TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 E11 433192-1/2013

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Spruch

E11 433.192-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 06.320-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 06.320-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 22.05.2012 (AS 9, 19) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.10.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 22.05.2012 (AS 9, 19) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.10.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer Probleme mit der Organisation Lashkere Islam vor. Er sei ursprünglich Mitglied gewesen, habe sich dann aber von dieser Organisation abgewendet. Er sei daher mit einem Brief aufgefordert worden, sich wieder bei dieser Organisation zu melden, ansonsten werde er große Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr könnte er umgebracht werden.

Im Wege der Staatendokumentation wurden von der Behörde Erhebungen im Herkunftsstaat geführt und das Ergebnis der Anfrage dem BF mit Schreiben vom 15.01.2013 zur Kenntnis gebracht (AS 109). Mit Schreiben vom 24.01.2013 nahm der BF dazu Stellung (AS 111, 113).

Im Zuge des Verfahrens legte der BF seinen nationalen Führerschein (Kopie auf AS 71) und offensichtlich drei weitere Dokumente, davon zwei in Urdu und eines in Englisch, vor (AS 73, 75, 77). Im Akt finden sich auch zwei Fotos, die Gebäude bzw. Gebäudeteile zeigen (Klarsichtfolie mit AS 83). Diese weiteren Dokumente und die Fotos wurden vom Bundesasylamt de facto ignoriert.

I.2. Mit Bescheid vom 04.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 04.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als grundsätzlich unwahr erachtet.

I.2.1. Folgende Beweismittel wurden vom BAA aufgelistet (AS 130, 131):römisch eins.2.1. Folgende Beweismittel wurden vom BAA aufgelistet (AS 130, 131):

"1 Domicile Certificate

2 Fotos

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

die niederschriflichen Einvernahmen im Asylverfahren

die Feststellungen der Staatendokumentationsstelle zu Pakistan

das Ergebnis der Recherche

der Inhalt Ihrer Stellungnahme"

I.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BAA aus (AS 148 - 150):römisch eins.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BAA aus (AS 148 - 150):

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Zuge der Erstbefragung durch die Sicherheitspolizei gaben Sie an, dass Sie eine Institution, nämlich die Lakshare Islam gezwungen haben solle, mit denen zusammen zu arbeiten. Man wollte von Ihnen, dass Sie Selbstmordattentate verüben sollten, was Sie angeblich ablehnten. Dass man Sie danach "nur" mit dem Umbringen bedroht haben soll ist genauso unglaubwürdig, wie man Sie zur Verübung von Selbstmordattentaten gezwungen haben soll. Es ist hinlänglich bekannt, dass es in Pakistan ausreichend religiöse Fanatiker und Eiferer gibt, die derartige Anschläge freiwillig verüben um danach als Märtyrer zu gelten. Wie aus einschlägigen Berichten zu entnehmen ist, werden die Familien der Selbstmordattentäter gut versorgt. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie ein falsches Geburtsdatum angegeben haben, was wiederum die persönliche Glaubwürdigkeit auf das Schwerste erschüttert.

Sie behaupteten, dass Sie ein Mitglied der Lakshere Islam gewesen wären, als diese noch friedfertig war. Nach Ihren handle es sich um eine Parallelorganisation der Taliban. Als die Organisation begonnen haben Menschen zu entführen, Lösegeld zu verlangen, und, bei Nichtbezahlung des Lösegeldes die Entführungsopfer zu töten, hätten Sie sich von dieser Organisation losgesagt und wollten dort nicht mehr sein. Was unter Umständen auch verständlich, aber nicht wirklich glaubhaft. Die durchgeführte Recherche hat ergeben, dass diese Organisation keine Zwangsrekrutierung durchführt, wie Sie in weiterer Folge glaubhaft machen wollten, sondern, dass die Menschen freiwillig beitreten. Sie behaupteten jedoch, dass man Sie mittels eines Briefes zwingen wollte, freiwillig zur Organisation zurückzukehren. Deshalb wären Sie, wie Sie behaupteten nach Peshawar geflogen und danach nach Karachi. In beiden Städten hätte es keine Probleme gegeben.

In weiterer Folge wurden Sie nach der Ansarul Islam befragt und behaupteten, dass diese in den Bergen tätig wäre, wohingegen die Lakshere Islam in den Tälern aktiv sei. Sie konnten trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erklären, warum Sie behaupteten man habe Sie gezwungen mitzugehen, obwohl Sie eingangs der Befragung erklärten, dass Sie freiwillig mitgingen und sogar als Sittenwächter, zumindest für diese Vereinigung gearbeitet hätten. Selbst die Behauptung, dass die Lakshere Islam Sie festgenommen hätte, ist per se widersinnig, da es auch in Pakistan eine funktionierende Polizei gibt. Das wurde Ihnen vorgehalten und Sie konnten diesen Vorwurf nicht entkräften. Die Erklärung, dass selbst die Militärregierung in bestimmten Gebieten nichts machen könne, ist keine Erklärung Ihrer widersprüchlichen Behauptung.

Sie wurden auch gefragt, ob Sie in einer anderen Gegend oder einer anderen Stadt Pakistans leben und arbeiten könnten. Außer allgemeine Schilderungen über diverse Großstädte machten Sie trotz mehrerer Aufforderungen keinerlei Angaben die Sie persönlich betreffen würden.

Sie wurden nach der Tätigkeit der Polizei gefragt, oder ob Sie sich an selbige wendeten. Sie behaupteten dass es Khyber Pakhtunwala keine Polizei geben würde. Es wurde Ihnen während befragt gezeigt, dass genau dort die Polizei sogar Jobs zur Vergabe ausgeschrieben hat, was wiederum bedeutet, dass dort sehr eine oder mehrere Polizeistationen gibt. Dazu machten Sie keinerlei Angaben.

Wie bereits dargelegt wurden Ihre Angaben in Pakistan überprüft. Abgesehen davon, dass die sogenannte Zwangsrekrutierung durch die von Ihnen genannte Organisation generell nicht bestätigt werden konnte, konnte an der von Ihnen angegebenen Adresse niemand von Ihrer Familie angetroffen werden. Ihre Familie ist dort Örtlichkeit auch nicht bekannt. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie versuchen einen Fluchtgrund zu konstruieren. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die vorhin beschriebenen Widersprüche und das von Ihnen angegebene falsche Geburtsdatum. Gemeinsam mit der Angabe der falschen Adresse entsteht der Eindruck, dass Sie Ihr tatsächliches Herkunftsgebiet überhaupt verschleiern wollen.

Sie konnten im Rahmen des Parteiengehörs die erklärten Widersprüche und die Feststellungen, die im Zuge der Recherche gemacht wurden nicht entkräften.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, wobei Sie aber die echte Adresse verschwiegen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

Es wurden keine Tatsachen erhoben, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehen würden."

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.4. Zu den vom BF offenbar vorgelegten Dokumenten ist Folgendes auszuführen:römisch eins.4. Zu den vom BF offenbar vorgelegten Dokumenten ist Folgendes auszuführen:

I.4.1. Beim Dokument auf AS 73 handelt es sich vermutlich um den Brief, der im Zuge der mündlichen Einvernahme am 19.10.2012 übersetzt wurde. Das ist aus dem Datum 04-10-2011 und der Ziffer 295 erschließbar (vgl. Text der Einvernahme - AS 67). Beim Dokument AS 73 handelt es sich um eine Kopie. Dieses Dokument ist gemäß dem BF aber ein Brief, den er selbst erhalten hat; demgemäß müsste ihm dieser im Original vorliegen. Warum eine Kopie vorgelegt wurde, wurde nicht erhoben. In der Beweiswürdigung fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit diesem vorgelegten Beweismittel.römisch eins.4.1. Beim Dokument auf AS 73 handelt es sich vermutlich um den Brief, der im Zuge der mündlichen Einvernahme am 19.10.2012 übersetzt wurde. Das ist aus dem Datum 04-10-2011 und der Ziffer 295 erschließbar vergleiche Text der Einvernahme - AS 67). Beim Dokument AS 73 handelt es sich um eine Kopie. Dieses Dokument ist gemäß dem BF aber ein Brief, den er selbst erhalten hat; demgemäß müsste ihm dieser im Original vorliegen. Warum eine Kopie vorgelegt wurde, wurde nicht erhoben. In der Beweiswürdigung fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit diesem vorgelegten Beweismittel.

I.4.2. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel (AS 75, 77 und AS 83) ist zum einen nicht nachvollziehbar, wann diese vorgelegt wurden, zum anderen fehlt jeglicher Hinweis darauf, was der BF damit bezwecken wollte. Abgesehen von der Erwähnung unter den Beweismitteln - "Domicile Certifikate; 2 Fotos" - setzte sich das Bundesasylamt mit diesen Beweismitteln nicht weiter - auch nicht in der Beweiswürdigung - auseinander, insbesondere wurde die Durchführung einer Übersetzung - jedenfalls zu AS 75 und 77 - unterlassen. Das Dokument auf AS 77 ist überhaupt nur physisch an dieser Stelle eingeordnet, findet an keiner Stelle im Akt und auch nicht im Bescheid eine Erwähnung.römisch eins.4.2. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel (AS 75, 77 und AS 83) ist zum einen nicht nachvollziehbar, wann diese vorgelegt wurden, zum anderen fehlt jeglicher Hinweis darauf, was der BF damit bezwecken wollte. Abgesehen von der Erwähnung unter den Beweismitteln - "Domicile Certifikate; 2 Fotos" - setzte sich das Bundesasylamt mit diesen Beweismitteln nicht weiter - auch nicht in der Beweiswürdigung - auseinander, insbesondere wurde die Durchführung einer Übersetzung - jedenfalls zu AS 75 und 77 - unterlassen. Das Dokument auf AS 77 ist überhaupt nur physisch an dieser Stelle eingeordnet, findet an keiner Stelle im Akt und auch nicht im Bescheid eine Erwähnung.

I.5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die persönlichen vom BAA erhobenen Daten des BF (wie Namen und Adressen der Angehörigen im Herkunftsstaat, beruflicher Werdegang, letzte Wohnadresse im Heimatland, usw..) fehlen; dem Akt sind lediglich die Daten aus der Erstbefragung zu entnehmen.römisch eins.5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die persönlichen vom BAA erhobenen Daten des BF (wie Namen und Adressen der Angehörigen im Herkunftsstaat, beruflicher Werdegang, letzte Wohnadresse im Heimatland, usw..) fehlen; dem Akt sind lediglich die Daten aus der Erstbefragung zu entnehmen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt; auch erfolgte keine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, was aufgrund der fehlenden Übersetzung auch nicht möglich ist.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt, im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Bescheinigungen - völlig ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt, im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Bescheinigungen - völlig ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.

Im vorliegenden Fall wurden die vom BF vorgelegten Dokumente nicht entsprechend berücksichtigt (bei AS 77 ist nicht einmal erwähnt, um welches Dokument es sich handelt) und auch keiner Übersetzung zugeführt. In der Beweiswürdigung wurde auf keines der Dokumente (AS 73, 75, 77, 83 (Fotos)] Bezug genommen.

Abgesehen von der vermuteten mündlichen Übersetzung des Dokumentes AS 73 im Zuge der Einvernahme erfolgte keine weitere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln. Insbesondere wurden sie - außer vermutlich das Dokument auf AS 73 - keiner Übersetzung zugeführt. Es hätte jedenfalls einer näheren Beschäftigung mit diesen Beweismitteln bedurft, wofür aber eine nachvollziehbare Übersetzung erforderlich ist.

Zudem liegen alle Dokumente nur in Kopie vor - es wäre daher zu erheben gewesen, warum nicht die Originale - die einer Verifizierung wohl eher zugänglich sind - vorgelegt wurden.

Auch wenn in Pakistan ge- und verfälschte Dokumente leicht zugänglich sind, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet die Behörde jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des BF hinausgehenden-Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum führen. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen, was hier insbesondere bei den vorgelegten bezeichneten Dokumenten der Fall ist.Auch wenn in Pakistan ge- und verfälschte Dokumente leicht zugänglich sind, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet die Behörde jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des BF hinausgehenden-Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum führen. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen, was hier insbesondere bei den vorgelegten bezeichneten Dokumenten der Fall ist.

Angesichts des völligen Fehlens einer Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel war aus Sicht des erkennenden Senates die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu verneinen.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Es versteht sich von selbst, dass die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zuzuführen sein werden.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den vorliegenden Bescheinigungsmitteln aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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