Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 421317-1/2011/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, FZ. 11 02.525-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011, FZ. 11 02.525-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 15.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er und seine Familie von den Taliban mit dem Tode bedroht worden seien, weil der Beschwerdeführer für die Amerikaner gearbeitet habe. Er könne sich auch diesbezügliche Dokumente schicken lassen. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer angab, die Sprache Farsi - in die in der Erstbefragung übersetzt wurde - nur schlecht zu können.
Am 21.3.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher in der Erstbefragung nicht gut verstanden zu haben, da er nur wenig Dari spreche.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, für die Amerikaner als Mechaniker gearbeitet zu haben und auf dem Weg zur Arbeit zwei Mal von den Taliban aufgehalten worden zu sein. Man habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten dürfe, doch da dieser von der Arbeit gelebt habe, habe der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt. Daher sei der Beschwerdeführer nach einigen Tagen angerufen und damit bedroht worden, dass man seine ganze Familie umbringen werde; auch würde man ihm die Kinder wegnehmen. Drei Monate vor der Einvernahme seien "sie" zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, dessen Mutter habe aber gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Abermals habe man mit der Ermordung des Beschwerdeführers gedroht. Zwar habe der Beschwerdeführer die Amerikaner informiert, diese hätten ihm jedoch nur Arbeit an einem anderen Ort angeboten. Daher sei der Beschwerdeführer ausgereist. Die vom Beschwerdeführer eingeschaltete Polizei habe gemeint, der Beschwerdeführer solle aufhören, für die Amerikaner zu arbeiten.
Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 17.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt:
Ein auf den Beschwerdeführer lautender afghanischer Führerschein;
eine auf den Beschwerdeführer lautende afghanische Geburtsurkunde;
verschiedene Bestätigungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Amerikaner samt einer ID-Karte für den Zutritt zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers;
eine Vielzahl von Fotos, die den Beschwerdeführer unter anderem mit amerikanischen Soldaten und bei seiner Arbeit als Mechaniker zeigen;
eine Bestätigung der Polizei über die Probleme des Beschwerdeführers sowie
zwei Drohbriefe der Taliban.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.8.2011, erlassen am 30.8.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass zwar festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Mechaniker bei einer "internationalen Organisation" gearbeitet habe, aber das Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer allerdings in einer aussichtslosen Lage.
Beweiswürdigend wurde einerseits ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht plastisch genug seien, um von der Schilderung wirklich erlebter Erlebnisse ausgehen zu können und andererseits es zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle und in den Einvernahmen Widersprüche gegeben habe. So habe der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle ausgeführt, dass er von den Taliban keine Briefe erhalten habe, während er in weiterer Folge zwei Briefe vorgelegt habe und es auch Widersprüche zwischen den sich auf seine Fluchtgründe beziehenden Vorbringen in der Erstaufnahmestelle und in der Außenstelle Graz gegeben habe. Schließlich handle es sich bei den beiden Drohbriefen und der "angeblichen Polizeibestätigung" um Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukäme, so das Bundesasylamt im Bescheid ohne diesbezügliche weitere Begründung. Daher sei die Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden und sei der Hauptantrag abzuweisen.
Mit am 8.9.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Beigabe eines Rechtsberaters und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
In der Begründung wurde lediglich auf die Anträge bezüglich der Beigabe eines Rechtsberaters und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.9.2011, Zl. C2 421.317-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.9.2011, Zl.: C2 421.317-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 22.9.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde.
In dieser wurde das Fluchtvorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass ein Talibanführer gerade dazu aufgefordert habe, Afghanen, die Arbeit bei den Koalitionstruppen hätten, gefangen zu nehmen und zu töten. Die Polizeibestätigung sei ohne nähere Würdigung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden. In der Erstaufnahmestelle habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er nicht im Besitz von Beweismittel sei und nicht, dass es solche nicht gebe. Auch die Widersprüche würden sich aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Befragung in der Erstaufnahmestelle sehr verwirrt gewesen sei und man ihn dort falsch verstanden habe. Der Beschwerdeführer nehme Antidepressiva und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Beigelegt war ein psychiatrischer Befund eines entsprechenden Facharztes, nach dem sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit psychotischen Symptomen fände.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein weiterer Befund, nach dem der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit teilweise psychotischen Symptomen leide, vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 wurden die bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Beweismittel abermals im Original vorgelegt.
Nach entsprechender Untersuchung stellte das Bundeskriminalamt fest, dass sowohl der Führerschein als auch die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers authentisch seien und keine (Ver-)Fälschungsspuren aufweisen würden.
Nach entsprechender Bestellung durch den Asylgerichtshof erstattete ein medizinischer Sachverständiger ein psychiatrisch-neurologischen Gutachten, nach dem sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion finde.
Über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel wurden solche - von den vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichten abgesehen - weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.3.2011 gestellt.römisch zwei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.3.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 30.8.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 8.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
II.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig sei, ist festzuhalten, dass die oben dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes diese Feststellung nicht zu tragen vermag. Beweiswürdigend wurde im Bescheid des Bundesasylamtes einerseits ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht plastisch genug seien, um von der Schilderung wirklich erlebter Erlebnisse ausgehen zu können und andererseits es zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle und in den Einvernahmen näher beschriebene Widersprüche gegeben habe. Schließlich handle es sich bei den beiden Drohbriefen und der "angeblichen Polizeibestätigung" um Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukäme, so das Bundesasylamt.römisch zwei.3. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig sei, ist festzuhalten, dass die oben dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes diese Feststellung nicht zu tragen vermag. Beweiswürdigend wurde im Bescheid des Bundesasylamtes einerseits ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht plastisch genug seien, um von der Schilderung wirklich erlebter Erlebnisse ausgehen zu können und andererseits es zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle und in den Einvernahmen näher beschriebene Widersprüche gegeben habe. Schließlich handle es sich bei den beiden Drohbriefen und der "angeblichen Polizeibestätigung" um Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukäme, so das Bundesasylamt.
Wenn man aber bedenkt, dass der Beschwerdeführer sowohl schon vor der Polizei angegeben hat, Farsi (bzw. Dari) nur schlecht zu sprechen, als auch in der ersten Einvernahme abermals von sich aus auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind die aufgezeigten Widersprüche nicht als nachvollziehbar zu werten, da das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung auf den Umstand der von selbst und auch schon in der Erstbefragung dargelegten schlechten Sprachkenntnis in der Sprache, in der der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vernommen wurde, nicht Rücksicht genommen hat bzw. diesen Umstand nicht in die Beweiswürdigung miteinfließen hat lassen. Im Wesentlichen werden Widersprüche zur Erstbefragung in diesem besonderen Fall praktisch nicht verwertbar sein.
Auch ist der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen, worauf sich der Schluss des Bundesasylamtes, es handle sich bei der Polizeibestätigung und den Drohbriefen um Gefälligkeitsschreiben, stützt.
Weiters hat das Bundesasylamt auch nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer nicht für eine internationale Organisation, sondern für ausländische Truppen gearbeitet hat, was ihn zu einem noch wichtigeren Ziel für die Taliban macht.
Schließlich kann alleine das nicht hinreichend plastische Vorbringen des Beschwerdeführers die Feststellung der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht tragen.
Das Bundesasylamt wird daher das Beweisverfahren zu wiederholen und geeignete Beweisergebnisse in dieses einzuführen und dabei nicht außer Acht zu lassen haben, dass Afghanen, die für die ausländischen Truppen arbeiten, in der afghanischen Realität zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören.
II.4. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Kassation, SprachkenntnisseZuletzt aktualisiert am
04.07.2013