Norm
AsylGHG §23Spruch
Zlen. B3 432.778-2/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. März 2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. März 2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stammt aus XXXX (nahe der montenegrinischen Grenze); er reiste seinen Angaben nach bereits am 26. Mai 2012 (wieder) illegal nach Österreich ein. Erst am 8. Jänner 2013 brachte er während seiner Anhaltung in Strafhaft im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stammt aus römisch 40 (nahe der montenegrinischen Grenze); er reiste seinen Angaben nach bereits am 26. Mai 2012 (wieder) illegal nach Österreich ein. Erst am 8. Jänner 2013 brachte er während seiner Anhaltung in Strafhaft im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass gegen den Wiederaufnahmewerber mit Bescheid vom XXXX, rechtskräftig geworden am 5. April 2008, ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen wurde.2. Aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass gegen den Wiederaufnahmewerber mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am 5. April 2008, ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen wurde.
3. Im Schengener Informationssystem scheint als Vormerkung auf, dass ein "Einreise/Aufenthaltsverbot" im Schengenergebiet für den Wiederaufnahmewerber bis 23. September 2014 gilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Wiederaufnahmewerber nach den §§ 83 Abs. 1, 15, 127, 130 1. Fall, 15 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Wiederaufnahmewerber nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 127, 130, 1. Fall, 15 und 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.
5. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8. Jänner 2013 gab der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1993 bis 1999 in Düsseldorf die Grundschule besucht und danach den Beruf eines Maler- und Anstreichers erlernt. Zuletzt sei er als Straßenmusiker tätig gewesen. Sein Vater sei 2006 verstorben. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor in XXXX leben. Dort würden sich zurzeit auch seine Lebensgefährtin, sein Sohn und seine Tochter, die deutsche Staatsbürger seien, aufhalten, da sie seit Mai 2012 die pflegebedürftige Mutter des Wiederaufnahmewerbers betreuen würden. Noch im Jänner 2013 wollten sie nach Deutschland zurückkehren. Der Wiederaufnahmewerber habe bereits 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ohne das Verfahren über diesen Antrag abzuwarten, sei er Richtung Deutschland weiter gereist. Dort sei er beim Versuch der illegalen Einreise über Österreich nach Ungarn abgeschoben worden, wo er im Jänner 2008 einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Er habe auch dieses Verfahren nicht abgewartet, sondern sei sieben Tage später wieder nach Österreich gereist, wo er sich ab März 2008 illegal aufgehalten habe. Dann sei er wieder nach Ungarn überstellt worden, wo er einen dritten Asylantrag gestellt habe. Von den ungarischen Behörden sei er schließlich nach Serbien abgeschoben worden, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise am 6. oder 7. November 2011 aufgehalten habe. Sodann sei er über Ungarn und Österreich, wo er zwei Tage bei seiner Tante gewesen sei, wieder weiter nach Deutschland gereist, wo er sich bis Mai 2012 aufgehalten habe. Aufgrund eines früheren Aufenthaltsverbotes in Deutschland, das 2003 für 10 Jahre ausgesprochen worden sei, habe er sich zur Weiterreise nach Österreich entschieden. Im Mai 2012 sei der Wiederaufnahmewerber illegal wieder nach Österreich eingereist, wo ebenfalls ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Die ersten Tage nach seiner Einreise habe er bei seiner Tante in Österreich verbracht bzw. danach in verschiedenen Notunterkünften in Wien. Seinen Lebensunterhalt habe er sich als Straßenmusiker finanziert. Er sei deshalb im Mai 2012 wieder nach Österreich gekommen, weil ihm Österreich "sehr gut" gefalle und er auch nicht weit weg von seiner Familie in Deutschland leben müsse. Serbien habe er verlassen, weil serbische Kriminelle von ihm verlangt hätten, dass er ihnen EUR 10.000,- bezahlen müsse. Der Wiederaufnahmewerber habe sich ursprünglich EUR 700,- von diesen Leuten geliehen. Durch die Zinsen sei nun ein Betrag von EUR 10.000,- entstanden. Die Namen dieser Leute könne der Wiederaufnahmewerber aber nicht nennen, weil er Angst vor ihnen habe. Sie drohten auch seiner Mutter gegenüber, dass der Wiederaufnahmewerber solange nicht in seine Heimat zurück dürfe, bis er seine Schulden beglichen hätte. Außerdem seien in Serbien korrupte Polizisten in diese Sachen involviert. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von diesen Leuten getötet werde. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder behördlich gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er sei auch noch nie politisch aktiv gewesen. Weiters legte der Wiederaufnahmewerber seinen serbischen Personalausweis vor, der ihm am XXXX ausgestellt wurde.5. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8. Jänner 2013 gab der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1993 bis 1999 in Düsseldorf die Grundschule besucht und danach den Beruf eines Maler- und Anstreichers erlernt. Zuletzt sei er als Straßenmusiker tätig gewesen. Sein Vater sei 2006 verstorben. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor in römisch 40 leben. Dort würden sich zurzeit auch seine Lebensgefährtin, sein Sohn und seine Tochter, die deutsche Staatsbürger seien, aufhalten, da sie seit Mai 2012 die pflegebedürftige Mutter des Wiederaufnahmewerbers betreuen würden. Noch im Jänner 2013 wollten sie nach Deutschland zurückkehren. Der Wiederaufnahmewerber habe bereits 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ohne das Verfahren über diesen Antrag abzuwarten, sei er Richtung Deutschland weiter gereist. Dort sei er beim Versuch der illegalen Einreise über Österreich nach Ungarn abgeschoben worden, wo er im Jänner 2008 einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Er habe auch dieses Verfahren nicht abgewartet, sondern sei sieben Tage später wieder nach Österreich gereist, wo er sich ab März 2008 illegal aufgehalten habe. Dann sei er wieder nach Ungarn überstellt worden, wo er einen dritten Asylantrag gestellt habe. Von den ungarischen Behörden sei er schließlich nach Serbien abgeschoben worden, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise am 6. oder 7. November 2011 aufgehalten habe. Sodann sei er über Ungarn und Österreich, wo er zwei Tage bei seiner Tante gewesen sei, wieder weiter nach Deutschland gereist, wo er sich bis Mai 2012 aufgehalten habe. Aufgrund eines früheren Aufenthaltsverbotes in Deutschland, das 2003 für 10 Jahre ausgesprochen worden sei, habe er sich zur Weiterreise nach Österreich entschieden. Im Mai 2012 sei der Wiederaufnahmewerber illegal wieder nach Österreich eingereist, wo ebenfalls ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Die ersten Tage nach seiner Einreise habe er bei seiner Tante in Österreich verbracht bzw. danach in verschiedenen Notunterkünften in Wien. Seinen Lebensunterhalt habe er sich als Straßenmusiker finanziert. Er sei deshalb im Mai 2012 wieder nach Österreich gekommen, weil ihm Österreich "sehr gut" gefalle und er auch nicht weit weg von seiner Familie in Deutschland leben müsse. Serbien habe er verlassen, weil serbische Kriminelle von ihm verlangt hätten, dass er ihnen EUR 10.000,- bezahlen müsse. Der Wiederaufnahmewerber habe sich ursprünglich EUR 700,- von diesen Leuten geliehen. Durch die Zinsen sei nun ein Betrag von EUR 10.000,- entstanden. Die Namen dieser Leute könne der Wiederaufnahmewerber aber nicht nennen, weil er Angst vor ihnen habe. Sie drohten auch seiner Mutter gegenüber, dass der Wiederaufnahmewerber solange nicht in seine Heimat zurück dürfe, bis er seine Schulden beglichen hätte. Außerdem seien in Serbien korrupte Polizisten in diese Sachen involviert. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von diesen Leuten getötet werde. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder behördlich gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er sei auch noch nie politisch aktiv gewesen. Weiters legte der Wiederaufnahmewerber seinen serbischen Personalausweis vor, der ihm am römisch 40 ausgestellt wurde.
6. Am 18. Jänner 2013 wurde der Wiederaufnahmewerber im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt auf Serbisch und Deutsch einvernommen. Eingangs erklärte er, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Weiters brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe seinen serbischen Reisepass im Juni 2012 in Wien verloren. In Deutschland halte sich eine Schwester von ihm auf, in Österreich habe er eine Tante und zwei Onkel. Von seiner Tante werde er in der (österreichischen) Justizanstalt besucht. In Serbien habe er 2006 seinen Militärdienst abgeleistet. Dabei habe er keine Probleme gehabt. Aufgrund seiner Volksgruppe habe er persönlich keine Probleme gehabt, aber das Verhältnis zwischen Serben und Roma sei "nicht so gut". Auch er bekomme deswegen keine Arbeit und werde von der Polizei schlecht behandelt. Roma würden auf der Straße provoziert und wenn man Anzeige erstatte, bekomme man "Watschen". Die größten Probleme habe der Wiederaufnahmewerber mit der Mafia gehabt. Das sei eine bekannte Gruppe namens "XXXX Klan". Diese Gruppe agiere in ganz Europa. Selbst hier in Österreich habe der Wiederaufnahmewerber Angst. Seine Lebensgefährtin und Kinder seien nach wie vor bei seiner Mutter in Serbien. Sie seien polnische Staatsangehörige und würden normalerweise in Deutschland wohnen. Er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass sie Deutsche seien, weil sie deutsche Papiere hätten und er gedacht habe, dass sie deshalb deutsche Staatsbürger seien. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte der Wiederaufnahmewerber, dass er nicht mehr in seinem Haus leben könne, solange die Probleme bestünden. Auch habe er Angst um sein Leben. Probleme habe er deshalb, weil er sich im Juni 2009 von einem Lokalbesitzer, der einer der drei bis vier größten Mafiosi sei, EUR 700,- "bis Freitag" ausgeborgt habe. "Am Montag" hätten "sie" dann schon EUR 1.000,- vom Wiederaufnahmewerber haben wollen. Der Wiederaufnahmewerber könne den Namen des Mafiosi nicht nennen, weil sonst seine Familie in Gefahr sei. Dieser sei "sehr mächtig". Befragt, warum der Wiederaufnahmewerber nicht bereits im November 2011 um Asyl angesucht habe, als er auf seiner Reise von Serbien über Ungarn nach Deutschland auch in Österreich eingereist sei, bzw. im Mai 2012, wo er ebenfalls keinen Asylantrag gestellt habe, erwiderte der Wiederaufnahmewerber, er habe in Österreich keinen Asylantrag stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen. Befragt, warum er dann in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe, antwortete der Wiederaufnahmewerber, weil dort ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Auf Vorhalt, dass auch in Österreich ein Aufenthaltsverbot gegen ihn existiere, meinte der Wiederaufnahmewerber, 2008 habe er versucht, nach Deutschland zu reisen, und sei dann an der Grenze kontrolliert und von der Polizei festgenommen worden. Als er sich das Geld ausgeborgt habe, habe er den Mafiosi versprochen, dass er ins Ausland gehe und versuche, dort Geld zu verdienen, um es dann zurückzuzahlen. Von Juni 2009 bis Oktober 2011 habe es keine Übergriffe gegeben. Im Oktober 2011 sei er von diesen Leuten dann gesucht und geschlagen worden. Damals hätte der Wiederaufnahmewerber EUR 6.700,- zurückzahlen müssen. Es seien neue Personen gekommen, die er nicht einmal gesehen habe. Der Wiederaufnahmewerber sei dann auch von der Polizei geschlagen worden, die gemeint habe, er müsse das Geld zurückzahlen. Die Polizisten würden mit "denen" zusammen arbeiten. Befragt, warum es seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern möglich sei, in Serbien zu leben, erwiderte der Wiederaufnahmewerber, die seien "auch im Stress". Sie seien nicht ständig zu Hause. Wenn der Wiederaufnahmewerber nach Serbien zurückgeschoben werde, werde er von "denen" gezwungen, einen Raubüberfall zu machen. Er habe gesehen, dass das andere Personen für diese Leute getan hätten. Das sei keine Lüge. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Serbien erwiderte der Wiederaufnahmewerber, er "brauche das nicht". Er wisse, wie es in Serbien sei. Auch sei das alles "nur politisch". "Wenn die gut wären, dann wären die schon bei der EU". Dem Wiederaufnahmewerber wurde der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt. Er bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben vollständig wiedergegeben worden seien, er alles verstanden habe und nichts mehr hinzufügen wolle. Auch der Rechtsberater stellte keine Anträge und bestätigte - wie auch der Dolmetscher - mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift.
7. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2013, Zl. 12 00.298-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma und zu den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsman und zur Rückkehrsituation. Demnach nehme Serbien weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma seien das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, und der "Roma Nationale Minderheitenrat" zuständig. Staatliche Repressionen fänden nicht mehr statt; Roma seien keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und Diskriminierung von Roma sei illegal. Es komme aber nach wie vor zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Gegen polizeiliche Übergriffe seien Rechtsschutzmittel in Form von Strafanzeigen und/oder Disziplinarverfahren vorgesehen. Grund- und medizinische Versorgung seien gewährleistet. Die Identität des Wiederaufnahmewerbers stehe aufgrund des vorgelegten Personalausweises fest. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei gesund und arbeitsfähig und verfüge in seinem Herkunftsort über familiären Anschluss. Die vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Fluchtgründe legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung nicht zugrunde und führte dazu im Wesentlichen aus, der Wiederaufnahmewerber habe sein Fluchtvorbringen von der Erstbefragung bis zur Einvernahme kontinuierlich gesteigert. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, mit den staatlichen Behörden bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keine Probleme gehabt zu haben, sondern nur mit Kriminellen, denen er Geld geschuldet habe. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er anfänglich keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erwähnt, sondern lediglich, dass das Verhältnis zwischen Serben und Roma nicht gut sei. Erst auf neuerliche Nachfrage habe er gemeint, dass auch er Probleme gehabt habe, weil er keine Arbeit bekomme und von der Polizei schlecht behandelt worden wäre. Weiters habe der Wiederaufnahmewerber angegeben, er könne in seinem Haus nicht leben, solange die Probleme bestünden würden. Allerdings würden dort nach wie vor seine Mutter und sein Bruder bzw. auch seine Lebensgefährtin mit den beiden Kindern seit Mai 2012 leben. Diesen sei es offenbar möglich, sich in Serbien aufzuhalten. Auch habe der Wiederaufnahmewerber nicht nachvollziehbar erklären können, warum er nicht bereits im November 2011 - als er neuerlich illegal durch Österreich bis nach Deutschland gereist sei - einen Asylantrag gestellt habe. Dazu habe er anfangs angegeben, er habe dies deswegen nicht getan, weil er weiter nach Deutschland reisen wolle. Befragt, warum er dann in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe, habe der Wiederaufnahmewerber gemeint, in Deutschland würde ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehen. Allerdings bestehe auch in Österreich gegen den Wiederaufnahmewerber ein Aufenthaltsverbot.7. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2013, Zl. 12 00.298-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma und zu den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsman und zur Rückkehrsituation. Demnach nehme Serbien weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma seien das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, und der "Roma Nationale Minderheitenrat" zuständig. Staatliche Repressionen fänden nicht mehr statt; Roma seien keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und Diskriminierung von Roma sei illegal. Es komme aber nach wie vor zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Gegen polizeiliche Übergriffe seien Rechtsschutzmittel in Form von Strafanzeigen und/oder Disziplinarverfahren vorgesehen. Grund- und medizinische Versorgung seien gewährleistet. Die Identität des Wiederaufnahmewerbers stehe aufgrund des vorgelegten Personalausweises fest. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an, sei gesund und arbeitsfähig und verfüge in seinem Herkunftsort über familiären Anschluss. Die vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Fluchtgründe legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung nicht zugrunde und führte dazu im Wesentlichen aus, der Wiederaufnahmewerber habe sein Fluchtvorbringen von der Erstbefragung bis zur Einvernahme kontinuierlich gesteigert. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, mit den staatlichen Behörden bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keine Probleme gehabt zu haben, sondern nur mit Kriminellen, denen er Geld geschuldet habe. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er anfänglich keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erwähnt, sondern lediglich, dass das Verhältnis zwischen Serben und Roma nicht gut sei. Erst auf neuerliche Nachfrage habe er gemeint, dass auch er Probleme gehabt habe, weil er keine Arbeit bekomme und von der Polizei schlecht behandelt worden wäre. Weiters habe der Wiederaufnahmewerber angegeben, er könne in seinem Haus nicht leben, solange die Probleme bestünden würden. Allerdings würden dort nach wie vor seine Mutter und sein Bruder bzw. auch seine Lebensgefährtin mit den beiden Kindern seit Mai 2012 leben. Diesen sei es offenbar möglich, sich in Serbien aufzuhalten. Auch habe der Wiederaufnahmewerber nicht nachvollziehbar erklären können, warum er nicht bereits im November 2011 - als er neuerlich illegal durch Österreich bis nach Deutschland gereist sei - einen Asylantrag gestellt habe. Dazu habe er anfangs angegeben, er habe dies deswegen nicht getan, weil er weiter nach Deutschland reisen wolle. Befragt, warum er dann in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe, habe der Wiederaufnahmewerber gemeint, in Deutschland würde ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehen. Allerdings bestehe auch in Österreich gegen den Wiederaufnahmewerber ein Aufenthaltsverbot.
Spätestens am 28. Mai 2012 sei der Wiederaufnahmewerber neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Oktober 2012 sei er in Strafhaft genommen worden. Der Wiederaufnahmewerber habe den Asylantrag offensichtlich nur deshalb gestellt habe, weil er nach seiner Haftentlassung, die kurz bevor stehe, befürchtet habe, nach Serbien abgeschoben zu werden. Wäre er tatsächlich in Serbien derart bedroht worden, hätte er sicherlich bereits im Mai 2012 einen Asylantrag gestellt. Befragt, was in der Zeit von Juni 2009 bis November 2011 in Serbien passiert sei, habe der Wiederaufnahmewerber geantwortet, es sei "alles normal" gewesen. Befragt, ob es in dieser Zeit Vorfälle gegeben habe, habe er angegeben, er sei im Oktober 2011 geschlagen worden und habe EUR 6.700,- zurückzahlen müssen. Auf Vorhalt, weshalb immer noch EUR 10.000,- offen wären, wenn er bereits vor eineinhalb Jahren eine große Summe zurückbezahlt hätte, habe der Wiederaufnahmewerber seine Aussage geändert und angegeben, er habe keine Möglichkeit gehabt, diese Summe zu bezahlen. Weiters habe er sein Vorbringen erneut gesteigert, weil er erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, angeblich auch von Polizisten geschlagen worden zu sein. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei es nicht asylrelevant, weil der Wiederaufnahmewerber einerseits seinen Wohnsitz innerhalb Serbiens verlegen könne und sich andererseits an die serbischen Behörden um Schutz wenden könne. Denn die serbischen Sicherheitsbehörden seien bei Übergriffen Dritter schutzwillig und -fähig. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass der Wiederaufnahmewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 23. Jänner 2013 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Wiederaufnahmewerber für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater zur Seite.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23. Jänner 2013 stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 dem Wiederaufnahmewerber für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater zur Seite.
9. Gegen den unter Punkt 7. dargestellten Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Wiederaufnahmewerber und seine Familie hätten ihr Herkunftsland verlassen, als er gerade fünf Jahre alt gewesen sei. Sie hätten sich dann jahrelang in Deutschland aufgehalten, bevor sie nach Serbien abgeschoben worden seien. Etwa 2009 habe sich der Wiederaufnahmewerber Geld bei der bekannten kriminellen Vereinigung "XXXX-Klan" ausgeborgt, das er - wegen der wucherischen Zinsen - nicht habe zurückzahlen können. Er sei mehrmals geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er solle zur Begleichung seiner Schulden für den "XXXX-Klan", dem etwa auch zwei Polizisten seines Heimatdorfes "XXXX" angehörten, kriminelle Arbeiten erledigen. Er habe Serbien verlassen müssen, sei lediglich zwei Tage in Österreich gewesen, bevor er sich in Deutschland bei einer Verwandten aufgehalten habe, um die dortigen Aufenthaltsmöglichkeiten "auszuloten". Ein rechtsfreundlicher Vertreter habe ihm in Deutschland schließlich mitgeteilt, dass für ihn aufgrund eines Aufenthaltsverbotes keine Möglichkeit bestehe, sich in Deutschland niederzulassen, weshalb er etwa am 26. Mai 2012 nach Österreich gereist sei, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In Traiskirchen eingetroffen, sei ihm aber von anderen Asylwerbern geraten worden, keinen Asylantrag zu stellen, weil er mit Schubhaft zu rechnen habe. Deshalb - und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch wegen seiner "Mentalität (Roma)" - habe er von der Asylantragstellung abgesehen. Wie auch aus der Niederschrift ersichtlich, sei der Wiederaufnahmewerber im Rahmen der Befragung in seinem Redefluss "kaum zu bremsen" gewesen. Zudem habe die Einvernahme - trotz der Sprachdefizite des Wiederaufnahmewerbers - vorrangig auf Deutsch stattgefunden. Aufgrund dieser Umstände wäre das Bundesasylamt - in Bezug auf einen rechtswirksamen Rechtsbehelf vor der Rechtsmittelinstanz - verpflichtet gewesen, die Niederschrift unter Verwendung eines "Schallträgers" aufzuzeichnen. Entgegen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes habe der Wiederaufnahmewerber im Rahmen seiner Einvernahme - trotz aller Schwierigkeiten - tatsächlich nie vorgebracht, dass er einen Betrag von EUR 6.700,-
bereits zurückgezahlt hätte. So habe er wortwörtlich ausgeführt:
"Damals musste ich EUR 6.700,- zurückzahlen. Es sind neue Personen gekommen. Die habe ich nicht einmal gesehen." Der vermeintliche Widerspruch sei dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesasylamt zur Begründung seiner Entscheidung ganz offensichtlich grundlos zugeschrieben worden. Sämtliche Widersprüche würden sich auf die mangelhafte Einvernahme gründen. Wenn das Bundesasylamt vermeine, durch Verlegung seines Wohnsitzes könne der Wiederaufnahmewerber seinen Problemen entgehen, so vernachlässige es, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre und Angehörige der Sicherheitskräfte in die Sache involviert seien. Weiters habe das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen zum "XXXX-Klan" unterlassen, obwohl dieser beispielsweise auch in einem Bericht des Europarates vom 29. November 2010 zum Schutz für Zeugen im Verfahren des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien angeführt werde. Angesichts der Tatsache, dass der Wiederaufnahmewerber der Volksgruppe der Roma angehöre, schon deshalb in Serbien stark benachteiligt sei und von daher objektiv leichter Verfolgung ausgesetzt sei, erscheine sein Vorbringen durchaus plausibel. Es werde beantragt, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der Frage zu ersuchen, ob Art. 11 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asyl-VerfahrensRL) im Lichte von Art. 47 GRC und vor dem Hintergrund, dass nach innerstaatlicher Rechtsprechung im Rahmen eines wirksamen Rechtsmittel i.S.d. Art. 47 GRC nicht zwingend eine Verhandlung erforderlich sei, so auszulegen sei, dass es - trotz Verlangen des Wiederaufnahmewerbers - vollkommen im Ermessen der Behörde liege, ob sie die Aussagen von Asylwerbern (im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme) aufzeichne oder nicht. Weiters werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, weil diese für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfs i.S.d. GRC "unbedingt" notwendig erscheine."Damals musste ich EUR 6.700,- zurückzahlen. Es sind neue Personen gekommen. Die habe ich nicht einmal gesehen." Der vermeintliche Widerspruch sei dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesasylamt zur Begründung seiner Entscheidung ganz offensichtlich grundlos zugeschrieben worden. Sämtliche Widersprüche würden sich auf die mangelhafte Einvernahme gründen. Wenn das Bundesasylamt vermeine, durch Verlegung seines Wohnsitzes könne der Wiederaufnahmewerber seinen Problemen entgehen, so vernachlässige es, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre und Angehörige der Sicherheitskräfte in die Sache involviert seien. Weiters habe das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen zum "XXXX-Klan" unterlassen, obwohl dieser beispielsweise auch in einem Bericht des Europarates vom 29. November 2010 zum Schutz für Zeugen im Verfahren des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien angeführt werde. Angesichts der Tatsache, dass der Wiederaufnahmewerber der Volksgruppe der Roma angehöre, schon deshalb in Serbien stark benachteiligt sei und von daher objektiv leichter Verfolgung ausgesetzt sei, erscheine sein Vorbringen durchaus plausibel. Es werde beantragt, den Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung der Frage zu ersuchen, ob Artikel 11, Absatz 2, Litera f, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asyl-VerfahrensRL) im Lichte von Artikel 47, GRC und vor dem Hintergrund, dass nach innerstaatlicher Rechtsprechung im Rahmen eines wirksamen Rechtsmittel i.S.d. Artikel 47, GRC nicht zwingend eine Verhandlung erforderlich sei, so auszulegen sei, dass es - trotz Verlangen des Wiederaufnahmewerbers - vollkommen im Ermessen der Behörde liege, ob sie die Aussagen von Asylwerbern (im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme) aufzeichne oder nicht. Weiters werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, weil diese für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfs i.S.d. GRC "unbedingt" notwendig erscheine.
10. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013, Zl. B3 432.778-1/2013/4Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu; dies deshalb, weil das Bundesasylamt den Verwaltungsakt unvollständig dem Asylgerichtshof vorlegte und die entsprechenden Aktenteile nachgefordert werden mussten.10. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013, Zl. B3 432.778-1/2013/4Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu; dies deshalb, weil das Bundesasylamt den Verwaltungsakt unvollständig dem Asylgerichtshof vorlegte und die entsprechenden Aktenteile nachgefordert werden mussten.
11. In Folge legte das Bundesasylamt die noch fehlenden Aktenteile dem Asylgerichtshof vor.
12. Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation in Serbien bzw. zur Person des Wiederaufnahmewerbers; das Fluchtvorbringen legte er seiner Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Zu Recht sei das Bundesasylamt auch von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen. Vorweg sei zur gerügten mangelhaften Einvernahme festzuhalten, dass der Wiederaufnahmewerber im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers einvernommen worden sei. Weiters sei dem Wiederaufnahmewerber die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt worden und er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte. Damit kann die in der Beschwerde unkonkret behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Weiters - auch wenn man den in der Beschwerde einzig konkret bekämpften Widerspruch, der Wiederaufnahmewerber hätte nicht vorgebracht, bereits EUR 6.700,-12. Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation in Serbien bzw. zur Person des Wiederaufnahmewerbers; das Fluchtvorbringen legte er seiner Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Zu Recht sei das Bundesasylamt auch von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen. Vorweg sei zur gerügten mangelhaften Einvernahme festzuhalten, dass der Wiederaufnahmewerber im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers einvernommen worden sei. Weiters sei dem Wiederaufnahmewerber die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt worden und er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte. Damit kann die in der Beschwerde unkonkret behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen vergleiche dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Weiters - auch wenn man den in der Beschwerde einzig konkret bekämpften Widerspruch, der Wiederaufnahmewerber hätte nicht vorgebracht, bereits EUR 6.700,-
zurückbezahlt zu haben, nicht berücksichtigen würde - insbesondere folgende Umstände die Unglaubwürdigkeit der Fluchtbehauptungen aufzeigen: Sollte der Wiederaufnahmewerber tatsächlich Verfolgung befürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls schon im Mai 2012 den Asylantrag gestellt und nicht bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in Österreich damit zugewartet hätte. Auch habe er angegeben, dass er im Juni 2009 EUR 700.- "bis Freitag" ausgeborgt hätte, "am Montag" hätten sie schon EUR 1.000,- gewollt. Dennoch habe er von Juni 2009 bis Oktober 2011 problemlos in seinem Heimatort leben können, die ersten Übergriffe hätten erst im Oktober 2011 (kurz vor seiner Ausreise im November 2011) stattgefunden. Weiters habe er offenbar keine Bedenken gehabt, dass seine Lebensgefährtin mit den gemeinsamen Kindern im Mai 2012 für Monate von Deutschland nach Serbien ziehe, um dort seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Im Übrigen könne dahinstehen, ob die Fluchtgründe des Wiederaufnahmewerbers den Tatsachen entsprechen, da man in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme (vgl. dazu weiter unten). Damit sei auch vom Beschwerdebegehren, ein Vorlageverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten, abzusehen gewesen. Dies auch deshalb, weil die Aufzeichnungen von Einvernahmen bloß eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten darstelle (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. f Asyl-VerfahrensRL:"Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass die zuständigen Behörden die mündlichen Aussagen des Asylwerbers aufzeichnen dürfen, sofern er darüber im Voraus unterrichtet wurde."). Die Schutznormen zur persönlichen Anhörung des Antragstellers fänden sich hingegen insbesondere in Art. 13f leg. cit., wo u.a. ein Dolmetscher und die Anfertigung eines schriftlichen Berichtes über die persönliche Anhörung, der dem Antragsteller rechtzeitig zuzugehen sei und dessen Inhalt vom Antragsteller genehmigt werden könne, vorgesehen seien. Diese Schutznormen seien im vorliegenden Fall jedenfalls eingehalten worden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Wiederaufnahmewerber hielt der Asylgerichtshof zunächst fest, es könne nicht gesagt werden, dass der Wiederaufnahmewerber bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies zeige auch der Umstand, dass nach wie vor Familienangehörige des Wiederaufnahmewerbers in Serbien leben würden. Weiters wies der Asylgerichtshof darauf hin, selbst wenn die behauptete Gefährdungssituation bestünde, könne dahingestellt bleiben, ob sie den Tatsachen entspreche. Denn die serbischen Behörden seien willens und fähig, dem Wiederaufnahmewerber gegen Übergriffe Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätte der Wiederaufnahmewerber die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden, den Ombudsmann sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukomme. Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen sei hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann; eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Wiederaufnahmewerbers aus Gründen der GFK sei nicht ersichtlich. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Wiederaufnahmewerber hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, es könne nicht angenommen werden, dass der Wiederaufnahmewerber in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der Wiederaufnahmewerbers nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn er sei gesund, arbeitsfähig, verfüge über eine Schul- und Berufsausbildung und habe bereits vor seiner Ausreise aus Serbien seinen Lebensunterhalt dort sichern könne. Sollte er - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein und auch keine Unterstützung von seinen Familienangehörigen in Serbien, Österreich und Deutschland erhalten, bestünde (für den in Serbien registrierten Wiederaufnahmewerber) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, in Österreich würden sich zwar die Tante und zwei Onkel des Wiederaufnahmewerbers aufhalten, doch sei weder vorgebracht worden noch hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass der Wiederaufnahmewerber zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätten, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Abgesehen davon sei Serbien nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu diesen auch von dort aus aufrechtzuerhalten. Weiters sei die Aufenthaltsdauer in Österreich für den erst im Mai 2012 wieder nach Österreich eingereisten Wiederaufnahmewerber zu kurz, um einen Eingriff in sein Privatleben zu begründen. Abgesehen davon sei er hier kurz nach seiner neuerlichen Einreise zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden und es bestehe nach wie vor ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Wiederaufnahmewerbers gegen Art. 8 EMRK verstoße. Anhaltspunkte dafür, dass dem Wiederaufnahmewerber ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich - auch nicht, wenn seine Kinder tatsächlich Unionsbürger (sei es nun aufgrund einer deutschen oder polnischen Staatsbürgerschaft) sein sollten; dies deshalb, weil die Kinder des Wiederaufnahmewerbers grundsätzlich bei ihrer Mutter in Deutschland leben würden. Nach den Angaben des Wiederaufnahmewerbers seien sie nur deswegen im Mai 2012 mit ihrer Mutter nach Serbien gereist, um dort die pflegebedürftige Mutter des Wiederaufnahmewerbers zu betreuen und danach wieder nach Deutschland zurückzukehren. Damit könne nicht angenommen werden, dass sie gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen. Für den Wiederaufnahmewerber bestehe daher kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht. Somit entfalle auch eine Prüfung nach §§ 52ff NAG 2005.zurückbezahlt zu haben, nicht berücksichtigen würde - insbesondere folgende Umstände die Unglaubwürdigkeit der Fluchtbehauptungen aufzeigen: Sollte der Wiederaufnahmewerber tatsächlich Verfolgung befürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls schon im Mai 2012 den Asylantrag gestellt und nicht bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in Österreich damit zugewartet hätte. Auch habe er angegeben, dass er im Juni 2009 EUR 700.- "bis Freitag" ausgeborgt hätte, "am Montag" hätten sie schon EUR 1.000,- gewollt. Dennoch habe er von Juni 2009 bis Oktober 2011 problemlos in seinem Heimatort leben können, die ersten Übergriffe hätten erst im Oktober 2011 (kurz vor seiner Ausreise im November 2011) stattgefunden. Weiters habe er offenbar keine Bedenken gehabt, dass seine Lebensgefährtin mit den gemeinsamen Kindern im Mai 2012 für Monate von Deutschland nach Serbien ziehe, um dort seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Im Übrigen könne dahinstehen, ob die Fluchtgründe des Wiederaufnahmewerbers den Tatsachen entsprechen, da man in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme vergleiche dazu weiter unten). Damit sei auch vom Beschwerdebegehren, ein Vorlageverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten, abzusehen gewesen. Dies auch deshalb, weil die Aufzeichnungen von Einvernahmen bloß eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten darstelle vergleiche Artikel 11, Absatz 2, Litera f, Asyl-VerfahrensRL:"Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass die zuständigen Behörden die mündlichen Aussagen des Asylwerbers aufzeichnen dürfen, sofern er darüber im Voraus unterrichtet wurde."). Die Schutznormen zur persönlichen Anhörung des Antragstellers fänden sich hingegen insbesondere in Artikel 13 f, leg. cit., wo u.a. ein Dolmetscher und die Anfertigung eines schriftlichen Berichtes über die persönliche Anhörung, der dem Antragsteller rechtzeitig zuzugehen sei und dessen Inhalt vom Antragsteller genehmigt werden könne, vorgesehen seien. Diese Schutznormen seien im vorliegenden Fall jedenfalls eingehalten worden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Wiederaufnahmewerber hielt der Asylgerichtshof zunächst fest, es könne nicht gesagt werden, dass der Wiederaufnahmewerber bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies zeige auch der Umstand, dass nach wie vor Familienangehörige des Wiederaufnahmewerbers in Serbien leben würden. Weiters wies der Asylgerichtshof darauf hin, selbst wenn die behauptete Gefährdungssituation bestünde, könne dahingestellt bleiben, ob sie den Tatsachen entspreche. Denn die serbischen Behörden seien willens und fähig, dem Wiederaufnahmewerber gegen Übergriffe Dritter hinreichend Schutz zu gewähren. Bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter hätte der Wiederaufnahmewerber die Möglichkeit, sich an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden, den Ombudsmann sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukomme. Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen sei hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann; eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Wiederaufnahmewerbers aus Gründen der GFK sei nicht ersichtlich. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Wiederaufnahmewerber hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, es könne nicht angenommen werden, dass der Wiederaufnahmewerber in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der Wiederaufnahmewerbers nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn er sei gesund, arbeitsfähig, verfüge über eine Schul- und Berufsausbildung und habe bereits vor seiner Ausreise aus Serbien seinen Lebensunterhalt dort sichern könne. Sollte er - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein und auch keine Unterstützung von seinen Familienangehörigen in Serbien, Österreich und Deutschland erhalten, bestünde (für den in Serbien registrierten Wiederaufnahmewerber) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, in Österreich würden sich zwar die Tante und zwei Onkel des Wiederaufnahmewerbers aufhalten, doch sei weder vorgebracht worden noch hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass der Wiederaufnahmewerber zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätten, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Abgesehen davon sei Serbien nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu diesen auch von dort aus aufrechtzuerhalten. Weiters sei die Aufenthaltsdauer in Österreich für den erst im Mai 2012 wieder nach Österreich eingereisten Wiederaufnahmewerber zu kurz, um einen Eingriff in sein Privatleben zu begründen. Abgesehen davon sei er hier kurz nach seiner neuerlichen Einreise zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden und es bestehe nach wie vor ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Wiederaufnahmewerbers gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Anhaltspunkte dafür, dass dem Wiederaufnahmewerber ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich - auch nicht, wenn seine Kinder tatsächlich Unionsbürger (sei es nun aufgrund einer deutschen oder polnischen Staatsbürgerschaft) sein sollten; dies deshalb, weil die Kinder des Wiederaufnahmewerbers grundsätzlich bei ihrer Mutter in Deutschland leben würden. Nach den Angaben des Wiederaufnahmewerbers seien sie nur deswegen im Mai 2012 mit ihrer Mutter nach Serbien gereist, um dort die pflegebedürftige Mutter des Wiederaufnahmewerbers zu betreuen und danach wieder nach Deutschland zurückzukehren. Damit könne nicht angenommen werden, dass sie gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen. Für den Wiederaufnahmewerber bestehe daher kein aus Artikel 20, AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht. Somit entfalle auch eine Prüfung nach Paragraphen 52 f, f, NAG 2005.
13. Dieses Erkenntnis wurde am 1. März 2013 im Senat beschlossen, dem Bundesasylamt und dem Wiederaufnahmewerber am 4. März 2013 und dem Rechtsberater als dessen Vertreter am 6. März 2013 rechtswirksam zugestellt.
14. Am 6. März 2013 übermittelte der Wiederaufnahmewerber per Fax dem Asylgerichtshof eine "Beschwerdeergänzung" mit folgendem Inhalt:
Der Wiederaufnahmewerber habe in XXXX, einer Roma-Siedlung bei XXXX, gelebt. Dort sei er mit "üblicher" Diskriminierung der Bevölkerung gegenüber Roma ausgesetzt gewesen. Nach der Abschiebung durch die deutschen Behörden habe er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern, die sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsbürgerschaft besäßen, ein verfallenes Haus ohne Wasseranschluss bewohnt. Vor allem seine Lebensgefährtin habe dann aber nicht weiter dort leben wollen. Aus diesem Grund habe sich der Wiederaufnahmewerber Geld ausgeborgt, um die Ausreise aus Serbien und Wiedereinreise nach Deutschland zu organisieren. Die Person, bei der sich der Wiederaufnahmewerber am 2009 das Geld ausgeborgt habe, sei in der Gegend wohl bekannt. Der Wiederaufnahmewerber könne zwar den Namen angeben, er halte es aber für zu gefährlich, diesen im Rahmen der "Beschwerdeergänzung" anzuführen; er wolle nicht, dass diesbezüglich etwas Schriftliches aufscheine. Womöglich würde er den Namen im Rahmen einer "Beschwerdeverhandlung" - unter Zusicherung, dass die ganze Sache "vollkommen vertraulich" behandelt würde und insbesondere nichts in den Akten aufscheine - gegenüber dem erkennenden Senat bekannt geben. Am 17. oder 18. Oktober 2009 sei das Geld ausgeborgt und vereinbart worden, dass die (gleiche) Summe, nämlich EUR 700,- an einem Freitag Anfang November 2009 zurückzuzahlen sei, doch habe der Wiederaufnahmewerber geahnt, dass er bei Rückzahlung lediglich derselben Summe möglicherweise weiterhin "in der Schuld dieser Person (in Folge X)" stehen könnte, weshalb er ihm EUR 100,- mehr zurückzahlen wollte. Das Geld hätte durch die Mutter des Wiederaufnahmewerbers, die in Serbien lebe, zurückgezahlt werden sollen. Geplant sei gewesen, dass seine Lebensgefährtin und die Kinder zuerst am 19. Oktober 2009 ausreisen würden, der Wiederaufnahmewerber dann wenige Tage später nachkomme. Der Wiederaufnahmewerber selbst sei aber an der ungarisch-serbischen Grenze verhaftet worden. Er sei in Ungarn wenige Tage angehalten worden, bevor er nach Serbien zurückgeschoben worden sei. Durch diesen unvorhergesehenen Umstand habe er aber dann weniger Geld zur Verfügung gehabt. Zudem habe er - nachdem er sich wieder in Serbien aufgehalten habe - nicht sofort Kontakt zu seiner Lebensgefährtin herstellen können. Er habe den Kontakt zu der in Deutschland lebenden Mutter seiner Lebensgefährtin hergestellt, doch sei diese sehr verärgert gewesen und in Folge habe sich auch der Kontakt zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin verschlechtert. Vor Ablauf der Frist habe die Mutter des Wiederaufnahmewerbers "X" aufgesucht, um ihn um eine Verlängerung der Frist zu bitten. Dem Wiederaufnahmewerber sei eine Frist bis etwa 10. November 2009 zur Zahlung von EUR 1.000,- gegeben worden. "X" habe sich bereits "für dumm" verkauft gehalten. Der Wiederaufnahmewerber habe die Frist aus Angst verdrängt und sei bei "X" nicht erschienen und habe sich ab diesem Zeitpunkt im Haus seines Cousins, das gegenüber seinem gelegen sei, versteckt gehalten. Etwa am 13. November 2009 (mit Sicherheit aber an einem Dienstag oder Mittwoch bzw. etwa zwei Tage nach Ablauf der Frist) seien drei junge Männer bei seinem Haus vorgefahren und hätten seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort befragt. Diese habe ihnen erwidert, dass er schon zwei Tage nicht mehr zu Hause gewesen wäre. Die Männer hätten zu ihr gesagt, sie solle ihm ausrichten, er solle lieber zu "X" schauen, bevor dieser es sich anders überlege. Der Wiederaufnahmewerber habe seine Mutter etwa eine Woche danach zu "X" geschickt, um "X" auszurichten, dass er sehr wohl wisse, dass er in seiner Schuld stehe und er diese jedenfalls begleichen werde. "X" habe mit seiner Mutter erst gar nicht sprechen wollen, ihr dann aber schließlich gesagt, dass er kein Versteckspiel haben wolle, ansonsten es dem Wiederaufnahmewerber teuer zu stehen kommen würde. Der Wiederaufnahmewerber habe sich daraufhin nach Belgrad begeben, in der Hoffnung seinen Problemen zu entkommen. Er sei etwa vier oder fünf Monate in Belgrad gewesen, um Geld aufzutreiben, wohl wissend, dass er in großer Gefahr gewesen sei. Er habe dabei regelmäßig Kontakt zur Mutter gehabt. Von Bekannten sei ihm gesagt worden, dass es ein großer Fehler gewesen sei und es viel besser für ihn gewesen wäre, wenn er am 10. November 2009 erschienen wäre. Keinesfalls hätte er so vorgehen dürfen, wie er es gemacht habe. Auf diese Art würden seine Schulden immer höher. Seine Lebensgefährtin habe mittlerweile begonnen, den Kontakt abzubrechen. Mit Hilfe einer "alten" Tante habe er schließlich EUR 400,- zusammenbringen können und er habe seine Mutter damit zu "X" geschickt. "X" habe das Geld aber nicht annehmen wollen. Der Wiederaufnahmewerber sei immer noch davon ausgegangen, dass er EUR 1.000,- schulde. Nach vier oder fünf Monaten sei der Wiederaufnahmewerber dann von sich aus wieder ins Dorf zurückgekehrt. Dabei seien ihm Freunde, die gerade vom Baden gekommen seien, entgegengekommen und hätten seine Situation besprochen. Sie hätten ihm dabei erzählt, was "XXXX", einem anderen Roma, zugestoßen sei. Dessen Füße wären in einem Eimer mit Beton gesteckt worden, er wäre daraufhin geschlagen, geschnitten und sonst misshandelt worden. Der Wiederaufnahmewerber sei zu seinem Haus gegangen. Männer hätten ihn in ein Auto gezerrt, er sei im Auto geschlagen worden und habe dabei in seine Hose uriniert. Sie seien dann zu einer Autowaschanlage gefahren. Der Wiederaufnahmewerber habe das Auto - u.a. die von ihm verunreinigten Stellen - reinigen müssen. Danach sei er wieder geschlagen worden und das habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Er habe daraufhin das Auto polieren müssen. Er sei dabei auch gefragt worden, ob er überhaupt wisse, wie viel er "X" schulde und es sei ihm gesagt worden, dass es EUR 3.000,- wären. Ein Streifenwagen sei vorbeigekommen und die Männer hätten "ein wenig" vom Wiederaufnahmewerber abgelassen. Sie hätten danach diskutiert, was man mit ihm machen solle und ihn schließlich laufen gelassen. Der Wiederaufnahmewerber sei zu Fuß nach Hause gegangen. Er habe nicht zuerst mit seiner Mutter, sondern mit seinem Cousin gesprochen. In Folge sei der Wiederaufnahmewerber immer wieder geschlagen worden. Der Clan habe Kontakt mit russischen und tschetschenischen Leuten, "X" sei "laut Hörensagen" an der mazedonischen Grenz mit 4 Kilo Drogen verhaftet worden, aber wenige Tage später freigelassen worden. Unverhofft sei er eines Tages von der Polizei aufs Revier gebracht worden. Zu jener Zeit, als sich der Wiederaufnahmewerber in Belgrad befunden habe, sei nämlich in ein Haus des Dorfes eingebrochen worden. Bei den serbischen Häusern des Dorfes handle es sich zumeist um Ferienhäuser reicher Serben. Der Wiederaufnahmewerber wäre tatverdächtig, weil er zu jenem Zeitpunkt im Dorf nicht auffindbar gewesen wäre. Man würde davon ausgehen, dass er aus Belgrad ins Dorf zurückgekehrt wäre, eingebrochen habe und sogleich wieder nach Belgrad zurückgekehrt sei. Auf dem Revier sei er von den Polizisten auch geschlagen worden. Sie hätten gewusst, dass er sich Geld ausgeborgt habe und deshalb in Geldnot gewesen sei, und vermutet, dass er deshalb eingebrochen habe. Die Polizei hätte jedoch keine Beweise. So sei er auch gefragt worden, ob er - so er nicht der Täter wäre - den wahren Täter kennen würde. Er sei geschlagen, dann aber freigelassen worden. Es sei dann Hochsommer gewesen. Die Angst des Wiederaufnahmewerbers sei immer größer geworden und seine Schulden (vermutlich) immer mehr geworden. Das gesamte Jahr 2010 habe er sich sowohl mit "X" und den Leuten des Clans als auch mit der Polizei konfrontiert gesehen. Er sei regelmäßig von verschiedenen Leuten bedroht worden, von denen er die meisten nicht gekannt habe; sämtliche von ihnen hätten aber ihn gekannt. Ende Sommer 2011 sei er schließlich in einen Wald gebracht worden und ihm sei ein "Deal" vorgeschlagen worden. Er solle 700 bis 1000g Heroin guter Qualität (im Wert von etwa EUR 4000,-) als Kurier nach XXXX bringen und dort Kontakt mit einer Person aufnehmen, die ihn nach XXXX weitervermitteln würde "(Anm.: in XXXX gibt es unter anderem bosnische Leute, die mit Drogen zu tun haben)". Den Deal habe er nicht ausschlagen können, sodass er als Beifahrer, das Auto habe jemand anderer gelenkt, und einem Paket in der Hand nach XXXX gebracht worden sei, um an einer Bushaltestelle auszusteigen. Gegenüber der Bushaltestelle habe sich ein Lokal befunden, in dem sich eine Kontaktperson befunden habe. Dort sei er instruiert worden und er sei dann mit dem Paket in ein anderes Auto, das auf ihn an der Bushaltestelle gewartet habe, eingestiegen. Dieses hätte ihn dann zu einer weiteren Bushaltestelle "(etwa 10 bis 20 km entfernt)" bringen sollen. Auf dem Weg dorthin seien sie aber von der Polizei angehalten worden. Der Wiederaufnahmewerber, der wie immer den Sicherheitsgurt nur zum Schein angelegt habe, sei - mitsamt dem Paket - aus dem Wagen gesprungen und in ein Maisfeld geflüchtet. Er sei sich sicher, dass die Polizei genau gewusst habe, in welchen Auto Drogen transportiert würden und welches angehalten hätte werden müssen. Er vermute, dass auf diese Weise ein noch weit größerer Drogentransport hätte verschleiert werden sollen und er (und womöglich auch der Lenker) ein "Bauernopfer" hätte sein sollen. Warnschüsse seien angedroht und abgegeben worden. Auf der Flucht durchs Maisfeld habe der Wiederaufnahmewerber versehentlich das Paket verloren. Er wisse nicht, ob der Lenker verhaftet worden sei. Der Wiederaufnahmewerber sei dann zu einem Dorf gekommen. Er sei "fertig und dreckig" gewesen und habe sich im Wald versteckt. Er habe großen Durst gehabt, sein Mobiltelefon angeschaltet, gewartet, bis es dunkel gewesen sei, und dann auf einem Privatgrundstück, auf dem sich ein Wasserhahn und eine kleine Landwirtschaft (kleine Hunde, Hühner und Stall) befunden hätten, Wasser getrunken. Die Hunde hätten gebellt und der Wiederaufnahmewerber habe sich wieder im Wald versteckt. Am Morgen habe er sich sodann in Richtung seines Dorfes aufgemacht und sich dort versteckt gehalten. Dort sei er dann von einer "Spezialeinheit (Drogen)", die nichts mit dem Clan zu tun hätten, verhaftet worden. Er hätte mit dieser Spezialeinheit eigentlich kooperieren wollen, dann habe er aber doch Angst gehabt, dass etwas nach außen gelangen könnte und der Clan sich an ihm räche. Der Wiederaufnahmewerber habe der Einheit schließlich nichts verraten, obwohl er fünf oder sechs Mal geladen worden sei. Er sei nicht in Untersuchungshaft gewesen, sondern sei von den Beamten zu den Befragungen gebracht worden. Ihm sei dabei aber auch angedroht worden, dass er womöglich eine Haft zu verbüßen hätte, weil er als Drogenkurier fungiert habe. Zu jenem Zeitpunkt habe der Clan ihm "ein wenig Luft gelassen", weil sie gewusst hätten, dass er mit der Spezialeinheit zu tun habe. Der Wiederaufnahmewerber sei schlussendlich auf keinen "Deal" der Einheit eingegangen. Tage später sei dann "X" mit zwei weiteren Leuten in einem Jeep vorgefahren, um persönlich mit ihm zu sprechen. Das sie das letzte Mal gewesen, dass er "X" nach der ganzen Sache persönlich wieder gesehen habe. Er sei auf einen Friedhof gebracht und geschlagen worden, wobei "X" ihn persönlich misshandelt habe. Das habe etwa zweieinhalb Stunden "in Anspruch genommen". Ihm sei dann eine zweiwöchige Frist gesetzt worden, innerhalb der er EUR 7.000,-Der Wiederaufnahmewerber habe in römisch 40 , einer Roma-Siedlung bei römisch 40 , gelebt. Dort sei er mit "üblicher" Diskriminierung der Bevölkerung gegenüber Roma ausgesetzt gewesen. Nach der Abschiebung durch die deutschen Behörden habe er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern, die sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsbürgerschaft besäßen, ein verfallenes Haus ohne Wasseranschluss bewohnt. Vor allem seine Lebensgefährtin habe dann aber nicht weiter dort leben wollen. Aus diesem Grund habe sich der Wiederaufnahmewerber Geld ausgeborgt, um die Ausreise aus Serbien und Wiedereinreise nach Deutschland zu organisieren. Die Person, bei der sich der Wiederaufnahmewerber am 2009 das Geld ausgeborgt habe, sei in der Gegend wohl bekannt. Der Wiederaufnahmewerber könne zwar den Namen angeben, er halte es aber für zu gefährlich, diesen im Rahmen der "Beschwerdeergänzung" anzuführen; er wolle nicht, dass diesbezüglich etwas Schriftliches aufscheine. Womöglich würde er den Namen im Rahmen einer "Beschwerdeverhandlung" - unter Zusicherung, dass die ganze Sache "vollkommen vertraulich" behandelt würde und insbesondere nichts in den Akten aufscheine - gegenüber dem erkennenden Senat bekannt geben. Am 17. oder 18. Oktober 2009 sei das Geld ausgeborgt und vereinbart worden, dass die (gleiche) Summe, nämlich EUR 700,- an einem Freitag Anfang November 2009 zurückzuzahlen sei, doch habe der Wiederaufnahmewerber geahnt, dass er bei Rückzahlung lediglich derselben Summe möglicherweise weiterhin "in der Schuld dieser Person (in Folge römisch zehn)" stehen könnte, weshalb er ihm EUR 100,- mehr zurückzahlen wollte. Das Geld hätte durch die Mutter des Wiederaufnahmewerbers, die in Serbien lebe, zurückgezahlt werden sollen. Geplant sei gewesen, dass seine Lebensgefährtin und die Kinder zuerst am 19. Oktober 2009 ausreisen würden, der Wiederaufnahmewerber dann wenige Tage später nachkomme. Der Wiederaufnahmewerber selbst sei aber an der ungarisch-serbischen Grenze verhaftet worden. Er sei in Ungarn wenige Tage angehalten worden, bevor er nach Serbien zurückgeschoben worden sei. Durch diesen unvorhergesehenen Umstand habe er aber dann weniger Geld zur Verfügung gehabt. Zudem habe er - nachdem er sich wieder in Serbien aufgehalten habe - nicht sofort Kontakt zu seiner Lebensgefährtin herstellen können. Er habe den Kontakt zu der in Deutschland lebenden Mutter seiner Lebensgefährtin hergestellt, doch sei diese sehr verärgert gewesen und in Folge habe sich auch der Kontakt zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin verschlechtert. Vor Ablauf der Frist habe die Mutter des Wiederaufnahmewerbers "X" aufgesucht, um ihn um eine Verlängerung der Frist zu bitten. Dem Wiederaufnahmewerber sei eine Frist bis etwa 10. November 2009 zur Zahlung von EUR 1.000,- gegeben worden. "X" habe sich bereits "für dumm" verkauft gehalten. Der Wiederaufnahmewerber habe die Frist aus Angst verdrängt und sei bei "X" nicht erschienen und habe sich ab diesem Zeitpunkt im Haus seines Cousins, das gegenüber seinem gelegen sei, versteckt gehalten. Etwa am 13. November 2009 (mit Sicherheit aber an einem Dienstag oder Mittwoch bzw. etwa zwei Tage nach Ablauf der Frist) seien drei junge Männer bei seinem Haus vorgefahren und hätten seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort befragt. Diese habe ihnen erwidert, dass er schon zwei Tage nicht mehr zu Hause gewesen wäre. Die Männer hätten zu ihr gesagt, sie solle ihm ausrichten, er solle lieber zu "X" schauen, bevor dieser es sich anders überlege. Der Wiederaufnahmewerber habe seine Mutter etwa eine Woche danach zu "X" geschickt, um "X" auszurichten, dass er sehr wohl wisse, dass er in seiner Schuld stehe und er diese jedenfalls begleichen werde. "X" habe mit seiner Mutter erst gar nicht sprechen wollen, ihr dann aber schließlich gesagt, dass er kein Versteckspiel haben wolle, ansonsten es dem Wiederaufnahmewerber teuer zu stehen kommen würde. Der Wiederaufnahmewerber habe sich daraufhin nach Belgrad begeben, in der Hoffnung seinen Problemen zu entkommen. Er sei etwa vier oder fünf Monate in Belgrad gewesen, um Geld aufzutreiben, wohl wissend, dass er in großer Gefahr gewesen sei. Er habe dabei regelmäßig Kontakt zur Mutter gehabt. Von Bekannten sei ihm gesagt worden, dass es ein großer Fehler gewesen sei und es viel besser für ihn gewesen wäre, wenn er am 10. November 2009 erschienen wäre. Keinesfalls hätte er so vorgehen dürfen, wie er es gemacht habe. Auf diese Art würden seine Schulden immer höher. Seine Lebensgefährtin habe mittlerweile begonnen, den Kontakt abzubrechen. Mit Hilfe einer "alten" Tante habe er schließlich EUR 400,- zusammenbringen können und er habe seine Mutter damit zu "X" geschickt. "X" habe das Geld aber nicht annehmen wollen. Der Wiederaufnahmewerber sei immer noch davon ausgegangen, dass er EUR 1.000,- schulde. Nach vier oder fünf Monaten sei der Wiederaufnahmewerber dann von sich aus wieder ins Dorf zurückgekehrt. Dabei seien ihm Freunde, die gerade vom Baden gekommen seien, entgegengekommen und hätten seine Situation besprochen. Sie hätten ihm dabei erzählt, was "XXXX", einem anderen Roma, zugestoßen sei. Dessen Füße wären in einem Eimer mit Beton gesteckt worden, er wäre daraufhin geschlagen, geschnitten und sonst misshandelt worden. Der Wiederaufnahmewerber sei zu seinem Haus gegangen. Männer hätten ihn in ein Auto gezerrt, er sei im Auto geschlagen worden und habe dabei in seine Hose uriniert. Sie seien dann zu einer Autowaschanlage gefahren. Der Wiederaufnahmewerber habe das Auto - u.a. die von ihm verunreinigten Stellen - reinigen müssen. Danach sei er wieder geschlagen worden und das habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Er habe daraufhin das Auto polieren müssen. Er sei dabei auch gefragt worden, ob er überhaupt wisse, wie viel er "X" schulde und es sei ihm gesagt worden, dass es EUR 3.000,- wären. Ein Streifenwagen sei vorbeigekommen und die Männer hätten "ein wenig" vom Wiederaufnahmewerber abgelassen. Sie hätten danach diskutiert, was man mit ihm machen solle und ihn schließlich laufen gelassen. Der Wiederaufnahmewerber sei zu Fuß nach Hause gegangen. Er habe nicht zuerst mit seiner Mutter, sondern mit seinem Cousin gesprochen. In Folge sei der Wiederaufnahmewerber immer wieder geschlagen worden. Der Clan habe Kontakt mit russischen und tschetschenischen Leuten, "X" sei "laut Hörensagen" an der mazedonischen Grenz mit 4 Kilo Drogen verhaftet worden, aber wenige Tage später freigelassen worden. Unverhofft sei er eines Tages von der Polizei aufs Revier gebracht worden. Zu jener Zeit, als sich der Wiederaufnahmewerber in Belgrad befunden habe, sei nämlich in ein Haus des Dorfes eingebrochen worden. Bei den serbischen Häusern des Dorfes handle es sich zumeist um Ferienhäuser reicher Serben. Der Wiederaufnahmewerber wäre tatverdächtig, weil er zu jenem Zeitpunkt im Dorf nicht auffindbar gewesen wäre. Man würde davon ausgehen, dass er aus Belgrad ins Dorf zurückgekehrt wäre, eingebrochen habe und sogleich wieder nach Belgrad zurückgekehrt sei. Auf dem Revier sei er von den Polizisten auch geschlagen worden. Sie hätten gewusst, dass er sich Geld ausgeborgt habe und deshalb in Geldnot gewesen sei, und vermutet, dass er deshalb eingebrochen habe. Die Polizei hätte jedoch keine Beweise. So sei er auch gefragt worden, ob er - so er nicht der Täter wäre - den wahren Täter kennen würde. Er sei geschlagen, dann aber freigelassen worden. Es sei dann Hochsommer gewesen. Die Angst des Wiederaufnahmewerbers sei immer größer geworden und seine Schulden (vermutlich) immer mehr geworden. Das gesamte Jahr 2010 habe er sich sowohl mit "X" und den Leuten des Clans als auch mit der Polizei konfrontiert gesehen. Er sei regelmäßig von verschiedenen Leuten bedroht worden, von denen er die meisten nicht gekannt habe; sämtliche von ihnen hätten aber ihn gekannt. Ende Sommer 2011 sei er schließlich in einen Wald gebracht worden und ihm sei ein "Deal" vorgeschlagen worden. Er solle 700 bis 1000g Heroin guter Qualität (im Wert von etwa EUR 4000,-) als Kurier nach römisch 40 bringen und dort Kontakt mit einer Person aufnehmen, die ihn nach römisch 40 weitervermitteln würde "(Anm.: in römisch 40 gibt es unter anderem bosnische Leute, die mit Drogen zu tun haben)". Den Deal habe er nicht ausschlagen können, sodass er als Beifahrer, das Auto habe jemand anderer gelenkt, und einem Paket in der Hand nach römisch 40 gebracht worden sei, um an einer Bushaltestelle auszusteigen. Gegenüber der Bushaltestelle habe sich ein Lokal befunden, in dem sich eine Kontaktperson befunden habe. Dort sei er instruiert worden und er sei dann mit dem Paket in ein anderes Auto, das auf ihn an der Bushaltestelle gewartet habe, eingestiegen. Dieses hätte ihn dann zu einer weiteren Bushaltestelle "(etwa 10 bis 20 km entfernt)" bringen sollen. Auf dem Weg dorthin seien sie aber von der Polizei angehalten worden. Der Wiederaufnahmewerber, der wie immer den Sicherheitsgurt nur zum Schein angelegt habe, sei - mitsamt dem Paket - aus dem Wagen gesprungen und in ein Maisfeld geflüchtet. Er sei sich sicher, dass die Polizei genau gewusst habe, in welchen Auto Drogen transportiert würden und welches angehalten hätte werden müssen. Er vermute, dass auf diese Weise ein noch weit größerer Drogentransport hätte verschleiert werden sollen und er (und womöglich auch der Lenker) ein "Bauernopfer" hätte sein sollen. Warnschüsse seien angedroht und abgegeben worden. Auf der Flucht durchs Maisfeld habe der Wiederaufnahmewerber versehentlich das Paket verloren. Er wisse nicht, ob der Lenker verhaftet worden sei. Der Wiederaufnahmewerber sei dann zu einem Dorf gekommen. Er sei "fertig und dreckig" gewesen und habe sich im Wald versteckt. Er habe großen Durst gehabt, sein Mobiltelefon angeschaltet, gewartet, bis es dunkel gewesen sei, und dann auf einem Privatgrundstück, auf dem sich ein Wasserhahn und eine kleine Landwirtschaft (kleine Hunde, Hühner und Stall) befunden hätten, Wasser getrunken. Die Hunde hätten gebellt und der Wiederaufnahmewerber habe sich wieder im Wald versteckt. Am Morgen habe er sich sodann in Richtung seines Dorfes aufgemacht und sich dort versteckt gehalten. Dort sei er dann von einer "Spezialeinheit (Drogen)", die nichts mit dem Clan zu tun hätten, verhaftet worden. Er hätte mit dieser Spezialeinheit eigentlich kooperieren wollen, dann habe er aber doch Angst gehabt, dass etwas nach außen gelangen könnte und der Clan sich an ihm räche. Der Wiederaufnahmewerber habe der Einheit schließlich nichts verraten, obwohl er fünf oder sechs Mal geladen worden sei. Er sei nicht in Untersuchungshaft gewesen, sondern sei von den Beamten zu den Befragungen gebracht worden. Ihm sei dabei aber auch angedroht worden, dass er womöglich eine Haft zu verbüßen hätte, weil er als Drogenkurier fungiert habe. Zu jenem Zeitpunkt habe der Clan ihm "ein wenig Luft gelassen", weil sie gewusst hätten, dass er mit der Spezialeinheit zu tun habe. Der Wiederaufnahmewerber sei schlussendlich auf keinen "Deal" der Einheit eingegangen. Tage später sei dann "X" mit zwei weiteren Leuten in einem Jeep vorgefahren, um persönlich mit ihm zu sprechen. Das sie das letzte Mal gewesen, dass er "X" nach der ganzen Sache persönlich wieder gesehen habe. Er sei auf einen Friedhof gebracht und geschlagen worden, wobei "X" ihn persönlich misshandelt habe. Das habe etwa zweieinhalb Stunden "in Anspruch genommen". Ihm sei dann eine zweiwöchige Frist gesetzt worden, innerhalb der er EUR 7.000,-
abzuliefern hätte, andernfalls er sofort getötet werden würde. Vier Tage nach diesem Vorfall sei er von clanzugehörigen Polizisten seines Dorfes geschlagen, zu einem Wald gebracht und dort weiter geschlagen worden. Er sei wieder auf seine Schulden hingewiesen und ihm gesagt worden, dass andernfalls das Gesicht des Polizisten das letzte wäre, das er (lebend) sehen würde. Dann habe er die Flucht ergriffen, sich innerhalb Serbiens versteckt gehalten und etwa zwei bis drei Monate nach dem Vorfall am Friedhof das Land verlassen. "X", der Besitzer eines (öffentlichen) Lokals sei, sei von der Mutter des Wiederaufnahmewerbers öfters in seinem Lokal aufgesucht worden. Auf Bitten des Wiederaufnahmewerbers habe seine Mutter "X in etwa um März 2012" aufgesucht, um ihm zu erklären, dass er nicht dort bleiben könne, Zeit brauche, die Summe zurückzuzahlen, aber mit seinem Leben dafür garantiere, dass er EUR 10.000,- zurückzahlen werde.
15. Mit einem am 12. März 2013 (per Fax) an das Bundesasylamt übermittelten und am 15. März 2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit oben unter Punkt 12. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens und begründete dies wie folgt: Die Beschwerde, die am 11. Februar 2013 aufgrund eines (wegen seiner Anhaltung in Strafhaft zeitlich eingeschränkten) Beschwerdegesprächs eingebracht worden sei, sei mit am "05.03.2012" (gemeint: 06.03.2013) eingebrachten Schriftsatz "bedeutend" ergänzt, nachdem ausführliche Gespräche am "26.02.2013" (gemeint: 26.01.2013) und 4. Februar 2013 geführt worden seien. Das weitere Gespräch am 4. Februar 2013 habe deshalb stattgefunden, weil der Vertreterin die Wichtigkeit eines möglichst genauen Vorbringens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wohl bewusst gewesen sei und sie mit dem Wiederaufnahmewerber den von ihr verfassten Schriftsatz noch einmal auf weitgehende Richtigkeit und Vollständigkeit habe überprüfen wollen. Die Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers habe in der Strafhaft stattgefunden und nicht wesentlich länger als seine Erstbefragung gedauert. Insbesondere würden die Ausführungen in der Erstbefragung detaillierter und strukturierter wirken als jene in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Jänner 2013, die samt Datenaufnahme nur etwas über eine Stunde in Anspruch genommen habe. Am Tag der Einbringung der Beschwerdeergänzung sei der Vertreterin die seine Beschwerde abweisende Entscheidung des Asylgerichtshof, B3 432778-1/2013/7E, zugstellt worden. Die Einbringung der Beschwerdeergänzung - auf die hiemit verwiesen werde - habe sich mit der Zustellung "bedauerlicherweise" überschnitten. Da die Gespräche mit seiner Vertreterin innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme stattgefunden hätten, sei der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht eingebracht worden. Die neuen Tatsachen seien während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens entstanden. Aufgrund der Ausgestaltung der Einvernahme des Bundesasylamtes sei es dem Wiederaufnahmewerber verwehrt gewesen, seine Probleme umfassend und verständlich darzulegen, worauf auch die Anmerkung des Bundesasylamtes hindeute, dass "der AW schon wieder ununterbrochen sprechen" würde und es "fast unmöglich" wäre, diesen "zum Schweigen zu bringen" und vor allem auf die Fragen zu antworten. Hervorgehoben sei, dass das im Rahmen der Erstbefragung aufgenommene Protokoll insofern falsch sei, als darin angeführt werde, dass seine Lebensgefährtin "(sein Sohn und seine Tochter)" die pflegebedürftige Mutter des Wiederaufnahmewerbers betreuen würden. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder würden sich (wie in der Ergänzung ausgeführt) bei der Mutter der Lebensgefährtin in Deutschland aufhalten. Gerade angesichts einer "(wohl wegen seiner Anhaltung in Strafhaft) derart verkürzten und oberflächlichen" Einvernahme des Bundesasylamtes, wäre eine Beschwerdeverhandlung i.S. eines durch die GRC garantierten wirksamen Rechtsbehelfs notwendig gewesen. Zudem sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch damit begründet, dass der Wiederaufnahmewerber der Vertreterin beim nach Zustellung der Entscheidung geführten Telefonat mitgeteilt habe, dass er auf keinen Fall nach Serbien zurückkehren könne, weil er im Zuge eines am Tag zuvor geführten Telefonats mit seinem Cousin erfahren habe, dass ein Mitglied des Clans inhaftiert worden wäre und der Clan den Wiederaufnahmewerber dafür verantwortlich machen würde und er deshalb in absehbarer Zeit auf keinen Fall nach Serbien zurückkehren solle. Zur Relevanz seines Vorbringens hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz sei ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen eine derartige Konstellation nicht umfasse. So sei dem HRW Word Report 2013 etwa Folgendes zu entnehmen: "The European Commission¿s annual progress report on Serbia stressed the need to strengthen the rule of law, ensure judicial reforms and protect vulnerable groups, particularly Roma. The commission said that Serbia needed to increase efforts to fight corruption and protect freedom of expression in the media." Zu Versäumnissen bezüglich von Zeugenschutzprogrammen werde etwa auf die Artikel von Balkan Insight: "EU Urges Serbia to Improve Witness Protection, 3. Oktober 2012
http://www.balkaninsight.com/en/article/eu-urges-serbia-to-change-witness-protection" mit Verweis auf www.balkaninsight.com vom 6. Juli 2012 "Killings Highlight Flaws in Serbia¿s Wittness Protection" hingewiesen. Hervorgehoben sei, dass in die Sache auch Angehörige der Exekutive involviert seien. Die unmittelbare Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers beruhe zwar lediglich auf kriminelle Motiven, jedoch seien die serbischen Behörden aber in seinem Fall zumindest auch wegen seiner Zugehörigkeit der "sozialen Gruppe der Roma" schutzunwillig. Diese Konstellation sei mit einer Verfolgung des serbischen Staates aus Konventionsgründen gleichzusetzen. Aus diesen Gründen werde die Wiederaufnahme seines durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 1. Marz 2013, Zl. B3 432778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt bzw. dessen amtswegige Wiederaufnahme angeregt.
16. Am 10. April 2013 langte ein weiterer Schriftsatz des Wiederaufnahmewerbers ein. Darin wird zum Beweis dafür, dass das Zeugenschutzprogramm Serbiens völlig unzureichend sei, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8. April 2013 vorgelegt. Dazu wird ausgeführt, aus dieser Anfragebeantwortung erhelle, dass das organisierte Verbrechen nach wie vor Anlass zu starken Bedenken gebe und der Abteilung für den Zeugenschutz es noch immer an Personal, Ressourcen und angemessenen Räumlichkeiten mangle. Vor allem die Ansiedlung des Zeugenschutzprogramms beim Innenministerium, das auch für die Polizei verantwortlich sei, sei bedenklich. Insbesondere dann, wenn der Schutz von jenen gewährleistet werden solle, gegen die die Zeugen aussagen sollten, nämlich der Polizei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Bedrohung gegen den Wiederaufnahmewerber gerade auch von Teilen der Polizei, die in die kriminelle Organisation involviert seien, ausgehe. Der Anfragebeantwortung sei überdies zu entnehmen, dass hochrangige Regierungsmitglieder und Polizeibeamte - u.a. auch der Stabschef des Innenministeriums - gute Kontakte zum organisierten Verbrechen pflegen würden. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass der Zeuge, der gegen die Ermordung des Ministerpräsidenten Zoran DINDIC hätte aussagen sollen, ermordet worden sei. Aus dem Umstand, dass nicht einmal diesem Zeugen effektiver Schutz eingeräumt werden konnte, könne geschlossen werden, dass eine Schutzwilligkeit für einen Angehörigen der Roma ausgeschlossen werden könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.
2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Diese Ansicht liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Eignung eines späteren Sachverständigenbefundes als Wiederaufnahmegrund zu Grunde. Zumindest in einer Entscheidung ist dies auch auf spätere Zeugenaussagen übertragen worden (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159, mwN).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.6.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.6.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).
2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Senat am 1. März 2013 beschlossen und den Verfahrensparteien rechtswirksam am 4. März 2013 zugestellt wurde; es ist damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden.
2.3.2. Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.2.3.2. Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
2.3.2.1. Zum Tatsachenvorbringen:
Der Wiederaufnahmewerber meint sinngemäß, dass die nunmehr behaupteten Tatsachen im abgeschlossenen Asylverfahren mangels Parteiengehör im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht hätten vorgebracht werden können. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich um keine "nova reperta" handelt, da sie im Rahmen des Rechtsmittelweges hätten geltend gemacht werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28).Der Wiederaufnahmewerber meint sinngemäß, dass die nunmehr behaupteten Tatsachen im abgeschlossenen Asylverfahren mangels Parteiengehör im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht hätten vorgebracht werden können. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich um keine "nova reperta" handelt, da sie im Rahmen des Rechtsmittelweges hätten geltend gemacht werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28).
Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die nunmehrigen Fluchtbehauptungen "nova reperta" darstellen, trifft dem Wiederaufnahmewerber ein Verschulden daran, dass er dieses neue Vorbringen erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens dargelegt hat. Denn der Wiederaufnahmewerber nutzte weder die Erstbefragung noch die Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch nicht seine Beschwerde, um seine nunmehrigen Fluchtgründe vorzubringen.
Der Wiederaufnahmeantrag zum Tatsachenvorbringen war daher (schon) aus diesen Gründen abzuweisen.
Aber auch wenn man von all dem absähe, könnte nicht mit "einiger Wahrscheinlichkeit" (vgl. dazu nochmals die oben unter Punkt 2.2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gesagt werden, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte:Aber auch wenn man von all dem absähe, könnte nicht mit "einiger Wahrscheinlichkeit" vergleiche dazu nochmals die oben unter Punkt 2.2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gesagt werden, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte:
Zum einem bestätigt das neue Vorbringen (etwa, dass von Juni 2009 bis Oktober 2011 doch Übergriffe stattgefunden hätten, oder der Wiederaufnahmewerber verdächtigt werde, einen Einbruch begangen zu haben) den Asylgerichtshof in seiner Annahme, dass das Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist.
Zum anderen ist der Asylgerichtshof bereits davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmewerber als Angehöriger der Volksgruppe der Roma gegen allfällige Übergriffe Dritter effektiven Schutz von den serbischen Behörden erlangen könnte bzw. bei Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter die Möglichkeit hätte, sich an vorgesetzte Stellen, die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden, den Ombudsmann sowie an nationale und internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Abgesehen davon ergibt sich aus dem nunmehrigen Vorbringen, dass der Wiederaufnahmewerber offenbar mehrere Monate in Belgrad leben konnte, ohne Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein; danach kehrte er allerdings freiwillig in seinen Heimatort zurück. Auch setzte er mehrmals seine Mutter der Gefahr von Übergriffen aus. Zusätzlich nutzte er nicht die Gelegenheit, Schutz seitens der serbischen Behörden zu erlangen, obwohl seine Verfolger von Übergriffen abließen, als eine Polizeistreife in der Nähe war, und Polizisten sich öfters gemeinsam mit dem Wiederaufnahmewerber um die Verfolgung Krimineller bemühen wollten.
2.3.2.2. Zur ACCORD-Anfragebeantwortung vom 8. April 2013:
Einerseits wird nicht dargelegt, warum es dem Wiederaufnahmewerber nicht möglich war, diese bereits vor Abschluss des Asylverfahrens vorzulegen. Andererseits widerspricht sie nicht der im Asylverfahren zu Grunde gelegten Länderinformation. Schließlich wurde die vorgebrachte Gefährdung Dritter (wie oben ausgeführt) als tatsachenwidrig erachtet.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Asylgerichtshof
Abteilung B3, 22. Mai 2013
Mag. Karin WINTER
F.d.R.d.A.
Schlagworte
staatlicher Schutz, Tatsachenwidrigkeit, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
25.06.2013