Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C2 421004-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 04.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 04.911-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 19.5.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der dieser zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und sein Bruder als Soldat für die Volksarmee gearbeitet habe. Drei Monate vor der Einvernahme hätten die Taliban die gesamte Dorfbevölkerung gewarnt, einen Monat vor der Einvernahme sei es zu einem Angriff auf das Haus der Familie gekommen, woraufhin "wir alle" geflüchtet seien. An einem unbekannten Ort habe man sich dann getrennt und sei der Beschwerdeführer über Jalalabad nach Pakistan geflohen. Seitdem habe er seine Eltern und Geschwister nicht mehr gesehen. Im Falle der Rückkehr werde der Beschwerdeführe vermutlich getötet werden.
Am 24.5.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen, am 1.6.2011 wurde seitens des Beschwerdeführers die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2011,
Fz.: 11 04.911-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Am 8.7.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. In der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer keine Widersprüche vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.8.2011, erlassen am 19.8.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein intaktes familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, da die Eltern und Geschwister in der Provinz Nangarhar ansässig seien. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, es könne keine "wie auch immer geartete" Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden und stünde das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
"D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittel nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Sie konnten glaubhaft machen, afghanischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören.
An der Behauptung, Sie seien ledig und gesund, bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshof vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus:5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshof vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus:
"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (UBAS, 14.10.1998, 203.604/0-IX/26/98).
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens.
Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aus objektivierbaren Gründen Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu fürchten hätten. Dies auch deshalb, da im Verfahren Ungereimtheiten in ihren Angaben ersichtlich wurden.
Während der Erstbefragung vom 20.05.2011 stellten Sie die Flucht nach dem Angriff der Taliban auf Ihr Haus so dar, als wären alle Familienmitglieder gemeinsam davongelaufen und erst an einem Ihnen unbekannten Ort hätten sich alle Angehörigen getrennt. Warum sich die Familie getrennt hat, obwohl eigentlich alle in Sicherheit waren bleibt offen.
Während der Einvernahme vom 08.07.2011 meinten Sie zur Flucht aus dem Haus, jeder rannte und versuchte sich zu retten, gemeinsam mit anderen Familienangehörigen haben Sie aber das Haus bzw. den Garten nicht verlassen, sondern haben schon in unmittelbarer Nähe des Hauses die Familienangehörigen aus den Augen verloren.
Sofern Ihre Aussage der Erstbefragung zutrifft, so muss nochmals betont werden, dass nicht verständlich ist warum sich die Familienangehörigen getrennt haben, NACHDEM sich alle in Sicherheit gebracht haben.
Auch Angaben zu diesen Schreiben der Taliban waren kaum nachvollziehbar. Einerseits sagten Sie, ein Schreiben wäre im Haus hinerlassen worden, Ihr Vater hätte diesen gefunden, nachdem er von der Schule nach Hause kam um kurz darauf auszuführen, solche Briefe wären viele hinterlegt worden, in den Moscheen usw. und Ihr Vater hätte einen solchen Brief mit nach Hause genommen.
Abgesehen davon kann schon nicht erkannt werden, dass Taliban mit "Rundschreiben", also allgemein gehaltenen Briefen die Bevölkerung warnt.
Selbst wenn Sie sich danach nach Pakistan zu Ihrem Onkel durchgeschlagen haben, so kann genauso wenig nachvollzogen werden, dass dieser innerhalb von wenigen Tagen eine Flucht nach Europa organisiert, ohne erstens zu versuchen, Kontakt mit Ihren Eltern aufzunehmen und zweitens einem jungen Mann ohne Schulausbildung, der bis dato ständig im elterlichen Haushalt lebte und daher über keinerlei Erfahrung im Umgang mit anderen Kulturen und Sprachen hat, innerhalb kürzester Zeit auf eine dermaßen unsichere Reise zu schicken.
Für die Behörde ist darüber hinaus auf Grund dieser Befragungen nicht ersichtlich, dass Sie persönlich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen im gesamten Staatsgebiet Afghanistan zu fürchten hätten. Diese Briefe waren an Personen gerichtet, die für die Regierung arbeiten, Sie selber gingen keiner Beschäftigung nach und fallen daher nicht unter diesen Personenkreis.
Die von Ihren bzw. Ihrem Vater geäußerten subjektiven Befürchtungen hinsichtlich der Taliban sind sicherlich nachvollziehbar, es lässt sich aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung Ihrer Person nicht daraus ableiten. Es kann zwar in Betracht gezogen werden, dass Ihr Vater und Bruder auf Grund ihrer Tätigkeit einer möglichen besonderen Gefährdung ausgesetzt waren. Jedoch ist nicht daraus ableitbar, dass deshalb Ihre gesamte Familie einer Bedrohung ausgesetzt ist.
Auch konnten Sie nicht Plausibel darlegen, warum eine Neubegründung Ihres Lebensmittelpunktes in einem anderen Teil Afghanistans nicht möglich wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Sicherheitslage zum Beispiel in Kabul als durchaus ausreichend zu bezeichnen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Aufgrund obiger Ausführungen kam die Behörde zum Schluss, dass Ihre Angaben sich auf allgemeine Befürchtungen, nicht jedoch auf gegen Sie persönlich und gezielt gerichtete Verfolgungshandlungen beziehen.
Dass Sie im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefährdung erwartet, lässt sich sowohl Ihrem Vorbringen als auch den Feststellungen zu Afghanistan entnehmen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
betreffen die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit am 23.8.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid auf Grund von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhalts bekämpft werde. Im Wesentlichen wurde dies mit der fehlerhaften Beweiswürdigung, der daher glaubhaft gemachten Fluchtgeschichte und der daraus folgenden Flüchtlingseigenschaft begründet. Darüber hinaus hätte die Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen und sei die Ausweisung rechtswidrig.
Daher wurde beantragt, eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung desselben nach Afghanistan unzulässig sei und jedenfalls die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.8.2011, Zl.: C2 421004-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit einer am 14.9.2011 erstatteten Stellungnahme ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung, da er Kontakt mit seinen Eltern in Afghanistan aufgenommen habe und daher binnen zwei Monaten briefliche Warnungen und eine Bestätigung der Dorfältesten vorlegen werde.
Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.10.2011, Zl. C2 421004-1/2011/5Z, eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.2.2012 wurden seitens des Beschwerdeführers (schwer erkennbare) Kopien von Fotos, die den Bruder - nach den Ausführungen im Schriftsatz - als afghanischen Soldaten zeigen würden und Drohschreiben der Taliban vorgelegt. Diese Drohschreiben wurden einer Übersetzung zugeführt. In einem Schreiben werden Personen mit den Namen des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers persönlich angesprochen, auch ist dessen Heimatdorf erwähnt.
Mit Schriftsatz vom 30.7.2012 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vor.
Darüber hinaus wurden - von den Länderdokumenten, die dem Bescheid des Bundesasylamtes zu entnehmen sind, abgesehen - im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.5.2011 gestellt.römisch zwei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.5.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.8.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.8.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
II.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig sei, ist festzuhalten, dass die oben dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes diese Feststellungen nicht zu tragen vermag. Nach einer (textbausteinartigen) Einleitung zum Wesen der Beweiswürdigung wurden folgende Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ins Treffen geführt, auf welche wie folgt eingegangen wird:römisch zwei.3. Hinsichtlich der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig sei, ist festzuhalten, dass die oben dargestellte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes diese Feststellungen nicht zu tragen vermag. Nach einer (textbausteinartigen) Einleitung zum Wesen der Beweiswürdigung wurden folgende Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ins Treffen geführt, auf welche wie folgt eingegangen wird:
Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich ausgeführt habe, wann und wo sich die Familienmitglieder getrennt hätten, ist auszuführen, dass sich die Angaben einerseits in Deckung bringen lassen, auch wenn sie nicht wortident sind und andererseits die Verwertung dieses Widerspruches das Wesen der Erstbefragung übersieht, die mangels (erlaubter) Nachfrage nicht in die Tiefe geht; dass von einem Austausch der Fluchtgeschichte gesprochen werden kann - dieser würde einen Widerspruch zwischen Erstbefragung und weiterer Einvernahme relevant machen - ist nicht zu erkennen.
Selbiges gilt für die Frage, woher der Vater das Schreiben der Taliban gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass der Vater dieses Schreiben mit nach Hause gebracht habe; eine unterschiedliche Darstellung, woher der Vater dieses Schreiben gehabt habe, ist - der Beschwerdeführer war ja bei der Auffindung nicht dabei - alleine nicht hinreichend, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen.
Dass die Taliban sogenannte "night letters" zur Einschüchterung der Bevölkerung verwenden ist notorisch und so geht der Vorwurf des Bundesasylamtes, dass nicht erkannt werden könne, dass die Taliban die Bevölkerung mit "Rundschreiben" warnen würden, ins Leere.
Auch ist es nicht so hinreichend unwahrscheinlich, dass der Onkel des Beschwerdeführers binnen Tagen eine Schleppung nach Europa zu organisieren im Stande war, sodass auch dieser Punkt die Feststellung nicht zu tragen vermag.
Weiters ist notorisch, dass auch Angehörige von Regierungsbeamten und Soldaten das Ziel der Taliban sind, somit gehen auch dieser Punkt der Beweiswürdigung bzw. die Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Beschwerdeführers ins Leere.
Hinsichtlich des Verweises auf die innerstaatliche Fluchtalternative Kabul, die lediglich in der Beweiswürdigung erfolgt, fehlen (begründete) Feststellungen zur Zumutbarkeit dieser Fluchtalternative.
Daher vermag die Beweiswürdigung die Feststellungen zum Fluchtvorbringen und folglich die Abweisung des Hauptantrages nicht zu tragen, das Bundesasylamt wird daher im weiteren Verfahren den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen, die vorgelegten Beweismittel zu bewerten und - so es weiterhin Zweifel an einer auch dann noch hinreichend widerspruchsfreien Fluchtgeschichte hat - ein länderkundliges Gutachten zu veranlassen haben.
II.4. Auch hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht bzw. ob diesem im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.römisch zwei.4. Auch hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht bzw. ob diesem im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus
dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious
human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.
Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt wird können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die nach bisheriger Aktenlage nicht vorliegende Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens könnte für sich alleine nicht begründen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind - auch unter Bedachtnahme, dass die getrennte Flucht der Familie dem Bundesasylamt als nicht plausibel erschien. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar - von dort kommt der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen - sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute außerordentlich schlecht ist.
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben - soweit der Beschwerdeführer als Person nicht in weiterer Folge absolut unglaubwürdig wird - wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist. Dies wären auch die Voraussetzungen hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative.
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt die notwendigen Erhebungen jedenfalls einfacher, schneller und billiger durchführen als der Asylgerichtshof, der insbesondere nur durch einen Zwei-RichterInnen-Senat eine Verhandlung durchführen kann.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Darüber hinaus kann das Bundesasylamt die notwendigen Erhebungen jedenfalls einfacher, schneller und billiger durchführen als der Asylgerichtshof, der insbesondere nur durch einen Zwei-RichterInnen-Senat eine Verhandlung durchführen kann.
II.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und diese zu beheben sind, ist Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 zu beheben.Da der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und diese zu beheben sind, ist Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu beheben.
II.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
21.08.2013