Norm
AsylG 2005 §22 Abs3Spruch
Zl. B4 205.554-2/2012/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.11.2012, Zl. 10 04.384-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.11.2012, Zl. 10 04.384-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 22 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 22, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 21.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem - dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 12.11.2012 zugestellten - Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7.11.2013 (Spruchpunkt II.).2. Mit dem - dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 12.11.2012 zugestellten - Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, AsylG 2005 ohne weitere Prüfung ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7.11.2013 (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Spruchpunkt I. dieses Bescheides zog der Beschwerdeführer mit einem am 26.11.2012, 23.08 Uhr, beim Asylgerichtshof eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde.3. Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides zog der Beschwerdeführer mit einem am 26.11.2012, 23.08 Uhr, beim Asylgerichtshof eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde.
4. Am 27.11.2012 langte die vom Asylgerichtshof dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber weitergeleitete Beschwerde dort ein.
5. Mit Schreiben vom 12.4.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die Beschwerde - in Hinblick darauf, dass § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG auf Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht anwendbar sei - verspätet eingebracht worden sei, und gab ihm zugleich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.5. Mit Schreiben vom 12.4.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die Beschwerde - in Hinblick darauf, dass Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG auf Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht anwendbar sei - verspätet eingebracht worden sei, und gab ihm zugleich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
6. Mit einem am 30.4.2013 beim Asylgerichtshof eingebrachten Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, er habe durch das zuvor dargestellte Schreiben des Asylgerichtshofes davon Kenntnis erlangt, dass seine Beschwerde fälschlicherweise bei der "Berufungsbehörde" selbst und somit einen Tag verspätet eingebracht worden sei, und binnen offener Frist bei der zuständigen Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird die Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird die Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist. § 61a und § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist. Paragraph 61 a und Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden vergleiche etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).
2.2. Wie vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, wurde ihm der angefochtene Bescheid am 12.11.2012 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 26.11.2012. Zwar wurde die Beschwerde an diesem Tag beim Asylgerichtshof eingebracht; da § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 aber für Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht gilt, kann diese Einbringung nicht als fristwahrend qualifiziert werden. Beim Bundesasylamt selbst langte die Beschwerde am 27.11.2012 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Somit erweist sie sich - wie vom Beschwerdeführer auch eingeräumt - als verspätet.2.2. Wie vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, wurde ihm der angefochtene Bescheid am 12.11.2012 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 26.11.2012. Zwar wurde die Beschwerde an diesem Tag beim Asylgerichtshof eingebracht; da Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 aber für Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht gilt, kann diese Einbringung nicht als fristwahrend qualifiziert werden. Beim Bundesasylamt selbst langte die Beschwerde am 27.11.2012 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Somit erweist sie sich - wie vom Beschwerdeführer auch eingeräumt - als verspätet.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
11.06.2013