Was sagen Sie dazu?

Antwort 1: Bezüglich der Bescheinigungen haben wir in Syrien nichts bekommen. Wir waren von den kurdischen Maktumin. Ich kann dort auch niemanden kontaktieren wegen Beweismittel.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass Sie keinerlei Informationen über Syrien, insbesondere Ihr Heimatgebiet in XXXX haben. Sie wissen nicht die grundlegendsten Sachen, Berge, Flüsse, Städte, Preise von Lebensmitteln, nichts?Frage: Wie erklären Sie sich, dass Sie keinerlei Informationen über Syrien, insbesondere Ihr Heimatgebiet in römisch 40 haben. Sie wissen nicht die grundlegendsten Sachen, Berge, Flüsse, Städte, Preise von Lebensmitteln, nichts?

Antwort 1: Ich stamme nicht aus der Stadt XXXX, sondern aus XXXX, das Dorf XXXX. Wir sind weit ganz weit weg von XXXX.Antwort 1: Ich stamme nicht aus der Stadt römisch 40 , sondern aus römisch 40 , das Dorf römisch 40 . Wir sind weit ganz weit weg von römisch 40 .

Frage: Auch um XXXX gibt es Berge, Flüsse, Lebensmittel die man kaufen muss, Sie wussten nichts!Frage: Auch um römisch 40 gibt es Berge, Flüsse, Lebensmittel die man kaufen muss, Sie wussten nichts!

Antwort 1: Ich war 25 Jahre alt und ging nie in eine Stadt dort. Die Araber haben uns unterdrückt, ich hatte Angst.

Vorhalt: Sie können auch kein Wort Arabisch, das ist für einen syrischen Kurden denkunmöglich. Jeder Kurde kann zumindest ein wenig Arabisch, die sich auch mit dem Kurdisch vermischt, so dass er die Araber überhaupt verstehen kann, es ist ja die Staatssprache und einzige Sprache die unterrichtet wird. Was sagen Sie dazu?

Antwort 1: Ich habe keine Schule besucht und daher kann ich kein Arabisch, ich habe es nicht gelernt. Ich ging in der Früh zur Arbeit und kam am Abend nach Hause.

Frage: Wie konnten Sie die Araber verstehen, wenn diese zu Ihnen was sagten, wenn die Sie unter Druck setzten, wie Sie es behauptet hatten?

Antwort 1: Man braucht keine Sprache dazu. Man versteht die Zeichen und sie kamen mit ihren Arabischen Kleidern zum Dorf.

[...]

Die Befragung wird mit O. A. (= Beschwerdeführerin, Anm.) alleine fortgesetzt:Die Befragung wird mit O. A. (= Beschwerdeführerin, Anmerkung alleine fortgesetzt:

Vorhalt: Wie eingangs erwähnt, erfolgte eine Sprachanalyse aufgrund berechtigter Zweifel, dass Sie nicht aus Syrien, sondern einen andern Land mit kurdischer Minderheit stammten. Im Ergebnis der Analyse wurde festgestellt, dass Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen und die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Syrien liegt. Sie sprechen zwar Kurdisch auf Muttersprachenniveau. Laut der Analyse wird durch zwei unabhängige Analytiker - wobei einer aus Syrien stammt - festgestellt, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, im Gebiet XXXX, liegt. Sie haben nun die Möglichkeit eine mündliche Stellungnahme zu diesen Feststellungen zu machen, um dieser Feststellung durch geeignete Bescheinigungsmittel bzw einer detaillierten und schlüssigen Aussage entgegenzutreten. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Wie eingangs erwähnt, erfolgte eine Sprachanalyse aufgrund berechtigter Zweifel, dass Sie nicht aus Syrien, sondern einen andern Land mit kurdischer Minderheit stammten. Im Ergebnis der Analyse wurde festgestellt, dass Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen und die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Syrien liegt. Sie sprechen zwar Kurdisch auf Muttersprachenniveau. Laut der Analyse wird durch zwei unabhängige Analytiker - wobei einer aus Syrien stammt - festgestellt, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, im Gebiet römisch 40 , liegt. Sie haben nun die Möglichkeit eine mündliche Stellungnahme zu diesen Feststellungen zu machen, um dieser Feststellung durch geeignete Bescheinigungsmittel bzw einer detaillierten und schlüssigen Aussage entgegenzutreten. Was sagen Sie dazu?

Antwort 2: Dokumente habe ich seit der Geburt nicht bekommen, daher konnte ich die Identität nicht beweisen. Mein Dialekt ist genauso der Dialekt der Eltern und Dorfbewohner. XXXX ist mir nicht bekannt.Antwort 2: Dokumente habe ich seit der Geburt nicht bekommen, daher konnte ich die Identität nicht beweisen. Mein Dialekt ist genauso der Dialekt der Eltern und Dorfbewohner. römisch 40 ist mir nicht bekannt.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass Sie keinerlei Informationen über Syrien, insbesondere Ihr Heimatgebiet in XXXX haben. Sie wissen nicht die grundlegendsten Sachen, Berge, Flüsse, Städte, Preise von Lebensmitteln, nichts?Frage: Wie erklären Sie sich, dass Sie keinerlei Informationen über Syrien, insbesondere Ihr Heimatgebiet in römisch 40 haben. Sie wissen nicht die grundlegendsten Sachen, Berge, Flüsse, Städte, Preise von Lebensmitteln, nichts?

Antwort 2: Zu Hause war ich mit allem versorgt, ich hatte alles zu Hause, ich hatte das Dorf nicht verlassen. Mein Vater hat es uns nicht erlaubt, wo anders hinzugehen.

Vorhalt: Sie können auch kein Wort Arabisch, das ist für eine syrische Kurdin denkunmöglich. Jeder Kurde, jede Kurdin kann zumindest ein wenig Arabisch, die sich auch mit dem Kurdisch vermischt, so dass er die Araber überhaupt verstehen kann, es ist ja die Staatssprache und einzige Sprache die unterrichtet wird. Was sagen Sie dazu?

Antwort 2: In unserem Dorf gab es keine Schule und deshalb habe ich auch keine Schule besucht. Meine Eltern haben auch keine Schule besucht.

Vorhalt: Sie sind noch eine junge Frau. In Syrien besteht allgemeine Schulpflicht, dann hätten Sie woanders die Schule besuche müssen!

Antwort 2: Nein, nein, mein Vater hat Angst gehabt und deswegen hat er es nicht erlaubt hin zu gehen. Mein Kind ist auch zu Hause geboren.

Vorhalt: Sie sind eine junge modische Frau, sind geschminkt, befassen sich mit Mode, das sieht man. Das muss man aber auch lernen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nie von zu Hause aus einem abgelegenen Dorf weggekommen wären und sich dann derart modern kleiden und schminken, wie es in Städten üblich ist. Das wurde auch bereits letztes Mal festgestellt und das lernt man nicht innerhalb einer so kurzen Zeit. Was sagen Sie dazu?

Antwort 2: Ich weiß es nicht, sie haben mich am Anfang nicht gesehen, als ich in Österreich angekommen bin. Alles was sie und wie sie mich hier sehen, habe ich hier gelernt.

Anmerkung: Dolmetscher teilt mit, dass es ein ganz eigenartiges Kurmanji und sehr schwer verständlich ist.

Frage: Wie konnten Sie die Araber verstehen, wenn diese zu Ihnen was sagten, wenn die Sie unter Druck setzten, wie Sie es behauptet hatten?

Antwort 2: Wissen sie was, ich bin nicht hergekommen, dass ich sie anlüge, seit einem Jahr weiß ich nicht, was mit meinem Bruder los ist. Sie haben unsere Schafe gestohlen, kamen in unser Dorf, es ist über ein Jahr, dass mein Bruder vermisst ist. Nachdem die Araber - das Militär - in unser Dorf kamen, haben alle Leute sich versteckt. Ich lebe seit sieben Monaten hier, ich weiß nichts über die Eltern."

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 8.3.2013 zunächst fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Sie habe ihre syrische Herkunft weder durch geeignete Beweismittel noch im Rahmen seiner persönlichen Glaubwürdigkeit durch eine substantiierte und von Detailwissen geprägte Sachverhaltsschilderung hinreichend beweisen können. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Fristerstreckung keinerlei Beweismittel zur Feststellung ihrer Staatszugehörigkeit bzw. Herkunft in Vorlage bringen habe können. Ihr Herkunftsstaat und eine daraus abgeleitete Staatsangehörigkeit bzw. der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes habe im gegenständlichen Verfahren auch amtswegig unter Erschöpfung aller im rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht festgestellt werden können. Als Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes habe nicht - wie behauptet - Syrien und auch kein anderer Staat ermittelt werden können. Festgestellt worden sei, dass es der Beschwerdeführerin an den fundamentalsten Kenntnissen zur syrischen Kultur, umfassenden regionalen Kenntnissen zur Umgebung ihres Heimatdorfes und vielen weiteren Grundkenntnissen zu Syrien, wie insbesondere betreffend die handelsüblichen Preise gängiger Lebensmittel bzw. Verkaufspreise von Schafen, obwohl die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Schafhirten gewesen seien, ermangelt habe. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin habe im Zuge des Verfahrens nicht festgestellt werden können. Es sei auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass es keine weiteren Anhaltspunkte auf einen in Frage kommenden Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gebe, der ohne deren Mitwirkung ermittelt werden könnte.

Die Beschwerdeführerin sei Zugehörige der kurdischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihr alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Es habe als wahrscheinlich festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin jezidischen Glaubens sei. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin keiner politischen Partei angehöre, nicht politisch aktiv gewesen sei und auch nach dem Verlassen seines unbekannten Herkunftsstaates keiner politischen Betätigung nachgegangen sei. In diesem Zusammenhang habe demzufolge nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Die Beschwerdeführerin habe den von ihrem Ehegatten bzw. später auch von ihr als fluchtauslösend dargestellten Sachverhalt auf Grund der allgemeinen Situation und behaupteter Problem mit syrischen Arabern und eine daraus folgende Unterdrückungslage nicht als Grund für das Verlassen von Syrien in der von ihr geschilderten Art und Weise glaubhaft machen können.

Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aus Syrien stamme und einer Verfolgung oder sonstigen Bedrohungssituation in Syrien oder einem anderen Staat ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft ausgesetzt sein könnte. Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprächen bei Berücksichtigung aller Indizien und Bescheinigungsmittel, insbesondere der völligen Ermangelung dessen Grundkenntnissen zu Syrien und dem Ergebnis der Sprachanalyse jeglicher Denklogik, sodass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, schlüssig und stimmig einerseits ihre Herkunft und andererseits die daraus abgeleiteten bzw. behaupteten Probleme glaubhaft zu machen. Vielmehr dränge sich unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände der Schluss auf, dass die nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin um jeden Preis der Asylerlangung dienen sollten, nicht jedoch der Wirklichkeit entsprächen.

Zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr hätten keinerlei Feststellungen getroffen werden können, da der tatsächliche Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei und sie entgegen den vorliegenden Tatsachen auf der Herkunft aus Syrien beharrt habe.

Zu ihrem Privat- und Familienleben sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der mit ihr gleichzeitig in Österreich eingereisten Familie in einem durch die Grundversorgung zur Verfügung gestellten Quartier lebe.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Person der Beschwerdeführerin sowie deren Nationalität stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Die Beschwerdeführerin habe während einer Gesamtverfahrensdauer von über sieben Monaten trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Dokumente wie Personalausweis, Familienbuch, Heiratsurkunde, Wehrdienstbuch, Ausweis für Adjnabi bzw. Maktumin oder ein Schreiben des Dorfältesten oder andere Schriftstücke, die seine behauptete Herkunft aus Syrien bestätigt hätten, in Vorlage gebracht. In der Folge der mangelnden Identitätsfeststellungen sei auch festzustellen, dass auch die Nationalität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können. So habe diese zwar immer einhellig angegeben, aus Syrien zu stammen. Trotz wesentlicher Indizien und Beweismittel, welche gegen ihre Herkunft aus Syrien sprächen, habe die Beschwerdeführerin auch weiterhin in der abschließenden Einvernahme auf ihre Herkunft aus Syrien beharrt. So habe sie zweifelsfrei in der Erstbefragung angegeben, syrische Staatsbürgerin aus dem Dorf XXXX zu stammen und traditionell verheiratet zu sein, ohne dies durch ein geeignetes Dokument belegen zu können. Bereits anhand der Schilderung zur Ausreise aus Syrien, einer eineinhalb Tage dauernden Autofahrt von XXXX zur türkischen Grenze, hätten sich gewisse Ungereimtheiten ergeben, welche die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Syrien anzweifeln ließen.Die Person der Beschwerdeführerin sowie deren Nationalität stehe mangels Vorlage geeigneter und als echt qualifizierter nationaler Dokumente oder anderer gleichwertiger Bescheinigungsmittel im gegenständlichen Verfahren nicht fest. Die Beschwerdeführerin habe während einer Gesamtverfahrensdauer von über sieben Monaten trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Dokumente wie Personalausweis, Familienbuch, Heiratsurkunde, Wehrdienstbuch, Ausweis für Adjnabi bzw. Maktumin oder ein Schreiben des Dorfältesten oder andere Schriftstücke, die seine behauptete Herkunft aus Syrien bestätigt hätten, in Vorlage gebracht. In der Folge der mangelnden Identitätsfeststellungen sei auch festzustellen, dass auch die Nationalität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können. So habe diese zwar immer einhellig angegeben, aus Syrien zu stammen. Trotz wesentlicher Indizien und Beweismittel, welche gegen ihre Herkunft aus Syrien sprächen, habe die Beschwerdeführerin auch weiterhin in der abschließenden Einvernahme auf ihre Herkunft aus Syrien beharrt. So habe sie zweifelsfrei in der Erstbefragung angegeben, syrische Staatsbürgerin aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und traditionell verheiratet zu sein, ohne dies durch ein geeignetes Dokument belegen zu können. Bereits anhand der Schilderung zur Ausreise aus Syrien, einer eineinhalb Tage dauernden Autofahrt von römisch 40 zur türkischen Grenze, hätten sich gewisse Ungereimtheiten ergeben, welche die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Syrien anzweifeln ließen.

Als Fluchtgrund habe die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens alleine den Krieg und die damit verbundenen Gefahren wie das Verschwinden ihres Bruders geltend gemacht. Ausdrücklich habe sie angegeben, dass es keine weiteren Fluchtgründe gebe. In der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 12.9.2012 sei es zu wesentlichen Ungereimheiten in der Schilderung der Ausreise aus Syrien gekommen. So habe die Beschwerdeführerin zu ihrer Reise aus ihrem Heimatdorf bis zur türkischen Grenze keinerlei konkrete Angaben in Bezug auf die Fahrdauer, die befahrenen Straßen, die durchfahrenen Städte und Dörfer und den konkreten Grenzübergang sowie die Modalitäten zum Grenzübertritt machen können. In Bezug auf die Dokumente habe die Beschwerdeführerin angegeben, keinerlei Dokumente zu haben, da sie keinerlei Dokumente dabei habe und auch zu Hause keine Dokumente hätte.

In Bezug auf die Aufforderung zur detaillierten Schilderung der Gründe zur Ausreise aus Syrien habe sie wiederholt in einer sehr kurzen und erst nach erfolgter Nachfrage über eine eineinhalb Zeilen gehende Aussage angegeben, dass sie wegen des Krieges in Syrien geflüchtet wäre. Unter Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Mann die Ausreise geplant und beschlossen habe und dass sie dann gemeinsam mit ihrem Gatten und dem Sohn ausgereist sei. Weiter nachgefragt nach den konkreten Gründen für die Ausreise, habe sie pauschal angegeben, dass es die Angst vor den Arabern gewesen sei. Weiters sei sie zweimal aufgefordert worden, konkret zu schildern, was die Gründe für die Ausreise aus Syrien gewesen seien, wobei sie gesagt habe, dass sie wegen der Araber ausgereist sei. Abermals aufgefordert, eine präzise Schilderung der Vorfälle zu liefern, habe sie angegeben, dass es konkret niemals Übergriffe gegeben habe, weder sie noch ihr Sohn habe eigene Fluchtgründe. Diese oberflächliche und jegliche Details einer konkret erlebten Verfolgungssituation entbehrende Schilderung der Fluchtgründe seitens der Beschwerdeführerin sei weiters ein wesentliches Indiz dafür, dass sie einerseits nicht aus Syrien stamme und andererseits niemals die von ihr behaupteten Probleme in Folge des Krieges in Syrien gehabt habe, sondern allgemeine Informationen in Folge der Berichterstattung durch die Medien für ein Konstrukt einer Fluchtgeschichte genutzt habe, ohne diese Ereignisse jemals selbst in dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat erlebt zu haben. In einer weiteren Wissensabfrage zu dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat Syriens habe die Beschwerdeführerin keinerlei detaillierte Angaben zur den fundamentalsten Grundkenntnissen erstatten können. So habe sie als Angehörige einer Bauernfamilie nicht gewusst, welcher Fluss durch ihr Dorf gehe, in welchem konkreten Gebiet die Schafe geweidet worden seien und wie der nächstgelegene Berg in ihrem Dorf XXXX heiße. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, welche Fernseh- und Radiosender verfügbar seien, welche Banknoten in Verwendung seien und was die Preise von Grundnahrungsmitteln seien, sodass es ihr an den fundamentalsten Grundkenntnissen zum behaupteten Herkunftsstaat gefehlt habe.In Bezug auf die Aufforderung zur detaillierten Schilderung der Gründe zur Ausreise aus Syrien habe sie wiederholt in einer sehr kurzen und erst nach erfolgter Nachfrage über eine eineinhalb Zeilen gehende Aussage angegeben, dass sie wegen des Krieges in Syrien geflüchtet wäre. Unter Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Mann die Ausreise geplant und beschlossen habe und dass sie dann gemeinsam mit ihrem Gatten und dem Sohn ausgereist sei. Weiter nachgefragt nach den konkreten Gründen für die Ausreise, habe sie pauschal angegeben, dass es die Angst vor den Arabern gewesen sei. Weiters sei sie zweimal aufgefordert worden, konkret zu schildern, was die Gründe für die Ausreise aus Syrien gewesen seien, wobei sie gesagt habe, dass sie wegen der Araber ausgereist sei. Abermals aufgefordert, eine präzise Schilderung der Vorfälle zu liefern, habe sie angegeben, dass es konkret niemals Übergriffe gegeben habe, weder sie noch ihr Sohn habe eigene Fluchtgründe. Diese oberflächliche und jegliche Details einer konkret erlebten Verfolgungssituation entbehrende Schilderung der Fluchtgründe seitens der Beschwerdeführerin sei weiters ein wesentliches Indiz dafür, dass sie einerseits nicht aus Syrien stamme und andererseits niemals die von ihr behaupteten Probleme in Folge des Krieges in Syrien gehabt habe, sondern allgemeine Informationen in Folge der Berichterstattung durch die Medien für ein Konstrukt einer Fluchtgeschichte genutzt habe, ohne diese Ereignisse jemals selbst in dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat erlebt zu haben. In einer weiteren Wissensabfrage zu dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat Syriens habe die Beschwerdeführerin keinerlei detaillierte Angaben zur den fundamentalsten Grundkenntnissen erstatten können. So habe sie als Angehörige einer Bauernfamilie nicht gewusst, welcher Fluss durch ihr Dorf gehe, in welchem konkreten Gebiet die Schafe geweidet worden seien und wie der nächstgelegene Berg in ihrem Dorf römisch 40 heiße. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, welche Fernseh- und Radiosender verfügbar seien, welche Banknoten in Verwendung seien und was die Preise von Grundnahrungsmitteln seien, sodass es ihr an den fundamentalsten Grundkenntnissen zum behaupteten Herkunftsstaat gefehlt habe.

Wesentliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme, sei auch, dass diese kein Wort Arabisch spreche bzw. verstehe, was für eine in Syrien aufgewachsene junge Kurdin denkunmöglich sei, da Arabisch die Staatssprache sei und durch diese Vermischung arabische Worte in den täglichen Sprachgebrauch eines Kurden Einzug nähmen, was bei der Beschwerdeführerin in keinster Weise festgestellt werden haben können. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht logisch nachvollziehbar erklären können, weshalb sie als junge Syrerin bei einer allgemeinen Schulpflicht die Schule nicht besucht hätte und demzufolge kein Arabisch könnte.

Das Ergebnis der seitens des Bundesasylamtes veranlassten Sprachanalyse über das allgemein anerkannte Sprachinstitut XXXX sei weiters ein wesentlichen Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme. So ergebe sich aus der Sprachanalyse, dass ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liege. So habe sich aus der durchgeführten Sprachanalyse, die durch zwei voneinander unabhängige Analytiker durchgeführt worden sei, wobei einer der Analytiker aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Heimatregion XXXX in Syrien stamme, mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme. Bei der Kenntniskontrolle im Rahmen der Sprachanalyse habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben über fundamentalste Grundkenntnisse machen können, was insgesamt als wesentliches Indiz für die Annahme zu werten sei, dass sie nicht aus Syrien stamme. Mangels der Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien und der damit verbundenen persönlichen Unglaubwürdigkeit habe die Beschwerdeführerin die behauptete Herkunft aus Syrien nicht hinreichend beweisen können. Dies begründe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die elementarsten Grundkenntnisse zu Syrien gehabt hätte. Sie habe weder hinreichende Angaben zum national syrischen Geld, zu der Stückelung der Münzen, zum genauen Aussehen bzw. zu den Motiven der Banknoten erstatten können und auch keine regionalen politische Persönlichkeiten der Region benennen können. Sie habe weiters keine Kenntnisse betreffend die Umgebung des Dorfes XXXX, aus dem sie zu stammen behaupte. Da die Beschwerdeführerin in der abschließenden Einvernahme unter Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse weiter auf ihre Herkunft in Syrien beharrt habe, habe ihre Staatsangehörigkeit nicht abschließend festgestellt werden können.Das Ergebnis der seitens des Bundesasylamtes veranlassten Sprachanalyse über das allgemein anerkannte Sprachinstitut römisch 40 sei weiters ein wesentlichen Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme. So ergebe sich aus der Sprachanalyse, dass ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liege. So habe sich aus der durchgeführten Sprachanalyse, die durch zwei voneinander unabhängige Analytiker durchgeführt worden sei, wobei einer der Analytiker aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Heimatregion römisch 40 in Syrien stamme, mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stamme. Bei der Kenntniskontrolle im Rahmen der Sprachanalyse habe die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben über fundamentalste Grundkenntnisse machen können, was insgesamt als wesentliches Indiz für die Annahme zu werten sei, dass sie nicht aus Syrien stamme. Mangels der Vorlage geeigneter Dokumente und aufgrund der detailarmen Schilderungen zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien und der damit verbundenen persönlichen Unglaubwürdigkeit habe die Beschwerdeführerin die behauptete Herkunft aus Syrien nicht hinreichend beweisen können. Dies begründe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die elementarsten Grundkenntnisse zu Syrien gehabt hätte. Sie habe weder hinreichende Angaben zum national syrischen Geld, zu der Stückelung der Münzen, zum genauen Aussehen bzw. zu den Motiven der Banknoten erstatten können und auch keine regionalen politische Persönlichkeiten der Region benennen können. Sie habe weiters keine Kenntnisse betreffend die Umgebung des Dorfes römisch 40 , aus dem sie zu stammen behaupte. Da die Beschwerdeführerin in der abschließenden Einvernahme unter Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse weiter auf ihre Herkunft in Syrien beharrt habe, habe ihre Staatsangehörigkeit nicht abschließend festgestellt werden können.

In Folge des Idioms der Sprache Kurdisch-Kurmanji auf Muttersprachenniveau, wie dies die Sprachanalyse bestätigt habe, stehe die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe fest. Festgestellt habe jedoch auch werden können, dass die Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stamme. Demzufolge habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da es jeglichen Anhaltspunkten einer staatsbezogenen Recherchemöglichkeit ermangle, die Beschwerdeführerin beharrlich entgegen allen Indizien und Bescheinigungsmitteln auf ihrer Herkunft aus Syrien beharrt habe.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Religionszugehörigkeit habe diese trotz gewisser Widersprüche in Bezug auf gewisse Grundkenntnisse zum Glauben der Yeziden ihr Religionsbekenntnis glaubhaft vorbringen können. Auf eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage habe insoweit verzichtet werden können, da die Beschwerdeführerin mit hoher Sicherheit nicht aus Syrien stamme und somit diese Problematik ohne Kenntnisse des tatsächlichen Herkunftsstaates unerheblich sei.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätten sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine weiteren Hinweise ergeben, die einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt hervorgebracht hätten. Aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin und den vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bewusst ihre wahre Herkunft verschleiere, um so durch ihr behauptetes Vorbringen, das in keinster Weise glaubhaft gemacht werden habe können, eine reale Chance auf internationalen Schutz zu wahren, den sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Angabe ihrer wahren Herkunft nicht in der gleichen Wahrscheinlichkeit gehabt hätte wie als staatenlose Kurdin mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien bei den daraus abgeleiteten Problemen. Im Fall der Beschwerdeführerin hätten keinerlei Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden können, da sie, wie bereits hinreichend geschildert, unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht den wahren Herkunftsstaat benannt hätte und ihre behauptete Herkunft aus Syrien mit sehr hoher Sicherheit nicht der Wahrheit entspreche, sodass Feststellungen zur Lage in ihrem wahren Herkunftsstaat faktisch nicht möglich gewesen seien, da dieser ohne ihre Mitwirkung nicht feststellbar gewesen wäre.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei, was durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre vagen, oft sehr oberflächlich und großteils nicht nachvollziehbaren Schilderungen und den im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der in ihrem konkreten Fall durchgeführten Sprachanalyse sowie der notorisch bekannten Umstände und demzufolge insgesamt - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaften Schilderungen und Ausführungen in Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt diesen nicht schlüssig, plausibel und dementsprechend nachvollziehbar darstellen und diesen mit dem gebotenen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können, was insbesondere aus der Tatsache resultiere, dass sie nicht - wie behauptet - aus Syrien stamme.

So wäre es dem Bundesasylamt, insbesondere infolge der bewussten Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin, nicht möglich, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln, um in Bezug auf diesen Staat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu prüfen und zu erkennen. Da die Beschwerdeführerin eine behauptete Verfolgung alleine in Bezug auf Syrien geltend gemacht habe, diese jedoch - wie geschildert - als nicht glaubhaft qualifiziert worden sei, da der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit - wie es in der Sprachanalyse eingestuft worden sei - nicht Syrien sei, wäre das von der Beschwerdeführerin in Bezug auf Syrien vorgebrachte Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft und eine weitere Prüfung mangels Feststellbarkeit des wahren Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht möglich. Es sei demzufolge offensichtlich nicht möglich, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts und somit das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Im konkreten Fall habe der Herkunftsstaat mangels Mitwirkung von Seiten der Beschwerdeführerin und auch amtswegig mangels geeigneter Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können, sodass es zur Anwendung der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG komme. Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Vorgaben des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 infolge der Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates wäre die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des subsidiären Schutzes ex lege - ohne jeglichen Ermessensspielraum - abzuweisen. Eine zielstaatsorientierte Prüfung erübrige sich ungeachtet dessen nach dem Gesetzeswortlaut.Im konkreten Fall habe der Herkunftsstaat mangels Mitwirkung von Seiten der Beschwerdeführerin und auch amtswegig mangels geeigneter Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können, sodass es zur Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG komme. Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Vorgaben des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 infolge der Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates wäre die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des subsidiären Schutzes ex lege - ohne jeglichen Ermessensspielraum - abzuweisen. Eine zielstaatsorientierte Prüfung erübrige sich ungeachtet dessen nach dem Gesetzeswortlaut.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005

(= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:(= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ergebe sich grundsätzlich unter dem bereits festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 AsylG die Zulässigkeit einer nichtzielstaatsorientierten Ausweisung. Da der Beschwerdeführerin abgesehen des vorübergehenden Aufenthaltsrechts aus dem AsylG kein weiteres Aufenthaltsrecht zukomme und die Ausweisung keine Verletzung Art. 8 EMRK darstelle, da alle Familienangehörigen der Kernfamilie von einer gleichfalls abweisenden Entscheidung und Ausweisung betroffen seien, sei die Ausweisung nach § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszusprechen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergebe sich grundsätzlich unter dem bereits festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG die Zulässigkeit einer nichtzielstaatsorientierten Ausweisung. Da der Beschwerdeführerin abgesehen des vorübergehenden Aufenthaltsrechts aus dem AsylG kein weiteres Aufenthaltsrecht zukomme und die Ausweisung keine Verletzung Artikel 8, EMRK darstelle, da alle Familienangehörigen der Kernfamilie von einer gleichfalls abweisenden Entscheidung und Ausweisung betroffen seien, sei die Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszusprechen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

Wenn in weiterer Folge nach Rechtskraft der Entscheidung Informationen über die Herkunft oder Identität der Beschwerdeführerin bekannt werden sollten, so seien die zuständigen Fremdenpolizeibehörden gehalten, vor einer eventuellen Effektuierung der Ausweisung der Asylbehörde von Amts wegen Feststellungen zum eventuellen Vorliegen der Gründe des § 50 FPG festzustellen. Dieser Umstand hindere aber eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG nicht. Dies sei insbesondere auch aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu entnehmen, demnach verhindert werden solle, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat angeben würden und demzufolge die Behörde über ihren wahren Herkunftsstaat im Unklaren ließen, einem anderen gegenüber, der wahre Angaben mache, besser gestellt würde. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge nach § 10 AsylG nichtzielstaatsbezogen aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Wenn in weiterer Folge nach Rechtskraft der Entscheidung Informationen über die Herkunft oder Identität der Beschwerdeführerin bekannt werden sollten, so seien die zuständigen Fremdenpolizeibehörden gehalten, vor einer eventuellen Effektuierung der Ausweisung der Asylbehörde von Amts wegen Feststellungen zum eventuellen Vorliegen der Gründe des Paragraph 50, FPG festzustellen. Dieser Umstand hindere aber eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht. Dies sei insbesondere auch aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu entnehmen, demnach verhindert werden solle, dass Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat angeben würden und demzufolge die Behörde über ihren wahren Herkunftsstaat im Unklaren ließen, einem anderen gegenüber, der wahre Angaben mache, besser gestellt würde. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge nach Paragraph 10, AsylG nichtzielstaatsbezogen aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.3.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie Folgendes geltend machte:

Sie habe bei ihren Aussagen keine widersprüchlichen Angaben gemacht und ihr Vorbringen sei auch logisch nachvollziehbar. Sie habe an dem Verfahren, soweit es ihr möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes zur entscheidungsrelevanten Frage des Herkunftsstaates seien sehr mangelhaft. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit sie besitze bzw. welcher Staat somit ihr Herkunftsstaat sei, bilde im Asylverfahren die Grundlage jedweder weiteren Prüfung. Sie und ihr Ehemann hätten im gesamten Verfahren gleichbleibend und wahrheitsgemäß vorgebracht, dass sie aus Syrien stammten. Sie seien Analphabeten und verfügten weder über eine schulische noch über eine Berufsausbildung. Sie stammten aus sehr einfachen Verhältnissen, hätten ihr Dorf kaum verlassen und befänden sich erstmalig außerhalb ihres Heimatlandes. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten alle Fragen beantwortet, soweit dies ihnen möglich gewesen wäre. Beweismittel zur Bestätigung ihrer Identität hätten sie deshalb nicht beschaffen oder vorlegen können, da sie als Yeziden in Syrien keine Identitätsdokumente bekommen könnten. Das Bundesasylamt habe jedoch festgestellt, dass sie nicht aus Syrien stammen würden, und habe seine Prüfung nur darauf beschränkt, einen telefonischen Sprachanalysebericht einzuholen, der ergeben habe, dass sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen würden. Zudem liege aber der von ihnen angegebene sprachliche Hintergrund mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien. Vorerst sei anzumerken, dass zwischen dem Analysten und der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten keinerlei persönlicher physischer Kontakt bestanden und niemals ein Gespräch, bei dem sie sich gegenüber gestanden seien, stattgefunden habe. Es sei fraglich, ob ein kurzes Telefongespräch ausreiche, um eine für das Verfahren so schwerwiegende Beurteilung über die Person der Beschwerdeführerin abzugeben. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, den offensichtlichen Widerspruch einer "sehr geringen" Wahrscheinlichkeit, dass ihr sprachlicher Hintergrund in Syrien liege, und ihre Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet, die ihrem Niveau entsprächen, einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung zuzuführen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Insgesamt betrachtet, habe sich das Bundesasylamt unzureichend mit ihren Angaben auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen.

Bei richtiger Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt von deren Glaubwürdigkeit ausgehen müssen. Damit sich der Asylgerichtshof von ihrer Glaubwürdigkeit persönlich überzeugen könne, beantrage sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien sei, keinerlei identitätsbezeugende besitze und aus dem Dorf XXXX in Syrien stamme. In dem Dorf habe es etwa 20 Familien und entsprechend viele Häuser gegeben. Sie sei aufgrund des Krieges geflüchtet. Ihr Mann habe beschlossen, dass sie ihr Heimatdorf verlassen und aus Syrien ausreisen sollten.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie eine staatenlose Kurdin jezidischen Glaubens aus Syrien sei, keinerlei identitätsbezeugende besitze und aus dem Dorf römisch 40 in Syrien stamme. In dem Dorf habe es etwa 20 Familien und entsprechend viele Häuser gegeben. Sie sei aufgrund des Krieges geflüchtet. Ihr Mann habe beschlossen, dass sie ihr Heimatdorf verlassen und aus Syrien ausreisen sollten.

1.1. Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid gestützt auf Sprachanalysen von XXXX vom Oktober 2012, welche von voneinander unabhängigen Analytikern durchgeführt worden sind, wobei einer der Analytiker aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Heimatregion XXXX stammt, zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad nicht aus Syrien stammt. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin ihrer allgemeinen Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht nachgekommen ist, sodass verlässliche und zweckdienliche Angaben zur Feststellung bzw. als Basis weiterer amtswegiger Ermittlungen zum Herkunftsstaat im gegenständlichen Asylverfahren gefehlt haben.1.1. Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid gestützt auf Sprachanalysen von römisch 40 vom Oktober 2012, welche von voneinander unabhängigen Analytikern durchgeführt worden sind, wobei einer der Analytiker aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Heimatregion römisch 40 stammt, zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad nicht aus Syrien stammt. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin ihrer allgemeinen Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht nachgekommen ist, sodass verlässliche und zweckdienliche Angaben zur Feststellung bzw. als Basis weiterer amtswegiger Ermittlungen zum Herkunftsstaat im gegenständlichen Asylverfahren gefehlt haben.

Zum "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt im o. a. Bescheid keine Länderfeststellungen getroffen. Dies ist zwar in rechtlicher Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG zu Recht erfolgt, stellt aber gleichzeitig im gegenständlichen Fall einen Mangel im Ermittlungsverfahren dar, weil das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der besonderen Situation der Maktuminen in Syrien zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Das Bundesasylamt hätte im gegenständlichen Fall im Ermittlungsverfahren die konkrete Situation der nicht registrierten, kurdischen Gruppe der Maktuminen in Syrien einbeziehen müssen. So hat es bisher als notorische Tatsache gegolten, dass Maktuminen kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft hatten, vom Wahlrecht ausgenommen waren und kein Land, keine Immobilien bzw. kein Geschäft erwerben oder besitzen durften. Zudem waren sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen. Weiters hat es als notorische Tatsache gegolten, dass Maktuminen (wie alle staatenlosen Kurden) in Syrien vom Militärdienst ausgenommen wurden. Als weitere Einschränkung der Maktuminen ist anzuführen, dass sie zwar in der Regel die Grundschule besuchen durften, aber auch in einem solchen Fall keine Abschlusszeugnisse erhielten. Bei Berücksichtigung dieser notorischen Tatsachen - respektive nach Überprüfung ihrer weiteren Gültigkeit - wäre die Fragestellung des Einvernehmenden vor dem Bundesasylamt wahrscheinlich eine andere gewesen (vgl. oben zitierte Einvernahme ab. S. 3 des Erkenntnisses).Zum "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt im o. a. Bescheid keine Länderfeststellungen getroffen. Dies ist zwar in rechtlicher Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu Recht erfolgt, stellt aber gleichzeitig im gegenständlichen Fall einen Mangel im Ermittlungsverfahren dar, weil das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der besonderen Situation der Maktuminen in Syrien zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Das Bundesasylamt hätte im gegenständlichen Fall im Ermittlungsverfahren die konkrete Situation der nicht registrierten, kurdischen Gruppe der Maktuminen in Syrien einbeziehen müssen. So hat es bisher als notorische Tatsache gegolten, dass Maktuminen kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft hatten, vom Wahlrecht ausgenommen waren und kein Land, keine Immobilien bzw. kein Geschäft erwerben oder besitzen durften. Zudem waren sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen. Weiters hat es als notorische Tatsache gegolten, dass Maktuminen (wie alle staatenlosen Kurden) in Syrien vom Militärdienst ausgenommen wurden. Als weitere Einschränkung der Maktuminen ist anzuführen, dass sie zwar in der Regel die Grundschule besuchen durften, aber auch in einem solchen Fall keine Abschlusszeugnisse erhielten. Bei Berücksichtigung dieser notorischen Tatsachen - respektive nach Überprüfung ihrer weiteren Gültigkeit - wäre die Fragestellung des Einvernehmenden vor dem Bundesasylamt wahrscheinlich eine andere gewesen vergleiche oben zitierte Einvernahme ab. S. 3 des Erkenntnisses).

Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, dass sie nie eine staatliche Schule besucht hat und aus einer einfachen Bauernfamilie stammt, ihr Vater die alltäglichen Besorgungen für die Familie übernommen hat, so erscheint der Umstand, dass diese tatsächlich kaum Kenntnisse über ihren Herkunftsstaat Syrien (wie etwa die Namen der bekanntesten Berge und Flüsse Syriens sowie Seen in der Umgebung XXXX, die Vorwahl von XXXX sowie die Ländervorwahl Syriens, den syrischen Nationalfeiertag, vgl. S. 79 des Verwaltungsaktes; die syrische Hauptstadt, syrische Sänger, die Bezeichnung des Nachbarortes auf Arabisch, die im Heimatdorf angebauten Gemüsesorten, den Umstand, ob es im Dorf eine Moschee gibt, yezidische Feiertage, syrische Fernsehsender, S. 103 des Verwaltungsaktes), plausibel und die angegebene Herkunft aus Syrien keineswegs denkunmöglich. Glaubt man der Beschwerdeführerin ihren persönlichen Hintergrund, nämlich dass sie sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nur in ihrem Heimatdorf XXXX aufgehalten hat und außer mit anderen Dorfbewohnern kaum mit anderen Personen in Kontakt gekommen ist, da ihr Vater die Besorgungen für das alltägliche Leben gemacht hat, dann entsprächen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben einfach ihrem persönlichen Wissensstand und somit für sie der Wahrheit. Diese Erwägungen gelten freilich ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben etwa zu den im Rahmen der Ausreise passierten Dörfern und Grenzen zu erstatten vermocht hat. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie sich "von den Arabern unterdrückt gefühlt" habe und "das" ihren Grund für die Ausreise dargestellt habe, so steht dies für den zuständigen Senat damit, dass sie gleichzeitig angibt, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein, nicht im Widerspruch, da eine Bedrohung selbstverständlich auch durch nonverbale Gesten erfolgen und entsprechend wahrgenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als Analphabetin offensichtlich nur derartige Dinge gewusst, die ihr ihre Familie zu Hause beigebracht hatte. Dass es in Syrien staatenlose Kurden gibt, in deren Kurmandschi-Sprache arabische Wörter verwendet werden, ist unbestritten. Wenn das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin nun aber entgegenhält, dass der Umstand, dass sie kein Arabisch spricht, ein Indiz dafür ist, dass sie nicht aus Syrien stammt, so greift diese Argumentation insofern zu kurz, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, niemals die Schule besucht und die arabische Sprache auch in der alltäglichen Kommunikation mit anderen Dorfbewohnern bzw. im Familienkreis nicht verwendet zu haben, da in diesem Rahmen ausschließlich Kurdisch-Kurmanji (d.h. ohne Verwendung von arabischen Wörtern) gesprochen wurde. Wenn der Organwalter des Bundesasylamtes an dieser Stelle des Bescheides meint (S. 35 des o. a. Bescheides), dass alle aus Syrien stammenden Kurden über Grundkenntnisse der arabischen Sprache verfügen würden und auch viele Elemente der arabischen Sprache in das Kurdisch von Syrern einfließe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen syrischen Kurden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um solche Kurden gehandelt hat, die eine Schule besucht hat und im Alltag ebenso Arabisch verwendet haben. Selbst wenn die Ansicht des Organwalters des Bundesasylamtes auf die große Mehrheit der in Syrien lebenden Kurden zutreffen mag, so ist es verfehlt, dies als allgemeine Tatsache (ohne Ausnahmemöglichkeit) hinzustellen, wodurch sich die genannte Begründung im o.a. Bescheid als unschlüssig erweist, im Übrigen fehlt es diesbezüglich an geeigneten Feststellungen. Wie oben bereits erwähnt, ist es für den zuständigen Senat sehr wohl vorstellbar, dass eine kurdische Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, dort also nie Arabisch in Wort und Schrift gelernt hat, ein "reines" Kurmandschi spricht. Demzufolge ließen sich die fehlenden oder fehlerhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowohl zur arabischen Sprache als auch zu Syrien generell mit dem mangelnden Wissensstand einer unter einfachsten Verhältnissen lebenden Analphabetin erklären und sich nicht als Argumentation dafür heranziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stammt.Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, dass sie nie eine staatliche Schule besucht hat und aus einer einfachen Bauernfamilie stammt, ihr Vater die alltäglichen Besorgungen für die Familie übernommen hat, so erscheint der Umstand, dass diese tatsächlich kaum Kenntnisse über ihren Herkunftsstaat Syrien (wie etwa die Namen der bekanntesten Berge und Flüsse Syriens sowie Seen in der Umgebung römisch 40 , die Vorwahl von römisch 40 sowie die Ländervorwahl Syriens, den syrischen Nationalfeiertag, vergleiche S. 79 des Verwaltungsaktes; die syrische Hauptstadt, syrische Sänger, die Bezeichnung des Nachbarortes auf Arabisch, die im Heimatdorf angebauten Gemüsesorten, den Umstand, ob es im Dorf eine Moschee gibt, yezidische Feiertage, syrische Fernsehsender, S. 103 des Verwaltungsaktes), plausibel und die angegebene Herkunft aus Syrien keineswegs denkunmöglich. Glaubt man der Beschwerdeführerin ihren persönlichen Hintergrund, nämlich dass sie sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nur in ihrem Heimatdorf römisch 40 aufgehalten hat und außer mit anderen Dorfbewohnern kaum mit anderen Personen in Kontakt gekommen ist, da ihr Vater die Besorgungen für das alltägliche Leben gemacht hat, dann entsprächen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben einfach ihrem persönlichen Wissensstand und somit für sie der Wahrheit. Diese Erwägungen gelten freilich ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben etwa zu den im Rahmen der Ausreise passierten Dörfern und Grenzen zu erstatten vermocht hat. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie sich "von den Arabern unterdrückt gefühlt" habe und "das" ihren Grund für die Ausreise dargestellt habe, so steht dies für den zuständigen Senat damit, dass sie gleichzeitig angibt, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein, nicht im Widerspruch, da eine Bedrohung selbstverständlich auch durch nonverbale Gesten erfolgen und entsprechend wahrgenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als Analphabetin offensichtlich nur derartige Dinge gewusst, die ihr ihre Familie zu Hause beigebracht hatte. Dass es in Syrien staatenlose Kurden gibt, in deren Kurmandschi-Sprache arabische Wörter verwendet werden, ist unbestritten. Wenn das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin nun aber entgegenhält, dass der Umstand, dass sie kein Arabisch spricht, ein Indiz dafür ist, dass sie nicht aus Syrien stammt, so greift diese Argumentation insofern zu kurz, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, niemals die Schule besucht und die arabische Sprache auch in der alltäglichen Kommunikation mit anderen Dorfbewohnern bzw. im Familienkreis nicht verwendet zu haben, da in diesem Rahmen ausschließlich Kurdisch-Kurmanji (d.h. ohne Verwendung von arabischen Wörtern) gesprochen wurde. Wenn der Organwalter des Bundesasylamtes an dieser Stelle des Bescheides meint (S. 35 des o. a. Bescheides), dass alle aus Syrien stammenden Kurden über Grundkenntnisse der arabischen Sprache verfügen würden und auch viele Elemente der arabischen Sprache in das Kurdisch von Syrern einfließe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen syrischen Kurden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um solche Kurden gehandelt hat, die eine Schule besucht hat und im Alltag ebenso Arabisch verwendet haben. Selbst wenn die Ansicht des Organwalters des Bundesasylamtes auf die große Mehrheit der in Syrien lebenden Kurden zutreffen mag, so ist es verfehlt, dies als allgemeine Tatsache (ohne Ausnahmemöglichkeit) hinzustellen, wodurch sich die genannte Begründung im o.a. Bescheid als unschlüssig erweist, im Übrigen fehlt es diesbezüglich an geeigneten Feststellungen. Wie oben bereits erwähnt, ist es für den zuständigen Senat sehr wohl vorstellbar, dass eine kurdische Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, dort also nie Arabisch in Wort und Schrift gelernt hat, ein "reines" Kurmandschi spricht. Demzufolge ließen sich die fehlenden oder fehlerhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowohl zur arabischen Sprache als auch zu Syrien generell mit dem mangelnden Wissensstand einer unter einfachsten Verhältnissen lebenden Analphabetin erklären und sich nicht als Argumentation dafür heranziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stammt.

Weiters ist der zuständige Senat der Ansicht, dass es das Bundesasylamt der Aktenlage nach unterlassen hat, dem Sprachinstitut XXXX vorab die wesentliche Information zukommen zu lassen, dass es sich bei der Sprecherin auf dem Band um eine Analphabetin handelt, die nie eine Schule besucht hat. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Sprachanalyse mit einer solchen Vorabinformation anders ausgefallen wäre. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt die Ergebnisse der "Sprachanalyse", wie auf S. 35ff des o.a. Bescheides angeführt, unschlüssig behandelt hat, insofern, als zwar die Herkunft der Beschwerdeführerin verneint wurde, die dort aber gleichzeitig mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" hervorgekommene Herkunft aus Armenien trotz anderer Hinweise in diese Richtung (siehe die Auskunft der Staatendokumentation vom 21.2.2013, AS. 149ff des Verwaltungsaktes) keiner objektivierbaren, abschließenden Beurteilung unterzogen wurde. Das Bundesasylamt hat auch trotz der Ergebnisse der "Sprachanalyse" zunächst beabsichtigt, in Syrien vor Ort hinsichtlich der Beschwerdeführerin Recherchen vornehmen zu lassen, was ebenso dagegen spricht, den Ergebnissen der "Sprachanalyse" zentrale Relevanz für das gegenständliche Verfahren zuzusprechen.Weiters ist der zuständige Senat der Ansicht, dass es das Bundesasylamt der Aktenlage nach unterlassen hat, dem Sprachinstitut römisch 40 vorab die wesentliche Information zukommen zu lassen, dass es sich bei der Sprecherin auf dem Band um eine Analphabetin handelt, die nie eine Schule besucht hat. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Sprachanalyse mit einer solchen Vorabinformation anders ausgefallen wäre. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt die Ergebnisse der "Sprachanalyse", wie auf S. 35ff des o.a. Bescheides angeführt, unschlüssig behandelt hat, insofern, als zwar die Herkunft der Beschwerdeführerin verneint wurde, die dort aber gleichzeitig mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" hervorgekommene Herkunft aus Armenien trotz anderer Hinweise in diese Richtung (siehe die Auskunft der Staatendokumentation vom 21.2.2013, AS. 149ff des Verwaltungsaktes) keiner objektivierbaren, abschließenden Beurteilung unterzogen wurde. Das Bundesasylamt hat auch trotz der Ergebnisse der "Sprachanalyse" zunächst beabsichtigt, in Syrien vor Ort hinsichtlich der Beschwerdeführerin Recherchen vornehmen zu lassen, was ebenso dagegen spricht, den Ergebnissen der "Sprachanalyse" zentrale Relevanz für das gegenständliche Verfahren zuzusprechen.

Schließich erweist sich auch die Begründung des Bundesasylamtes, dass die Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht belegen hat können, seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet zu haben, gegen die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten aus Syrien spricht, insofern als verfehlt, da es eine notorische Tatsache darstellt, gerade staatenlose Kurden (wie auch Maktuminen) vom Militärdienst ausgenommen waren. Der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keinen Militärdienst abgeleistet hat, kann für den zuständigen Senat nach bisherigem Erkenntnisstand daher umso mehr dafür sprechen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, nicht registrierte, staatenlose Kurden (d.h. Maktuminen) zu sein, durchaus denkmöglich ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin noch folgende Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten finden: So hat sie anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass ihr Bruder letzten Jahres umgebracht worden sei, als ihr Heimatdorf gestürmt worden wäre (S. 21 des Verwaltungsaktes), sie hiervon in der Einvernahme am 12.9.2012 allerdings kein Wort erwähnt hat, sondern lediglich pauschal angegeben hat, wegen des Krieges geflüchtet zu sein, und nach Aufforderung, den konkreten Fluchtgrund zu nennen, lediglich angegeben hat, dass ihr Mann gesagt hätte, "wir reisen aus", und sogar verneint hat, eigene Fluchtgründe gehabt zu haben (S. 71 des Verwaltungsaktes). Bedenkt man, dass es sich bei dem in der Erstbefragung erwähnten Vorfall, d.h. einem Übergriff feindlich gesinnter Personen auf das Heimatdorf, bei welchem der eigene Bruder getötet worden sein soll, um einen einschneidenden und dramatischen Vorfall für die Beschwerdeführerin gehandelt haben müsste, bleibt unklar, dass sie diesen Umstand bei der nicht einmal zwei Monate später erfolgten Einvernahme und der ausdrücklichen Frage nach ihren Fluchtgründen nicht erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das seitens des Bundesasylamtes durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch in diesem Aspekt ergänzungsbedürftig.

Lezttlich sei angemerkt, dass sich auch die vom Bundesasylamt erfolgte Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG, und die daraus resultierende, nichtzielstaatsbezogene Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in casu als verfehlt erweisen, da die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" voraussetzt, dass die betreffende Asylwerberin nicht aus dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat stammt. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall, da - wie oben bereits ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, aus Syrien stammt. Darüber hinaus liegen, wie ausgeführt, nicht hinreichend mit Feststellungen gestützte, aber dennoch zu beachtende Hinweise auf eine Herkunft aus Armenien vor, die einer Abklärung bedürfen können.Lezttlich sei angemerkt, dass sich auch die vom Bundesasylamt erfolgte Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG, und die daraus resultierende, nichtzielstaatsbezogene Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in casu als verfehlt erweisen, da die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" voraussetzt, dass die betreffende Asylwerberin nicht aus dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat stammt. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall, da - wie oben bereits ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, aus Syrien stammt. Darüber hinaus liegen, wie ausgeführt, nicht hinreichend mit Feststellungen gestützte, aber dennoch zu beachtende Hinweise auf eine Herkunft aus Armenien vor, die einer Abklärung bedürfen können.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin abschließend feststellen zu können, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wird das Bundesasylamt zur Gruppe der Maktuminen entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, um diesbezüglich eine schlüssige Beweiswürdigung erst zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird angeregt, ein weiteres Sprachanalysegutachten einzuholen oder entsprechende Ergänzungen durchzuführen. Schließlich erweist sich auch zur Aufklärung der oben erwähnten Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin eine neuerliche Einvernahme derselben als notwendig.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Herkunftsstaates der staatenlosen Beschwerdeführerin schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Fähigkeiten als Analphabetin entsprechend sehr wohl am Asylverfahren mitgewirkt hat und dass das Bundesasylamt zu Unrecht die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angenommen und in weiterer Folge ohne hinreichende Tatsachengrundlage den § 8 Abs. 6 AsylG zur Anwendung gebracht hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des zuständigen Senates auch nicht offensichtlich ein unrichtiger Herkunftsstaat angegeben worden, sondern liegen sogar konkrete Anhaltspunkte (z.B. die korrekten Angaben der Beschwerdeführerin zu Syrien und zum Yezidismus) im Asylverfahren vor, die dafür sprechen, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin Syrien war; siehe zum Offensichtlichkeitskalkül und zur Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit § 8 Abs. 6 AsylG Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Stand 10.2.2012, S. 332 E14 und E15. Andererseits sind die Hinweise auf Armenien nicht hinreichend objektiviert worden.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Fähigkeiten als Analphabetin entsprechend sehr wohl am Asylverfahren mitgewirkt hat und dass das Bundesasylamt zu Unrecht die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angenommen und in weiterer Folge ohne hinreichende Tatsachengrundlage den Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zur Anwendung gebracht hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des zuständigen Senates auch nicht offensichtlich ein unrichtiger Herkunftsstaat angegeben worden, sondern liegen sogar konkrete Anhaltspunkte (z.B. die korrekten Angaben der Beschwerdeführerin zu Syrien und zum Yezidismus) im Asylverfahren vor, die dafür sprechen, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin Syrien war; siehe zum Offensichtlichkeitskalkül und zur Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, Stand 10.2.2012, S. 332 E14 und E15. Andererseits sind die Hinweise auf Armenien nicht hinreichend objektiviert worden.

Hätte das Bundesasylamt die notwendigen weiteren Ermittlungsschritte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, hätte es im Fall der Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangen können.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Prüfung des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt durchzuführen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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