TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 B6 434811-1/2013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

Zl. B6 434.811-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13. 04.034 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13. 04.034 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist als Sohn eines Berbers und einer Araberin gemischt-ethnischer Abstammung, wurde in XXXX in Algerien geboren, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in einem XXXX wohnhaft und stellte am 31.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist als Sohn eines Berbers und einer Araberin gemischt-ethnischer Abstammung, wurde in römisch 40 in Algerien geboren, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in einem römisch 40 wohnhaft und stellte am 31.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Weil ich keine Eltern, kein Zuhause, keine Arbeit und kein Geld habe." Seine Eltern seien verstorben und er habe auch keine Geschwister. Er habe vor zweieinhalb Monaten XXXX und in weiterer Folge Algerien verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er auf der Straße leben müsse, weil er dort nichts habe. Der Beschwerdeführer habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen (vgl. As 21). Bei den Personaldaten wurde als Staatsangehörigkeit Algerien vermerkt.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Weil ich keine Eltern, kein Zuhause, keine Arbeit und kein Geld habe." Seine Eltern seien verstorben und er habe auch keine Geschwister. Er habe vor zweieinhalb Monaten römisch 40 und in weiterer Folge Algerien verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er auf der Straße leben müsse, weil er dort nichts habe. Der Beschwerdeführer habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen vergleiche As 21). Bei den Personaldaten wurde als Staatsangehörigkeit Algerien vermerkt.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.04.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu den Gründen befragt, warum er Algerien verlassen habe, vor: "Wir haben dort keine Rechte. Als ich meine Eltern verloren habe, hatte ich dort niemanden mehr. Meine Tante wollte mich auch nicht mehr haben. In unserem Gebiet gibt es Probleme." Nachgefragt, gab er dazu an: "Wir wollen unsere Unabhängigkeit. Algerien und Marokko sind dagegen, deswegen werden wir immer angegriffen. Sie wollen unser Land unter sich aufteilen." Befragt, ob er persönlich irgendwelcher Art von Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, gab er an: "Nein, denn ich weiche allen Problemen aus." Er sei an der Grenze zwischen Algerien und Marokko in der eingangs genannten Ortschaft geboren. Er sei dort in einem in der Wüste gelegenen XXXX aufgewachsen. Er habe sieben Jahre eine Koranschule besucht. Sonst habe er keine Schulausbildung. Die Gegend, in dem sich XXXX befinde, wurde vom Beschwerdeführer als XXXX bezeichnet. Es sei eine Konfliktzone zwischen Algerien und Marokko. Sie würden sich unabhängig machen wollen. Beide Länder würden diese Gegend beanspruchen. Es sei ein Niemandsland. Im Jahr 2005 seien die Eltern des Beschwerdeführers bei einem Autounfall verstorben. Geschwister habe er keine. Er habe nach dem Tod der Eltern bei seiner Tante im XXXX gewohnt und gegessen. Diese sei verheiratet und habe Kinder. Der Beschwerdeführer habe den Gatten seiner Tante bei landwirtschaftlichen Arbeiten unterstützt und so Geld verdienen können. Die Kinder seiner Tante seien größer geworden und habe er dort nicht mehr leben können. Das Leben in der Wüste sei sehr hart. Es gebe keine Infrastruktur, kein Wasser und keine Schulen. Niemand wolle sie haben. Er sei 2013 illegal nach Libyen eingereist, habe dort einen Monat am Bau gearbeitet und sei mit dem verdienten Geld über die Türkei nach Europa gekommen. Befragt, ob er sich vorstellen könne, woanders in Algerien zu leben, gab der Beschwerdeführer an:In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.04.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu den Gründen befragt, warum er Algerien verlassen habe, vor: "Wir haben dort keine Rechte. Als ich meine Eltern verloren habe, hatte ich dort niemanden mehr. Meine Tante wollte mich auch nicht mehr haben. In unserem Gebiet gibt es Probleme." Nachgefragt, gab er dazu an: "Wir wollen unsere Unabhängigkeit. Algerien und Marokko sind dagegen, deswegen werden wir immer angegriffen. Sie wollen unser Land unter sich aufteilen." Befragt, ob er persönlich irgendwelcher Art von Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, gab er an: "Nein, denn ich weiche allen Problemen aus." Er sei an der Grenze zwischen Algerien und Marokko in der eingangs genannten Ortschaft geboren. Er sei dort in einem in der Wüste gelegenen römisch 40 aufgewachsen. Er habe sieben Jahre eine Koranschule besucht. Sonst habe er keine Schulausbildung. Die Gegend, in dem sich römisch 40 befinde, wurde vom Beschwerdeführer als römisch 40 bezeichnet. Es sei eine Konfliktzone zwischen Algerien und Marokko. Sie würden sich unabhängig machen wollen. Beide Länder würden diese Gegend beanspruchen. Es sei ein Niemandsland. Im Jahr 2005 seien die Eltern des Beschwerdeführers bei einem Autounfall verstorben. Geschwister habe er keine. Er habe nach dem Tod der Eltern bei seiner Tante im römisch 40 gewohnt und gegessen. Diese sei verheiratet und habe Kinder. Der Beschwerdeführer habe den Gatten seiner Tante bei landwirtschaftlichen Arbeiten unterstützt und so Geld verdienen können. Die Kinder seiner Tante seien größer geworden und habe er dort nicht mehr leben können. Das Leben in der Wüste sei sehr hart. Es gebe keine Infrastruktur, kein Wasser und keine Schulen. Niemand wolle sie haben. Er sei 2013 illegal nach Libyen eingereist, habe dort einen Monat am Bau gearbeitet und sei mit dem verdienten Geld über die Türkei nach Europa gekommen. Befragt, ob er sich vorstellen könne, woanders in Algerien zu leben, gab der Beschwerdeführer an:

"Nein, in Algerien ist es überall schwierig." Nachgefragt erklärte er: "Weil ich aus XXXX bin und damit staatenlos." Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, dass er sehr leiden und nicht überleben werde. Er "gehöre nicht zu den Algeriern" (vgl. As 85)."Nein, in Algerien ist es überall schwierig." Nachgefragt erklärte er: "Weil ich aus römisch 40 bin und damit staatenlos." Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, dass er sehr leiden und nicht überleben werde. Er "gehöre nicht zu den Algeriern" vergleiche As 85).

Erneut am 17.04.2013 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie eines Rechtsberaters befragt, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und erklärte dazu weiter, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne. Er habe Probleme mit der islamischen Bruderschaft. Bei einer Rückkehr könnte er umgebracht werden. Er sei zwar Muslim, möchte aber nicht in Probleme verwickelt werden und mit diesen Leuten Schwierigkeiten bekommen. Zu den Schwierigkeiten mit der islamischen Bruderschaft befragt, gab er an: "Ich will mein Leben führen und keine Schwierigkeiten haben." Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich will nicht zurück. Wenn ich zurückkehre, werde ich umgebracht."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien sei und für ihn bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine relevante Bedrohungssituation bestehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen hinsichtlich einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Leben nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, in Algerien verfolgt zu werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht willig oder nicht fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese Feststellung war angesichts der herangezogenen Länderberichte im Bescheid nicht zu erkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt im Wesentlichen wirtschaftliche Motive bzw. die allgemeine Lage in Algerien als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angeführt habe und spezifische Gefahren nicht vorgebracht worden seien. Auch auf Nachfragen habe er keine relevanten Verfolgungshandlungen in Algerien geschildert. Dazu wurde anschließend ein Großteil der vierten Seite des Einvernahmeprotokolls vom 09.04.2013 ungekürzt und unkommentiert wiedergegeben. Unmittelbar daran anschließend wurde argumentiert: "Auch im Rahmen Ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt konnten sie keine wesentlichen Details mehr hinzufügen. Vage Andeutungen, wonach sie Probleme mit der islamischen Bruderschaft hätten, sind als offensichtliche Schutz- und Zweckbehauptungen zurückzuweisen und dienen nur dazu, ihren illegalen Aufenthalt unrechtmäßig zu verlängern. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Steigerungen des Vorbringens im Verhältnis Erstbefragung, Einvernahme und zweite Einvernahme verwiesen werden."2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien sei und für ihn bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine relevante Bedrohungssituation bestehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen werde den Feststellungen hinsichtlich einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Leben nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, in Algerien verfolgt zu werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht willig oder nicht fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese Feststellung war angesichts der herangezogenen Länderberichte im Bescheid nicht zu erkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt im Wesentlichen wirtschaftliche Motive bzw. die allgemeine Lage in Algerien als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angeführt habe und spezifische Gefahren nicht vorgebracht worden seien. Auch auf Nachfragen habe er keine relevanten Verfolgungshandlungen in Algerien geschildert. Dazu wurde anschließend ein Großteil der vierten Seite des Einvernahmeprotokolls vom 09.04.2013 ungekürzt und unkommentiert wiedergegeben. Unmittelbar daran anschließend wurde argumentiert: "Auch im Rahmen Ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt konnten sie keine wesentlichen Details mehr hinzufügen. Vage Andeutungen, wonach sie Probleme mit der islamischen Bruderschaft hätten, sind als offensichtliche Schutz- und Zweckbehauptungen zurückzuweisen und dienen nur dazu, ihren illegalen Aufenthalt unrechtmäßig zu verlängern. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Steigerungen des Vorbringens im Verhältnis Erstbefragung, Einvernahme und zweite Einvernahme verwiesen werden."

3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere hinsichtlich des Vorbringens zu Problemen mit der islamischen Bruderschaft auf ein beigefügtes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache hingewiesen. Dazu wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsberatungsgesprächs keine detaillierten Ausführungen machen, sondern seine Probleme handschriftlich darlegen habe wollen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal beim Bundesasylamt vorgebracht habe, im Fall einer Rückkehr umgebracht zu werden. Sein Vorbringen mit der islamischen Bruderschaft Probleme zu haben, sei angesichts seiner Herkunft aus XXXX keineswegs unplausibel. Der Übersetzung des handschriftlichen Schreibens ist - in einer relativ detaillierten Darstellung - im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Hoffnung auf Arbeit einer Gruppierung von "Moslembrüdern" angeschlossen habe, die ihn mit Essen und Kleidung versorgt und auch sonst gut behandelt hätten. Als er aber entgegen ihrer Versprechungen auf Arbeit von der Gruppe gegen seinen Willen in religiös motivierte Übergriffe gegen Betrunkene und Liebespaare hineingezogen worden sei, sei er aus Angst, noch mehr in die Sache der Moslembrüder involviert zu werden, geflüchtet. Da er gewusst habe, dass die Männer von der Bruderschaft gut organsiert seien und ihn töten würden, wenn sie ihn zu fassen bekämen, habe er Algerien verlassen.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere hinsichtlich des Vorbringens zu Problemen mit der islamischen Bruderschaft auf ein beigefügtes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache hingewiesen. Dazu wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsberatungsgesprächs keine detaillierten Ausführungen machen, sondern seine Probleme handschriftlich darlegen habe wollen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal beim Bundesasylamt vorgebracht habe, im Fall einer Rückkehr umgebracht zu werden. Sein Vorbringen mit der islamischen Bruderschaft Probleme zu haben, sei angesichts seiner Herkunft aus römisch 40 keineswegs unplausibel. Der Übersetzung des handschriftlichen Schreibens ist - in einer relativ detaillierten Darstellung - im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Hoffnung auf Arbeit einer Gruppierung von "Moslembrüdern" angeschlossen habe, die ihn mit Essen und Kleidung versorgt und auch sonst gut behandelt hätten. Als er aber entgegen ihrer Versprechungen auf Arbeit von der Gruppe gegen seinen Willen in religiös motivierte Übergriffe gegen Betrunkene und Liebespaare hineingezogen worden sei, sei er aus Angst, noch mehr in die Sache der Moslembrüder involviert zu werden, geflüchtet. Da er gewusst habe, dass die Männer von der Bruderschaft gut organsiert seien und ihn töten würden, wenn sie ihn zu fassen bekämen, habe er Algerien verlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, wegen der allgemeinen Situation in seiner Herkunftsregion sowie wegen Problemen mit islamistischen Fundamentalisten geflüchtet zu sein.

3.2. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, ausreichend auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So hat das Bundesasylamt völlig verkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Beschreibung zufolge offenbar sein Leben in XXXX zugebracht habe, was mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würde, dass er aus einer Familie von Sahrawi-Flüchtlingen aus der Westsahara stammen würde.3.2. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, ausreichend auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So hat das Bundesasylamt völlig verkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Beschreibung zufolge offenbar sein Leben in römisch 40 zugebracht habe, was mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würde, dass er aus einer Familie von Sahrawi-Flüchtlingen aus der Westsahara stammen würde.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er "staatenlos" wäre (vgl. As 85), nie Personaldokumente besessen habe (vgl. As 49), in einem XXXX wohne (vgl. As 81), aus einem Niemandsland bzw. einer Konfliktzone (vgl. As 81) stamme und "nicht zu den Algeriern" gehöre (vgl. As 85) keinerlei Bedeutung beigemessen.In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er "staatenlos" wäre vergleiche As 85), nie Personaldokumente besessen habe vergleiche As 49), in einem römisch 40 wohne vergleiche As 81), aus einem Niemandsland bzw. einer Konfliktzone vergleiche As 81) stamme und "nicht zu den Algeriern" gehöre vergleiche As 85) keinerlei Bedeutung beigemessen.

Dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte, die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in Algerien beziehen, nicht ohne weiteres auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers übertragbar sind, ergibt sich beispielsweise aus dem Bericht von ACCORD vom 16.01.2013 "Anfragebeantwortung zu Algerien: XXXX: 1. Allgemeine Informationen zu XXXX und zu den dort lebenden Personengruppen; [...]". Aus der Anfragebeantwortung geht beispielsweise hervor, dass die algerische Regierung die faktische Verwaltung der offenbar seit 1975 eingerichteten zu ihrem Staatsgebiet gehörenden XXXX komplett an die Repräsentanten XXXX (Sahrawi Arabic Democratic Republic) abgetreten habe, die wiederum eine eigene Verfassung, eine XXXXpolizei, Gefängnisse, eine Armee und parallele staatliche und religiöse Rechtssysteme aufgebaut haben. Dem Akteninhalt und dem bekämpften Bescheid sind - trotz anderslautender Feststellungen - keine Anhaltspunkte auf eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Bundesasylamts mit der Heimatregion des Beschwerdeführers zu entnehmen. Hinweise auf entsprechende Berichte oder sonstige Publikationen fehlen zur Gänze.Dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte, die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in Algerien beziehen, nicht ohne weiteres auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers übertragbar sind, ergibt sich beispielsweise aus dem Bericht von ACCORD vom 16.01.2013 "Anfragebeantwortung zu Algerien: XXXX: 1. Allgemeine Informationen zu römisch 40 und zu den dort lebenden Personengruppen; [...]". Aus der Anfragebeantwortung geht beispielsweise hervor, dass die algerische Regierung die faktische Verwaltung der offenbar seit 1975 eingerichteten zu ihrem Staatsgebiet gehörenden römisch 40 komplett an die Repräsentanten römisch 40 (Sahrawi Arabic Democratic Republic) abgetreten habe, die wiederum eine eigene Verfassung, eine XXXXpolizei, Gefängnisse, eine Armee und parallele staatliche und religiöse Rechtssysteme aufgebaut haben. Dem Akteninhalt und dem bekämpften Bescheid sind - trotz anderslautender Feststellungen - keine Anhaltspunkte auf eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Bundesasylamts mit der Heimatregion des Beschwerdeführers zu entnehmen. Hinweise auf entsprechende Berichte oder sonstige Publikationen fehlen zur Gänze.

Ohne Erhebungen zu dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt durchaus angedeuteten besonderen Verhältnisse in seiner Heimatregion erscheint aber eine sachgerechte Überprüfung seines Fluchtvorbringens nicht gewährleistet, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.

Hinzu kommt erschwerend, dass auch der Status des Beschwerdeführers in Algerien vom Bundesasylamt nicht nachvollziehbar abgeklärt wurde. Vielmehr ging das Bundesasylamt ohne Begründung und entgegen des ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, von einer algerischen Staatsangehörigkeit aus. Dem Status des Beschwerdeführers könnte aber allein schon im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit, seine Möglichkeiten, sich anderswo in Algerien niederzulassen sowie seine soziale Absicherung erhebliche Bedeutung zukommen, wobei aber angesichts der besonderen Umstände selbst die Staatszugehörigkeit zu einem Nachbarstaat nicht gänzlich auszuschließen ist.

Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, den Beschwerdeführer näher zur Herkunft bzw. Nationalität seiner Eltern zu befragen und sich aufgrund seiner jeweiligen Angaben mit den entsprechenden nationalen Gesetzen zur Staatsangehörigkeit auseinanderzusetzen, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der angeblich lediglich über eine Koranschulbildung verfügt, über eine tatsächliche Staatsangehörigkeit allenfalls selbst nicht bewusst sein könnte (vgl. dazu etwa VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0977-8).Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, den Beschwerdeführer näher zur Herkunft bzw. Nationalität seiner Eltern zu befragen und sich aufgrund seiner jeweiligen Angaben mit den entsprechenden nationalen Gesetzen zur Staatsangehörigkeit auseinanderzusetzen, zumal nicht auszuschließen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der angeblich lediglich über eine Koranschulbildung verfügt, über eine tatsächliche Staatsangehörigkeit allenfalls selbst nicht bewusst sein könnte vergleiche dazu etwa VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0977-8).

Bezüglich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesasylamts ist anzumerken, dass diese keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen lässt, sondern sich vor allem auf Pauschalargumente stützt. Angesichts der zuvor angesprochenen massiven Ermittlungsmängel fehlt es aber bereits an einer aussagekräftigen Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. So ist generell festzustellen, dass den Angaben des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt im konkreten Fall offenbar zu wenig Aufmerksamkeit - etwa durch detailliertes Nachfragen - geschenkt wurde, da es sich sonst nicht erklären lässt, wie derartige für die Beurteilung des konkreten Falles essentielle Aspekte völlig übersehen werden konnten.

4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die oben unter Punkt II.3.2. dargestellten unterlassenen Erhebungen, die eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers voraussetzen, nachzuholen. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer zudem ausführlich zur der Darstellung seiner Fluchtgründe in dem der Beschwerdeschrift beigefügten handschriftlichen Schreiben zu befragen haben.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die oben unter Punkt römisch zwei.3.2. dargestellten unterlassenen Erhebungen, die eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers voraussetzen, nachzuholen. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer zudem ausführlich zur der Darstellung seiner Fluchtgründe in dem der Beschwerdeschrift beigefügten handschriftlichen Schreiben zu befragen haben.

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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