Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 434.969-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2013, Zahl 13 02.937 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2013, Zahl 13 02.937 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gibt an, im Juli 2009 auf dem Seeweg nach Pakistan und von dort weiter auf dem Landweg über den Iran und die Türkei gereist zu sein. In der Folge habe er sich in den türkischen und später, am 13.7.2009 in den griechischen Teil Zyperns begeben, wo er am nächsten Tag um Asyl angesucht habe. Er habe in Zypern über Internet eine polnische Staatsbürgerin kennen gelernt, die er am XXXX in Zypern geheiratet habe. Aufgrund dieser Ehe habe er zunächst einen vorläufigen Aufenthaltstitel für Zypern bekommen, er hätte anschließend eine Niederlassungsbewilligung für 5 Jahre erhalten sollen. Am 6.2.2013 sei er zu seiner Frau nach Polen geflogen, es habe jedoch Streit gegeben und seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Ob er aktuell noch verheiratet sei, wisse er nicht. In Zypern habe er sich von 13.7.2009 bis 6.2.2013 aufgehalten. In Zypern sei die Lage schlecht gewesen, genau wie in Griechenland. Asylwerber würden dort während des laufenden Verfahrens willkürlich abgeschoben werden. Er wolle nicht nach Zypern zurückkehren, da er dort ein menschenunwürdiges Leben führen müsse.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gibt an, im Juli 2009 auf dem Seeweg nach Pakistan und von dort weiter auf dem Landweg über den Iran und die Türkei gereist zu sein. In der Folge habe er sich in den türkischen und später, am 13.7.2009 in den griechischen Teil Zyperns begeben, wo er am nächsten Tag um Asyl angesucht habe. Er habe in Zypern über Internet eine polnische Staatsbürgerin kennen gelernt, die er am römisch 40 in Zypern geheiratet habe. Aufgrund dieser Ehe habe er zunächst einen vorläufigen Aufenthaltstitel für Zypern bekommen, er hätte anschließend eine Niederlassungsbewilligung für 5 Jahre erhalten sollen. Am 6.2.2013 sei er zu seiner Frau nach Polen geflogen, es habe jedoch Streit gegeben und seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Ob er aktuell noch verheiratet sei, wisse er nicht. In Zypern habe er sich von 13.7.2009 bis 6.2.2013 aufgehalten. In Zypern sei die Lage schlecht gewesen, genau wie in Griechenland. Asylwerber würden dort während des laufenden Verfahrens willkürlich abgeschoben werden. Er wolle nicht nach Zypern zurückkehren, da er dort ein menschenunwürdiges Leben führen müsse.
Mit E-mail via DubliNet vom 12.3.2013 ersuchte Österreich Zypern um Übernahme des Beschwerdeführers. Zypern hat diesem Wiederaufnahmegesuch letztlich mit Fax laut Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 3.4.2013 (jedoch offensichtlich irrtümlich seitens Zyperns mit 29.4. datiert) gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO auch ausdrücklich zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 12.3.2013 ersuchte Österreich Zypern um Übernahme des Beschwerdeführers. Zypern hat diesem Wiederaufnahmegesuch letztlich mit Fax laut Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 3.4.2013 (jedoch offensichtlich irrtümlich seitens Zyperns mit 29.4. datiert) gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auch ausdrücklich zugestimmt.
Am 10.4.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er erneut geltend machte, dass es in Zypern kein ordentliches Verfahren gebe, es laufe dort wie in Griechenland. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Zypern erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, die er beim Bundesasylamt am 18.4.2013 mittels Fax einbrachte. In dieser Stellungnahme führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass es in Zypern kein faires Verfahren gebe, und bezog sich diesbezüglich auf verschiedene Berichte zu Zypern, wie etwa
amnesty international (ai) vom Juni 2012, Bestrafung ohne Verbrechen - Haft von Migranten und Asylwerbern in Zypern
Jahresbericht vom ai (bezogen auf das Jahr 2011)
Bericht der Kontakt und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migranten e.V. Berlin (KUB) von 2013, bezogen auf eine Recherche über Flüchtlinge in Zypern im Jahr 2012
US-Department of State, unklar welchen Datums 2011 oder 24.5.2012
Bericht von Freedom House von 2012
Bericht des Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfragen zu Zypern vom 24.12.2012
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2013, Zahl 13 02.937 EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2013, Zahl 13 02.937 EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihrer Entscheidung mangelhafte Ermittlungen zugrunde gelegt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde zutreffend auf, dass dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen:
Das Bundesasylamt trifft zwar auf den Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulementschutz und zu Dublin II-Rückkehren, doch datieren die Quellen, auf denen die Feststellungen basieren, aus den Jahren 2008 bis 2011. Angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Einwand, dass es in Zypern kein faires Verfahren gebe, und der diesbezüglichen Anführung konkreter, kritischer Berichte, die jüngeren Ursprungs sind, hätte das Bundesasylamt seine Länderfeststellungen (- die jüngsten vom Juli 2011 sind bereits knappe 2 Jahre alt, die ältesten etwa 5 1/2 Jahre !) zu Zypern nicht nur aktualisieren müssen, sondern sich auch konkret mit den geltend gemachten kritischen Berichten auseinandersetzen und diese gegeneinander abwägen müssen.
Ein konkretes Eingehen auf das Vorbringen in der Stellungnahme ist überhaupt nicht erfolgt, vielmehr sind den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden lediglich formelhafte Textbausteine, wonach u.a. seine Angaben "jedenfalls nicht geeignet seien, die Integrität Zyperns in Zweifel zu ziehen" und "seine Angaben den objektiven und unbedenklichen Quellen der Feststellungen widersprechen" würden, gegenübergestellt worden. Dass die "objektiven und unbedenklichen Quellen" im Vergleich zu den zitierten kritischen Berichten veraltet sind, wurde erstinstanzlich jedoch nicht erkannt.
Zudem fällt auf, dass sich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Umfang von praktisch einer ganzen Seite (Seite 13 mit Ausnahme des 1. Absatzes und Seite 14, 1. Absatz) auf syrische Kurden (!) in Zypern beziehen, was insoferne verfehlt erscheint, als der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch ist. Offensichtlich wurden an dieser Stelle Feststellungen aus anderen Verfahren in die Begründung des Bescheides hineinkopiert, ohne dass deren (unpassender) Inhalt in Beziehung zum konkreten Fall wahrgenommen worden ist.
In einer Gesamtschau der beschriebenen Punkte liegt also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.05.2013