TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/22 D15 434484-1/2013

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Spruch

D15 434484-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, FZ. 12 04.269-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, FZ. 12 04.269-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 10.04.2012 gemeinsam mit ihrer Cousine XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 431606-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am selben Tag ebenso wie ihre Cousine einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 10.04.2012 gemeinsam mit ihrer Cousine römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 431606-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am selben Tag ebenso wie ihre Cousine einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge der am 10.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, am 05.04.2012 mit ihrer Cousine in einem PKW losgefahren zu sein und danach in einen LKW umgestiegen zu sein. An einem unbekannten Ort hätte sie mit ihrer Cousine im Anschluss in einem Haus übernachtet, wäre in der Früh mit einem PKW weitergefahren, aus dem sie nicht weit von der nunmehrigen Erstaufnahmestelle gemeinsam mit ihrer Cousine ausgestiegen und zu Fuß in die Erstaufnahmestelle gelangt wäre.römisch eins.2. Im Zuge der am 10.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, am 05.04.2012 mit ihrer Cousine in einem PKW losgefahren zu sein und danach in einen LKW umgestiegen zu sein. An einem unbekannten Ort hätte sie mit ihrer Cousine im Anschluss in einem Haus übernachtet, wäre in der Früh mit einem PKW weitergefahren, aus dem sie nicht weit von der nunmehrigen Erstaufnahmestelle gemeinsam mit ihrer Cousine ausgestiegen und zu Fuß in die Erstaufnahmestelle gelangt wäre.

Zum Grund ihres Verlassens führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei verwitwet und habe nach dem Tod ihres Ehemannes einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich getroffen habe. Ihre Brüder hätten davon erfahren und sei sie darüber informiert worden, dass diese geplant hätten sie umzubringen. Nach ihren Bräuchen bedeute es Schande für die gesamte Familie, wenn sich eine Frau mit einem Mann treffe, mit dem sie nicht verheiratet sei. Sie habe sich den letzten Monat vor ihrer Ausreise bei der Freundin ihrer Schwester in XXXX versteckt. Da sie Angst gehabt hätte, dass sie von ihren Brüdern tatsächlich umgebracht werde, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie, von ihren Brüdern getötet zu werden und habe sich ein derartiger Vorfall bereits einmal in ihrer Verwandtschaft ereignet.Zum Grund ihres Verlassens führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei verwitwet und habe nach dem Tod ihres Ehemannes einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich getroffen habe. Ihre Brüder hätten davon erfahren und sei sie darüber informiert worden, dass diese geplant hätten sie umzubringen. Nach ihren Bräuchen bedeute es Schande für die gesamte Familie, wenn sich eine Frau mit einem Mann treffe, mit dem sie nicht verheiratet sei. Sie habe sich den letzten Monat vor ihrer Ausreise bei der Freundin ihrer Schwester in römisch 40 versteckt. Da sie Angst gehabt hätte, dass sie von ihren Brüdern tatsächlich umgebracht werde, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie, von ihren Brüdern getötet zu werden und habe sich ein derartiger Vorfall bereits einmal in ihrer Verwandtschaft ereignet.

In der Folge wurden mit den zuständigen Behörden der Republik Tschechien, Slowakei sowie mit Behörden von Polen und Ungarn Konsultationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) geführt.In der Folge wurden mit den zuständigen Behörden der Republik Tschechien, Slowakei sowie mit Behörden von Polen und Ungarn Konsultationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin römisch zwei) geführt.

Mit Schreiben vom 13.09.2012 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin zusammen mit einem Ladungsbescheid zu einer am 04.10.2012 stattfindenden Einvernahme Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zur Republik Tschetschenien, datiert mit Juni 2012.

Der für den 04.10.2012 festgelegte Einvernahmetermin der Beschwerdeführerin wurde in der Folge im Hinblick auf die laufende medizinische Behandlung abgesagt.

Am 14.09.2012 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin zahlreiche Befunde in Vorlage gebracht, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin in Österreich im Mai 2012 insbesondere ein "Mammacarcinom rechts, C50.9" sowie in der Folge ein "vergrößerter Lymphknoten" diagnostiziert wurden, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krebserkrankung mehrmals 2012 stationär in einem Klinikum aufhältig war, operiert und behandelt wurde sowie Chemotherapie erhalten hatte und weiterhin behandelt wird.

Am 05.10.2012 wurde eine Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, in welcher zusammengefasst hinsichtlich der übermittelten Länderfeststellungen ausgeführt wurde, dass darin die Situation von tschetschenischen Frauen im Wesentlichen richtig dargestellt werde und eine Schutzmöglichkeit gegen Diskriminierungen und Schikanen von Frauen nur in unzureichendem Umfang bestehe. Es würden sich aus den Länderfeststellungen und auch aus dem ACCORD-Bericht zu Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012, zahlreiche weitere Anhaltspunkte sowohl für die Nachvollziehbarkeit als auch für die Asylrelevanz ihres Vorbringens ergeben. Hinsichtlich der Feststellung in den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung kostenlos sei, werde dem entschieden entgegengetreten und hervorgehoben, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin als Krebspatientin im Herkunftsstaat nicht gewährleistet werde, weil eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens aufgrund der Registrierungsvorschriften unmöglich wäre und in Tschetschenien kaum entsprechende medizinische Einrichtungen bzw. Versorgungsmöglichkeiten vorhanden wären bzw. wären diese, wenn sie überhaupt vereinzelt bestehen würden, für sie unter keinen Umständen leistbar. Insbesondere wurde moniert, dass in den Länderfeststellungen auf die Behandlung von Krebserkrankungen nicht eingegangen werde. Ihre Rückkehr sei daher auch im Hinblick auf Art. 3 und 8 MRK nicht zumutbar. Auszugsweise wurden abschließend Entscheidungen des Asylgerichtshofes aus 2011 und 2010 hinsichtlich die Behandlungs- und Versorgungssituation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zitiert.Am 05.10.2012 wurde eine Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, in welcher zusammengefasst hinsichtlich der übermittelten Länderfeststellungen ausgeführt wurde, dass darin die Situation von tschetschenischen Frauen im Wesentlichen richtig dargestellt werde und eine Schutzmöglichkeit gegen Diskriminierungen und Schikanen von Frauen nur in unzureichendem Umfang bestehe. Es würden sich aus den Länderfeststellungen und auch aus dem ACCORD-Bericht zu Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012, zahlreiche weitere Anhaltspunkte sowohl für die Nachvollziehbarkeit als auch für die Asylrelevanz ihres Vorbringens ergeben. Hinsichtlich der Feststellung in den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung kostenlos sei, werde dem entschieden entgegengetreten und hervorgehoben, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin als Krebspatientin im Herkunftsstaat nicht gewährleistet werde, weil eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens aufgrund der Registrierungsvorschriften unmöglich wäre und in Tschetschenien kaum entsprechende medizinische Einrichtungen bzw. Versorgungsmöglichkeiten vorhanden wären bzw. wären diese, wenn sie überhaupt vereinzelt bestehen würden, für sie unter keinen Umständen leistbar. Insbesondere wurde moniert, dass in den Länderfeststellungen auf die Behandlung von Krebserkrankungen nicht eingegangen werde. Ihre Rückkehr sei daher auch im Hinblick auf Artikel 3 und 8 MRK nicht zumutbar. Auszugsweise wurden abschließend Entscheidungen des Asylgerichtshofes aus 2011 und 2010 hinsichtlich die Behandlungs- und Versorgungssituation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zitiert.

Am 21.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Ladungsbescheid hinsichtlich einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2013 zusammen mit Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, datiert mit Dezember 2012, übermittelt.

Am 21.12.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin aktuelle ärztliche Befunde aus dem Monat November 2012, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung behandelt wird und die Chemotherapie von ihr "gut toleriert" wird.

I.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1995 verwitwet, Mutter einer Tochter und sie könne keine Personaldokumente vorlegen, weil sich diese in Tschetschenien befinden würden und sie im Moment ihrer Ausreise nicht an deren Mitnahme gedacht hätte. Sie habe mit ihrer Cousine den Herkunftsstaat illegal in einem PKW verlassen. Ihr Bruder habe ihr den Pass sowie die anderen Dokumente weggenommen und an sich genommen, als der Konflikt ungefähr im April 2012 angefangen habe, damit er ihre Ausreise verhindere.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1995 verwitwet, Mutter einer Tochter und sie könne keine Personaldokumente vorlegen, weil sich diese in Tschetschenien befinden würden und sie im Moment ihrer Ausreise nicht an deren Mitnahme gedacht hätte. Sie habe mit ihrer Cousine den Herkunftsstaat illegal in einem PKW verlassen. Ihr Bruder habe ihr den Pass sowie die anderen Dokumente weggenommen und an sich genommen, als der Konflikt ungefähr im April 2012 angefangen habe, damit er ihre Ausreise verhindere.

Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin, welche niemals berufstätig gewesen sei, mit ihren Eltern zusammengelebt, von deren Renten auch sie gelebt hätte. Ihr Vater sei 2008 verstorben.

Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil sie verwitwet sei und eine Beziehung mit einem zehn Jahre jüngeren Mann geführt habe, mit dem sie sich getroffen habe. Eines Tages hätten ihre zwei Brüder, die woanders leben würden, davon erfahren und hätten ihr die uneheliche Beziehung vorgeworfen. Nach ihren Bräuchen sei eine außereheliche Beziehung verboten, daher habe sie diese bestritten. Sie sei jedoch von ihren Brüdern zusammengeschlagen und beschimpft worden. Ihre Brüder wären einige Tage später wieder zurückgekehrt und hätten sie erneut zusammengeschlagen. Später sei der Bruder ihres verstorbenen Gatten zu ihr gekommen und habe ihr ihre Tochter weggenommen, was ihre Brüder auch befürwortet hätten. Nach diesen Vorfällen habe sie ihr Zimmer nicht verlassen. Nach drei oder vier Tagen wäre ihre Schwester zu ihr gekommen und habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass diese nicht mehr zuhause bleiben könne, da sie ein Gespräch der Brüder gehört hätte, in dem diese über die Ermordung der Beschwerdeführerin gesprochen hätten. Sie wäre in Panik geraten und von ihrer Schwester mitgenommen worden. Daraufhin sei sie rund einen Monat bei einer Freundin ihrer Schwester aufhältig gewesen. Ihre Schwester habe in dieser Zeit ihre Ausreise organisiert.

Befragt, ob der Mann, der mit ihr eine Beziehung geführt habe, sie nicht hätte heiraten wollen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dieser bereits verheiratet gewesen wäre und er sich als Bauarbeiter nicht hätte leisten können, zwei Frauen zu heiraten.

Sie habe rund sieben Kilometer außerhalb von XXXX in einem Dorf gelebt und wenn sie besagten Mann heimlich in einer Wohnung von dessen Freund in XXXX getroffen habe, habe sie behauptet, nach XXXX zu fahren, um dort Lebensmittel einzukaufen. Die Beziehung zu diesem Mann habe zwei Jahre gedauert und sie hätten sich rund einmal im Monat getroffen.Sie habe rund sieben Kilometer außerhalb von römisch 40 in einem Dorf gelebt und wenn sie besagten Mann heimlich in einer Wohnung von dessen Freund in römisch 40 getroffen habe, habe sie behauptet, nach römisch 40 zu fahren, um dort Lebensmittel einzukaufen. Die Beziehung zu diesem Mann habe zwei Jahre gedauert und sie hätten sich rund einmal im Monat getroffen.

Befragt, ob die Brüder aufgrund des Umstandes, dass sie laut eigenen Angaben bereits seit langer Zeit verwitwet war, nicht versucht hätten, sie zu verheiraten, verneinte dies die Beschwerdeführerin und behauptete, ihre Brüder wären damit zufrieden gewesen, dass sie ihre Eltern pflege.

Befragt, warum ihre Mutter nach dem Tod des Gatten nicht - wie in den tschetschenischen Traditionen üblich - im Haushalt eines Bruders der Beschwerdeführerin gelebt habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dies sei zwar üblich, es habe sich jedoch in ihrem Fall deshalb etwas anderes ergeben, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihren Eltern gezogen wäre. Ihre Brüder wären jedoch täglich auf Besuch gekommen.

Sie habe von ihrer Krebserkrankung in Österreich erfahren, als sie ihre Cousine zum Arzt begleitet habe und ebenfalls untersucht worden wäre. Sie habe den Knoten in ihrer Brust bereits im Herkunftsstaat bemerkt, da sie jedoch keine Schmerzen verspürt habe, habe sie diesen nicht beachtet.

Mit ihrer Tochter, die nunmehr in Tschetschenien bei der Mutter der Beschwerdeführerin lebe, stehe sie im telefonischen Kontakt.

Außer der Schwierigkeiten mit ihrer Familie habe es keine Probleme gegeben.

Befragt habe ihre Tochter keine Kenntnis darüber, was die Brüder der Beschwerdeführerin über ihre Ausreise gesagt hätten. In ihrer Familie gebe es bereits einen ähnlichen Fall, bei dem die Tochter ihrer Tante umgebracht worden wäre, weil diese auch eine außereheliche Beziehung mit einem Mann geführt habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie von ihren Brüdern ganz bestimmt ermordet werden.

Hinsichtlich ihrer derzeitigen ärztlichen Behandlung gab sie befragt an, dass die Strahlentherapie beendet sei, sie täglich eine Hormontablette einnehme und alle 28 Tage eine Spritze erhalte. Der Doktor habe ihr gesagt, dass ihr diese Spritze zwei Jahre lang verabreicht werden müsse. Ihr sei erklärt worden, dass nach sechs Monaten eine Wiederherstellungsoperation der Brust erfolgen werde.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den ihr gemeinsam mit der Ladung zur Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen, führte sie aus, dazu nichts sagen zu wollen.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, FZ. 12 04.269-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, FZ. 12 04.269-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dem Bescheid wurden die Länderfeststellungen hinsichtlich Tschetschenien und zur Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien, datiert mit Dezember 2012, zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei und ihre Identität nicht feststehe. Festgestellt wurde, dass insgesamt eine Bedrohung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht hätte festgestellt werden können. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unmittelbar nach ihrer Ankunft auf Grund eines Mammakarzinoms (Brustkrebs) operiert wurde und die Behandlung bzw. Nachbehandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchführbar sei. Der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit eventueller Unterstützung ihrer Angehörigen zumutbar, ihren Unterhalt zu bestreiten. Sie verfüge in Österreich über keine nahen Angehörigen und hätte sie keine besonders zu berücksichtigenden sozialen Kontakte, die sie verstärkt an Österreich binden würden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dahingehend nicht glaubhaft, dass es ihr bei einer Familie, die sich derart Traditionen verpflichtet fühle und das Fehlverhalten eines Familienmitgliedes mit dem Tod bestraft werde, möglich gewesen wäre, sich immer wieder für Stunden mit einem fremden Mann zu treffen. Weil die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen wäre und nach ihren Angaben ihre Brüder täglich in das Haus gekommen wären, wo auch sie gewohnt hätte, wäre ihre wiederkehrende Abwesenheit mit Sicherheit aufgefallen und hinterfragt worden. Es wäre in einer derartigen Familie ihrer Schwester sicherlich nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin einfach mitzunehmen und über einen Zeitraum von einem Monat vor den Brüdern versteckt zu halten, da derartig gewaltbereite Brüder mit Sicherheit auch ihre Schwester massiv unter Druck gesetzt hätten. Hinsichtlich des österreichischen Wörterbuches, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise bei sich geführt und laut eigenen Angaben in XXXX auf der Straße gekauft habe, wurde darauf verwiesen, dass der gezielte Ankauf eines Wörterbuches für die Sprache es Ziellandes sicherlich nicht mit einer Verfolgungssituation, aufgrund derer man sich versteckt halten müsse, in Einklang zu bringen sei. Vielmehr spreche dieses Verhalten für eine geplante Ausreise zum Zwecke kostenfreier medizinischer Behandlung. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor einer solchen durch Dritte in der Russischen Föderation und die Verweigerung des Schutzes vor solcher seitens der russischen Behörden für die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Die Behörde hielt zudem fest, dass zudem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Wie aus mehreren Anfragen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes klar hervorgehe, sei die Behandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchaus möglich und habe sie als russische Staatsangehörige und Onkologiepatientin, welche in Österreich operiert worden wäre und weitere Behandlungen benötige, auch Anspruch auf kostenlose Behandlung und Medikamente. Diese Behandlungen seien in der Russischen Föderation durchführbar. Sie habe in der Russischen Föderation - und zwar auch außerhalb Tschetscheniens - Zugang zu medizinischer Versorgung und es seien keine Umstände erkennbar, warum dies im Falle ihrer Rückkehr nicht möglich wäre.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dahingehend nicht glaubhaft, dass es ihr bei einer Familie, die sich derart Traditionen verpflichtet fühle und das Fehlverhalten eines Familienmitgliedes mit dem Tod bestraft werde, möglich gewesen wäre, sich immer wieder für Stunden mit einem fremden Mann zu treffen. Weil die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen wäre und nach ihren Angaben ihre Brüder täglich in das Haus gekommen wären, wo auch sie gewohnt hätte, wäre ihre wiederkehrende Abwesenheit mit Sicherheit aufgefallen und hinterfragt worden. Es wäre in einer derartigen Familie ihrer Schwester sicherlich nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin einfach mitzunehmen und über einen Zeitraum von einem Monat vor den Brüdern versteckt zu halten, da derartig gewaltbereite Brüder mit Sicherheit auch ihre Schwester massiv unter Druck gesetzt hätten. Hinsichtlich des österreichischen Wörterbuches, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise bei sich geführt und laut eigenen Angaben in römisch 40 auf der Straße gekauft habe, wurde darauf verwiesen, dass der gezielte Ankauf eines Wörterbuches für die Sprache es Ziellandes sicherlich nicht mit einer Verfolgungssituation, aufgrund derer man sich versteckt halten müsse, in Einklang zu bringen sei. Vielmehr spreche dieses Verhalten für eine geplante Ausreise zum Zwecke kostenfreier medizinischer Behandlung. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor einer solchen durch Dritte in der Russischen Föderation und die Verweigerung des Schutzes vor solcher seitens der russischen Behörden für die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Die Behörde hielt zudem fest, dass zudem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Wie aus mehreren Anfragen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes klar hervorgehe, sei die Behandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchaus möglich und habe sie als russische Staatsangehörige und Onkologiepatientin, welche in Österreich operiert worden wäre und weitere Behandlungen benötige, auch Anspruch auf kostenlose Behandlung und Medikamente. Diese Behandlungen seien in der Russischen Föderation durchführbar. Sie habe in der Russischen Föderation - und zwar auch außerhalb Tschetscheniens - Zugang zu medizinischer Versorgung und es seien keine Umstände erkennbar, warum dies im Falle ihrer Rückkehr nicht möglich wäre.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mittels Telefax vom 18.04.2013 fristgerecht erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres traditionellen Familienverbandes sicherlich nicht möglich gewesen wäre, sich mit einem fremden Mann zu treffen, entgegengetreten werde, da sie diesen Mann lediglich einmal im Monat unter einem Vorwand getroffen habe und daher niemandem aufgefallen wäre, dass sie sich heimlich mit ihm treffe. Schließlich habe sie sich nicht direkt bei ihrer Schwester, sondern bei deren Freundin einen Monat lang versteckt gehalten und hätten ihre Brüder nicht gewusst, dass ihre Schwester "dahinterstecke". Ihre Verfolgung gehe zwar nicht von staatlichen Behörden aus, jedoch ergebe sich klar aus den Länderfeststellungen, dass der russische Staat bei Problemen wie Zwangsheirat oder Ehrenmorden weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Für sie bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sie von ihren Brüdern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat überall gesucht und schließlich getötet werde, um die Familienehre wieder reinzuwaschen. Die Niederlassung in anderen Regionen Russlands sei für eine alleinstehende Frau wie die Beschwerdeführerin ohne finanzielle Mittel praktisch unmöglich. Erschwerend komme ihre gesundheitliche Situation hinzu und ergebe sich aus den übermittelten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, dass eine engmaschige medizinische Betreuung für die nächsten Jahre erforderlich sei. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, ob gerade die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung in ihrem Heimatland sichergestellt sei. Falls ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle sie in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme. Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 übermittelt.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mittels Telefax vom 18.04.2013 fristgerecht erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres traditionellen Familienverbandes sicherlich nicht möglich gewesen wäre, sich mit einem fremden Mann zu treffen, entgegengetreten werde, da sie diesen Mann lediglich einmal im Monat unter einem Vorwand getroffen habe und daher niemandem aufgefallen wäre, dass sie sich heimlich mit ihm treffe. Schließlich habe sie sich nicht direkt bei ihrer Schwester, sondern bei deren Freundin einen Monat lang versteckt gehalten und hätten ihre Brüder nicht gewusst, dass ihre Schwester "dahinterstecke". Ihre Verfolgung gehe zwar nicht von staatlichen Behörden aus, jedoch ergebe sich klar aus den Länderfeststellungen, dass der russische Staat bei Problemen wie Zwangsheirat oder Ehrenmorden weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Für sie bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sie von ihren Brüdern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat überall gesucht und schließlich getötet werde, um die Familienehre wieder reinzuwaschen. Die Niederlassung in anderen Regionen Russlands sei für eine alleinstehende Frau wie die Beschwerdeführerin ohne finanzielle Mittel praktisch unmöglich. Erschwerend komme ihre gesundheitliche Situation hinzu und ergebe sich aus den übermittelten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, dass eine engmaschige medizinische Betreuung für die nächsten Jahre erforderlich sei. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, ob gerade die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung in ihrem Heimatland sichergestellt sei. Falls ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle sie in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme. Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 übermittelt.

Mit Eingabe vom 22.04.2013 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ambulanzbericht vom 12.04.2013 übermittelt, in welchem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin laufend eine Chemotherapie erhält, die Fortführung der antihormonellen Therapie mit Tamoxifen für fünf Jahre sowie mit Zoladex für zwei Jahre indiziert ist und die nächste Kontrolle in der onkologischen Ambulanz in drei Monaten mit "klinischer Untersuchung, Blutbild, Labor 1, Mammografie/Mammasonografie, Lymphknoten-Sono und Thoraxröntgen" erfolgen soll. Laut Einschätzung des behandelnden Facharztes erscheint ein Brustaufbau nach einem Jahr postoperativ möglich.

Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 12 04.268-BAG, wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der zusammen mit der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet eingereisten Cousine gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Cousine der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Aufgrund der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde ist auch das Verfahren der Cousine (Beschwerdeführerin zu D13 431606-1/2013) derzeit beim Asylgerichtshof anhängig.Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 12 04.268-BAG, wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der zusammen mit der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet eingereisten Cousine gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Cousine der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Aufgrund der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde ist auch das Verfahren der Cousine (Beschwerdeführerin zu D13 431606-1/2013) derzeit beim Asylgerichtshof anhängig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu bewerten war und liege vielmehr der Verdacht einer geplanten Ausreise zum Zwecke kostenfreier medizinischer Behandlung nahe. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin laut Bundesasylamt nicht möglich gewesen, eine Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor einer solchen durch Dritte in der Russischen Föderation und die Verweigerung des Schutzes vor solcher seitens der russischen Behörden für die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.

Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt jedoch eine mangelhafte und unvollständige Beweiswürdigung anzulasten, da es in seinen dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes zu dem Ergebnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe seien unglaubhaft und sie wäre in ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, ohne jedoch die ebenfalls in Österreich aufhältige Cousine konkret hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie nach deren Fluchtgrund bzw. Privatleben in Österreich zu befragen, der Beschwerdeführerin diese Angaben vorzuhalten und schließlich deren Angaben mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu vergleichen (und gegebenenfalls vice versa). Vor allem weil die Beschwerdeführerin keinerlei Personaldokumente oder Beweismittel mit sich geführt oder im Verfahren vorgelegt hatte, hätte ihre Cousine über die Beschwerdeführerin, insbesondere über ihre behauptete Identität und über ihre familiäre Situation, welche als Hauptgrund für ihre Ausreise genannt wurde, befragt werden müssen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der im gegenständlichen Fall verabsäumte Vergleich der Aussagen der beiden zugleich aus dem Herkunftsstaat ausgereisten und in der Folge illegal ins österreichische Bundesgebiet gelangten Cousinen in deren Asylverfahren zweifellos auch von entscheidender Bedeutung für deren Glaubwürdigkeit ist und in der Folge für die Einschätzung, ob ein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erachtet wird oder nicht. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der belangten Behörde - nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren - bekannt war, dass auch die Cousine der Beschwerdeführerin am 10.04.2012 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gelangt war und im Anschluss ebenso wie die Beschwerdeführerin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Im Widerspruch dazu stellte das Bundesasylamt jedoch im angefochtenen Bescheid fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine nahen Angehörigen.

Das Bundesasylamt hielt zudem fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ganz allgemein behauptete das Bundesasylamt, es gehe aus mehreren Anfragen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes klar hervor, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation laut Bundesasylamt durchaus möglich wäre und habe die Beschwerdeführerin als russische Staatsangehörige und Onkologiepatientin, welche in Österreich operiert worden wäre und weitere Behandlungen benötige, auch Anspruch auf kostenlose Behandlung und Medikamente. Diese Behandlungen seien laut angefochtenen Bescheid in der Russischen Föderation durchführbar. Laut Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation - und zwar auch außerhalb Tschetscheniens - Zugang zu medizinischer Versorgung und es seien keine Umstände erkennbar, warum dies im Falle ihrer Rückkehr nicht möglich wäre.

Dem Bescheid wurden jedoch lediglich die allgemeinen Länderfeststellungen hinsichtlich Tschetschenien und zur Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien, datiert mit Dezember 2012, zu Grunde gelegt. Obwohl in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Behandelbarkeit von Krebserkrankungen, insbesondere Brustkrebs, im Herkunftsstaat sowie betreffend die Möglichkeit erforderliche Therapien und Medikamente aufgrund einer (Brust-)Krebserkrankung im Herkunftsstaat zu erhalten, vorhanden waren, gelangte das Bundesasylamt dennoch zum Ergebnis, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin bzw. die Nachbehandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchführbar sei.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sieht, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen.

II.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereisten und mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gelangten Cousine zu befragen haben sowie der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch die Angaben der Cousine in deren Asylverfahren in einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vorzuhalten und daraufhin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin - unter Einbeziehung dieser Angaben - eingehend und umfassend zu würdigen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Form den Fluchtgründen der Cousine im gegenständlichen Asylverfahren Entscheidungsrelevanz im Verfahren der Beschwerdeführerin zukommt. Insbesondere wird das Bundesasylamt bei der Feststellung des Privatlebens der Beschwerdeführerin die derzeit bestehende Beziehung zu ihrer ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Cousine zu ermitteln und in der Folge zu berücksichtigen haben.römisch zwei.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereisten und mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gelangten Cousine zu befragen haben sowie der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch die Angaben der Cousine in deren Asylverfahren in einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vorzuhalten und daraufhin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin - unter Einbeziehung dieser Angaben - eingehend und umfassend zu würdigen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Form den Fluchtgründen der Cousine im gegenständlichen Asylverfahren Entscheidungsrelevanz im Verfahren der Beschwerdeführerin zukommt. Insbesondere wird das Bundesasylamt bei der Feststellung des Privatlebens der Beschwerdeführerin die derzeit bestehende Beziehung zu ihrer ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Cousine zu ermitteln und in der Folge zu berücksichtigen haben.

Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer mittels der zahlreichen ärztlichen Unterlagen dargelegten Erkrankung - geeignete aktualisierte Länderberichte zum Herkunftsstaat hinsichtlich der Behandelbarkeit bzw. der Nachbehandlung von Brustkrebs im Herkunftsstaat sowie betreffend der Möglichkeit, erforderliche Therapien und Medikamente im Herkunftsstaat zu erhalten, zur Kenntnis bringen und ihr dazu im Wege eines Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Unter Zugrundelegung von entsprechenden aktuellen Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit bzw. Nachbehandlung von Krebserkrankungen (im gegenständlichen Fall aufgrund einer Brustkrebserkrankung) in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation und mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben.Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer mittels der zahlreichen ärztlichen Unterlagen dargelegten Erkrankung - geeignete aktualisierte Länderberichte zum Herkunftsstaat hinsichtlich der Behandelbarkeit bzw. der Nachbehandlung von Brustkrebs im Herkunftsstaat sowie betreffend der Möglichkeit, erforderliche Therapien und Medikamente im Herkunftsstaat zu erhalten, zur Kenntnis bringen und ihr dazu im Wege eines Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Unter Zugrundelegung von entsprechenden aktuellen Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit bzw. Nachbehandlung von Krebserkrankungen (im gegenständlichen Fall aufgrund einer Brustkrebserkrankung) in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation und mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben.

II.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.römisch zwei.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätten führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme bzw. das Einholen weiterer Ermittlungen unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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