TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C16 426031-1/2012

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

C16 426.031-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 11 14.133-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 11 14.133-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2011 gemeinsam mit ihrem Mann und zwei minderjährigen Kindern nach illegaler Einreise aufgegriffen und stellte am selben Tag vor Beamten der Polizeiinspektion Schachendorf einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23).

Am 23.11.2011 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Dari, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich gekommen zu sein (AS 25).

Da aufgrund der Grenznähe des Aufgriffs der Verdacht bestand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie über Ungarn nach Österreich gekommen war, wurde eine entsprechende Anfrage an die dortigen Behörden gestellt, welche mit Schreiben vom 29.12.2011 dergestalt beantwortet wurde, dass sich in Ungarn keine Spuren einer Person mit den Daten der Beschwerdeführerin gefunden hätten (AS 89).

Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 16.01.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 107).

Am 07.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid verwendeten Beweismittel (Aussage ihre Mannes in dessen Verfahren sowie Länderinformationen zu Afghanistan) nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 123).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 30.03.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 01.14.133-BAT (AS 147), zugestellt am 02.04.2012 (AS 177) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihrem Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt II.) und ihr wurde dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2013 gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilt.Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihrem Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr wurde dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2013 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. erteilt.

Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Aussagedivergenzen zu ihrem Ehemann nicht glaubhaft dargetan, dass ihre Kinder vor der Schule hätten entführt werden sollen und dies uU. mit der früheren Tätigkeit ihres Mannes als Wachmann in der Zeit der Talibanherrschaft zusammengehangen habe. Im Übrigen habe es sich dabei allenfalls um eine kriminelle Handlung gehandelt, die keine Asylrelevanz aufweise.

Insoweit die Beschwerdeführerin als einzige Bedrohung ihrer selbst einen Übergriff durch Mitglieder der Taliban im Jahre 2001 vorgebracht habe, so könne aus dem keine aktuelle asylrelevante Verfolgung mehr hergeleitet werden, da die Beschwerdeführerin sich 2002 mit ihrer Familie in den Iran begeben habe, von wo aus sie vor zwei Jahren (2009) nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo sie keine weitere Verfolgung mehr erlebt habe.

Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Mann der Beschwerdeführerin dieser Status gewährt worden sei und er ihr dementsprechend als seine Familienangehörige ebenfalls gebühre.

Das Bundesasylamt stützte sich zur Begründung des angefochtenen Bescheides weiters auf Länderinformationen zu Afghanistan aus den Jahren 2008 bis 2011 (Allgemeine Sicherheitslage - Sicherheitslage in Kabul - Übersicht über bewaffnete Akteure in Afghanistan - Innerstaatliche Fluchtalternative - Familienanschluss/Soziales Netz - Religionsfreiheit)

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 10.04.2012 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 179).

Zur Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinter dem Entführungsversuch ihrer Kinder und der damit verbundenen Verletzung ihres Mannes eine politische Motivierung stehe, da sie beide bereits während der Zeit der Taliban-Herrschaft Probleme mit diesen gehabt hätten.

Die Beschwerdeführerin sei - wie sie im behördlichen Verfahren bereits angeführt gehabt habe - damals wegen nicht-ordnungsgemäßer Verschleierung angegriffen worden. Nachdem sie sich danach sieben Jahre im Iran aufgehalten habe, sei es ihr bei der Rückkehr nach Afghanistan wieder sehr schwer gefallen, sich an die strengen dortigen Bekleidungsvorschriften und Sitten für Frauen zu gewöhnen, welche nicht ihrer Überzeugung entsprächen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 17.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Entscheidungsrelevante Beweismittel

Für das vorliegende Erkenntnis relevante Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Taskira im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsbürgerin Afghanistans und mit dem sie begleitenden Mann verheiratet. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder, ein Mädchen (jetzt 13 Jahre alt) und einen Buben (jetzt elf Jahre alt), welche die Eltern nach Österreich begleitet hätten.Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Taskira im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsbürgerin Afghanistans und mit dem sie begleitenden Mann verheiratet. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder, ein Mädchen (jetzt 13 Jahre alt) und einen Buben (jetzt elf Jahre alt), welche die Eltern nach Österreich begleitet hätten.

Ihre fünf Geschwister, davon zwei minderjährig, sowie ihre Eltern leben noch in Afghanistan, in Kabul, wo auch die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt habe.

Sie habe bis etwa 2002 in Afghanistan gelebt, danach sei sie mit ihrem Mann und den Kindern in den Iran geflohen. Von dort aus sei sie vor zwei Jahren (2009) nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie dort keine Möglichkeit zu leben gehabt hätten, die Kinder hätten zB. nicht zur Schule gehen können.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie sei immer Hausfrau gewesen und habe nur im Haus gelebt. Es sei zwar ihr "Herzenswunsch" gewesen, einen Beruf zu erlernen, aber das sei nicht erlaubt gewesen. Sie trage hier in Österreich nicht die traditionelle afghanische Kleidung, auch keine Kopftusch, weil sie frei leben wolle - als Mensch und als Frau. Ihr Mann würde sie darin unterstützen, es würde ihrer beider Überzeugung entsprechen. Derweil lerne sie hier Deutsch.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zum einen vorgebracht, sie habe unter der Herrschaft der Taliban im Jahre 2001 Probleme wegen der Nichteinhaltung der strengen Kleidungsvorschriften für Frauen gehabt. Wegen einer Sehschwäche habe sie nicht die Vollverschleierung (Hijab) getragen, sondern ein einfaches Tuch vor dem Gesicht getragen. Als sie es beim Einkaufen kurz heruntergenommen habe, um besser sehen zu können, wären Angehörige der Taliban von hinten gekommen und hätten sie und ihren sie begleitenden Mann geschlagen. Der Mann sei dann auch noch wegen des Vorfalls verhaftet und nur unter der Bedingung frei gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin nie wieder so "frei" auf die Straße gehe.

Als weiteren Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass jemand versucht habe, ihre beiden Kinder auf dem Schulweg zu entführen, was ihr Mann verhindert habe. Der Entführer habe dem Mann gedroht, er wisse, wo die Familie lebe. Sie seien Kommunisten und er werde dem Mann die Beschwerdeführerin und die Kinder wegnehmen und alle töten. Die Beschwerdeführerin vermute, dass dieser Überfall und die Drohung mit der früheren Tätigkeit ihres Mannes als Wachmann zusammenhängen würden.

Sonstige Beweismittel von Relevanz für das vorliegende Erkenntnis

a) Taskira mit dem Foto der Beschwerdeführerin (nicht übersetzt) (AS 141).

b) Fotos der Beschwerdeführerin, offenbar aufgenommen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Aufgriff in Österreich, welche die Beschwerdeführerin mit westlicher Kleidung, offen Haaren (mit Pferdeschwanz) zeigen (AIS-Auszug).

c) Augenscheinnahme des einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes, wonach die Beschwerdeführerin "völlig westlich gekleidet - ohne traditionelles Kopftuch" erschienen sei (AS 123).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu festzustellen, dass bereits das im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (01.11.1999) im Akt keine Bestätigung findet. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte in der Ersteinvernahme nämlich nur angegeben, ihre Tochter sei 1999 geboren, was die belangte Behörde im angefochten Bescheid (Seite 2) auch richtig wiedergab. Aus der (allerdings nicht übersetzten) Taskira ergebe sich allerdings ein Geburtsdatum 01.11.1999 (Seite 5).

Des Weiteren ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass bei der Erstbefragung oder in der späteren Einvernahme der Mutter vor dem Bundesasylamt Fragen an die Mutter oder gar an die Beschwerdeführerin selbst betreffend eine etwaige Schulbildung oder gar Analphabetismus gestellt worden wären. Es sind auch keine Erhebungen betreffend die Lebenssituation der Mutter der Beschwerdeführerin vor und nach der Eheschließung und die Umstände der Partnerwahl und überhaupt keine Feststellungen betreffend die Lebenssituation der mittlerweile immerhin 13 Jahre alten Beschwerdeführerin selbst getroffen worden.

Vor allem aber unterließ es das Bundesasylamt gänzlich, Sachverhaltsermittlungen betreffend eine etwaige Verfolgung der Beschwerdeführerin als junges, weibliches Mitglied der afghanischen Bevölkerung vorzunehmen. Die simple Frage, warum die Mutter der Beschwerdeführerin hier in Österreich westliche Kleidung trage, kann vor dem Hintergrund der notorischen Kenntnisse über den kulturellen Hintergrund, in dem afghanische Frauen im Allgemeinen leben, nur als für die Mutter der Beschwerdeführerin unverständlich angesehen werden und ersetzt jedenfalls nicht einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die jugendliche Beschwerdeführerin als Mädchen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich in einem Alter befindet, in dem ihr möglicherweise bereits eine Verheiratung drohen könnte und in dem ihr letzte Bildungschancen genommen werden könnten.

Schließlich unterließ es das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang völlig, einschlägige aktuelle und ausgewogene Länderquellen zu ermitteln, zu würdigen und in einen individuellen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu stellen. Anders als im Bescheid der Mutter findet sich zwar im Bescheid der minderjährigen Beschwerdeführerin zumindest ein kurzer Quellenausschnitt zum Thema "Frauen". Dieser war aber weder der Mutter zuvor zur Stellungnahme vorgehalten worden, noch sind ihm irgendwelche Informationen zur Position von jugendlichen Mädchen zu entnehmen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, zumindest a) die Taskira übersetzen zu lassen, b) die beiden Eltern Beschwerdeführerin und ggf. auch - mit deren Zustimmung - der Beschwerdeführerin selbst über ihre Lebensumstände im Iran, in Afghanistan und in Österreich zu befragen und c) zusätzliche umfassende Ermittlungen (aktuelle und ausgewogene Quellen) zur Situation von jugendlichen Mädchen in der Position der Beschwerdeführerin in Afghanistan vorzunehmen und auch diese der Mutter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzuhalten.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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