TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 C3 414117-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 414.117-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zahl: 09 09.868-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zahl: 09 09.868-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 12.08.2009 beim Versuch, aus Österreich nach Italien auszureisen, von der Fremdenpolizei aufgegriffen. Im Zuge der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Österreich um Asyl ansuchen, da er in Indien um sein Leben fürchten müsse.

Im Rahmen der Ersteinvernahme am 17.08.2009 gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei in XXXX in Indien geboren, sei ledig, spreche Hindi und Punjabi, gehöre zur Volksgruppe der Jat und sei Sikh. Er habe fünf Jahre die Volksschule und fünf Jahre die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er in XXXX im Bundesstaat Haryana gelebt.Im Rahmen der Ersteinvernahme am 17.08.2009 gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei in römisch 40 in Indien geboren, sei ledig, spreche Hindi und Punjabi, gehöre zur Volksgruppe der Jat und sei Sikh. Er habe fünf Jahre die Volksschule und fünf Jahre die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er in römisch 40 im Bundesstaat Haryana gelebt.

Am 16.07.2009 sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Delhi in die Türkei geflogen. Er habe seinen eigenen Reisepass, ausgestellt in XXXX, verwendet. Der Pass sei ihm in der Türkei am Flughafen vom Schlepper abgenommen worden. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff zu einem unbekannten Hafen gekommen und anschließend mit einem Lkw Richtung Europa gebracht worden. Das Visum, das er für die Türkei gehabt habe, sei drei Monate gültig gewesen. Die Ausreise habe insgesamt 28 Tage gedauert. Die Mutter und ihr Bruder hätten die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert. Zu den Kosten könne er nichts sagen; die Mutter habe die Reise finanziert.Am 16.07.2009 sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Delhi in die Türkei geflogen. Er habe seinen eigenen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 , verwendet. Der Pass sei ihm in der Türkei am Flughafen vom Schlepper abgenommen worden. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff zu einem unbekannten Hafen gekommen und anschließend mit einem Lkw Richtung Europa gebracht worden. Das Visum, das er für die Türkei gehabt habe, sei drei Monate gültig gewesen. Die Ausreise habe insgesamt 28 Tage gedauert. Die Mutter und ihr Bruder hätten die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert. Zu den Kosten könne er nichts sagen; die Mutter habe die Reise finanziert.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Verfolgung durch andere Religionsgruppen vor. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits erschossen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Indien drohe dem Beschwerdeführer Lebensgefahr.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.08.2009, der ein gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers beiwohnte, ereignete sich Folgendes:

"Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

Antwort: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

Antwort: Die Verständigung ist gut.

Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass ihm gemäß §16(3) iVm. §64 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wurde, weil dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verlangt.Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass ihm gemäß §16(3) in Verbindung mit §64 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wurde, weil dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verlangt.

Frage: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen bei Ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wird, einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Wo befinden sich Ihre Eltern?

Antwort: Mein Vater ist im März 2008 getötet worden. Meine Mutter ist bei ihrem Bruder in der Gemeinde XXXX.Antwort: Mein Vater ist im März 2008 getötet worden. Meine Mutter ist bei ihrem Bruder in der Gemeinde römisch 40 .

Frage: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen gewillkürten Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aus Gründen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

Antwort: Nein.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?

Antwort: Nein ich habe keine.

Frage: Sie wurden am 17.08.2009 bei der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?Frage: Sie wurden am 17.08.2009 bei der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Anmerkung: Es werden die persönlichen Daten des AW erhoben und ins AIS übertragen. Der Ausdruck mit den persönlichen Daten wird durch den Dolmetscher rückübersetzt und von den Beteiligten unterschrieben zum Akt genommen.

Frage: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind. Können Sie das beweisen? Können Sie eine Geburtsurkunde vorlegen?Frage: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren sind. Können Sie das beweisen? Können Sie eine Geburtsurkunde vorlegen?

Antwort: Ich habe keine Beweise. Ich kenne mein Geburtsdatum, weil mein Vater und meine Mutter es mir gesagt haben. Eine Geburtsurkunde wird nicht automatisch ausgestellt und meine Eltern haben auch keine beantragt.

Frage: Sind Sie mit einem Dokument geflogen?

Antwort: Ja, ich hatte meinen Reisepass bei mir. Der Reisepass wurde mir vom Schlepper in Istanbul abgenommen.

Frage: Wurden Ihnen unterwegs Fingerabdrücke abgenommen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?

Antwort: Für die Türkei hatte ich ein Visum, aber das wurde über einen Schlepper besorgt.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

Antwort: Ja, er wurde mir in Istanbul vom Schlepper abgenommen.

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island oder in der Schweiz Verwandte?

Antwort: Nein.

Frage: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Antwort: Meine Eltern waren Anhänger eines Sikh-Gurus namens XXXX. Somit war ich ebenfalls Anhänger dieser religiösen Gruppierung. Ich habe meine Eltern immer wieder zu verschiedenen religiösen Kundgebungen begleitet. Nachdem ich nicht so gut in der Schule war, habe ich die meiste Zeit im Tempel unseres Gurus verbracht, dieser Tempel ist in XXXX. Im Februar 2008 wurde unser religiöser Führer, XXXX, attackiert, es wurde ein Anschlag auf ihn verübt. Zu diesem Zeitpunkt waren mein Vater und ich anwesend. Zwei Täter wurden festgenommen, welche fundamentalistische Sikhs waren. Die Bewohner unseres Dorfes, die auch eine fundamentalistische Einstellung hatten, haben meinen Vater gebeten den Sikh-Guru nicht mehr zu verehren, da er damit die religiösen Gefühle der Sikhs verletzt. In der Nacht des 17. oder 18. März 2009 kamen mehrere Männer in einem Fahrzeug zu unserem Haus. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Vater öffnete die Tür, sie haben [begonnen], ohne etwas zu sagen, meinen Vater willkürlich zu schlagen. Sie haben auch meinen Vater beschimpft und gesagt, er wäre eine Schande für die Sikh-Religion. Sie sagten auch, dass sie ihn und seine ganze Familie töten würden. Ich konnte mich in Sicherheit bringen und sprang über eine Wand. Ich konnte mich in den Feldern in Sicherheit bringen. Als ich davonlief, hörte ich auch Schüsse. Ich duckte mich zwischen das Getreide auf den Feldern. Als ich dann gemerkt habe, dass das Auto wegfuhr kehrte ich wieder zurück. Dann sah ich, dass mein Vater [...] seiner Verletzungen erlag. Er wurde erschossen. Dann wurde bei der Polizei eine Anzeige erstattet, jedoch waren die Täter unbekannt. Die Dorfbewohner sind gekommen. Ich habe mich nicht mehr zu Hause aufgehalten und begab mich zu unserem Tempel in XXXX. Dort habe ich mich ca. zweieinhalb bis drei Monate aufgehalten. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich von dort abgeholt und ich lebte bei ihm. Eine Zeitlang fühlte ich mich dort sicher, jedoch hat mein Onkel gesagt, dass er Fremde Männer gesehen hat, die in der Nähe seines Hauses waren. Mein Onkel hatte Angst und war besorgt um mein Leben, daraufhin hat er meine Ausreise aus Indien organisiert.Antwort: Meine Eltern waren Anhänger eines Sikh-Gurus namens römisch 40 . Somit war ich ebenfalls Anhänger dieser religiösen Gruppierung. Ich habe meine Eltern immer wieder zu verschiedenen religiösen Kundgebungen begleitet. Nachdem ich nicht so gut in der Schule war, habe ich die meiste Zeit im Tempel unseres Gurus verbracht, dieser Tempel ist in römisch 40 . Im Februar 2008 wurde unser religiöser Führer, römisch 40 , attackiert, es wurde ein Anschlag auf ihn verübt. Zu diesem Zeitpunkt waren mein Vater und ich anwesend. Zwei Täter wurden festgenommen, welche fundamentalistische Sikhs waren. Die Bewohner unseres Dorfes, die auch eine fundamentalistische Einstellung hatten, haben meinen Vater gebeten den Sikh-Guru nicht mehr zu verehren, da er damit die religiösen Gefühle der Sikhs verletzt. In der Nacht des 17. oder 18. März 2009 kamen mehrere Männer in einem Fahrzeug zu unserem Haus. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Vater öffnete die Tür, sie haben [begonnen], ohne etwas zu sagen, meinen Vater willkürlich zu schlagen. Sie haben auch meinen Vater beschimpft und gesagt, er wäre eine Schande für die Sikh-Religion. Sie sagten auch, dass sie ihn und seine ganze Familie töten würden. Ich konnte mich in Sicherheit bringen und sprang über eine Wand. Ich konnte mich in den Feldern in Sicherheit bringen. Als ich davonlief, hörte ich auch Schüsse. Ich duckte mich zwischen das Getreide auf den Feldern. Als ich dann gemerkt habe, dass das Auto wegfuhr kehrte ich wieder zurück. Dann sah ich, dass mein Vater [...] seiner Verletzungen erlag. Er wurde erschossen. Dann wurde bei der Polizei eine Anzeige erstattet, jedoch waren die Täter unbekannt. Die Dorfbewohner sind gekommen. Ich habe mich nicht mehr zu Hause aufgehalten und begab mich zu unserem Tempel in römisch 40 . Dort habe ich mich ca. zweieinhalb bis drei Monate aufgehalten. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich von dort abgeholt und ich lebte bei ihm. Eine Zeitlang fühlte ich mich dort sicher, jedoch hat mein Onkel gesagt, dass er Fremde Männer gesehen hat, die in der Nähe seines Hauses waren. Mein Onkel hatte Angst und war besorgt um mein Leben, daraufhin hat er meine Ausreise aus Indien organisiert.

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

Antwort: Ja.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Nein.

Anmerkung: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der gesetzliche Vertreter gibt keine Stellungnahme ab.

Frage: Erteilen Sie betreffend Ihre Angaben im Asylverfahren Ihre Zustimmung zu Recherchen in Ihrem Heimatland, sofern dies für das Bundesasylamt für die weitere Verfahrensführung erforderlich sein sollte?

Antwort: Ja.

Erklärung: Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl hinsichtlich der Sprache als auch hinsichtlich des Inhaltes der Einvernahme?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja."

Am 03.02.2012 fand im Beisein des gesetzlichen Vertreters eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch ein wenig Hindi.

F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

A: Mir geht es gut. Ich bin bereit für die Befragung.

F: Sind Sie vollkommen gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin gesund.

F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Nein. Ich habe keinerlei Unterlagen aus Indien.

F: Wie lautet Ihr vollständiger Name?

A: Ich bin XXXX. Ich bin am XXXX geboren.A: Ich bin römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren.

F: Sind Sie sich bezüglich Ihres Geburtsdatums sicher?

A: Ja. Ich kann auch Nachweise schicken lassen. Ich habe Schulzeugnisse in Indien.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie oder zu anderen Personen in Indien?

A: Ja. Ich habe mit meiner Mutter telefonisch Kontakt. Ich kann unseren Nachbarn, XXXX, anrufen. Er holt dann meine Mutter ansA: Ja. Ich habe mit meiner Mutter telefonisch Kontakt. Ich kann unseren Nachbarn, römisch 40 , anrufen. Er holt dann meine Mutter ans

Telefon. Die Nummer lautet: XXXX. Unter dieser Nummer meldet sich XXXX. Zuletzt bekomme ich aber keine Verbindung zu ihm.Telefon. Die Nummer lautet: römisch 40 . Unter dieser Nummer meldet sich römisch 40 . Zuletzt bekomme ich aber keine Verbindung zu ihm.

F: Wann haben Sie ihn zuletzt erreicht?

A: Vor ca. einem Monat. Wir wohnen außerhalb des Dorfes XXXX. XXXX wohnt direkt in XXXX.A: Vor ca. einem Monat. Wir wohnen außerhalb des Dorfes römisch 40 . römisch 40 wohnt direkt in römisch 40 .

F: Wie ist der Name Ihres Großvaters?

A: Der Vater meines Vaters heißt XXXX. Er ist schon verstorben, lebte aber auch in XXXX. Meine Großmutter lebt auch nicht mehr.A: Der Vater meines Vaters heißt römisch 40 . Er ist schon verstorben, lebte aber auch in römisch 40 . Meine Großmutter lebt auch nicht mehr.

F: Unter welchem Rufnamen sind Sie zu Hause in Ihrem Ort bekannt?

A: Unter "XXXX".

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie an?

A: Jat Sikh.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Indien.

F: Sind Sie verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft?

A: Ich bin Single. Ich wohne in Wien mit zwei anderen Indern.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Sie sind nicht in Bundesbetreuung. Wovon leben Sie?

A: Ich werde von meinen Mitbewohnern unterstützt. Ich habe keine Arbeit in Wien.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich?

A: Nein.

F: Kannten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich schon jemanden, der hier lebt?

A: Nein.

F: Wieso haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt und nicht in einem anderen europäischen Land, wo Sie ja zuvor gewesen sein müssen?

A: Der Schlepper hat mich hergebracht.

F: Wer hat den Schlepper besorgt?

A: Mein Onkel, XXXX. Er wohnt in XXXX.A: Mein Onkel, römisch 40 . Er wohnt in römisch 40 .

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule oder Kurse?

A: Nein.

F: Wo in Indien sind Sie aufgewachsen?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Haben Sie in Indien auch in anderen Orten außer XXXX gewohnt?F: Haben Sie in Indien auch in anderen Orten außer römisch 40 gewohnt?

A: Nein.

F: Hatten Sie in XXXX auch einen eigenen Wohnsitz?F: Hatten Sie in römisch 40 auch einen eigenen Wohnsitz?

A: Nein. Ich lebte immer im Elternhaus.

F: Wie lautet die genaue Postanschrift?

A: XXXX. Man muss nur den Namen meines Vaters oder meinen Namen schreiben, dann kommt der Brief zu uns.A: römisch 40 . Man muss nur den Namen meines Vaters oder meinen Namen schreiben, dann kommt der Brief zu uns.

F: Beschreiben Sie, wie man Ihr Haus findet.

A: Jeder kennt uns im Dorf. XXXX liegt im Bezirk XXXX. XXXX ist 13 oder 14 km von uns entfernt. Unser Haus liegt außerhalb von XXXX, ca. 1 km entfernt. Es wohnen ca. 1500 Einwohner in XXXX.A: Jeder kennt uns im Dorf. römisch 40 liegt im Bezirk römisch 40 . römisch 40 ist 13 oder 14 km von uns entfernt. Unser Haus liegt außerhalb von römisch 40 , ca. 1 km entfernt. Es wohnen ca. 1500 Einwohner in römisch 40 .

F: Wie heißt der Sarpanch Ihres Dorfes?

A: XXXX. Er wohnt auch in XXXX.A: römisch 40 . Er wohnt auch in römisch 40 .

F: Kennen Sie XXXX persönlich?F: Kennen Sie römisch 40 persönlich?

A: Ja. Privat hatte ich keinen Kontakt zu ihm.

F: Was halten Sie von XXXX? Kommen Sie gut aus mit ihm?

A: Ich hatte nichts mit ihm zu tun. Probleme hatten wir nicht mit ihm.

F: Wo sind Sie zur Schule gegangen?

A: In XXXX. Ich bin die staatliche Schule gegangen. Es gibt auch noch eine Privatschule. Ich habe 10 Jahre lang die Schule besucht. Einen Abschluss habe ich nicht.A: In römisch 40 . Ich bin die staatliche Schule gegangen. Es gibt auch noch eine Privatschule. Ich habe 10 Jahre lang die Schule besucht. Einen Abschluss habe ich nicht.

F: Wie heißt der Direktor Ihrer Schule?

A: XXXX. Er kommt aus XXXX.A: römisch 40 . Er kommt aus römisch 40 .

F: Haben Sie nach Ihrem Abgang von der Schule gearbeitet?

A: Nein.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein. Ich bin ein Einzelkind.

F: Haben Sie Verwandte im Dorf?

A: Nein. Mein Vater hat Geschwister, zu denen wir keinen Kontakt haben. Sie leben in einem anderen Dorf.

F: Erzählen Sie von Ihrem Vater.

A: Mein Vater stammt aus XXXX. Er war Anhänger des XXXX. Ich habe mich nicht für diese Bewegung interessiert, habe meinen Vater aber hin und wieder begleitet, wenn er nach XXXX fuhr. Ich war dann mit ihm einige Tage dort. Mein Vater starb im März 2008.A: Mein Vater stammt aus römisch 40 . Er war Anhänger des römisch 40 . Ich habe mich nicht für diese Bewegung interessiert, habe meinen Vater aber hin und wieder begleitet, wenn er nach römisch 40 fuhr. Ich war dann mit ihm einige Tage dort. Mein Vater starb im März 2008.

F: Sind Sie sicher, dass er im März 2008 starb?

A: Ja.

F: Bei der Erstbefragung steht nämlich im von Ihnen unterschriebenen Protokoll, dass er im März 2009 gestorben sei.

A: Das muss ein Fehler sein. Mein Vater starb im März 2008.

F: Wer wohnte sonst noch im Elternhaus?

A: Außer mir lebten nach dem Tod meines Vaters nur meine Mutter und ich zu Hause. Ich habe drei oder vier Monate in XXXX gelebt und war dann bei meinem Onkel XXXX, dem Bruder meiner Mutter, in XXXX.A: Außer mir lebten nach dem Tod meines Vaters nur meine Mutter und ich zu Hause. Ich habe drei oder vier Monate in römisch 40 gelebt und war dann bei meinem Onkel römisch 40 , dem Bruder meiner Mutter, in römisch 40 .

F: Wie lange waren Sie bei XXXX?

A: Zehn oder elf Monate. Dann habe ich Indien verlassen.

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?

A: Ca. 100 km.

F: Was war Ihr Vater von Beruf?

A: Er war Landwirt.

F: Wohnt Ihre Mutter noch in XXXX?

A: Teilweise. Wir haben dort noch Land. Meine Mutter lebt auch oft in XXXX bei ihrem Bruder.A: Teilweise. Wir haben dort noch Land. Meine Mutter lebt auch oft in römisch 40 bei ihrem Bruder.

F: Ist Ihr Land verpachtet?

A: Ja.

F: Was wissen Sie über den Tod Ihres Vaters?

A: Es war schon finster, als ein Auto, ein Sumo-Tata, kam. Es klopfte an der Tür. Mein Vater öffnete und es waren drei oder vier Männer, die sofort auf meinen Vater einschlugen. Das war vor dem Tor unseres Hauses. Ich lief mit meiner Mutter hinaus und meine Mutter rief mir zu, sofort zu verschwinden. Ich versteckte mich in einem Weizenfeld hinter dem Haus. Dann hörte ich einen Schuss. Die Männer fuhren weg und als ich zu meinem Vater kam, war mein Vater schon tot.

F: Wie viele Schüsse fielen?

A: Ich habe nur einen Schuss gehört.

F: Haben Sie die Leiche Ihres Vaters gesehen?

A: Ja. Er wurde in die Brust getroffen. Ich sah Blut.

F: Waren Sie und Ihre Mutter alleine?

A: Es waren schon andere Nachbarn da.

F: Ich dachte, Ihr Haus steht außerhalb des Ortes?

A: Schon. Aber man hörte die Schüsse und die Schreie meiner Mutter.

F: Wer hat die Leiche Ihres Vaters unmittelbar nach dessen Tod gesehen?

A: XXXX zum Beispiel. Einige Minuten später kamen 20-30 Leute aus dem Dorf zu uns.A: römisch 40 zum Beispiel. Einige Minuten später kamen 20-30 Leute aus dem Dorf zu uns.

F: Weiß man, wer die Täter waren? Haben Sie jemanden erkannt?

A: Nein. Wir haben niemanden erkannt. Die Täter waren maskiert. Sie hatten ein Tuch um das Gesicht gebunden.

F: Hat die Polizei ermittelt?

A: Dorfbewohner haben die Polizei verständigt. Die Polizei kam und nahm alles auf.

F: Haben Sie einen konkreten Verdacht, um wen es sich bei den Tätern gehandelt haben könnte?

A: Man spricht von der Mann-Singh Gruppe. Genaues kann man nicht sagen.

F: Wurde Ihr Vater zuvor schon einmal bedroht?

A: Sikhs in unserem Dorf haben meinen Vater oft gesagt, er soll wieder in den Sikh Tempel kommen und nicht mehr zu XXXX gehen.A: Sikhs in unserem Dorf haben meinen Vater oft gesagt, er soll wieder in den Sikh Tempel kommen und nicht mehr zu römisch 40 gehen.

F: Wie ging es nach dem Tod Ihres Vaters weiter?

A: XXXX höchstpersönlich war am Begräbnis meines Vaters dabei.A: römisch 40 höchstpersönlich war am Begräbnis meines Vaters dabei.

F: Sind Sie ganz sicher, dass Sie den religiösen Führer XXXX meinen?F: Sind Sie ganz sicher, dass Sie den religiösen Führer römisch 40 meinen?

A: Ja. Er hat am Begräbnis meines Vaters teilgenommen.

F: Wie viele Leute waren beim Begräbnis Ihres Vaters?

A: Einige Hundert.

F: Wann und wo wurde Ihr Vater bestattet?

A: Elf Tage nach dem Tod meines Vaters. Mein Vater wurde bei uns zu Hause bestattet. XXXX lud mich ein, zu ihm zu kommen. Zwei oder drei Tage später begab ich mich nach XXXX. Ich war ca. drei Monate in XXXX. Dann begab ich mich zu meinem Onkel.A: Elf Tage nach dem Tod meines Vaters. Mein Vater wurde bei uns zu Hause bestattet. römisch 40 lud mich ein, zu ihm zu kommen. Zwei oder drei Tage später begab ich mich nach römisch 40 . Ich war ca. drei Monate in römisch 40 . Dann begab ich mich zu meinem Onkel.

F: Haben Sie XXXX zuvor schon einmal persönlich kennen gelernt?F: Haben Sie römisch 40 zuvor schon einmal persönlich kennen gelernt?

A: Ja. Als ich in XXXX war. Ich war ja öfter mit meinem Vater dort.A: Ja. Als ich in römisch 40 war. Ich war ja öfter mit meinem Vater dort.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Indien?

A: Als ich zuletzt bei meinem Onkel lebte, waren dort unbekannte Leute in der Stadt. Sie waren verdächtig und meine Mutter und mein Onkel bekamen Angst um mich und beschlossen, mich wegzuschicken.

F: Gibt es in Ihrem Dorf viele Anhänger des XXXX?

A: Ein oder zwei Familien.

F: Welche Familien sind das?

A: Ich weiß nur die Namen einer Familie, XXXX.A: Ich weiß nur die Namen einer Familie, römisch 40 .

F: Wieso kennen Sie die Namen der Familie nicht?

A: XXXX kam hin und wieder zu uns. Wir sind nicht in der Gruppe mit anderen Familien gefahren.A: römisch 40 kam hin und wieder zu uns. Wir sind nicht in der Gruppe mit anderen Familien gefahren.

F: Wie lange fährt man von Ihnen zu Hause nach XXXX?

A: Ca. vier bis fünf Busstunden.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ich in Ihrem Heimatland z.B. von einem Vertrauensanwalt Erhebungen zur Verifizierung Ihrer Angaben durchführen lasse, wobei selbstverständlich Ihre Anonymität vor den Behörden gewahrt bliebe? Ebenso wird bei sämtlichen Nachforschungen die Anonymität der auftraggebenden Behörde gewahrt und keine Verbindung des Antragstellers zu Österreich bzw. einer allfälligen Asylantragstellung, oder seinem derzeitigen Aufenthalt, insbesondere gegenüber staatlicher Stellen und unberechtigter Dritter, sowie angeblicher Verfolger gewahrt.

A: Kein Problem. Das können Sie gerne tun.

F: Wollen Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

A: Nein.

Anmerkung: Der Rechtsberater, Herr XXXX, hat keine Fragen oder Anmerkungen.Anmerkung: Der Rechtsberater, Herr römisch 40 , hat keine Fragen oder Anmerkungen.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Das Bundesasylamt bestellte in der Folge einen länderkundlichen Sachverständigen zur Durchführung von Recherchetätigkeiten vor Ort.

Aus dem Recherchebericht vom 04.06.2010 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sei. In dem Dorf sei auch kein Anhänger des XXXX ermordet worden. XXXX habe dieses Dorf nie persönlich besucht. Ebenso wenig habe es im Dorf Streit zwischen Anhängern des XXXX und den übrigen Sikhs gegeben.Aus dem Recherchebericht vom 04.06.2010 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sei. In dem Dorf sei auch kein Anhänger des römisch 40 ermordet worden. römisch 40 habe dieses Dorf nie persönlich besucht. Ebenso wenig habe es im Dorf Streit zwischen Anhängern des römisch 40 und den übrigen Sikhs gegeben.

Als "Zusammenfassung und Schluss" wurde festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in keinem Punkt verifiziert werden hätten können. Im genannten Ort gebe es keine Familie des Beschwerdeführers. Seine Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen. Auch ein Foto habe keinerlei Hinweise auf die Identität des Beschwerdeführers erbracht.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.06.2010, Zahl: 09 09.868-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.06.2010, Zahl: 09 09.868-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato weder Beweismittel zum Nachweis der Identität noch zu den Sachverhalten, auf die er seinen Asylantrag stütze, beigebracht habe und dies, obwohl er im Zuge der Erstbefragung noch ausdrücklich dazu angehalten wurde, von sich aus Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen. Dass dies im Falle von Indien logistisch ohne weiteres möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar sei, stehe außer Zweifel. Dieses mangelnde Engagement im Hinblick auf eine zu erwartende Kooperation mit dem Bundesasylamt lasse sich augenscheinlich dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer allem Anschein nach falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Herkunftsort gemacht habe und bemüht gewesen sei, seine wahre Identität zu verschleiern.

Der Beschwerdeführer sei in keiner Phase der Befragungen im Asylverfahren in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein nicht und in nichts substantiiertes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Vorbringen sei lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt gewesen; er habe auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten vorgebracht, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. In Verbindung mit der stereotypen Präsentation der Geschichte sei der zwingende Eindruck einer bloßen Konstruktion entstanden.

Auch scheine es wenig plausibel, dass eine so hoch gestellte Persönlichkeit wie XXXX sich persönlich in ein kleines Dorf begebe, um an der Bestattung eines seiner Anhänger teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer oder sein Vater ein besonderes Naheverhältnis zu XXXX gehabt habe, habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner vagen Angaben nicht demonstrieren können.Auch scheine es wenig plausibel, dass eine so hoch gestellte Persönlichkeit wie römisch 40 sich persönlich in ein kleines Dorf begebe, um an der Bestattung eines seiner Anhänger teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer oder sein Vater ein besonderes Naheverhältnis zu römisch 40 gehabt habe, habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner vagen Angaben nicht demonstrieren können.

Obwohl bereits nach den Befragungen des Beschwerdeführers massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen bestanden hätten, habe das Bundesasylamt angesichts der Ausgangslage seines noch recht jungen Lebensalters eine Recherche vor Ort veranlasst. Die Erhebungen seien von einer amtsbekannten und absolut vertrauenswürdigen Person vorgenommen worden. Das Ergebnis habe gezeigt, dass trotz intensiver Bemühungen nicht der geringste Hinweis darauf zu finden gewesen sei, dass der Beschwerdeführer oder eines der von ihm genannten Familienmitglieder aus dem von ihm angegebenen Ort in Haryana stamme. Auch stehe aufgrund des Ergebnisses der Recherche fest, dass kein Anhänger des XXXX in der vom Beschwerdeführer genannten Region und in dem von ihm genannten Zeitraum ermordet worden sei. XXXX habe den von ihm genannten Ort auch nie besucht. Ein solcher Umstand wäre im Übrigen aufgrund der Polarisierung seiner Person sogar überregional bekannt gewesen.Obwohl bereits nach den Befragungen des Beschwerdeführers massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen bestanden hätten, habe das Bundesasylamt angesichts der Ausgangslage seines noch recht jungen Lebensalters eine Recherche vor Ort veranlasst. Die Erhebungen seien von einer amtsbekannten und absolut vertrauenswürdigen Person vorgenommen worden. Das Ergebnis habe gezeigt, dass trotz intensiver Bemühungen nicht der geringste Hinweis darauf zu finden gewesen sei, dass der Beschwerdeführer oder eines der von ihm genannten Familienmitglieder aus dem von ihm angegebenen Ort in Haryana stamme. Auch stehe aufgrund des Ergebnisses der Recherche fest, dass kein Anhänger des römisch 40 in der vom Beschwerdeführer genannten Region und in dem von ihm genannten Zeitraum ermordet worden sei. römisch 40 habe den von ihm genannten Ort auch nie besucht. Ein solcher Umstand wäre im Übrigen aufgrund der Polarisierung seiner Person sogar überregional bekannt gewesen.

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens sei die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Herkunftsort gemacht und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn ihm Verfolgung durch Private drohe - in der Lage sei, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Ihm stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnt; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnt; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Da auch sonst nichts zu erkennen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen von persönlichen Merkmalen - hindeuten könne, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.

Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnten.Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könnten.

Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Daher drohe ihm aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergebe sich aus seinen Aussagen zu seinem Gesundheitszustand.

Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und männlich. Er werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich auf die Unterstützung der Familie, zu der er augenscheinlich aber keine wahren Angaben gemacht habe, zählen. Im Herkunftsstaat bestehe eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergebe sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119/1995) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119 aus 1995,) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkennbar.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben darstelle, habe sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Entsprechend seiner eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Es könne daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben darstelle, habe sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Entsprechend seiner eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es könne daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Ein derart schützenswertes Privatleben liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers, die sich zusammengefasst wie folgt darstelle: Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Da seine Aufenthaltsdauer in Österreich nur einen relativ geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle, während er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, könne schon angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung [in Österreich] gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er könne sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend verständlich machen und daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum ausreichend über Mittel, seinen Unterhalt und seine sozialen Versorgung dauerhaft zu sichern.

Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FrG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne.

Deshalb werde unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen könnte und auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen könnte und auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, da dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherche im Heimatland nicht vorgehalten worden sei. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Es sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, wer überhaupt Recherche betrieben habe. Weiters seien die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Indien nicht ausreichend, da dort auf die Gefährdung von Gefolgsleuten des XXXX überhaupt nicht eingegangen werde. Auch dazu sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden. Eine Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs sei im Übrigen aus näher dargelegten Gründen nicht möglich.Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, da dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherche im Heimatland nicht vorgehalten worden sei. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Es sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, wer überhaupt Recherche betrieben habe. Weiters seien die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Indien nicht ausreichend, da dort auf die Gefährdung von Gefolgsleuten des römisch 40 überhaupt nicht eingegangen werde. Auch dazu sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden. Eine Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs sei im Übrigen aus näher dargelegten Gründen nicht möglich.

Am 17.04.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF: Ich hatte dort Probleme. Ich war ein Anhänger von XXXX. Die Sikhs in meinem Dorf sind gegen diesen Guru. Einige Leute, ich habe diese nicht gekannt und diese waren auch nicht aus meinem Dorf (XXXX), haben unser Haus attackiert. Mein Vater ist bei diesem Überfall verstorben. Ich bin dann mit meinem Onkel mütterlicherseits mitgegangen. Dieser brachte mich zu dem Sitz von XXXX, in XXXX. Dort hielt ich mich ca. sechs bis sieben Monate auf. Danach bin ich zurück zu meinem Onkel mütterlicherseits gekehrt. Mein Onkel hat dieses Gefühl, dass mich jemand dort verfolgt. Er hat dann einen Schlepper für mich organisiert, damit ich in das Ausland flüchte.BF: Ich hatte dort Probleme. Ich war ein Anhänger von römisch 40 . Die Sikhs in meinem Dorf sind gegen diesen Guru. Einige Leute, ich habe diese nicht gekannt und diese waren auch nicht aus meinem Dorf (römisch 40 ), haben unser Haus attackiert. Mein Vater ist bei diesem Überfall verstorben. Ich bin dann mit meinem Onkel mütterlicherseits mitgegangen. Dieser brachte mich zu dem Sitz von römisch 40 , in römisch 40 . Dort hielt ich mich ca. sechs bis sieben Monate auf. Danach bin ich zurück zu meinem Onkel mütterlicherseits gekehrt. Mein Onkel hat dieses Gefühl, dass mich jemand dort verfolgt. Er hat dann einen Schlepper für mich organisiert, damit ich in das Ausland flüchte.

VR: Wann wurde das Haus von wie vielen Leuten attackiert und in welcher Form?

BF: Das war 2009,... 2008, nein ich meine 2009. Diese Leute sind mit

einem PKW gekommen. Ich glaube, dass es fünf oder sechs Männer gewesen sind. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Vater öffnete die Tür. Sie waren maskiert. Wir haben gewusst, dass sie Sikhs sind, weil sie alle Turbane trugen. Als mein Vater die Tür öffnete, fingen sie an, ihn zu schlagen. Mein Vater hat geschrien. Als meine Mutter und ich diesen Lärm gehört haben, sind wir herausgekommen. Ich bekam Angst, als ich diese Männer gesehen habe und bin von zu Hause weggelaufen. Ich habe mich auf den Feldern im Weizen versteckt. Der Weizen stand bereits hoch. Dort habe ich einen Schuss gehört. Aus Angst versteckte ich mich ziemlich lange dort. Ich habe dann gehört, dass ein Auto wegfährt. Ich habe auch gehört, dass meine Mutter sehr viel geweint hat. Nach einer langen Zeit bin ich dann nach Hause zurückgekommen. Ich habe gesehen, dass mein Vater am Boden lag. Wir wohnen auf den Feldern. Das ist etwas weiter weg vom Dorf. Dann sind die Dorfbewohner gekommen und haben meinen Vater in das Spital gebracht. Er war aber bereits verstorben. Meine Mutter und ich waren zu Hause. Sein Leichnam wurde zurück nach Hause gebracht.

VR: Wo haben Sie von wann bis wann in Ihrem Heimatland gelebt?

BF: Ich bin im Dorf XXXX geboren. Das liegt in der Gemeinde und im Distrikt XXXX, Bundesland Haryana. Ich bin in diesem Dorf aufgewachsen. Ich habe dort fast bis zu meiner Ausreise gelebt.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 geboren. Das liegt in der Gemeinde und im Distrikt römisch 40 , Bundesland Haryana. Ich bin in diesem Dorf aufgewachsen. Ich habe dort fast bis zu meiner Ausreise gelebt.

VR: Haben Sie selbst die Männer gesehen, als sie an die Tür geklopft haben?

BF: Als sie meinen Vater geschlagen haben und er geschrien hat, bin ich auch herausgekommen und ich habe sie dann gesehen.

VR: Warum können Sie dann nicht angeben, ob es fünf oder sechs Männer waren?

BF: Ich kann nicht genau sagen, ob fünf oder sechs Männer. Sie sind alle dort gestanden. Ich habe sie nicht gezählt.

VR: Wissen Sie das Monat, in welchem Ihr Vater verstarb?

BF: März.

VR: Wann genau?

BF: Ende März, vielleicht der 25. oder 26. März.

VR: Schildern Sie nochmals die Situation, als Sie wieder zurück von den Weizenfeldern gelaufen sind.

BF: Mein Vater lag in der Nähe vom Haupttor. Meine Mutter ist neben ihm gesessen. Meine Mutter hat geweint. Ich habe auch früher geweint. Als ich meinen Vater dort liegen sah, habe ich noch mehr geweint.

VR: Was hat Ihr Vater gesagt?

BF: Er hat nichts gesagt. Seine Augen waren zu. Er hat geblutet.

VR: Ist dann jemand gekommen?

BF: Ja. Die Leute aus dem Dorf sind gekommen.

VR: Wie viele ungefähr?

BF: Sie sind langsam gekommen, zuerst ein bis zwei Personen, dann waren es viele mehr. Es waren viele. Ich habe sie nicht gezählt. Wenn jemand im Dorf stirbt, kommen viele Dorfbewohner. 15 bis 20 Personen waren es oder sogar mehr.

VR: Wo wurde Ihr Vater von dem Schuss getroffen?

BF: An der Brust.

VR: Ihre heutigen Angaben stehen im krassen Widerspruch zur n.E. vom 24.08.2009 und vom 03.02.2010. Einmal sagen Sie, dass Ihr Vater 2008 ermordet worden wäre, ein anderes Mal war es 2009. Dann sprechen Sie von Schüssen, welche fielen, ein anderes Mal fiel lediglich ein Schuss. Heute sprechen Sie, dass fünf bis sechs Männer zu Ihrem Haus gekommen wären. Vor dem BAA sprechen Sie von drei bis vier Männern. Heute sprechen Sie davon, dass Ihr Vater im Spital verstarb. Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihr Vater bereits tot war, als Sie kamen. Heute geben Sie an, dass Sie sechs bis sieben Monate sich in XXXX aufgehalten hätten. Bei den anderen Einvernahmen gaben Sie zweieinhalb bis drei Monate bzw. drei bis fünf Monate an. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.VR: Ihre heutigen Angaben stehen im krassen Widerspruch zur n.E. vom 24.08.2009 und vom 03.02.2010. Einmal sagen Sie, dass Ihr Vater 2008 ermordet worden wäre, ein anderes Mal war es 2009. Dann sprechen Sie von Schüssen, welche fielen, ein anderes Mal fiel lediglich ein Schuss. Heute sprechen Sie, dass fünf bis sechs Männer zu Ihrem Haus gekommen wären. Vor dem BAA sprechen Sie von drei bis vier Männern. Heute sprechen Sie davon, dass Ihr Vater im Spital verstarb. Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihr Vater bereits tot war, als Sie kamen. Heute geben Sie an, dass Sie sechs bis sieben Monate sich in römisch 40 aufgehalten hätten. Bei den anderen Einvernahmen gaben Sie zweieinhalb bis drei Monate bzw. drei bis fünf Monate an. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: 2008 ist mein Vater verstorben. 2009 war ich bereits in Österreich, das war mein Fehler.

VR: Heute haben Sie 2009 angegeben. Auch am 24.08.2009 beim BAA haben Sie ausdrücklich angegeben, dass er in der Nacht vom 17./18. März 2009 ermordet worden sei. Heute sprachen Sie noch dazu vom 25./26. März.

BF: Er ist im März 2008 verstorben. 2009 habe ich irrtümlich gesagt. Nach seinem Tod war ich eine Zeitlang in XXXX. Danach bin ich ausgereist.BF: Er ist im März 2008 verstorben. 2009 habe ich irrtümlich gesagt. Nach seinem Tod war ich eine Zeitlang in römisch 40 . Danach bin ich ausgereist.

VR: Wann sind Sie ausgereist?

BF: Im Juli 2009. Ich habe nur einen Schuss gehört, mit welchem mein Vater getötet worden ist. Ich habe nicht ganz genau gezählt, wie viele Männer gekommen sind. Das war ein Überfall, da habe ich nicht genau gezählt. Als ich nach Hause kam, lag mein Vater am Boden, seine Augen waren zu und er hat geblutet. Ich habe nicht gesehen, ob er lebt oder tot ist. Ich war sehr verängstigt. Ich weiß nicht, zu welchem Zeitpunkt er verstarb. Ich weiß nur, dass ihn die Dorfbewohner in das Spital brachten und seinen Leichnam zurückbrachten. Uns wurde lediglich gesagt, er ist verstorben. Wo genau, weiß ich nicht. Ich bin ca. sechs Monate in XXXX geblieben.BF: Im Juli 2009. Ich habe nur einen Schuss gehört, mit welchem mein Vater getötet worden ist. Ich habe nicht ganz genau gezählt, wie viele Männer gekommen sind. Das war ein Überfall, da habe ich nicht genau gezählt. Als ich nach Hause kam, lag mein Vater am Boden, seine Augen waren zu und er hat geblutet. Ich habe nicht gesehen, ob er lebt oder tot ist. Ich war sehr verängstigt. Ich weiß nicht, zu welchem Zeitpunkt er verstarb. Ich weiß nur, dass ihn die Dorfbewohner in das Spital brachten und seinen Leichnam zurückbrachten. Uns wurde lediglich gesagt, er ist verstorben. Wo genau, weiß ich nicht. Ich bin ca. sechs Monate in römisch 40 geblieben.

VR: Wo waren Sie, nachdem Sie XXXX verlassen haben?VR: Wo waren Sie, nachdem Sie römisch 40 verlassen haben?

BF: Beim Onkel mütterlicherseits, dort war ich bis zu meiner Ausreise.

VR: Weiters halte ich Ihnen den Recherchebericht vom 04.06.2010 vor, nachdem Ihre Angaben im Heimatland überprüft wurden und zusammengefasst gesagt werden kann, dass Ihre Angaben in keinem Punkt verifiziert werden konnten. Der Recherchebericht wird Ihnen nun von der Dolmetscherin zur Gänze übersetzt.

BF: Der SV ist in ein falsches Dorf gefahren.

VR: Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre heutigen Angaben in krassem Widerspruch zu den beiden BAA-Einvernahmen stehen.

BF: schweigt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nur ganz wenig.

VR: Was können Sie auf Deutsch sagen?

BF antwortet auf Punjabi.

VR fordert den BF auf, mit ihr Deutsch zu sprechen.

VR: Was können Sie auf Deutsch sagen?

BF: Ich kann nicht Deutsch sprechen.

VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin oder Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein. Nein.

VR: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?

BF: Nein. Nein.

VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?

BF: Ich bin Zeitungszusteller. Ich habe einen Vertrag mit der Firma XXXX. Mein Name ist bei dieser Firma im Computer eingetragen.BF: Ich bin Zeitungszusteller. Ich habe einen Vertrag mit der Firma römisch 40 . Mein Name ist bei dieser Firma im Computer eingetragen.

VR: Seit wann arbeiten Sie für diese?

BF: Seit ca. über einem Jahr.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein. Ich habe indische Freunde.

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Gut."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Zumindest seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits leben in Indien. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine österreichischen Freunde. Er spricht auch nicht Deutsch. Seit etwa einem Jahr arbeitet der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller.

Zu Indien:

Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.

Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistung des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Sicherheitslage im Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.

Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.

In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten (2011 bis heute: 0; 2010: 2 Sicherheitskräfte, 2 Terroristen; 2008 und 2009: 0)

Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).

Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

(Punkte 2.1 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.

(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Indien ist mit 1,13 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

(Seite 19 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht - siehe die oben angeführte Beweiswürdigung - und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt.

Der Beschwerdeführer schilderte das Vorbringen, wonach sein Vater und er Anhänger des XXXX gewesen seien und es deshalb im Heimatort zu Anfeindungen anderer Sikhs gekommen sei, wobei sein Vater sogar erschossen worden sei, keineswegs gleichlautend, sondern es traten im Gegenteil im Laufe des Verfahrens zahlreiche Widersprüche auf.Der Beschwerdeführer schilderte das Vorbringen, wonach sein Vater und er Anhänger des römisch 40 gewesen seien und es deshalb im Heimatort zu Anfeindungen anderer Sikhs gekommen sei, wobei sein Vater sogar erschossen worden sei, keineswegs gleichlautend, sondern es traten im Gegenteil im Laufe des Verfahrens zahlreiche Widersprüche auf.

So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 24.08.2009 an, in der Nacht des 17. oder 18. März 2009 seien mehrere Männer - wie viele genau es gewesen seien blieb offen - zum Elternhaus gekommen, hätten den Vater geschlagen, der Beschwerdeführer sei aus dem Haus geflüchtet, er habe Schüsse [Mehrzahl!] gehört, und sein Vater sei tödlich getroffen worden. Nach dem Tod des Vaters habe sich der Beschwerdeführer zweieinhalb bis drei Monate im Tempel in XXXX aufgehalten, dann sei er beim Onkel gewesen und schließlich sei er ausgereist.So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 24.08.2009 an, in der Nacht des 17. oder 18. März 2009 seien mehrere Männer - wie viele genau es gewesen seien blieb offen - zum Elternhaus gekommen, hätten den Vater geschlagen, der Beschwerdeführer sei aus dem Haus geflüchtet, er habe Schüsse [Mehrzahl!] gehört, und sein Vater sei tödlich getroffen worden. Nach dem Tod des Vaters habe sich der Beschwerdeführer zweieinhalb bis drei Monate im Tempel in römisch 40 aufgehalten, dann sei er beim Onkel gewesen und schließlich sei er ausgereist.

Am 03.02.2010 hingegen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, sein Vater sei im März 2008 verstorben, wobei ihn drei bis vier Männer angegriffen hätten. Über Nachfrage, ob er sich wirklich sicher sei, dass der Tod im März 2008 gewesen sei, bestätigte er das. Nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer drei oder vier Monate in XXXX gelebt und sei dann zehn oder elf Monate beim Onkel gewesen, bevor er Indien verlassen habe. Zur behauptetet Ermordung des Vaters befragt, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, er habe damals nur einen Schuss gehört, obwohl er zuvor noch von mehreren Schüssen gesprochen hatte.Am 03.02.2010 hingegen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, sein Vater sei im März 2008 verstorben, wobei ihn drei bis vier Männer angegriffen hätten. Über Nachfrage, ob er sich wirklich sicher sei, dass der Tod im März 2008 gewesen sei, bestätigte er das. Nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer drei oder vier Monate in römisch 40 gelebt und sei dann zehn oder elf Monate beim Onkel gewesen, bevor er Indien verlassen habe. Zur behauptetet Ermordung des Vaters befragt, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, er habe damals nur einen Schuss gehört, obwohl er zuvor noch von mehreren Schüssen gesprochen hatte.

Schon die Aussagen vor dem Bundesasylamt waren somit nicht gleichlautend. Vor dem Asylgerichtshof traten jedoch noch weitere Ungereimtheiten auf. So behauptete der Beschwerdeführer hier auf die Frage, wann der Überfall auf seinen Vater stattgefunden habe: "Das war 2009, 2008, nein, ich meine 2009." Erstaunlicher Weise meinte er wenig später auch, der Vater sei am 25. oder 26. März verstorben, was sich jedoch nicht mit den zuvor angegebenen Sterbedaten in Einklang bringen lässt. Weiters erklärte er, damals seien fünf bis sechs Männer zu ihnen nach Hause gekommen, wohingegen er vor dem Bundesasylamt noch von drei bis vier Männern gesprochen hatte. Zudem führte er aus, er sei nach dem Tod des Vaters sechs bis sieben Monate in XXXX gewesen, obwohl es vor dem Bundesasylamt noch drei bis vier Monate gewesen seien.Schon die Aussagen vor dem Bundesasylamt waren somit nicht gleichlautend. Vor dem Asylgerichtshof traten jedoch noch weitere Ungereimtheiten auf. So behauptete der Beschwerdeführer hier auf die Frage, wann der Überfall auf seinen Vater stattgefunden habe: "Das war 2009, 2008, nein, ich meine 2009." Erstaunlicher Weise meinte er wenig später auch, der Vater sei am 25. oder 26. März verstorben, was sich jedoch nicht mit den zuvor angegebenen Sterbedaten in Einklang bringen lässt. Weiters erklärte er, damals seien fünf bis sechs Männer zu ihnen nach Hause gekommen, wohingegen er vor dem Bundesasylamt noch von drei bis vier Männern gesprochen hatte. Zudem führte er aus, er sei nach dem Tod des Vaters sechs bis sieben Monate in römisch 40 gewesen, obwohl es vor dem Bundesasylamt noch drei bis vier Monate gewesen seien.

Zu den eben aufgezeigten Widersprüchen konnte der Beschwerdeführer auch über Vorhalt keine überzeugende Erklärung liefern, sodass klar ersichtlich war, dass er hier eine zurechtgelegte Geschichte zum Besten gab, die er in Wahrheit nicht selbst erlebt hatte und sie deshalb auch nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte, andernfalls wäre es ihm möglich gewesen, gleichlautende Angaben zu machen.

Dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden nicht bei der Wahrheit blieb, wurde auch durch das Ergebnis des vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Rechercheberichts bestätigt. Aus den vor Ort eingeholten Informationen ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sind, in dem Dorf kein Anhänger des XXXX ermordet wurde und XXXX - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - das Dorf auch nie persönlich besucht hat. Ebenso wenig hat es - laut den eingeholten Auskünften dort Ansässiger - im Dorf Streit zwischen Anhängern des XXXX und den übrigen Sikhs gegeben. Die lapidare Erklärung des Beschwerdeführers, der Sachverständige sei im falschen Dorf gewesen, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sich der länderkundliche Sachverständige bei seiner Recherche an die im Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers gehalten hat.Dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden nicht bei der Wahrheit blieb, wurde auch durch das Ergebnis des vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Rechercheberichts bestätigt. Aus den vor Ort eingeholten Informationen ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sind, in dem Dorf kein Anhänger des römisch 40 ermordet wurde und römisch 40 - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - das Dorf auch nie persönlich besucht hat. Ebenso wenig hat es - laut den eingeholten Auskünften dort Ansässiger - im Dorf Streit zwischen Anhängern des römisch 40 und den übrigen Sikhs gegeben. Die lapidare Erklärung des Beschwerdeführers, der Sachverständige sei im falschen Dorf gewesen, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sich der länderkundliche Sachverständige bei seiner Recherche an die im Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers gehalten hat.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart widersprüchlich, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat nicht den Tatsachen entspricht, was nicht zuletzt durch eine Recherche vor Ort eindeutig bestätigt wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da zumindest seine Mutter und deren Bruder in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da zumindest seine Mutter und deren Bruder in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer gab zu seiner beruflichen Integration zwar an, in Österreich als Zeitungszusteller zu arbeiten, doch kann daraus jedenfalls keine derartige Integration im Bundesgebiet abgeleitet werden, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt erst relativ kurz im Bundesgebiet auf, und zwar etwa dreieinhalb Jahre. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde, sondern nur indische, und brachte er auch sonst keinerlei Integrationsverfestigung vor, wie etwa den Besuch von Vereinen oder sozialen Einrichtungen. Zudem stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass er nicht Deutsch spricht. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten