Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 422.249-2/2012-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 05.786-BAW, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 05.786-BAW, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 18.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 05.786-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 18.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 05.786-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 13.10.2011 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 13.10.2011 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die bP vor, dass Cousins wegen Grundstücksstreitigkeiten entführt und umgebracht worden seien. Von den Gegnern sei auch der BF mit dem Umbringen bedroht worden.
I.1.2. Mit Bescheid vom 14.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 14.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass sich das Vorbringen aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie mangels Angabe von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, als nicht schlüssig darstellte.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Beschwerdeergänzung, am 23.01.2012 beim AsylGH eingelangt, brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Aktenkopien (diverse Zeitungsberichte und Polizeiprotokolle) in Vorlage.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Im gegenständlichen Fall sei aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht einmal ansatzweise erörtert, diese erkundet bzw. sie aufgefordert habe, dieses zu bescheinigen, sie habe aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance gegeben, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese noch am folgenden Tag der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erlassen habe. Gerade wenn die Behörde beabsichtige, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.
Die belangte Behörde werde letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, ob es sich um echte und authentische Dokumente handle, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis sei anzuführen, dass dem BAA beizupflichten sei, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen würden. Jedenfalls sei es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspreche und werde es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
I.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 16.07.2012 zu seinem Fluchtvorbringen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 16.07.2012 zu seinem Fluchtvorbringen niederschriftlich einvernommen.
Zum Inhalt der einzelnen Dokumente wurde der BF nicht befragt, desgleichen erfolgte keine Überprüfung der Bescheinigungsmittel auf Authentizität und Echtheit.
Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl.: 11 05.786-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl.: 11 05.786-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BAA aus:
"Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten.
Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich privater Verfolgung/Bedrohung durch Drittpersonen im Falle einer Rückkehr aufgrund eines Grundstücksstreites mit Nachbarn (Im Anschluss wird dargelegt, dass Sie diese Behauptung weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten).
Sie machten daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor. Sie gaben zusätzlich an, dass Sie selbst nie Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt hätten, die Polizei sei auf Ihre Anzeige tätig geworden und hätte auch "Leute von denen" festgenommen.
Es wurde berücksichtigt, dass Sie Ihre befürchtete Furcht vor einer Rückkehr auch nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftsstaates (Heimatdorf XXXX) bezogen haben. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen (XXXX/Vater, XXXX/Tanten, XXXX/Schwester oder in sonstige größere Städte im Heimatland).Es wurde berücksichtigt, dass Sie Ihre befürchtete Furcht vor einer Rückkehr auch nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftsstaates (Heimatdorf römisch 40 ) bezogen haben. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen (XXXX/Vater, XXXX/Tanten, XXXX/Schwester oder in sonstige größere Städte im Heimatland).
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.
Ihr Vorbringen war aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
So erklärten Sie am 14.06.2011, dass Sie von XXXX (AS 19), also von Ihrem Heimatdorf aus Ihre Ausreise aus dem Heimatland begonnen hätten, am 13.10.2011 erklärten Sie gegenteilig, dass Sie doch vom Wohnort Ihrer Schwester in XXXX, bei welcher Sie sich aufgehalten hätten, Ihre Reise begonnen hätten. Ihre Angaben waren bereits hier deutlich widersprüchlich und kann deswegen angenommen werden, dass Sie tatsächlich bis zur Ausreise in Ihrem Heimatdorf aufhältig waren, Sie waren sich offenbar der Tragweite Ihres Konstrukts zum Zeitpunkt dieser (einfachen) Datenaufnahme noch nicht bewusst.So erklärten Sie am 14.06.2011, dass Sie von römisch 40 (AS 19), also von Ihrem Heimatdorf aus Ihre Ausreise aus dem Heimatland begonnen hätten, am 13.10.2011 erklärten Sie gegenteilig, dass Sie doch vom Wohnort Ihrer Schwester in römisch 40 , bei welcher Sie sich aufgehalten hätten, Ihre Reise begonnen hätten. Ihre Angaben waren bereits hier deutlich widersprüchlich und kann deswegen angenommen werden, dass Sie tatsächlich bis zur Ausreise in Ihrem Heimatdorf aufhältig waren, Sie waren sich offenbar der Tragweite Ihres Konstrukts zum Zeitpunkt dieser (einfachen) Datenaufnahme noch nicht bewusst.
Auch gaben Sie am 14.06.2011 den doch wichtigen Umstand, dass Ihre Cousins erst zwei Personen der gegnerischen Familie im Zuge des Grundstücksstreites erschossen hätten nicht an, am 13.10.2011 hingegen war konkret dieser Vorfall doch der Auslöser für Ihre persönlichen Befürchtungen seitens dieser Familie. Am 14.06 benannten Sie auch die gegnerische Familie pauschal mit "unser Gegner, die Familie XXXX" und am 13.10.2011 gaben Sie dazu befragt an, dass die Bedroher konkret XXXX (und deren Söhne) heißen würden. Ihre Angaben widersprechen sich auch hier deutlich bzw. sind deutlich gesteigert. Am 14.06 erklärten Sie weiters, dass Sie konkret persönlich tödliche Drohungen bekommen hätten, am 13.10.2011 wiederum gaben Sie an, dass Sie selbst konkret nie bedroht worden seien, Sie hätten auch seit dem Vorfall im September 2009 keinen Kontakt mehr zu der gegnerischen Familie gehabt, Sie seien nur über Ihren Bruder bedroht worden. Sie erklärten auch erst, dass Sie selbst nie Probleme mit den Behörden bzw. Polizei oder Gericht gehabt hätten, es würde auch kein Haftbefehl gegen Sie vorliegen und folglich erklärten, dass Ihre Gegner auch Sie angezeigt hätten, welches Sie folglich wieder abstritten.Auch gaben Sie am 14.06.2011 den doch wichtigen Umstand, dass Ihre Cousins erst zwei Personen der gegnerischen Familie im Zuge des Grundstücksstreites erschossen hätten nicht an, am 13.10.2011 hingegen war konkret dieser Vorfall doch der Auslöser für Ihre persönlichen Befürchtungen seitens dieser Familie. Am 14.06 benannten Sie auch die gegnerische Familie pauschal mit "unser Gegner, die Familie XXXX" und am 13.10.2011 gaben Sie dazu befragt an, dass die Bedroher konkret römisch 40 (und deren Söhne) heißen würden. Ihre Angaben widersprechen sich auch hier deutlich bzw. sind deutlich gesteigert. Am 14.06 erklärten Sie weiters, dass Sie konkret persönlich tödliche Drohungen bekommen hätten, am 13.10.2011 wiederum gaben Sie an, dass Sie selbst konkret nie bedroht worden seien, Sie hätten auch seit dem Vorfall im September 2009 keinen Kontakt mehr zu der gegnerischen Familie gehabt, Sie seien nur über Ihren Bruder bedroht worden. Sie erklärten auch erst, dass Sie selbst nie Probleme mit den Behörden bzw. Polizei oder Gericht gehabt hätten, es würde auch kein Haftbefehl gegen Sie vorliegen und folglich erklärten, dass Ihre Gegner auch Sie angezeigt hätten, welches Sie folglich wieder abstritten.
Ihr Vorbringen weist auch viele Ungereimtheiten und Unplausibilitäten auf, so ist es wenig wahrscheinlich, dass Ihre Cousins konkret auf dem Bazar im Ort mit Schusswaffen erst erscheinen und folglich auf die langjährigen Streitpartner (Grundstück) dort feuern. Ihre Cousins hätten in diesem Fall jedenfalls mit vielen Zeugen rechnen müssen, Täter und Motiv wären sofort erkennbar und aufklärbar gewesen für die Behörden. Nicht nachvollziehbar ist weiters Ihr Verhalten auf die Information, welche Sie über den Vorfall noch in der Moschee erhalten hätten. Sie gaben an, dass Sie sofort aus der Moschee nachhause gelaufen seien und sofort mit Ihrem Bruder aus dem Dorf XXXX"vorsorglich" geflohen seien (nach XXXX zur Tante). Sie hatten ja mit niemand Kontakt bzw. wussten auch nichts Genaueres über den angeblichen Vorfall. Nachvollziehbar wäre hingegen gewesen, wenn Sie erst den Platz aufsuchen würden, wo doch der Vorfall mit Ihren Familienangehörigen stattgefunden hätte, um erste genauere Informationen einzuholen bzw. versuchten, anderwärtig zu diesbezüglichen, wichtigen Informationen zu gelangen. Dass auch Sie persönlich bzw. Ihr Bruder eine Gefahr für sich selbst indizierten, ist nicht plausibel nachvollziehbar, da Sie ja noch nichts Genaueres über den Vorfall wissen konnten. Nicht plausibel war weiters Ihre Angabe, dass Ihr Cousin von dieser Familie im April 2010 entführt und getötet worden sei, da Sie erst behaupteten, dass sich auch Ihre Cousins (welche auch angeblich zwei Personen erschossen hätten) sofort versteckt hätten nach dem Vorfall bzw. sofort geflohen seien und ist in diesem Lichte gänzlich unglaubhaft, dass folglich auch Sie, als völlig Unbeteiligter, trotzdem sich die Cousins (Täter) der Polizei gestellt hätten, weiterhin überhaupt bedroht werden sollten.Ihr Vorbringen weist auch viele Ungereimtheiten und Unplausibilitäten auf, so ist es wenig wahrscheinlich, dass Ihre Cousins konkret auf dem Bazar im Ort mit Schusswaffen erst erscheinen und folglich auf die langjährigen Streitpartner (Grundstück) dort feuern. Ihre Cousins hätten in diesem Fall jedenfalls mit vielen Zeugen rechnen müssen, Täter und Motiv wären sofort erkennbar und aufklärbar gewesen für die Behörden. Nicht nachvollziehbar ist weiters Ihr Verhalten auf die Information, welche Sie über den Vorfall noch in der Moschee erhalten hätten. Sie gaben an, dass Sie sofort aus der Moschee nachhause gelaufen seien und sofort mit Ihrem Bruder aus dem Dorf XXXX"vorsorglich" geflohen seien (nach römisch 40 zur Tante). Sie hatten ja mit niemand Kontakt bzw. wussten auch nichts Genaueres über den angeblichen Vorfall. Nachvollziehbar wäre hingegen gewesen, wenn Sie erst den Platz aufsuchen würden, wo doch der Vorfall mit Ihren Familienangehörigen stattgefunden hätte, um erste genauere Informationen einzuholen bzw. versuchten, anderwärtig zu diesbezüglichen, wichtigen Informationen zu gelangen. Dass auch Sie persönlich bzw. Ihr Bruder eine Gefahr für sich selbst indizierten, ist nicht plausibel nachvollziehbar, da Sie ja noch nichts Genaueres über den Vorfall wissen konnten. Nicht plausibel war weiters Ihre Angabe, dass Ihr Cousin von dieser Familie im April 2010 entführt und getötet worden sei, da Sie erst behaupteten, dass sich auch Ihre Cousins (welche auch angeblich zwei Personen erschossen hätten) sofort versteckt hätten nach dem Vorfall bzw. sofort geflohen seien und ist in diesem Lichte gänzlich unglaubhaft, dass folglich auch Sie, als völlig Unbeteiligter, trotzdem sich die Cousins (Täter) der Polizei gestellt hätten, weiterhin überhaupt bedroht werden sollten.
Dass Sie offensichtlich aus anderen Gründen, als aus dem Grund der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland aufhältig sind, ist vor allem dadurch erkennbar, dass Sie weder in Ungarn noch in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag eingebracht haben und gar längere Zeit in diversen europäischen Ländern illegal aufhältig waren. Wären Sie tatsächlich verfolgt oder bedroht im Heimatland, so hätten Sie sämtliche Möglichkeiten zur Aufenthaltssicherung in den europäischen Ländern ausgenutzt, um einer jederzeit möglichen Abschiebung ins Heimatland vorzubeugen. Da Sie jedoch zielstrebig auch nach mehreren Monaten Aufenthalt in diversen europäischen Ländern gar unter Aufwendung weiterer erheblicher finanzieller Mittel ins Bundesgebiet weiterreisten und sich wiederholt dem Risiko illegaler Grenzübertritte aussetzten, kann deutlich geschlossen werden, dass Sie im Heimatland tatsächlich weder verfolgt noch bedroht wurden. Aus diesem Grund ist deutlich erkennbar, dass Sie somit - wie unzählige Personen aus Pakistan/Indien - aus rein wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet weitergereist sind. Sie hätten auch mit dem finanziellen Aufwand von insg. ca. 8000.-¿ problemlos innerhalb Pakistans lange und gefahrlos leben können.
Sie legten folglich während des Verfahrens Beweismittel vor, welche Ihr Vorbringen stützen sollten. Ein Polizei Erstbericht vom 25.09.2009, angezeigt durch XXXX, wobei der XXXX vor einer Moschee von XXXX und zwei weiteren unbekannten Personen erschossen worden wären; im Polizei Erstbericht vom 16.04.2010 wurde seitens der XXXX (Witwe des XXXX) angezeigt, dass ihr Sohn, XXXXentführt und ermordet worden sei (von XXXX sowie unter Mithilfe eines unbekannten Fahrers), die Täter seien konkret XXXX gewesen, welche das Opfer mit Hacken und Äxten ermordet hätten. Im Polizei Erstbericht vom 11.07.2010 hätte ein XXXX angezeigt, dass er eine Leiche gefunden hätte; dazu legten Sie einige Zeitungsberichte vor.Sie legten folglich während des Verfahrens Beweismittel vor, welche Ihr Vorbringen stützen sollten. Ein Polizei Erstbericht vom 25.09.2009, angezeigt durch römisch 40 , wobei der römisch 40 vor einer Moschee von römisch 40 und zwei weiteren unbekannten Personen erschossen worden wären; im Polizei Erstbericht vom 16.04.2010 wurde seitens der römisch 40 (Witwe des römisch 40 ) angezeigt, dass ihr Sohn, XXXXentführt und ermordet worden sei (von römisch 40 sowie unter Mithilfe eines unbekannten Fahrers), die Täter seien konkret römisch 40 gewesen, welche das Opfer mit Hacken und Äxten ermordet hätten. Im Polizei Erstbericht vom 11.07.2010 hätte ein römisch 40 angezeigt, dass er eine Leiche gefunden hätte; dazu legten Sie einige Zeitungsberichte vor.
Zu dem nunmehrig vorgelegten Beweismittel wird angeführt, dass Sie auch darin weder namentlich noch andeutungsweise genannt werden; es können auch die vorgelegten Beweismittel keine Verfolgung iSd. GFK belegen.
Deutlich widersprüchlich waren Ihre Angaben am 16.07.2012 nunmehr zu den behaupteten Verfolgern, so benannten Sie diese noch am 13.10.2011 mit XXXX, nunmehr jedoch benannten Sie Ihre Verfolger - offensichtlich abgestimmt mit den vorgelegten Beweismittel mit XXXX. Zentral widersprüchlich waren Ihre Angaben dahingehend, da Sie auch in den bisherigen Einvernahmen (14.06.2011 und 13.10.2011) nicht erklärten, dass es sich um einen Familienstreit handeln würde, sondern zentral lediglich mit Grundstücksstreit zwischen Ihrer Familie und "den anderen Personen", welche Sie mit XXXX benannten. Sie erwähnten mit keinem Wort, dass im genannten Fall Cousins auf Cousins geschossen hätten und diese Cousins sich nun (auch an Ihnen) rächen wollen. Auch aus den vorgelegten Beweismitteln kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem Streit um einen Streit innerhalb einer Familie handeln würde, gegenteilig wurde angeführt, dass der Gegner die XXXX sei. Am 16.07.2012 erklärten Sie auch widersprüchlich zu Ihren bisherigen Angaben, dass konkret der XXXX (Bruder des XXXX) Sie über ihren Bruder bedroht hätte, am 13.10.2011 behaupteten Sie, dass Sie (und Ihr Bruder) konkret von XXXX bedroht worden seien. Warum Sie sich auch - wie am 16.07.2012 angeführt, dann gar bei der eigenen Familie auch sechs Monate aufgehalten hätten, ist wiederum nicht logisch nachvollziehbar, Sie wären von Familienangehörigen gerade bei Ihrer eigenen Familie leicht aufzufinden gewesen.Deutlich widersprüchlich waren Ihre Angaben am 16.07.2012 nunmehr zu den behaupteten Verfolgern, so benannten Sie diese noch am 13.10.2011 mit römisch 40 , nunmehr jedoch benannten Sie Ihre Verfolger - offensichtlich abgestimmt mit den vorgelegten Beweismittel mit römisch 40 . Zentral widersprüchlich waren Ihre Angaben dahingehend, da Sie auch in den bisherigen Einvernahmen (14.06.2011 und 13.10.2011) nicht erklärten, dass es sich um einen Familienstreit handeln würde, sondern zentral lediglich mit Grundstücksstreit zwischen Ihrer Familie und "den anderen Personen", welche Sie mit römisch 40 benannten. Sie erwähnten mit keinem Wort, dass im genannten Fall Cousins auf Cousins geschossen hätten und diese Cousins sich nun (auch an Ihnen) rächen wollen. Auch aus den vorgelegten Beweismitteln kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem Streit um einen Streit innerhalb einer Familie handeln würde, gegenteilig wurde angeführt, dass der Gegner die römisch 40 sei. Am 16.07.2012 erklärten Sie auch widersprüchlich zu Ihren bisherigen Angaben, dass konkret der römisch 40 (Bruder des römisch 40 ) Sie über ihren Bruder bedroht hätte, am 13.10.2011 behaupteten Sie, dass Sie (und Ihr Bruder) konkret von römisch 40 bedroht worden seien. Warum Sie sich auch - wie am 16.07.2012 angeführt, dann gar bei der eigenen Familie auch sechs Monate aufgehalten hätten, ist wiederum nicht logisch nachvollziehbar, Sie wären von Familienangehörigen gerade bei Ihrer eigenen Familie leicht aufzufinden gewesen.
Ihr Vorbringen war somit in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft, widersprüchlich unplausibel und beinhaltete auch keine Gefährdung iSd. GFK., vor allem, wenn gar Ihr Vater als Beamter und Ihr Bruder als Polizeibeamter im Heimatland tätig sind, die Behörden auch aufgrund der Anzeigen tätig geworden sind und Sie selbst auch keiner intensiven, konkreten Verfolgung ausgesetzt waren. Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer neuerlichen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie auch über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen würden.
Es sind keine Gründe im Verlauf der Befragung zu Tage gekommen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan entgegen stehen würden."
I.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.7. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.09.2012 wurde vom BF ein Datenträger (USB-Stick) vorgelegt. Dabei handle es sich um Berichte bezüglich der Situation im Herkunftsland des BF und über Material, das die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte unterstreiche (OZ 5).römisch eins.1.7. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.09.2012 wurde vom BF ein Datenträger (USB-Stick) vorgelegt. Dabei handle es sich um Berichte bezüglich der Situation im Herkunftsland des BF und über Material, das die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte unterstreiche (OZ 5).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde eingefordert, dass das Bundesasylamt im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben wird, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Protokolle udgl., vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Weder wurde der BF aufgefordert, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, noch erfolgte eine Überprüfung der vorhandenen Bescheinigungsmittel im Herkunftsland des BF.
Der BF wurde im Zuge des fortgesetzten Verfahrens am 16.07.2012 niederschriftlich einvernommen, eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten unterblieb auch hier. Stattdessen wurde dem BF eröffnet, dass es als amtsbekannt gelte, dass vorwiegend pakistanische Asylwerber gerne Vorbringen erstatten würden, welche im Heimatland medienwirksam seien - die Stoßrichtung des BAA dazu bleibt aber unklar.
Unumgänglich erscheint daher, die bereits im ersten behebenden Erkenntnis geforderten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente vorzunehmen.
Wenn das BAA einerseits ausführt der BF würde sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren, dies deshalb, weil es in seinem Herkunftsstaat einen Teil gebe, in welchem er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe und es werde erachtet, dass es für ihn vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen (XXXX/Vater, XXXX/Schwester oder in sonstige größere Städte im Heimatland), dann kann dem BF nicht entgegengehalten werden (und als Argument für seine Unglaubwürdigkeit dienen), es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass er sich auch dann gar bei der eigenen Familie auch sechs Monate aufgehalten hätte, weil er von den Familienangehörigen gerade bei seiner eigenen Familie leicht aufzufinden gewesen wäre.
Wenn das BAA weiter anführt, es sei wenig wahrscheinlich, dass seine Cousins konkret auf dem Basar im Ort mit Schusswaffen erst erscheinen und folglich auf die langjährigen Streitpartner feuern, sein Verhalten auf die Information, welche er über den Vorfall noch in der Moschee erhalten habe, sei nicht nachvollziehbar, nicht plausibel seien weiters seine Angaben, dass seine Cousins von dieser Familie im April 2010 entführt und getötet worden seien, da er erst behauptet habe, dass sich auch seine Cousins sofort versteckt hätten bzw. nach dem Vorfall sofort geflohen seien, so sind solche Behauptungen - ohne Ermittlung des konkreten detaillierten Sachverhaltes - reine Spekulation und damit unschlüssig.
Wenn das BAA zu den nunmehrig vorgelegten Beweismitteln anführt, dass der BF auch darin weder namentlich noch andeutungsweise genannt werde, die vorgelegten Beweismittel könnten keine Verfolgung iSd. GFK belegen, so sind die Überlegungen nicht zu Ende gedacht. Dazu wäre es jedenfalls notwendig gewesen die entsprechenden genauen Verwandtschaftsverhältnisse der beteiligten Streitparteien festzustellen (wer ist mit wem verfeindet und wie sind die detaillierten Abstammungsverhältnisse), wie auch festzustellen, in welchem Verhältnis der BF nun konkret zu wem steht (warum wird auch der BF bedroht, obwohl er bei den genannten Ereignissen nicht dabei war? - zu welcher Streitpartei gehört der BF und warum?). Erst dann hätten entsprechende Schlüsse gezogen werden können.
Soweit das BAA ausführte, der BF habe kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet, so ist das in dieser Form unrichtig, weil der BF Bedrohung aufgrund eines Familienstreites (Blutrache) behauptete und solches asylrelevant sein kann, wenn der Staat aus asylrelevanten Gründen entsprechenden Schutz nicht bietet. Zu dieser Beurteilung sind eben die geforderten Sachverhaltsergänzungen notwendig.
Schließlich fehlen in den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen solche zu Blutrache im Herkunftsland des BF samt den entsprechenden Feststellungen über Maßnahmen des Staates zur Verhinderung von Blutrache.
Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Das Bundesasylamt wird sich dabei auch mit dem mit Schreiben vom 10.09.2012 ergänzend vorgelegten Beweismaterial auseinander zu setzen haben (vgl. OZ 5).Das Bundesasylamt wird sich dabei auch mit dem mit Schreiben vom 10.09.2012 ergänzend vorgelegten Beweismaterial auseinander zu setzen haben vergleiche OZ 5).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.07.2013