Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S7 434.335-1/2013/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia alias staatenlos gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2013, Zl. 13 03.051-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia alias staatenlos gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.3.2013, Zl. 13 03.051-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde vom 09.04.2013wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 09.04.2013wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.3.2013 erfolgte die Erstbefragung vor der PI Traiskirchen, am 28.3.2013 eine Einvernahme im Beisein seiner Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.3.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.3.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.3.2013 ausgefolgt (Seite 221 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Mit Postaufgabestempel vom 9.4.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerde des XXXX ein (Aktenseiten 239ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Mit Postaufgabestempel vom 9.4.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerde des römisch 40 ein (Aktenseiten 239ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Die Beschwerdevorlage langte am 16.4.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.4.2013 zugestellt durch Anschlag an der Amtstafel am 2.5.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.4.2013 zugestellt durch Anschlag an der Amtstafel am 2.5.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.
Bis zum heutigen Tage wurde keine Stellungnahme von Seiten des Beschwerdeführers hiezu abgegeben.
Aus dem Schreiben des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 07.05.2013 ergibt sich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse um eine Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung (Verein XXXX) handelt. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer weder kontaktiert noch dessen Meldeverpflichtung wahrgenommen. Es bestehe weder eine Ortsanwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit. Eine Abmeldung werde seitens des Vereines durchgeführt.Aus dem Schreiben des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 07.05.2013 ergibt sich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse um eine Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung (Verein römisch 40 ) handelt. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer weder kontaktiert noch dessen Meldeverpflichtung wahrgenommen. Es bestehe weder eine Ortsanwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit. Eine Abmeldung werde seitens des Vereines durchgeführt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 29.3.2013, bereits am 5.4.2013 abgelaufen. Die am 9.4.2013 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
07.06.2013