Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C17 422451-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch:
Rechtsanwälte Lehofer & Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 11 09.171-BAL (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2013 zu Recht erkannt:Rechtsanwälte Lehofer & Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 11 09.171-BAL (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 19.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) stellte.
Aus den Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) ergeben sich im Wesentlichen folgende Angaben: Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland vor ca. drei Monaten gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater Feinde gehabt habe, von denen die Familie bedroht worden sei. Nunmehr sei sein Vater verschwunden. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme in ihrem eigenen Asylverfahren hierzu ergänzend an, dass ihre Kinder - so auch der Beschwerdeführer - keine eigenen Fluchtgründe hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Kommandanten der "Harakat"- Partei verfolgt worden, da er selbst bei der "Nasr"- Partei gewesen sei und diese beiden Parteien verfeindet seien. Zwei oder drei Tage nachdem ihr Schwager (der Onkel des Beschwerdeführers) getötet worden sei, sei der Vater des Beschwerdeführers verschwunden und das Haus der Familie in Brand gesteckt worden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [Spruchpunkt I.] abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG [Spruchpunkt römisch eins.] abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
Am 25.10.2011 stellte der Beschwerdeführer aus eigenem einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
4. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. C18 422451-1/2011/2Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 25.10.2011 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 ein Rechtsberater beigegeben worden sei.
6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 07.05.2013 eine (mit den Verfahren seiner Mutter und seiner drei minderjährigen Geschwister verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer, seine genannten Familienangehörigen sowie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren bisherigen Angaben zum Asylantrag ergänzend einvernommen. Darüber hinaus wurden die Mutter und die beiden minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers zu ihrer jeweiligen persönlichen Situation als Frau in Afghanistan sowie zu einer eventuellen Gefahr einer Zwangsverheiratung einvernommen und es wurden dazu die Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes zur Situation der Frauen in Afghanistan erörtert.
7. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf ihre beiden minderjährigen Töchter (den Schwestern des Beschwerdeführers) zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans (Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara). Er stammt aus der afghanischen Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland ca. im Mai 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern und reiste mit den genannten Familienangehörigen illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 19.08.2011 einen Asylantrag stellte. Seine mitgereisten Familienangehörigen stellten jeweils ebenfalls Asylanträge.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 422450-1/2011/9E, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren in Bezug auf ihre beiden minderjährigen Töchter (die Schwestern des Beschwerdeführers) XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 422450-1/2011/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren in Bezug auf ihre beiden minderjährigen Töchter (die Schwestern des Beschwerdeführers) römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von dem Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und ihren beiden Töchtern bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von dem Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und ihren beiden Töchtern bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG nicht anzuwenden:Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers im Familienverfahren in Bezug auf ihre beiden minderjährigen Töchter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Da es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG auch auf den Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG zuerkannt wurde, anzuwenden.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers im Familienverfahren in Bezug auf ihre beiden minderjährigen Töchter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Da es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges lediges Kind handelt, sind die Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG auch auf den Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zuerkannt wurde, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
21.08.2013