TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 A15 434573-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A15 434573-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, ungekl. StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. 13 04.313-EAST Flughafen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.5.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , ungekl. StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. 13 04.313-EAST Flughafen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.5.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer kam am 5.4.2013 - mit drei weiteren Personen - mit einem aus Kairo kommenden Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat an, wie durch eine Videorückverfolgung belegt worden war (AS. 13 des Verwaltungsaktes). Der ägyptische Reisepass, welcher nach Angaben der Fluglinie vom Beschwerdeführer beim Flug verwendet worden war, aber in Österreich nicht auffindbar war, lautete auf XXXX, geb. XXXX, und hatte eine Gültigkeit bis XXXX (AS. 15 des Verwaltungsaktes). Seit dieser Anreise befand sich der Beschwerdeführer im Sondertransit des Flughafens.römisch eins. Der Beschwerdeführer kam am 5.4.2013 - mit drei weiteren Personen - mit einem aus Kairo kommenden Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat an, wie durch eine Videorückverfolgung belegt worden war (AS. 13 des Verwaltungsaktes). Der ägyptische Reisepass, welcher nach Angaben der Fluglinie vom Beschwerdeführer beim Flug verwendet worden war, aber in Österreich nicht auffindbar war, lautete auf römisch 40 , geb. römisch 40 , und hatte eine Gültigkeit bis römisch 40 (AS. 15 des Verwaltungsaktes). Seit dieser Anreise befand sich der Beschwerdeführer im Sondertransit des Flughafens.

Am 5.4.2013 stellte der Beschwerdeführer mit der behaupteten Identität eines syrischen Staatsangehörigen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 8.4.2013 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.4.2013 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle Flughafen statt. Am 15.4.2013 erteilte der UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 seine Zustimmung zum gegenständlichen Flughafenverfahren. Mit Bescheid vom 16.4.2013, Zl. 13 04.313-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und in Spruchteil II. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 und 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.Am 5.4.2013 stellte der Beschwerdeführer mit der behaupteten Identität eines syrischen Staatsangehörigen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 8.4.2013 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.4.2013 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle Flughafen statt. Am 15.4.2013 erteilte der UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 seine Zustimmung zum gegenständlichen Flughafenverfahren. Mit Bescheid vom 16.4.2013, Zl. 13 04.313-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF und in Spruchteil römisch zwei. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11.4.2013 gab der

Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und zu den Gründen für seine

Asylantragstellung vor dem Bundesasylamt folgendes an (LA = Leiterin

der Amtshandlung bzw. Einvernehmende; AW = Beschwerdeführer):

"LA: Welchen Namen führen Sie?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Wann und wo sind Sie geboren?

AW: Am XXXX in XXXX, Provinz Aleppo, Syrien.AW: Am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Aleppo, Syrien.

LA: Sind Sie verheiratet?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Kinder?

AW: Nein.

LA: Name und Adresse Ihres Vaters bitte?

AW: XXXX und er ist verstorben, er wurde von einer Kugel getroffen im August 2012.AW: römisch 40 und er ist verstorben, er wurde von einer Kugel getroffen im August 2012.

LA: Der Erstbefragung war noch zu entnehmen, dass Ihr Vater den Namen XXXX führte?LA: Der Erstbefragung war noch zu entnehmen, dass Ihr Vater den Namen römisch 40 führte?

AW. XXXX ist mein Großvater.AW. römisch 40 ist mein Großvater.

LA: Waren er an Kampfhandlungen beteiligt?

AW: Nein. Er war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause.

LA: Name Ihrer Mutter bitte?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Ist Ihre Mutter noch am Leben?

AW: Nein. Sie ist seit 2 Monaten tot.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Nein.

LA: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?

AW: Von der Volksschule bis Gymnasium, 11 Jahre.

LA: Was haben Sie danach gearbeitet?

AW: Maler und Anstreicher.

LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?

AW: Ich habe mein ganzes Leben in der Stadt XXXX gelebt, ich war auch in Homs, Idlib, Hama und Haska (wortwörtlich) und habe dort als Maler und Anstreicher gearbeitet.AW: Ich habe mein ganzes Leben in der Stadt römisch 40 gelebt, ich war auch in Homs, Idlib, Hama und Haska (wortwörtlich) und habe dort als Maler und Anstreicher gearbeitet.

LA: Wo innerhalb von Syrien liegt Haska (gemeint wohl Hasaka)?

AW: Das liegt im Westen, nein, nein, das liegt im Osten von Syrien.

LA: Über welche Städte, Orte fuhren Sie denn von Azaz nach Haska?

AW: Über Aleppo, Ain al Arab, Albib, Der Hafir, Safra.

LA: Und wie viele km waren das? Wie lange hat das gedauert? (... )

AW: Das hat 3 Stunden mit dem Bus gedauert.

Die Kilometer weiß ich nicht.

LA: Und, welche Volksgruppen leben dort in Haska?

AW. Die sind Araber.

LA: Welche Volksgruppen leben denn in Syrien?

AW: In Syrien wohnen die Kurden im Norden und es gibt Araber, aber die Kurden wohnen im Norden Syriens.

LA: An welcher Adresse im Konkreten lebten Sie in Azaz?

AW: Provinz Aleppo, Stadt XXXX.AW: Provinz Aleppo, Stadt römisch 40 .

LA: Und, wann im Konkreten waren Sie zuletzt an dieser Adresse in der Stadt XXXXLA: Und, wann im Konkreten waren Sie zuletzt an dieser Adresse in der Stadt römisch 40

aufhältig?

AW: Bis 2 oder 3 Wochen bevor ich hierher gekommen bin.

LA: Wann im Konkreten haben Sie Syrien endgültig verlassen?

AW: Am 26.03.2013.

LA: Somit waren Sie von Geburt bis 26.03.2013

immer und ausschließlich in Syrien aufhältig?

AW: Ja.

LA. Waren Sie je in Besitz eines syrischen Reisepasses?

AW: Nein.

LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie denn?

AW: Die syrische.

LA: Warum haben denn dann keinen syrischen Reisepass gehabt?

AW: Man stellt nur Antrag auf Aufstellung eines Reisepasses, wenn man ins Ausland reisen will.

LA: Nun, Sie befinden sich ja gerade eben im Ausland?

AW: Der Kriegszustand hat es nicht erlaubt.

LA. Bei welcher syr. Behörde hätten Sie denn einen Reisepass beantragen müssen?

AW: Beim Immigrationsministerium.

LA: Auf welchem Wege reisten Sie von Ihrem Heimatort nach Ö?

AW: Also, ich habe mich von Syrien in die Türkei begeben und haben dort einen gefunden, der uns hierher gebracht hat.

LA: Wie lange dauerte die Reise von der Stadt XXXX an die türkische Grenze?LA: Wie lange dauerte die Reise von der Stadt römisch 40 an die türkische Grenze?

AW: 13 bis 14 Stunden mit dem Auto.

LA: Somit, wie weit entfernt ist die Stadt XXXX von der türk. Grenze?LA: Somit, wie weit entfernt ist die Stadt römisch 40 von der türk. Grenze?

AW: In km weiß ich nicht, mit dem Auto 13 - 14 Stunden.

LA: Was bezahlten Sie für die Reise nach Ö und wie konnten Sie die Reise nach Ö finanzieren?

AW: Von Syrien bis zur Türkei 600 Euro und Flh. in der Türkei bis hierher 2000 Euro, ich habe gearbeitet und das Geld verdient.

LA. Aus welchem Grund haben Sie somit Syrien verlassen?

AW: Ich habe wegen des Krieges und wegen dem Nichtvorhandensein der Sicherheit und Stabilität Syrien verlassen und man kann dort nicht mehr leben.

LA: Waren Sie persönlich je an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt?

AW: Nein.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?

AW: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

AW: Ja.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten?

AW: Ich habe Angst, weil die Lage dort nicht stabil ist. Wenn man dort wie ein Mensch leben hätte können, wäre ich dort geblieben.

LA: Wo im Konkreten innerhalb von Syrien ist Ihr Heimatort, die

Stadt XXXX, gelegen? (... )Stadt römisch 40 , gelegen? (... )

AW: In der Provinz Aleppo.

LA: Liegt die Stadt XXXX somit im Norden, im Osten, im Westen, im Süden von Syrien?LA: Liegt die Stadt römisch 40 somit im Norden, im Osten, im Westen, im Süden von Syrien?

AW: Ich kann das nicht festlegen.

LA: Warum, Sie haben doch das Gymnsium besucht.

AW: Ich weiß nur, dass das in der Provinz Aleppo liegt, aber ob das im Norden, im Osten, im Süden, im Westen von Syrien liegt, das kann ich nicht festlegen.

LA. Nachdem Sie das trotz Ihrer Bildung nicht festlegen können, ist schwer vorstellbar, dass Sie aus der Stadt XXXX und somit aus Syrien stammen.LA. Nachdem Sie das trotz Ihrer Bildung nicht festlegen können, ist schwer vorstellbar, dass Sie aus der Stadt römisch 40 und somit aus Syrien stammen.

AW. Ok. Ich möchte eine Frage stellen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Syrer und einen Ägypter was die Menschenrechte betrifft? Es gibt keinen Menschen auf der Welt, der in seiner Heimat ein menschenwürdiges Leben führen kann und in der Welt herumreist.

LA: Was wollen Sie demnach somit ausdrücken?

AW: Wo ist die Freiheit der Menschen?

LA: Welche Distrikte gibt es in dem Gouvernement (in der Provinz) in der die Stadt XXXX gelegen ist?LA: Welche Distrikte gibt es in dem Gouvernement (in der Provinz) in der die Stadt römisch 40 gelegen ist?

AW: Safra, Ain Al Arab, Gir Haifa, Azaz, Al Bib, Der Hafir.

LA. In welchem Distrikt liegt die Stadt XXXX?

AW: Das gehört zum Distrikt Aleppo.

LA. Welche Distrikte sind dem Distrikt Aleppo benachbart?

AW: Ich weiß nur, dass Azaz zur Provinz Aleppo gehört.

LA: Liegt der Distrikt Safra nördlich, südlich, östlich oder

westlich vom Distrikt Ain Al Arab? (... )

AW: Das liegt im Osten vom Distrikt Ain Al Arab.

LA. Liegt der Distrikt Ain Al Arab nördlich, südlich, östlich oder westlich vom Distrikt XXXX?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Liegt der Distrikt Ain Al Arab nördlich, südlich, östlich oder westlich vom Distrikt Al Bib?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Welche Distrikte sind dem Distrikt XXXX benachbart?LA: Welche Distrikte sind dem Distrikt römisch 40 benachbart?

AW: Al Bib, Safrah, Dir Hafir, an mehr kann mich nicht erinnern.

LA: Welche Sub-Distrikte gibt es im Distrikt XXXX?

AW: Tal Rifaat, Safwan, Itrib, mehr weiß ich nicht.

LA: Wie viele Einwohner hat die Stadt XXXX? (... )

AW: Ca. 100000 Einwohner.

LA. Liegt die Stadt XXXX nördlich, südlich, östlich oder westlich voLA. Liegt die Stadt römisch 40 nördlich, südlich, östlich oder westlich vo

der Stadt Aleppo? (... )

AW: Die Stadt Aleppo?

Ich weiß es nicht.

LA: Wie viele Gouvernements (Provinzen) gibt es in Syrien?

AW: 14.

LA: Bitte nennen Sie diese syrischen Gouvernements?

AW: Aleppo, Hems, Hama, Tartus, Idlib, Damaskus, Der Alzur, Latakia, Kunaitra, mehr weiß ich nicht, ah, doch Haska (wortwörtlich), Dara.

LA: Welche Gouvernements sind dem Gouvernement Aleppo (der Provinz Aleppo) benachbart?

AW: Homs, Latakia, mehr weiß ich nicht.

LA: Liegt Latakia nördlich, südlich, östlich oder westlich von Aleppo?

AW: Im Westen.

LA: Liegt Homs nördlich, südlich, östlich oder westlich von Aleppo?

AW. Im Süden.

LA: Welchen Namen führt der syrische Regierungschef

(Premierminister)? (... )

AW: Riad Hijab.

LA: Von welcher Partei ist Bashar al Assad?

AW: Baath.

LA: Welcher Relgionsgemeinschaft gehört Bashar al Assad an?

AW: Er ist Schiite.

LA: Welchen Namen führt die syrische Nationalhymne? (... )

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Bitte benennen Sie die wichtigsten syrischen Tageszeitungen?

(... )

AW: Das weiß ich nicht, ich lese keine Zeitungen.

LA: Nun, nachdem Sie Gymnasium besucht haben ist doch sehr wohl davon auszugehen, dass Sie das wissen müssten, auch wenn Sie das nicht lesen?

AW: Es gibt keine Arbeit, man kann nichts verdienen um etwas zu essen zu kaufen.

LA. Bitte benennen Sie die wichtigsten syrischen Fernsehkanäle? (...)

AW: Das weiß ich nicht.

LA: An welchem Tag wird der folgende Feiertag (Revolutionstag)

gefeiert? (... )

AW: Das weiß ich nicht. Syrien ist bis heute noch immer besetzt.

LA: Von wem denn?

AW: Von Israel.

LA: Meinen Sie damit, dass israel. Truppen in Syrien sind?

AW: Nur am Golan.

LA: Liegt der Golan im Norden, Süden, Osten oder Westen von Syrien?

AW: Im Süden von Syrien.

LA: An welchem Tag wird der folgende Feiertag (Unabhängigkeitstag)

gefeiert? (... )

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wer ist Ghada Shouaa?(... )

AW: Ich habe diesen Namen noch nie gehört."

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 16.4.2013 zunächst fest:

Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er habe dem Bundesasylamt bis zur Bescheiderlassung keinerlei Dokumente vorlegen können, welche die Angaben zu seiner Person bestätigen würden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Der Beschwerdeführer sei gesund und voll arbeitsfähig. Er sei am 5.4.2013 um 14.51 Uhr aus Kairo kommend am Flughafen Wien-Schwechat angereist.

Hinsichtlich der Ausführungen betreffend des vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaates Syrien und den damit im Zusammenhang stehenden Fluchtgründen werde ihm jede Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstraße unterworfen zu werden.

Im Fall des Beschwerdeführers habe mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus:

Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden aber diesen Anforderungen nicht entsprechen.

So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus der Stadt XXXX, Provinz Aleppo, stammen würde, er in der Stadt XXXX von Geburt an ständig aufhältig gewesen wäre und dass er die Stadt XXXX nunmehr wegen des syrischen Bürgerkrieges verlassen hätte. Obwohl er somit angegeben hätte, dass er von Geburt bis vor zwei oder drei Wochen ständig in der Stadt XXXX aufhältig gewesen wäre, sei dieses Vorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unglaubwürdig zu bewerten, habe er doch absolut unrichtige bzw. unzureichende Angaben zur Stadt XXXX, Provinz Aleppo, bzw. zu Syrien getätigt. So habe er z.B. in höchstem Maße unzutreffend ausgeführt, dass die Stadt XXXX ca. 13 bis 14 Stunden Autofahrt von der türkischen Grenze entfernt wäre und dass die Stadt XXXX somit weiter entfernt wäre von der türkischen Grenze als von der nur drei Stunden Busfahrt entfernten Stadt Haska (gemeint wohl Hassaka) bzw. habe er weiters trotz seiner Schulbildung (Gymnasium!) ausgeführt, dass er sich nicht festlegen könnte, ob die Stadt XXXX im Norden, im Osten, im Westen oder im Süden von Syrien gelegen wäre, bzw. habe er weiters unzutreffend ausgeführt, dass Tal Rifaa ein Subdistrikt (Nahiyat) der Stadt XXXX wäre, bzw. habe er weiters unzutreffend ausgeführt, dass die Stadt XXXX zum Distrikt Aleppo gehören würde und könne somit schon unter Berücksichtigung dieser Aspekte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Stadt XXXX, Provinz Aleppo, und somit aus Syrien zu stammen, nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen.So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus der Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo, stammen würde, er in der Stadt römisch 40 von Geburt an ständig aufhältig gewesen wäre und dass er die Stadt römisch 40 nunmehr wegen des syrischen Bürgerkrieges verlassen hätte. Obwohl er somit angegeben hätte, dass er von Geburt bis vor zwei oder drei Wochen ständig in der Stadt römisch 40 aufhältig gewesen wäre, sei dieses Vorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unglaubwürdig zu bewerten, habe er doch absolut unrichtige bzw. unzureichende Angaben zur Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo, bzw. zu Syrien getätigt. So habe er z.B. in höchstem Maße unzutreffend ausgeführt, dass die Stadt römisch 40 ca. 13 bis 14 Stunden Autofahrt von der türkischen Grenze entfernt wäre und dass die Stadt römisch 40 somit weiter entfernt wäre von der türkischen Grenze als von der nur drei Stunden Busfahrt entfernten Stadt Haska (gemeint wohl Hassaka) bzw. habe er weiters trotz seiner Schulbildung (Gymnasium!) ausgeführt, dass er sich nicht festlegen könnte, ob die Stadt römisch 40 im Norden, im Osten, im Westen oder im Süden von Syrien gelegen wäre, bzw. habe er weiters unzutreffend ausgeführt, dass Tal Rifaa ein Subdistrikt (Nahiyat) der Stadt römisch 40 wäre, bzw. habe er weiters unzutreffend ausgeführt, dass die Stadt römisch 40 zum Distrikt Aleppo gehören würde und könne somit schon unter Berücksichtigung dieser Aspekte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo, und somit aus Syrien zu stammen, nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise zutreffend angeführt, dass der Distrikt Safra (gemeint wohl Safirah) im Osten vom Distrikt Ain Alarab gelegen wäre, dass er nicht einmal ansatzweise anführen habe können, welche Distrikte seinem fälschlicherweise behaupteten Heimatdistrikt Aleppo benachbart wären. Er habe nicht einmal ansatzweise anführen können, ob der Distrikt Ain Al Aarab nördlich, südlich, östlich oder westlich vom Distrikt XXXX bzw. vom Distrikt Al Bib (gemeint wohl Al Bab) gelegen wäre, dass die Distrikte Safra (gemeint wohl Safirah) bzw. Dir Hafir dem Distrikt XXXX benachbart wären bzw. dass er abgesehen von Tal Rifaat keine weiteren Subdistrikte zum Distrikt XXXX anführen habe können. Außerdem habe der Beschwerdeführer unzutreffend ausgeführt, dass die Stadt XXXX 100.000 Einwohner hätte, und er habe nicht einmal ansatzweise anführen können, ob die Stadt XXXX nördlich oder südlich oder östlich oder westlich von der Stadt Aleppo gelegen wäre und er im Zusammenhang mit dieser Fragestellung überdies überrascht schiene, dass es abgesehen von der Provinz Aleppo auch die Stadt Aleppo geben würde.Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise zutreffend angeführt, dass der Distrikt Safra (gemeint wohl Safirah) im Osten vom Distrikt Ain Alarab gelegen wäre, dass er nicht einmal ansatzweise anführen habe können, welche Distrikte seinem fälschlicherweise behaupteten Heimatdistrikt Aleppo benachbart wären. Er habe nicht einmal ansatzweise anführen können, ob der Distrikt Ain Al Aarab nördlich, südlich, östlich oder westlich vom Distrikt römisch 40 bzw. vom Distrikt Al Bib (gemeint wohl Al Bab) gelegen wäre, dass die Distrikte Safra (gemeint wohl Safirah) bzw. Dir Hafir dem Distrikt römisch 40 benachbart wären bzw. dass er abgesehen von Tal Rifaat keine weiteren Subdistrikte zum Distrikt römisch 40 anführen habe können. Außerdem habe der Beschwerdeführer unzutreffend ausgeführt, dass die Stadt römisch 40 100.000 Einwohner hätte, und er habe nicht einmal ansatzweise anführen können, ob die Stadt römisch 40 nördlich oder südlich oder östlich oder westlich von der Stadt Aleppo gelegen wäre und er im Zusammenhang mit dieser Fragestellung überdies überrascht schiene, dass es abgesehen von der Provinz Aleppo auch die Stadt Aleppo geben würde.

Überdies sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Syrien zu stammen, entgegen zu halten, dass er nicht wisse, welche Provinzen seiner vorgeblichen Heimatprovinz Aleppo benachbart seien, er nicht wisse, wer aktuell syrischer Premierminister sei, er die syrische Nationalhymne nicht einmal ansatzweise nennen habe können, er nicht einmal ansatzweise die wichtigsten syrischen Tageszeitungen, bzw. Fernsehkanäle anführen habe können und dass er nicht einmal wisse, wann der Revolutionstag bzw. der Unabhängigkeitstag Syriens gefeiert werde.

Des Weiteren sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass er unzutreffend ausgeführt habe, dass Bashar Al-Assad Schiite sei, und dass er unzutreffend ausgeführt habe, dass in Hassaka Araber leben würden, (...) und sei aus all diesen Gründen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme.

Die Angaben des Beschwerdeführers ließen jede zumutbaren Grundkenntnisse über wesentliche Gegebenheiten in seinem angeblichen Herkunftsstaat Syrien vermissen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers zu dem Bereich seiner angeblichen engeren Heimat (Stadt XXXX, Provinz Aleppo) bzw. zu Syrien sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er weder aus der Stadt XXXX, Provinz Aleppo, noch aus Syrien stamme, und würden diese Feststellungen somit dem Bescheid zugrunde gelegt.Die Angaben des Beschwerdeführers ließen jede zumutbaren Grundkenntnisse über wesentliche Gegebenheiten in seinem angeblichen Herkunftsstaat Syrien vermissen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers zu dem Bereich seiner angeblichen engeren Heimat (Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo) bzw. zu Syrien sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er weder aus der Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo, noch aus Syrien stamme, und würden diese Feststellungen somit dem Bescheid zugrunde gelegt.

Somit erwiese sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, "sich aufdrängenden" Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig. In Zusammenschau mit dem aus dem Akteninhalt evidenten Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien-Schwechat angereist sei, hätte die entsprechende Feststellung zu erfolgen bzw. hätte aus dem Umstand des aus dem Akteninhalt klar hervorgehenden Versuches, das Bundesasylamt über seine wahre Herkunft bzw. Identität zu täuschen, ebenfalls die entsprechende diesbezügliche Feststellung zu erfolgen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu § 33 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2004 aus, dass im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen sei, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Außerdem habe der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) am 15.4.2013 die Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren erteilt.Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2004 aus, dass im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 hervorgekommen sei, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Außerdem habe der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) am 15.4.2013 die Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren erteilt.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 und 6 AsylG 2005 führte das Bundesasylamt im Spruchteil II. des o.a. Bescheides im Wesentlichen aus: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, könne in diesem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sein Herkunftsstaat Syrien wäre, was jedoch seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig gewertet worden sei. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei demnach im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 6 AsylG 2005 führte das Bundesasylamt im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides im Wesentlichen aus: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, könne in diesem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sein Herkunftsstaat Syrien wäre, was jedoch seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig gewertet worden sei. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei demnach im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 wäre über die Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers nicht abzusprechen gewesen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 wäre über die Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers nicht abzusprechen gewesen.

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nochmals betonte, dass er syrischer Staatsangehöriger und aus der Stadt XXXX, Provinz Aleppo, sei.Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nochmals betonte, dass er syrischer Staatsangehöriger und aus der Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo, sei.

Am 3.5.2013 fand im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat durch den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Rechtsberaterin und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die EAST-Flughafen, entsandte keinen Vertreter zu der Verhandlung. Nach mehrmaliger Aufforderung der vorsitzenden Richterin, hier in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wahre Angaben zu machen, revidierte der Beschwerdeführer all seine bisherigen Aussagen im gegenständlichen Asylverfahren (siehe S. 4f der Verhandlungsschrift). Sein richtiger Name laute XXXX, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und stamme aus XXXX in der Provinz XXXX. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass der ägyptische Reisepass, mit welchem er im Flugzeug aus Kairo gekommen wäre, ein "echter" gewesen sei. An einer anderen Stelle der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu dem Reisepass an, dass der Schlepper, welcher mit ihm "mitgeflogen" sei, ihm in der Transithalle in Wien-Schwechat den Reisepass "abgenommen" habe. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten verheiratet sei, Kinder habe und dass er von dort wegen der schlechten Wirtschaftslage geflüchtet sei; auf die darauf folgende Frage der vorsitzenden Richterin, wie viele Kinder er habe, antwortete der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu vorigen Aussagen - damit, dass er "einen Sohn habe".Am 3.5.2013 fand im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat durch den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Rechtsberaterin und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die EAST-Flughafen, entsandte keinen Vertreter zu der Verhandlung. Nach mehrmaliger Aufforderung der vorsitzenden Richterin, hier in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wahre Angaben zu machen, revidierte der Beschwerdeführer all seine bisherigen Aussagen im gegenständlichen Asylverfahren (siehe S. 4f der Verhandlungsschrift). Sein richtiger Name laute römisch 40 , er sei ägyptischer Staatsangehöriger und stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass der ägyptische Reisepass, mit welchem er im Flugzeug aus Kairo gekommen wäre, ein "echter" gewesen sei. An einer anderen Stelle der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu dem Reisepass an, dass der Schlepper, welcher mit ihm "mitgeflogen" sei, ihm in der Transithalle in Wien-Schwechat den Reisepass "abgenommen" habe. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten verheiratet sei, Kinder habe und dass er von dort wegen der schlechten Wirtschaftslage geflüchtet sei; auf die darauf folgende Frage der vorsitzenden Richterin, wie viele Kinder er habe, antwortete der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu vorigen Aussagen - damit, dass er "einen Sohn habe".

Nach dem Schluss des Beweisverfahrens und nach Durchführung einer kurzen nichtöffentlichen Beratung des zuständigen Senates verkündete die vorsitzende Richterin gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 das gegenständliche Erkenntnis.Nach dem Schluss des Beweisverfahrens und nach Durchführung einer kurzen nichtöffentlichen Beratung des zuständigen Senates verkündete die vorsitzende Richterin gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 das gegenständliche Erkenntnis.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgende Erwägungen getroffen bzw. seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 3.5.2013 - entgegen seinen vorigen Aussagen - ausdrücklich zugegeben, kein syrischer Staatsbürger zu sein und nicht aus der Stadt XXXX, Provinz Aleppo, in Syrien zu stammen. Aufgrund dieser mit der Beurteilung des Bundesasylamtes in Einklang stehenden Aussage des Beschwerdeführers steht für den zuständigen Senat nun eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt bzw. dass sein Herkunftsstaat nicht Syrien ist. Somit haben auch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers eine Bestätigung gefunden.Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 3.5.2013 - entgegen seinen vorigen Aussagen - ausdrücklich zugegeben, kein syrischer Staatsbürger zu sein und nicht aus der Stadt römisch 40 , Provinz Aleppo, in Syrien zu stammen. Aufgrund dieser mit der Beurteilung des Bundesasylamtes in Einklang stehenden Aussage des Beschwerdeführers steht für den zuständigen Senat nun eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt bzw. dass sein Herkunftsstaat nicht Syrien ist. Somit haben auch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers eine Bestätigung gefunden.

Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich, wie ebenso in der Verhandlung am 3.5.2013 angegeben, ein ägyptischer Staatsangehöriger ist bzw. seine Asylgründe sich auf den Herkunftsstaat Ägypten beziehen, konnte aufgrund der vielen unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers nicht ohne Zweifel festgestellt werden. So hat der Beschwerdeführer z.B. vor dem Bundesasylamt angegeben, keine Kinder zu haben, hat dann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Gegensatz dazu ausgesagt, verheiratet zu sein und "Kinder" zu haben, hat sich dann aber sogar letzterer Aussage wieder widersprochen, als er der vorsitzenden Richterin in der Verhandlung auf die diesbezügliche Frage zur Antwort gegeben hat, nur ein "Kind" ("einen Sohn") zu haben. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren derart oft die Unwahrheit gesagt, dass der zuständige Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit es als glaubhaft ansehen kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ägyptischer Staatsangehöriger ist, zumal ja auch der im Flugzeug mitgeführte nationale Reisepass des Beschwerdeführers keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden kann, weil dieser - laut Angaben des Beschwerdeführers - vom Schlepper "abgenommen" worden war. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes reichen die vorliegenden Aussagen und auch sonstigen Hinweise im Verwaltungsakt nicht aus, um "Ägypten" als tatsächlichen Herkunftsstaat festzustellen. Somit ist auch die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Ermittlungsverfahren getätigte Vorgangsweise, den "tatsächlichen" Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellen zu können, ebenso aus Sicht des zuständigen Senates zu bestätigen.

Aus alledem folgt, dass die vom Bundesasylamt auf Grundlage der Erwägungen in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen, insbesondere jene, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt, sich als richtig erweisen.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt, ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle dies Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle dies Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1. in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1. in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.2. Zum Status eines Asylberechtigten im Flughafenverfahren:

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 idgF darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Abs. 1 durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 idgF darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Absatz eins, durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG 2005 idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG 2005 idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG idgF ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidungen durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG idgF ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidungen durchgesetzt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Das Bundesasylamt ist im o.a. Bescheid zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt und dass in der Folge sein Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eindeutig jeder Grundlage entbehrt. Im gesamten Asylverfahren des Beschwerdeführers ist "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG, wie vorgesehen, vor.Das Bundesasylamt ist im o.a. Bescheid zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt und dass in der Folge sein Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eindeutig jeder Grundlage entbehrt. Im gesamten Asylverfahren des Beschwerdeführers ist "kein begründeter Hinweis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, wie vorgesehen, vor.

Aus diesen Gründen ist der erstinstanzliche Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.Aus diesen Gründen ist der erstinstanzliche Ausspruch im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

2.3. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Flughafenverfahren:

Bereits oben zitierter § 33 AsylG 2005 idgF gilt hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen.Bereits oben zitierter Paragraph 33, AsylG 2005 idgF gilt hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 idgF ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass Syrien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist. Da der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht festgestellt werden konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht § 8 Abs. 6 AsylG zur Anwendung gebracht. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG auf S. 19 des o.a. Bescheides treffen zu.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass Syrien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist. Da der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht festgestellt werden konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zur Anwendung gebracht. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auf S. 19 des o.a. Bescheides treffen zu.

Aus all diesen Gründen war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen.Aus all diesen Gründen war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten