TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 E10 421521-1/2011

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Spruch

E10 421521-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 1108.456-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 1108.456-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 6.8.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 6.8.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, Schiite zu sein und von Sunniten, welche einer gegnerischen Partei angehören wiederholt fälschlicher Weise angezeigt worden zu sein. Gegen sie bestünde ein Haftbefehl. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wegen Straftaten, die sie nicht beging, zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden.

Auch ihr Bruder hätte sich in der Vergangenheit unschuldiger Weise im Gefängnis befunden.

Die bP legte die Kopien von verschiedenen Anzeigen vor, welche sie laut ihren eigenen Angaben von einem befreundeten Polizisten nach Österreich nachgefaxt erhalten hätte. Diese wurden einem Dolmetsch übergeben, welcher diese aufgrund der schlechten Lesbarkeit nur sehr eingeschränkt übersetzen konnte.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Dies wurde damit begründet, dass die bP zu wenig Kenntnisse über den Inhalt der Anzeigen hätte und die Behörden sichtlich nicht nachhaltig Verfolgungshandlungen gegen die bP unternommen hätten. Ebenso lasse der Umstand, dass die bP lediglich Faxkopien der Anzeigen vorlege, "lässt vermuten, dass es sich dabei um Fälschungen handelt." Ebenso wurde auf die Berichtslage zur Erlangbarkeit von ge- und verfälschten Beweismitteln verwiesen. Auch spreche der Umstand, dass sich noch die Eltern und Schwestern der bP unbehellig in Pakistan aufhielten, gegen das behauptete Fluchtvorbringen.

Die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der seitens der bP genannten politischen Partei sei deswegen unglaubwürdig, weil die Bezeichnungen für die Partei nicht mit der Berichtslage übereinstimmen. Ebenso äußerte sich die bP widersprüchlich ob, sie Pakistan legal oder illegal verlassen hätte

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.9.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Umstand, dass die belangte Behörde bloß "vermutet" die bP habe Fälschungen vorgelegt und dies als wesentliches Element ihrer Begründung heranzieht, dem Grundsatz eines ordentlichen Verfahrens widerspreche. Ebenso wurde auf die in manchen Bereichen problematische Sicherheitslage in Pakistan eingegangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich im Vorbringen der bP einige Ungereimtheiten ergaben, doch ist vor dem Hintergrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen, dass diese Ungereimtheiten im Lichte der Verteilung der Beweislast im Asylverfahren letztlich nicht ausreichen, um das Vorbringen der bP zur Gänze als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

Wenn die belangte Behörde die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens damit begründet, dass die bP zu wenig Kenntnisse über den Inhalt der Anzeigen hätte ist anzuführen, dass es sich hierbei laut ihren eigenen Angaben um falsche Anzeigen handelt, die bP somit über einen in den Anzeigen festgehaltenen Sachverhalt berichtet, den sie nicht selbst erlebt hat sondern nur vom Hörensagen kennt. Dies schlägt sich natürlich auch in der Art und Weise nieder, wie man hierüber berichtet. Dieser Umstand blieb seitens der belangten Behörde unberücksichtigt.

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, die pakistanischen Behörden hätten sichtlich nicht nachhaltig Verfolgungshandlungen gegen die bP unternommen ist festzuhalten, dass hier offen blieb, welche erwartbaren Verfolgungshandlung -auch bei Berücksichtigung der sich aus der Berichtslage zum Teil ergebenden Ineffektivität gewisser Teile der Sicherheitsbehörden- unterblieben.

Der Umstand, dass sich noch die Eltern und Schwestern der bP unbehelligt in Pakistan aufhielten, wurde seitens der bP in Bezug auf die Elternbis dato unwiderlegt geklärt und seitens der belangten Behörde nicht widerlegt. In Bezug auf die Schwestern ist anzumerken, dass gerade in einer patriarchalen Gesellschaft wie der pakistanischen Auseinandersetzungen, wie sie seitens der bP beschrieben wurden, in der Regel unter Männern ausgetragen werden.

Ebenso ging die belangte Behörde nicht darauf ein, warum es nicht möglich sein soll, dass -wie seitens der bP behauptet- die von ihr genannte Partei umgangssprachlich anders genannt würde als die offizielle Parteibezeichnung lautet.

Der Umstand, dass die bP lediglich Faxkopien der Anzeigen vorlege und dies laut belangter Behörde vermuten lasse "dass es sich dabei um Fälschungen handelt", ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die belangte Behörde hier auf Vermutungen stützt, tatsächlich nicht einem rechtsstaatlich geführten Ermittlungsverfahren entspricht. Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden Entledigung der Verpflichtung sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln angemessen auseinanderzusetzen- gewählte Vorgangsweise, stellt jedenfalls einen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Aufgrund des oa. genannten qualifizierten Mangels im Verfahren vor der belangten Behörde sind die darauf aufbauenden Feststellungen und Ausführungen in beweiswürdigender und darauf fußend in rechtlicher Hinsicht ebenfalls mangelhaft.

Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismittel, soweit sie sich auf den von der bP vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt beziehen, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine fachlich qualifizierte Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort, allenfalls unter Miteinbeziehung einer Befragung jenes Polizisten, welcher der bP die Unterlagen gefaxt haben soll oder gleichwertigen Ermittlungsschritten voraussichtlich nicht möglich sein wird). Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht von der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.

Wenn die Bescheinigungsmittel in schlecht lesbarer Form vorliegen, steht es der belangten Behörde frei, die bP aufzufordern, eine die Bescheinigungsmittel in einer besser lesbaren Form vorzulegen bzw. zu ermitteln, in welcher Qualität die bP diese in der Lage ist, vorzulegen.

Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen vergleiche neben Paragraph 15, leg cit auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.

Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.

Der pauschale Verweis, es wären in Pakistan leicht ge- und verfälschte Dokumente erhaltbar, reicht daher im gegenständlichen Fall nicht aus, deren Inhalt als nicht den Tatsachen entsprechend abzuhandeln, womit natürlich in weiterer Folge die Frage ungeklärt ist, wie die pakistanischen Behörden auf eine, wie von der bP beschriebene (Falsch-)Anzeige reagieren (etwa im Rahmen einer Abschiebung der bP nach Pakistan und der Übergabe an die pakistanischen Behörden im Zuge dieser Abschiebung), sollte sie tatsächlich erstattet worden sein.

Die oben aufgeworfenen offenen Fragen werden ohne eine weitere Einvernahme der bP nicht zu klären sein.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bP somit ein weiteres Mal zu befragen und ergänzende Ermittlungsschritte zu den oben aufgeworfenen offenen Fragen durchzuführen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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