TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 C17 422450-1/2011

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C17 422450-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:

Rechtsanwälte Lehofer & Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 11 09.168-BAL (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2013 zu Recht erkannt:Rechtsanwälte Lehofer & Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 11 09.168-BAL (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans und reiste gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern (zwei Töchter und zwei Söhne) illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 19.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) stellte.

Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 20.08.2011 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie stamme aus der afghanischen Provinz Baghlan und habe ihr Heimatland vor ca. drei Monaten gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern verlassen. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Schwager durch einen verfeindeten Kommandanten zu Tode gekommen sei und eine Woche später ihr Ehegatte verschwunden sei. Ihr Ehegatte sei nämlich von einem Kommandanten der "Harakat" - Partei verfolgt worden, da er selbst bei der "Nasr" - Partei gewesen sei und diese beiden Parteien verfeindet seien. Danach sei das Haus der Familie in Brand gesteckt worden. Aus Angst vor diesem Kommandanten habe sie mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen [Spruchpunkt I.]. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt II.] und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen [Spruchpunkt römisch eins.]. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt römisch zwei.] und es wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [Spruchpunkt III].

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Am 25.10.2011 stellte die Beschwerdeführerin aus eigenem einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. C18 422450-1/2011/2Z, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 25.10.2011 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 ein Rechtsberater beigegeben worden sei.

6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 07.05.2013 eine (mit den Verfahren ihrer minderjährigen Kinder verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Beschwerdeführerin, ihre genannten Familienangehörigen sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin zu ihren bisherigen Angaben zum Asylantrag ergänzend einvernommen. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Töchter zu ihrer persönlichen Situation als Frau in Afghanistan sowie zu einer eventuellen Gefahr einer Zwangsverheiratung einvernommen und es wurden dazu die Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes zur Situation der Frauen in Afghanistan erörtert.

7. Den beiden minderjährigen Töchtern der Beschwerdeführerin wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans (Zugehörige der Volksgruppe der Hazara). Sie stammt aus der afghanischen Provinz Baghlan, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die Beschwerdeführerin verließ ihr Heimatland ca. im Mai 2011 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern und reiste mit den genannten Familienangehörigen illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 19.08.2011 einen Asylantrag stellte. Ihre mitgereisten Familienangehörigen stellten jeweils ebenfalls Asylanträge.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 422.452-1/2011/9E bzw. Zl. C17 422.454-1/2011/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und denen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 , denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 422.452-1/2011/9E bzw. Zl. C17 422.454-1/2011/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und denen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren minderjährigen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall beider minderjähriger Töchter der Beschwerdeführerin als den Fremden, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von dem Bestehen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren minderjährigen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von dem Bestehen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bzw. vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren minderjährigen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG nicht anzuwenden:Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde den beiden minderjährigen Töchtern der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde den beiden minderjährigen Töchtern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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