TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/8 A15 434560-1/2013

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §2 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A15 434560-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, ungekl. StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. 13 04.311-EAST Flughafen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.5.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , ungekl. StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. 13 04.311-EAST Flughafen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.5.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer kam am 5.4.2013 - mit drei weiteren Personen - mit einem aus Kairo kommenden Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat an, wie durch eine Videorückverfolgung belegt worden war (AS. 13 des Verwaltungsaktes). Der ägyptische Reisepass, welcher nach Angaben der Fluglinie vom Beschwerdeführer beim Flug verwendet worden war, aber in Österreich nicht auffindbar war, lautete auf XXXX, und hatte eine Gültigkeit bis XXXX (AS. 15 des Verwaltungsaktes). Seit dieser Anreise befand sich der Beschwerdeführer im Sondertransit des Flughafens.römisch eins. Der Beschwerdeführer kam am 5.4.2013 - mit drei weiteren Personen - mit einem aus Kairo kommenden Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat an, wie durch eine Videorückverfolgung belegt worden war (AS. 13 des Verwaltungsaktes). Der ägyptische Reisepass, welcher nach Angaben der Fluglinie vom Beschwerdeführer beim Flug verwendet worden war, aber in Österreich nicht auffindbar war, lautete auf römisch 40 , und hatte eine Gültigkeit bis römisch 40 (AS. 15 des Verwaltungsaktes). Seit dieser Anreise befand sich der Beschwerdeführer im Sondertransit des Flughafens.

Am 5.4.2013 stellte der Beschwerdeführer mit der behaupteten Identität eines syrischen Staatsangehörigen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 8.4.2013 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.4.2013 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle Flughafen statt. Am 15.4.2013 erteilte der UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 seine Zustimmung zum gegenständlichen Flughafenverfahren. Mit Bescheid vom 16.4.2013, Zl. 13 04.311-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und in Spruchteil II. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 und 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.Am 5.4.2013 stellte der Beschwerdeführer mit der behaupteten Identität eines syrischen Staatsangehörigen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 8.4.2013 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.4.2013 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle Flughafen statt. Am 15.4.2013 erteilte der UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 seine Zustimmung zum gegenständlichen Flughafenverfahren. Mit Bescheid vom 16.4.2013, Zl. 13 04.311-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF und in Spruchteil römisch zwei. den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11.4.2013 gab der

Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und zu den Gründen für seine

Asylantragstellung vor dem Bundesasylamt folgendes an (LA = Leiterin

der Amtshandlung bzw. Einvernehmende; AW = Beschwerdeführer):

"LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?

AW: Ich habe Angst wegen des Krieges in meine Heimat zurückzukehren, weil ich Angst habe, getötet zu werden.

LA: Wenn Sie denn von Ihrer Heimat sprechen, dann meinen Sie welches Land?

AW: Mein Land ist Syrien.

LA: Welchen Namen führen Sie?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Wann und wo sind Sie geboren?

AW: Am XXXX, in der Provinz Tartus, XXXX.AW: Am römisch 40 , in der Provinz Tartus, römisch 40 .

LA: Sind verheiratet?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Kinder?

AW: Nein.

LA: Name und Adresse Ihres Vaters bitte?

AW: XXXX, er ist verstorben, er wurde erschossen vor ca. 5 Monaten.AW: römisch 40 , er ist verstorben, er wurde erschossen vor ca. 5 Monaten.

LA: Und, von wem?

AW: Im Krieg zwischen der freien syr. Armee und der Armee von Bashar.

LA: War Ihr Vater an Kampfhandlungen beteiligt?

AW: Nein. Er war zu Hause.

LA: Wer hat ihn dann erschossen?

AW: Es gibt so viele Gruppen im Land, wer die waren, das weiß ich nicht.

LA: Name und Adresse Ihrer Mutter bitte?

AW: XXXX, sie hat mit meinem Vater in der XXXX (Stadt) XXXX gewohnt und ist jetzt auch tot.AW: römisch 40 , sie hat mit meinem Vater in der römisch 40 (Stadt) römisch 40 gewohnt und ist jetzt auch tot.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Nein.

LA: Leben noch weitere Angehörige von Ihnen in Syrien?

AW: Nein. Niemand.

LA: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?

AW: Ich habe 6 Jahre Schule besucht, ich war 6 Jahre alt, als ich mit der Schule begonnen habe, ich habe in der XXXX die Schule besucht.AW: Ich habe 6 Jahre Schule besucht, ich war 6 Jahre alt, als ich mit der Schule begonnen habe, ich habe in der römisch 40 die Schule besucht.

LA: Was haben Sie danach gearbeitet?

AW: Ich habe nicht gearbeitet.

LA: Warum nicht, Sie sind doch alt genug dafür?

AW: Ich war mit meinen Eltern zu Hause.

LA: Was hat Ihr Vater gearbeitet?

AW: Der war Bauarbeiter.

LA: Und Ihre Mutter?

AW: Sie hat nicht gearbeitet.

LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?

AW: Mein ganzes Leben habe ich in XXXX verbracht.AW: Mein ganzes Leben habe ich in römisch 40 verbracht.

LA: An welcher Adresse haben Sie da gelebt?

AW. In der Stadt XXXX.AW. In der Stadt römisch 40 .

LA: Straße? Stadtteil?

AW: Der Stadtteil heißt auch XXXX, den Straßennamen weiß ich nicht.AW: Der Stadtteil heißt auch römisch 40 , den Straßennamen weiß ich nicht.

LA: Für wie viele Jahre haben Sie dann demnach dort gewohnt?

AW: Mein ganzes Leben, 19 Jahre.

LA: Hatten Sie da ein Haus, eine Wohnung?

AW: Wir haben ein Haus gehabt.

LA: Und, das hat Ihr Vater gekauft, geerbt, gebaut?

AW: Mein Vater hat das Haus selbst gekauft.

LA: Was hat er dafür bezahlt?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Was denken Sie, was dort so ein Haus kostet?

AW: 4000 Lira.

LA: Und, wann im Konkreten waren Sie zuletzt in der Stadt XXXXLA: Und, wann im Konkreten waren Sie zuletzt in der Stadt römisch 40

aufhältig?

AW: Von meiner Geburt bis 01.04.2013 habe ich in der Stadt XXXX gelebt.AW: Von meiner Geburt bis 01.04.2013 habe ich in der Stadt römisch 40 gelebt.

LA: Wann im Konkreten haben Sie Syrien endgültig verlassen?

AW: Vor 10 Tagen, entweder am 27. oder 28.03.2013 habe ich Syrien verlassen.

Ich habe Syrien mit dem Zug verlassen.

LA: Wie geht das, wenn Sie denn doch gemäß Ihren weiteren Angaben am 01.04.2013 Syrien verlassen haben?

AW: Ich kann mich nicht so genau erinnern.

LA: Somit waren Sie von Geburt bis vor ca. 10 Tagen

immer und ausschließlich in Syrien aufhältig? Ist das richtig?

AW: Ja.

LA. Waren Sie je in Besitz eines syrischen Reisepasses?

AW: Ja. Bis ich dann hierher gekommen bin.

LA: Was passierte mir Ihrem syr. Reisepass?

AW: Dieser wurde mir in der Türkei vom Schlepper abgenommen.

LA: Auf welchem Wege reisten Sie von Ihrem Heimatort nach Ö?

AW: Ich bin von XXXX mit einem Zug in die Türkei gekommen und dort habe ich einen Schlepper getroffen, der meine Reise hierher organisiert hat.AW: Ich bin von römisch 40 mit einem Zug in die Türkei gekommen und dort habe ich einen Schlepper getroffen, der meine Reise hierher organisiert hat.

LA: Beschreiben Sie mit über welche syrischen Städte Sie mit der Bahn in die Türkei gereist sind? (...)

AW: Ich bin über Tripoli (Tarablus) gereist. Und von Tripoli (Tarablus) in die Türkei und das war mit einem Zug.

LA: In welchem Land liegt Tripoli (Tarablus)?

AW: In Syrien.

LA: Welche Namen führen die beiden Grenzbahnhöfe (sowohl auf syrischer als auch auf türkischer Seite)? (...)

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Was bezahlten Sie für die Reise nach Ö und wie konnten Sie die Reise nach Ö finanzieren?

AW: Also von der Türkei hierher habe ich 2000 Euro bezahlt und ich habe selbst dieses Geld gehabt.

LA: Woher, Sie haben doch nicht einmal gearbeitet?

AW: Ich habe das von meinem Vater geerbt.

LA. Aus welchem Grund haben Sie somit Syrien verlassen?

AW: Wegen des Krieges.

LA: Bitte konkreter.

AW: Also, ich habe vor dem Tod meiner Eltern mit ihnen gemeinsam gelebt und nach ihrem Tod habe ich bei meinem Onkel gelebt, der ebenfalls in XXXX wohnt.AW: Also, ich habe vor dem Tod meiner Eltern mit ihnen gemeinsam gelebt und nach ihrem Tod habe ich bei meinem Onkel gelebt, der ebenfalls in römisch 40 wohnt.

LA: Lebt dieser Onkel noch?

AW: 2 Monate nachdem mein Vater getötet wurde, wurde auch mein Onkel getötet.

LA: Wann im Konkreten wurden Ihre Eltern getötet?

AW: Vor 5 Monaten. Im 12. Monat des vergangenen Jahres.

LA: Und, wann im Konkreten wurde Ihr Onkel getötet?

AW: Im 2. Monat dieses Jahres.

LA: War dieser Onkel an Kampfhandlungen beteiligt?

AW: Nein. Er war arbeiten und wurde an seinem Arbeitsplatz getötet.

LA: Haben Sie sich an Kampfhandlungen beteiligt?

AW: Nein. Ich bin noch jung.

LA: Welche politische Meinung haben Sie von der Lage in Syrien?

AW: Meiner Meinung nach ist das Land total zerstört und die Leute sind geflüchtet und ich kenne mich in der Politik gar nicht aus.

LA: Von welcher Partei ist den Bashar Assad?

AW. Ich weiß es nicht, bei welcher Partei Bashar ist.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?

AW: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

AW: Ja.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten?

AW: Ich habe Angst im Krieg getötet zu werden.

LA: Wo im Konkreten innerhalb von Syrien ist Ihr Heimatort XXXX gelegen? (...)LA: Wo im Konkreten innerhalb von Syrien ist Ihr Heimatort römisch 40 gelegen? (...)

AW: In der Provinz Tartus.

LA: Welche Distrikte gibt es in dem Gouvernement (Provinz) Tartus, in dem XXXX gelegen ist?LA: Welche Distrikte gibt es in dem Gouvernement (Provinz) Tartus, in dem römisch 40 gelegen ist?

AW: Das weiß ich nicht.

LA. In welchem Distrikt liegt XXXX?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Welche Distrikte sind dem Distrikt, in dem XXXX liegt, benachbart?LA: Welche Distrikte sind dem Distrikt, in dem römisch 40 liegt, benachbart?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Welche Sub-Distrikte gibt es in dem Distrikt, in dem XXXX liegt?LA: Welche Sub-Distrikte gibt es in dem Distrikt, in dem römisch 40 liegt?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wie viele Einwohner hat XXXX?

AW: Ich kann mich nicht daran erinnern.

LA: Wie viele Gouvernements (Provinzen) gibt es in Syrien?

AW: Bei Gott weiß ich nicht.

LA: Bitte nennen Sie diese syrischen Gouvernements (Provinzen) namentlich?

AW: Tartus, Tripoli (Tarablus), Aleppo, Damaskus, mehr weiß ich nicht.

LA: Welche Gouvernements (Provinzen) sind dem Gouvernement (Provinz), in welchem XXXX gelegen ist, benachbart?LA: Welche Gouvernements (Provinzen) sind dem Gouvernement (Provinz), in welchem römisch 40 gelegen ist, benachbart?

AW: Bei Gott weiß ich nicht.

LA: Welchen Namen führt der syrische Regierungschef (Premierminister)? (...)

AW: Riad Hijab.

LA: Welchen Namen führt die syrische Nationalhymne? (...)

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Bitte nennen Sie sämtliche Nachbarländer von Syrien?

AW: Türkei, Libanon, mehr weiß ich nicht.

LA: Bitte benennen Sie die wichtigsten syrischen Tageszeitungen?

(...)

AW: Das weiß ich nicht.

LA. Bitte benennen Sie die wichtigsten syrischen Fernsehkanäle?

(...)

AW: Das weiß ich nicht.

LA: An welchem Tag wird der folgende Feiertag (Unabhängigkeitstag) gefeiert? (...)

AW: Weiß ich nicht.

LA: Welche Religionen gibt es in Syrien, sind in Syrien vertreten?

(...)

AW: Moslem, Christen und Schiiten.

LA: Wer ist Ghada Shouaa?(...)

AW: Ich weiß es nicht."

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 16.4.2013 zunächst fest:

Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er habe dem Bundesasylamt bis zur Bescheiderlassung keinerlei Dokumente vorlegen können, welche die Angaben zu seiner Person bestätigen würden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Der Beschwerdeführer sei gesund und voll arbeitsfähig. Er sei am 5.4.2013 um 14.51 Uhr aus Kairo kommend am Flughafen Wien-Schwechat angereist.

Hinsichtlich der Ausführungen betreffend des vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaates Syrien und den damit im Zusammenhang stehenden Fluchtgründen werde ihm jede Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstraße unterworfen zu werden.

Im Fall des Beschwerdeführers habe mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus:

Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden aber diesen Anforderungen nicht entsprechen.

So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus der Stadt XXXX, Provinz Tartus, stammen würde, er in der Stadt XXXX von Geburt an ständig aufhältig gewesen wäre und dass er die Stadt XXXX nunmehr wegen des syrischen Bürgerkrieges verlassen hätte. Obwohl er somit angegeben hätte, dass er von Geburt bis vor zwei oder drei Wochen ständig in der Stadt XXXX aufhältig gewesen wäre, sei dieses Vorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unglaubwürdig zu bewerten, habe er doch absolut unrichtige bzw. unzureichende Angaben zur Stadt (XXXX, Provinz Tartus, bzw. zu Syrien getätigt. So habe er z.B. in höchstem Maße unzutreffend ausgeführt, dass er mit der Bahn von der Stadt XXXX über die in Syrien (!) gelegene Stadt Tripoli in die Türkei gereist wäre, ohne dass er in diesem Zusammenhang auch nur ansatzweise die auf syrischer und auf türkischer Seite gelegenen Grenzbahnhöfe nennen habe können, und könne somit schon unter Berücksichtigung dieser Aspekte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Syrien zu stammen, nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen.So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aus der Stadt römisch 40 , Provinz Tartus, stammen würde, er in der Stadt römisch 40 von Geburt an ständig aufhältig gewesen wäre und dass er die Stadt römisch 40 nunmehr wegen des syrischen Bürgerkrieges verlassen hätte. Obwohl er somit angegeben hätte, dass er von Geburt bis vor zwei oder drei Wochen ständig in der Stadt römisch 40 aufhältig gewesen wäre, sei dieses Vorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unglaubwürdig zu bewerten, habe er doch absolut unrichtige bzw. unzureichende Angaben zur Stadt (römisch 40 , Provinz Tartus, bzw. zu Syrien getätigt. So habe er z.B. in höchstem Maße unzutreffend ausgeführt, dass er mit der Bahn von der Stadt römisch 40 über die in Syrien (!) gelegene Stadt Tripoli in die Türkei gereist wäre, ohne dass er in diesem Zusammenhang auch nur ansatzweise die auf syrischer und auf türkischer Seite gelegenen Grenzbahnhöfe nennen habe können, und könne somit schon unter Berücksichtigung dieser Aspekte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Syrien zu stammen, nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise zutreffend angeführt, welche Distrikte es in der Provinz Tartus gebe, in welchem Distrikt der Provinz XXXX gelegen sei und welche Distrikte dem Distrikt, in dem XXXX gelegen sei, benachbart wären. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise anführen können, wieviele Einwohner XXXX habe.Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise zutreffend angeführt, welche Distrikte es in der Provinz Tartus gebe, in welchem Distrikt der Provinz römisch 40 gelegen sei und welche Distrikte dem Distrikt, in dem römisch 40 gelegen sei, benachbart wären. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise anführen können, wieviele Einwohner römisch 40 habe.

Überdies sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Syrien zu stammen, entgegen zu halten, dass er nicht wisse, welche Provinzen seiner vorgeblichen Heimatprovinz Tartus benachbart seien, er nicht wisse, wer aktuell syrischer Premierminister sei, er die syrische Nationalhymne nicht einmal ansatzweise nennen habe können, er nur zwei Nachbarländer Syriens anführen habe können, er nicht einmal ansatzweise die wichtigsten syrischen Tageszeitungen, bzw. Fernsehkanäle anführen habe können und dass er nicht einmal wisse, wann der Revolutionstag bzw. der Unabhängigkeitstag Syriens gefeiert werde.

Des Weiteren sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass er nicht einmal ansatzweise anführen habe können, von welcher Partei Bashar Al-Assad sei, (...) und sei aus all diesen Gründen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme.

Die Angaben des Beschwerdeführers ließen jede zumutbaren Grundkenntnisse über wesentlichen Gegebenheiten in seinem angeblichen Herkunftsstaat Syrien vermissen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers zu dem Bereich seiner angeblichen engeren Heimat (Stadt XXXX, Provinz Tartus,) bzw. zu Syrien sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er weder aus der Stadt XXXX, Provinz Tartus, noch aus Syrien stamme, und würden diese Feststellungen somit dem Bescheid zugrunde gelegt.Die Angaben des Beschwerdeführers ließen jede zumutbaren Grundkenntnisse über wesentlichen Gegebenheiten in seinem angeblichen Herkunftsstaat Syrien vermissen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers zu dem Bereich seiner angeblichen engeren Heimat (Stadt römisch 40 , Provinz Tartus,) bzw. zu Syrien sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er weder aus der Stadt römisch 40 , Provinz Tartus, noch aus Syrien stamme, und würden diese Feststellungen somit dem Bescheid zugrunde gelegt.

Somit erwiese sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als in einer offenkundigen, "sich aufdrängenden" Art und Weise als qualifiziert unglaubwürdig. In Zusammenschau mit dem aus dem Akteninhalt evidenten Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien-Schwechat angereist sei, hätte die entsprechende Feststellung zu erfolgen bzw. hätte aus dem Umstand des aus dem Akteninhalt klar hervorgehenden Versuches, das Bundesasylamt über seine wahre Herkunft bzw. Identität zu täuschen, ebenfalls die entsprechende diesbezügliche Feststellung zu erfolgen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu § 33 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2004 aus, dass im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen sei, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Außerdem habe der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) am 15.4.2013 die Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren erteilt.Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2004 aus, dass im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 hervorgekommen sei, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Außerdem habe der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) am 15.4.2013 die Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren erteilt.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 und 6 AsylG 2005 führte das Bundesasylamt im Spruchteil II. des o.a. Bescheides im Wesentlichen aus: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, könne in diesem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sein Herkunftsstaat Syrien wäre, was jedoch seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig gewertet worden sei. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei demnach im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 6 AsylG 2005 führte das Bundesasylamt im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides im Wesentlichen aus: Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, könne in diesem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass sein Herkunftsstaat Syrien wäre, was jedoch seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig gewertet worden sei. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei demnach im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 wäre über die Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers nicht abzusprechen gewesen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 wäre über die Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers nicht abzusprechen gewesen.

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nochmals betonte, dass er syrischer Staatsangehöriger und aus der Stadt XXXX, Provinz Tartus, sei.Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nochmals betonte, dass er syrischer Staatsangehöriger und aus der Stadt römisch 40 , Provinz Tartus, sei.

Am 3.5.2013 fand im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat durch den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die EAST-Flughafen, entsandte keinen Vertreter zu der Verhandlung. Nach mehrmaliger Aufforderung der vorsitzenden Richterin, hier in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wahre Angaben zu machen, revidierte der Beschwerdeführer all seine bisherigen Aussagen im gegenständlichen Asylverfahren (siehe S. 3 der Verhandlungsschrift). Sein richtiger Name laute XXXX, geb. XXXX, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und stamme ausXXXX (Dorf), das in der Nähe der Großstadt XXXX liege. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass der ägyptische Reisepass, mit welchem er im Flugzeug aus Kairo gekommen wäre, "echt" gewesen sei und dass er diesen Reisepass am Flughafen Wien-Schwechat auf der Toilette selbst vernichtet hätte.Am 3.5.2013 fand im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat durch den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die EAST-Flughafen, entsandte keinen Vertreter zu der Verhandlung. Nach mehrmaliger Aufforderung der vorsitzenden Richterin, hier in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wahre Angaben zu machen, revidierte der Beschwerdeführer all seine bisherigen Aussagen im gegenständlichen Asylverfahren (siehe S. 3 der Verhandlungsschrift). Sein richtiger Name laute römisch 40 , geb. römisch 40 , er sei ägyptischer Staatsangehöriger und stamme ausXXXX (Dorf), das in der Nähe der Großstadt römisch 40 liege. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass der ägyptische Reisepass, mit welchem er im Flugzeug aus Kairo gekommen wäre, "echt" gewesen sei und dass er diesen Reisepass am Flughafen Wien-Schwechat auf der Toilette selbst vernichtet hätte.

Nach dem Schluss des Beweisverfahrens und nach Durchführung einer kurzen nichtöffentlichen Beratung des zuständigen Senates verkündete die vorsitzende Richterin gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 das gegenständliche Erkenntnis.Nach dem Schluss des Beweisverfahrens und nach Durchführung einer kurzen nichtöffentlichen Beratung des zuständigen Senates verkündete die vorsitzende Richterin gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 das gegenständliche Erkenntnis.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgende Erwägungen getroffen bzw. seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 3.5.2013 - entgegen seinen vorigen Aussagen - ausdrücklich zugegeben, kein syrischer Staatsbürger zu sein und nicht aus der Stadt XXXX, Provinz Tartus, in Syrien zu stammen. Aufgrund dieser mit der Beurteilung des Bundesasylamtes in Einklang stehenden Aussage des Beschwerdeführers steht für den zuständigen Senat nun eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt bzw. dass sein Herkunftsstaat nicht Syrien ist. Somit haben auch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers eine Bestätigung gefunden.Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 3.5.2013 - entgegen seinen vorigen Aussagen - ausdrücklich zugegeben, kein syrischer Staatsbürger zu sein und nicht aus der Stadt römisch 40 , Provinz Tartus, in Syrien zu stammen. Aufgrund dieser mit der Beurteilung des Bundesasylamtes in Einklang stehenden Aussage des Beschwerdeführers steht für den zuständigen Senat nun eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt bzw. dass sein Herkunftsstaat nicht Syrien ist. Somit haben auch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers eine Bestätigung gefunden.

Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich, wie ebenso in der Verhandlung am 3.5.2013 angegeben, ein ägyptischer Staatsangehöriger ist bzw. seine Asylgründe sich auf den Herkunftsstaat Ägypten beziehen, konnte aufgrund der vielen unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens nicht ohne Zweifel festgestellt werden. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren derart oft die Unwahrheit gesagt, dass der zuständige Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit es als glaubhaft ansehen kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ägyptischer Staatsangehöriger ist, zumal ja insbesondere der im Flugzeug mitgeführte nationale Reisepass des Beschwerdeführers keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden kann, weil er diesen - laut Angaben des Beschwerdeführers - selbst vernichtet hat. Auch hat der Beschwerdeführer keine sonstigen detaillierten Angaben getätigt oder Beweismittel vorlegen können, die bei einer derartigen Sachlage die ägyptische Staatsangehörigkeit belegen würden. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes reichen die vorliegenden Aussagen folglich nicht aus, um "Ägypten" als tatsächlichen Herkunftsstaat festzustellen. Somit ist auch die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Ermittlungsverfahren getätigte Vorgangsweise, den "tatsächlichen" Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellen zu können, ebenso aus Sicht des zuständigen Senates zu bestätigen.

Aus alledem folgt, dass die vom Bundesasylamt auf Grundlage der Erwägungen in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen, insbesondere jene, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt, sich als richtig erweisen.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt, ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle dies Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle dies Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1. in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1. in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.2. Zum Status eines Asylberechtigten im Flughafenverfahren:

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 idgF darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Abs. 1 durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 idgF darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Absatz eins, durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG 2005 idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG 2005 idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG idgF ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidungen durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG idgF ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidungen durchgesetzt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Das Bundesasylamt ist im o.a. Bescheid zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt und dass in der Folge sein Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eindeutig jeder Grundlage entbehrt. Im gesamten Asylverfahren des Beschwerdeführers ist "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG, wie vorgesehen, vor.Das Bundesasylamt ist im o.a. Bescheid zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt und dass in der Folge sein Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eindeutig jeder Grundlage entbehrt. Im gesamten Asylverfahren des Beschwerdeführers ist "kein begründeter Hinweis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, wie vorgesehen, vor.

Aus diesen Gründen ist der erstinstanzliche Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.Aus diesen Gründen ist der erstinstanzliche Ausspruch im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

2.3. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Flughafenverfahren:

Bereits oben zitierter § 33 AsylG 2005 idgF gilt hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen.Bereits oben zitierter Paragraph 33, AsylG 2005 idgF gilt hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 idgF ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass Syrien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist. Da der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht festgestellt werden konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht § 8 Abs. 6 AsylG zur Anwendung gebracht. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG auf S. 19 des o.a. Bescheides treffen zu.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass Syrien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist. Da der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht festgestellt werden konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zur Anwendung gebracht. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auf S. 19 des o.a. Bescheides treffen zu.

Aus all diesen Gründen war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen.Aus all diesen Gründen war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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