TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C16 426032-1/2012

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

C16 426.032-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,

StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 11 14.134-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 11 14.134-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die damals zwölf Jahre alte Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2011 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder nach illegaler Einreise aufgegriffen und stellte am selben Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin vor Beamten der Polizeiinspektion Schachendorf einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23).

Am 23.11.2011 erfolgte die Erstbefragung der Mutter durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari (AS 21).

Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 16.01.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an ihre Mutter in Österreich zugelassen (AS 73).

Am 07.03.2012 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid verwendeten Beweismittel (Aussage ihre Mannes in dessen Verfahren sowie Länderinformationen zu Afghanistan) nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 123 im Akt der Mutter).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 30.03.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 01.14.134-BAT (AS 81), der gesetzlichen Vertreterin zugestellt am 02.04.2012 (AS 109) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihrem Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt II.) und ihr wurde dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2013 gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilt (Spruchpunkt III).Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihrem Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr wurde dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2013 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Die Mutter der Beschwerdeführerin habe für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und auch für sich selbst keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung dargetan.

Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass den Eltern der Beschwerdeführerin dieser Status gewährt worden sei und er ihr dementsprechend als deren Familienangehörige ebenfalls gebühre.

Das Bundesasylamt stützte sich zur Begründung des angefochtenen Bescheides weiters auf Länderinformationen zu Afghanistan aus den Jahren 2008 bis 2011 (Allgemeine Sicherheitslage - Sicherheitslage in Kabul - Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft - Innerstaatliche Fluchtalternative - Binnenflüchtlinge - Rückkehrerfragen - Frauen).

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 10.04.2012 legte die Beschwerdeführerin über ihren Vater als gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 111).

Zur Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinter dem Entführungsversuch der Beschwerdeführerin und ihres Bruders und der damit verbundenen Verletzung ihres Vaters eine politische Motivierung stehe, da ihre Eltern beide bereits während der Zeit der Taliban-Herrschaft Probleme mit diesen gehabt hätten.

Die Mutter der Beschwerdeführerin sei - wie sie im behördlichen Verfahren bereits angeführt gehabt habe - damals wegen nicht-ordnungsgemäßer Verschleierung angegriffen worden. Nachdem sie sich danach sieben Jahre im Iran aufgehalten habe, sei es der Mutter bei der Rückkehr nach Afghanistan wieder sehr schwer gefallen, sich an die strengen dortigen Bekleidungsvorschriften und Sitten für Frauen zu gewöhnen, welche nicht ihrer Überzeugung entsprächen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 17.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Entscheidungsrelevante Beweismittel

Für das vorliegende Erkenntnis relevante Parteivorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin

Zur Person hat die Mutter der Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Taskira im Wesentlichen vorgebracht, ihre Tochter heiße XXXX. Die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin Afghanistans und die Schwester ihres (jetzt elf Jahre alten) Bruders. Beide Kinder hätten die Eltern nach Österreich begleitet.Zur Person hat die Mutter der Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Taskira im Wesentlichen vorgebracht, ihre Tochter heiße römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin Afghanistans und die Schwester ihres (jetzt elf Jahre alten) Bruders. Beide Kinder hätten die Eltern nach Österreich begleitet.

Die Familie habe bis etwa 2002 in Afghanistan gelebt, danach sei in den Iran geflohen. Von dort aus sei die vor zwei Jahren (2009) nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie es dort sehr schwer gehabt habe und die Kinder nicht zur Schule hätten gehen können.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie sei immer Hausfrau gewesen und habe nur im Haus gelebt. Es sei zwar ihr "Herzenswunsch" gewesen, einen Beruf zu erlernen, aber das sei nicht erlaubt gewesen. Sie trage hier in Österreich nicht die traditionelle afghanische Kleidung, auch keine Kopftusch, weil sie frei leben wolle - als Mensch und als Frau. Ihr Mann würde sie darin unterstützen, es würde ihrer beider Überzeugung entsprechen. Derweil lerne sie hier Deutsch.

Zum Fluchtgrund hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zum einen vorgebracht, sie habe unter der Herrschaft der Taliban im Jahre 2001 Probleme wegen der Nichteinhaltung der strengen Kleidungsvorschriften für Frauen gehabt. Wegen einer Sehschwäche habe sie nicht die Vollverschleierung (Hijab) getragen, sondern eine einfaches Tuch vor dem Gesicht getragen. Als sie es beim Einkaufen kurz heruntergenommen habe, um besser sehen zu können, wären Angehörige der Taliban von hinten gekommen und hätten sie und ihren sie begleitenden Mann geschlagen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei dann auch noch wegen des Vorfalls verhaftet worden und ihn unter der Bedingung frei gelassen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nie wieder so "frei" auf die Straße gehe.

Als weiteren Fluchtgrund hat die Mutter der Beschwerdeführerin angeführt, dass jemand versucht habe, die Beschwerdeführerin und ihren Bruder auf dem Schulweg zu entführen, was der Vater verhindert habe. Der Entführer habe dem Vater gedroht, er wisse, wo die Familie lebe. Sie seien Kommunisten und er werde dem Vater seine Frau und die Kinder wegnehmen und alle töten. Die Mutter der Beschwerdeführerin vermute, dass dieser Überfall und die Drohung mit der früheren Tätigkeit ihres Mannes als Wachmann zusammenhängen würden.

Ansonsten habe die Beschwerdeführerin selbst keine weiteren Fluchtgründe, aber die Mutter der Beschwerdeführerin wünsche ihren Kindern ein besseres Leben und vor allem eine gute Bildung.

Sonstige Beweismittel von Relevanz für das vorliegende Erkenntnis

a) Taskira mit dem Foto der Beschwerdeführerin (nicht übersetzt) (AS 75).

b) Foto der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführerin mit westlicher Kleidung und offenbar kurzem Haarschnitt zeigen (AIS-Auszug).

c) Fotos der Mutter der Beschwerdeführerin, offenbar aufgenommen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Aufgriff in Österreich, welche die Mutter mit westlicher Kleidung, offen Haaren (mit Pferdeschwanz) zeigen (AIS-Auszug).

d) Augenscheinnahme des einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin "völlig westlich gekleidet - ohne traditionelles Kopftuch" erschienen sei (AS 123).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu festzustellen, dass bereits das im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (01.11.1981) im Akt keine Bestätigung findet. Die Beschwerdeführerin hatte in der Ersteinvernahme angegeben, sie sei 1979 geboren, was die belangte Behörde im angefochten Bescheid (Seite 2) auch richtig wiedergab. Aus der (allerdings nicht übersetzten) Taskira ergebe sich jedoch ein Geburtsdatum 01.11.1981 (Seite 8).

Des Weiteren ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass bei der Erstbefragung oder in der späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt Fragen an die Beschwerdeführerin betreffend eine etwaige Schulbildung oder gar Analphabetismus gestellt worden wären. Es sind auch keine Erhebungen betreffend die Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor und nach der Eheschließung und die Umstände der Partnerwahl getroffen worden.

Vor allem aber unterließ es das Bundesasylamt gänzlich, Sachverhaltsermittlungen betreffend eine etwaige Verfolgung der Beschwerdeführerin als weibliches Mitglied der afghanischen Bevölkerung vorzunehmen. Die simple Frage, warum die Beschwerdeführerin hier in Österreich westliche Kleidung trage, kann vor dem Hintergrund der notorischen Kenntnisse über den kulturellen Hintergrund, in dem afghanische Frauen im Allgemeinen leben, nur als für die Beschwerdeführerin unverständlich angesehen werden und ersetzt jedenfalls nicht einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Schließlich unterließ es das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang völlig, einschlägige aktuelle und ausgewogene Länderquellen zu ermitteln, zu würdigen und in einen individuellen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu stellen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, zumindest a) die Taskira übersetzen zu lassen, b) die Beschwerdeführerin über ihre Lebensumstände vor und während der Ehe, im Iran, in Afghanistan und in Österreich zu befragen, c) dazu ihren Mann als Zeugen einzuvernehmen und der Beschwerdeführerin diese Zeugenaussage vorzuhalten und d) zusätzliche umfassende Ermittlungen (aktuelle und ausgewogene Quellen) zur Situation von Frauen in der Position der Beschwerdeführerin in Afghanistan vorzunehmen und auch diese der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzuhalten.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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