Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A15 431691-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, FZ. 12 14.427-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, FZ. 12 14.427-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil römisch eins. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, reiste am 9.10.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.10.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.11.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 5.12.2012, FZ. 12 14.427-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, reiste am 9.10.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.10.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.11.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 5.12.2012, FZ. 12 14.427-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Der Bruder des Beschwerdeführers K. R. sowie dessen Mutter A. M., beide StA. Syrien, reisten ebenfalls am 9.10.2012 illegal in das österreichische Bundesasylamt ein und hatten am folgenden Tag Asylanträge gestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 5.12.2012 hatte das Bundesasylamt die Asylanträge des K. R. und der A. M. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil I.) und erklärt, dass ihnen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. R. und A. M. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide hatten K. R. und A. M. fristgerecht eine Beschwerde erhoben.Der Bruder des Beschwerdeführers K. R. sowie dessen Mutter A. M., beide StA. Syrien, reisten ebenfalls am 9.10.2012 illegal in das österreichische Bundesasylamt ein und hatten am folgenden Tag Asylanträge gestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 5.12.2012 hatte das Bundesasylamt die Asylanträge des K. R. und der A. M. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und erklärt, dass ihnen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. R. und A. M. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieser Bescheide hatten K. R. und A. M. fristgerecht eine Beschwerde erhoben.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an:
Es herrsche Krieg in seinem Land. Jeden Tag würden Leute vor ihren Augen sterben. Er selbst habe seinen Vater bei diesen Kriegshandlungen im April 2012 verloren.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:
Er gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glaubens.
Das Geschäft seiner Familie habe sich an einem Ort befunden, an dem Demonstrationen stattgefunden hätten. Sein Vater sei getötet worden und währenddessen sei er selbst im Geschäft gewesen. Zunächst habe es nur jeden Freitag Demonstrationen gegeben. Später hätten mehrere Demonstrationen auch unter der Woche, nicht nur am Freitag stattgefunden. Sie als Christen hätten ihr Geschäft im Gegensatz zu den Moslems nicht am Freitag, sondern am Sonntag geschlossen gehabt. Die Demonstranten, die jeweils am Freitag dort demonstriert hätten, hätten sie gezwungen, das Geschäft (an einem Freitag) zu schließen.
Am XXXX sei etwas passiert, das für seine Familie eine Katastrophe gewesen wäre. An diesem Tag hätte auch eine Demonstration stattgefunden und sei es dabei zu Ausschreitungen zwischen der Armee und den Demonstranten gekommen. Es habe auch Schüsse gegeben und wäre sein Vater hierbei verletzt worden. Auf dem Weg zum Krankenhaus sei sein Vater seinen Verletzungen erlegen. Er könne nicht sagen, ob es sich hierbei um einen tragischen Unfall gehandelt habe, oder ob sein Vater gezielt angeschossen worden sei. Aufgrund dessen, dass sein Vater ums Leben gekommen sei und sie immer wieder von den Demonstranten gezwungen worden wären, das Geschäft zu schließen, hätten sie sich gezwungen gesehen, das Geschäft zu verkaufen. Dadurch sei ihnen ihre Lebensgrundlage entzogen worden. Dort, wo sie gelebt hätten, hätten viele Christen gelebt. Die Demonstranten hätten häufig gerufen, dass die Christen weggehen sollten.Am römisch 40 sei etwas passiert, das für seine Familie eine Katastrophe gewesen wäre. An diesem Tag hätte auch eine Demonstration stattgefunden und sei es dabei zu Ausschreitungen zwischen der Armee und den Demonstranten gekommen. Es habe auch Schüsse gegeben und wäre sein Vater hierbei verletzt worden. Auf dem Weg zum Krankenhaus sei sein Vater seinen Verletzungen erlegen. Er könne nicht sagen, ob es sich hierbei um einen tragischen Unfall gehandelt habe, oder ob sein Vater gezielt angeschossen worden sei. Aufgrund dessen, dass sein Vater ums Leben gekommen sei und sie immer wieder von den Demonstranten gezwungen worden wären, das Geschäft zu schließen, hätten sie sich gezwungen gesehen, das Geschäft zu verkaufen. Dadurch sei ihnen ihre Lebensgrundlage entzogen worden. Dort, wo sie gelebt hätten, hätten viele Christen gelebt. Die Demonstranten hätten häufig gerufen, dass die Christen weggehen sollten.
Er und sein Bruder hätten sich natürlich sehr um ihre kranke Mutter gekümmert. Eines Tages seien sie auf dem Markt gewesen. Ihre Mutter habe sie angerufen und gewarnt, dass sie nicht nach Hause kommen sollten, da ein Polizist gekommen wäre, um sie wegen des Reservedienstes zu benachrichtigen. Er und sein Bruder hätten ihre Mutter gefragt, weshalb die Polizei gekommen sei und habe seine Mutter erklärt, dass man ihr mitgeteilt habe, dass sein Bruder und er als Reservisten einrücken müssten. Durch weitere Erkundigungen sei seinem Bruder und ihm bekannt geworden, dass dadurch, dass "keiner zur Reserve gehen" wolle, keine Altersgrenze mehr für den Reservedienst ausschlaggebend wäre. Diese Erkundigungen hätten sie eingeholt, weil sein Bruder und er nämlich grundsätzlich über das Alter hinaus seien, in welchem man zum Reservedienst einberufen werde. Da sie ihren Militärdienst in der Rüstungsindustrie absolviert hätten, sei vorgesehen gewesen, dass sie wieder dort als Reservisten eingesetzt würden. Befragt, ob sie schriftlich einberufen worden wären, erklärte der Beschwerdeführer, dass es "eigentlich vorgesehen" sei, dass die Einberufung "schriftlich" erfolge, sie jedoch sie "nichts bekommen" hätten. Befragt, weshalb weder er, noch sein Bruder oder seine Mutter etwas von der angeblichen Einberufung zum Militärdienst in der Erstbefragung erwähnt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihnen nicht die Gelegenheit dazu gegeben habe. Man habe ihnen nur gesagt, dass sie angeben sollten, wie sie gekommen wären. Aufgefordert, über die Situation zu berichten, als ihnen ihre Mutter mitgeteilt habe, dass sie einberufen worden seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er am Markt bei Freunden gewesen wäre. Seine Mutter habe ihn telefonisch benachrichtigt und habe er sich nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen. Er habe jede Nacht bei anderen Freunden übernachtet. Sein Bruder sei nicht bei ihm gewesen, er sei alleine gewesen. Später habe er mit seinem Bruder telefoniert. Sie hätten beschlossen, K. zu verlassen.
Befragt, was er nun im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Angst vor den Unruhen und Demonstrationen habe. Er fürchte auch die Tatsache, dass er jetzt zum Militär müsste. Diesbezüglich ausdrücklich befragt, ob es gegen ihn einen offiziellen Haftbefehl in Syrien gebe, bejahte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis "seitens der Militärbehörde". Da sie Christen seien, würden sie darüber hinaus durch "die Bevölkerung" unterdrückt bzw. benachteiligt.
Mit am 22.11.2012 erstellten Aktenvermerk hielt die Einvernehmende des Bundesasylamtes fest, dass für sie "der Verdacht nahe" liege, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers K. A., vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 als Vertrauensperson anwesend, während der Einvernahme der Mutter A. M. auf einem Taschentuch Notizen zu deren Angaben gemacht und den Inhalt dieser Notizen ihren Brüdern in einer Einvernahmepause, als alle Familienangehörigen sich im Warteraum befunden hätten, übermittelt hätte (vgl. S. 79 des Verwaltungsaktes).Mit am 22.11.2012 erstellten Aktenvermerk hielt die Einvernehmende des Bundesasylamtes fest, dass für sie "der Verdacht nahe" liege, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers K. A., vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 als Vertrauensperson anwesend, während der Einvernahme der Mutter A. M. auf einem Taschentuch Notizen zu deren Angaben gemacht und den Inhalt dieser Notizen ihren Brüdern in einer Einvernahmepause, als alle Familienangehörigen sich im Warteraum befunden hätten, übermittelt hätte vergleiche S. 79 des Verwaltungsaktes).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 5.12.2012 zunächst im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er besitze die syrische Staatsbürgerschaft. Er gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glaubens. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich, dass in seiner Heimat Krieg herrsche, täglich Leute vor seinen Augen sterben würden und er seinen Vater im Zuge dessen im April 2012 verloren habe, sei glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer und sein Bruder K. R. als Reservisten zum Militär hätten einrücken müssen, sei nicht glaubhaft. Seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass ihm persönlich Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Weitere Gründe für das Verlassen Syriens habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis vor und zwar fußend "auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien".
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 9 bis 27 des o.
a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Sein Vorbringen, der armenischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein, habe als glaubwürdig gewertet werden können. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, angegeben, dass in seinem Land Krieg herrsche, dass jeden Tag Leute vor seinen Augen sterben würden, dass er selbst seinen Vater bei diesen Kriegshandlungen im April 2012 verloren habe und dass er im Falle seiner Rückkehr "den Tod" fürchte. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 habe der Beschwerdeführer zunächst als Fluchtgrund ins Treffen geführt, dass sein Vater am Freitag, dem XXXX, angeschossen worden und in weiterer Folge verstorben sei. An diesem Freitag hätten Demonstrationen stattgefunden. Da der Beschwerdeführer christlich-orthodoxen Glaubens sei, habe er sein Geschäft auch an Freitagen offen gehalten. Das Geschäft sei an einer Straße gelegen, an der regelmäßig an Freitagen Demonstrationen stattgefunden hätten. An diesem besagten Tag sei es zu Ausschreitungen bei der Demonstration gekommen und sei er dadurch gezwungen gewesen, das Geschäft zu schließen. Es sei geschossen worden. Bei dem Vorhaben seines Vaters, das Geschäft zu schließen, sei dieser tödlich von Schüssen getroffen worden. Als weiteren Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass er und sein Bruder als Reservisten einrücken hätten müssen.Sein Vorbringen, der armenischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein, habe als glaubwürdig gewertet werden können. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, angegeben, dass in seinem Land Krieg herrsche, dass jeden Tag Leute vor seinen Augen sterben würden, dass er selbst seinen Vater bei diesen Kriegshandlungen im April 2012 verloren habe und dass er im Falle seiner Rückkehr "den Tod" fürchte. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 habe der Beschwerdeführer zunächst als Fluchtgrund ins Treffen geführt, dass sein Vater am Freitag, dem römisch 40 , angeschossen worden und in weiterer Folge verstorben sei. An diesem Freitag hätten Demonstrationen stattgefunden. Da der Beschwerdeführer christlich-orthodoxen Glaubens sei, habe er sein Geschäft auch an Freitagen offen gehalten. Das Geschäft sei an einer Straße gelegen, an der regelmäßig an Freitagen Demonstrationen stattgefunden hätten. An diesem besagten Tag sei es zu Ausschreitungen bei der Demonstration gekommen und sei er dadurch gezwungen gewesen, das Geschäft zu schließen. Es sei geschossen worden. Bei dem Vorhaben seines Vaters, das Geschäft zu schließen, sei dieser tödlich von Schüssen getroffen worden. Als weiteren Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass er und sein Bruder als Reservisten einrücken hätten müssen.
Dass der Vater des Beschwerdeführers während Ausschreitungen zwischen Armee und Demonstranten ums Leben gekommen wäre, sei glaubhaft. Dass dieser gezielt angeschossen worden sei, könne nicht angenommen werden. Eine derartige Behauptung habe weder der Beschwerdeführer, noch seine Mutter oder sein Bruder ins Treffen geführt. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in Folge eines tragischen Unfalls verstorben sei.
Das Fluchtvorbringen bezüglich der Einberufung seines Bruders und seiner Person zum Reservedienst hätten weder er, noch sein Bruder oder seine Mutter glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter mit dieser Behauptung ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen nachträglich zu steigern versucht hätten. Offensichtlich hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder, sowie seine Mutter eines Vorbringens bedient, welches im Moment häufig von ihren "Landsleuten strapaziert" werde, "um sich so einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen". Anders sei es nicht zu erklären, dass niemand von ihnen "eine Einberufung zum Reservedienst im Rahmen der Erstbefragung auch nur ansatzweise anklingen" habe lassen. Damit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer die unwahre Behauptung in den Raum gestellt, dass man ihm dazu keine Gelegenheit gegeben habe. Man habe nur nachgefragt, wie er gekommen sei. Ähnliches habe auch sein Bruder zu Protokoll gegeben. Seine Mutter wiederum habe den Dolmetscher beschuldigt, dies nicht im Protokoll aufgenommen zu haben. Auffällig sei des weiteren die Gewichtung und die Reihenfolge, in der der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 erstattet habe. Auch im Rahmen dieser Befragung habe der Beschwerdeführer zunächst damit begonnen, ausführlich über den Unfall zu berichten, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sei. Als die Einvernahmeleiterin danach gefragt habe, ob der Beschwerdeführer noch etwas zu seinen Fluchtgründen sagen wolle, habe dieser kurz das Thema Reservedienst angeschnitten und von seiner angeblich erfolgten Einberufung berichtet. Dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter größtenteils gleichlautende Angaben getätigt hätten, verwundere angesichts der Tatsache, dass seine Schwester K.A., welche der Einvernahme am 22.11.2012 als Vertrauensperson beigewohnt habe, bei dem Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers auf einem Taschentuch mitgeschrieben habe und während der Unterbrechungen intensiv den Kontakt zum Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter gesucht habe, nicht. Dass die vom Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter gegebenen Antworten "größtenteils auswendig gelernt und abgesprochen" wären, werde auch durch die Antwort seines Bruders auf die Frage, welches Zeitintervall zwischen der Ausreise und der Einberufung gelegen habe, deutlich. Statt auf die Frage konkret einzugehen und mit einer Angabe des Zeitintervalls von Wochen oder Monaten zu antworten, habe dieser dieselbe, offensichtlich auswendig gelernte Antwort, die auch vom Beschwerdeführer und seiner Mutter in den Raum gestellt worden sei, nämlich, dass die Einberufung Anfang September erfolgt sei, gegeben.
Es habe sich weiters eine bemerkenswerte Ungereimtheit zwischen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und seines Bruders K. R. ergeben. Danach gefragt, wie seine Mutter ihm und seinem Bruder mitgeteilt habe, dass diese zum Reservedienst einberufen würden, habe seine Mutter erklärt, sie habe zunächst den älteren Sohn, daher den Beschwerdeführer angerufen und davon erzählt. Danach habe sie ihren zweiten Sohn, also den Bruder des Beschwerdeführers, also K. R., angerufen und ihm ebenfalls davon erzählt. Widersprüchlich dazu habe der Bruder des Beschwerdeführers behauptet, dass jener selbst ihn angerufen und davon berichtet habe. Auf Nachfrage, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers von diesem über die Einberufung benachrichtigt worden sei und nicht von seiner Mutter, habe der Bruder des Beschwerdeführers neuerlich angegeben, dass seine Mutter zunächst den Beschwerdeführer benachrichtigt habe und der Beschwerdeführer ihn angerufen hätte. Konflikte mit den syrischen Behörden hätte der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen nie gehabt. Es sei somit davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und aufgrund der momentanen Unruhen in Syrien seinen Herkunftsstaat verlassen habe. In Gesamtschau sei der Beschwerdeführer außer Stande gewesen, vor dem Bundesasylamt ein nachvollziehbares und glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Es sei ihm nicht gelungen, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, und es habe die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte der Beschwerdeführer jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und obliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen würden sich von der Stadt Daraa in den kurdischen Nordosten ausbreiten und zwar in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs, sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus.Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und obliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen würden sich von der Stadt Daraa in den kurdischen Nordosten ausbreiten und zwar in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs, sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Hinsichtlich der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung sei von Bedeutung: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine "Heimat verlassen hätte, da sein Vater durch einen Unfall angeschossen und in weiterer Folge verstorben sei", sei glaubhaft, allerdings nicht GFK-relevant. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer verneint. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser und sein Bruder K.R. zum Reservedienst einberufen worden seien, sei aufgrund der bereits in der Beweiswürdigung erfolgten Argumentation nicht glaubhaft. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seines Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass er aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte. Zu seiner Behauptung, er würde von den Aufständischen unterdrückt, da er Christ sei, sei anzumerken, dass er selbst erklärt habe, dass dies von der Bevölkerung, konkret gesagt von Aufständischen, ausginge. Deren Verhalten wiederum könne nicht dem Staat zugerechnet werden. Derartige Zwischenfälle seien Ergebnisse der momentan allgemein prekären Lage in Syrien und werde diese unter Spruchteil II. berücksichtigt. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer selbst geantwortet, dass er bis zu den aktuellen Unruhen in Syrien ein normales Leben als Christ geführt habe. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, so liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Aus diesem Grund könne im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der GFK vorliegen. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgunsgefahr im gegenständlichen Fall - weder gegenwärtig, noch künftig - etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale hindeuten würden, wäre der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft seiner Person abzuweisen.Hinsichtlich der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung sei von Bedeutung: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine "Heimat verlassen hätte, da sein Vater durch einen Unfall angeschossen und in weiterer Folge verstorben sei", sei glaubhaft, allerdings nicht GFK-relevant. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer verneint. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser und sein Bruder K.R. zum Reservedienst einberufen worden seien, sei aufgrund der bereits in der Beweiswürdigung erfolgten Argumentation nicht glaubhaft. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seines Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass er aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte. Zu seiner Behauptung, er würde von den Aufständischen unterdrückt, da er Christ sei, sei anzumerken, dass er selbst erklärt habe, dass dies von der Bevölkerung, konkret gesagt von Aufständischen, ausginge. Deren Verhalten wiederum könne nicht dem Staat zugerechnet werden. Derartige Zwischenfälle seien Ergebnisse der momentan allgemein prekären Lage in Syrien und werde diese unter Spruchteil römisch zwei. berücksichtigt. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer selbst geantwortet, dass er bis zu den aktuellen Unruhen in Syrien ein normales Leben als Christ geführt habe. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, so liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Aus diesem Grund könne im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der GFK vorliegen. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgunsgefahr im gegenständlichen Fall - weder gegenwärtig, noch künftig - etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale hindeuten würden, wäre der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft seiner Person abzuweisen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen gelange das Bundesasylamt zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 7.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer bis zum 7.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil I. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
Das Geschäft seines Vaters in K. habe sich an einem Ort befunden, an dem regelmäßig Demonstrationen stattgefunden hätten. Da sie Christen seien, hätten sie ihr Geschäft am Freitag offen gehalten. Die Demonstranten hätten sie mehrmals dazu gezwungen, das Geschäft am Freitag zu schließen. Während der Demonstrationen seien die Christen mehrmals aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am XXXX sei sein Vater während einer Demonstration verletzt worden und wäre dieser am Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 habe seine Mutter den Beschwerdeführer am Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da ein Polizist einen Einberufungsbefehl für ihn und seinen Bruder zustellen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sofort seinen Bruder angerufen, um diesen ebenfalls zu warnen. Da der Beschwerdeführer der Einberufung in die Armee, welche derzeit "einen Krieg gegen das eigene Volk" führe, nicht folgen habe wollen, habe er sich bei Freunden versteckt. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder beschlossen, Syrien zu verlassen.Das Geschäft seines Vaters in K. habe sich an einem Ort befunden, an dem regelmäßig Demonstrationen stattgefunden hätten. Da sie Christen seien, hätten sie ihr Geschäft am Freitag offen gehalten. Die Demonstranten hätten sie mehrmals dazu gezwungen, das Geschäft am Freitag zu schließen. Während der Demonstrationen seien die Christen mehrmals aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am römisch 40 sei sein Vater während einer Demonstration verletzt worden und wäre dieser am Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 habe seine Mutter den Beschwerdeführer am Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da ein Polizist einen Einberufungsbefehl für ihn und seinen Bruder zustellen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sofort seinen Bruder angerufen, um diesen ebenfalls zu warnen. Da der Beschwerdeführer der Einberufung in die Armee, welche derzeit "einen Krieg gegen das eigene Volk" führe, nicht folgen habe wollen, habe er sich bei Freunden versteckt. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder beschlossen, Syrien zu verlassen.
Vorweg sei festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus den Jahren 2010 und 2011 stammen würden und daher veraltet seien. Im letzten Jahr habe sich die Lage in Syrien dramatisch verändert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religion verfolgt würde. Das Bundesasylamt habe dazu keine Feststellungen getroffen. Es liege hier somit ein wesentlicher Feststellungsmangel vor.
Zu seinem Vorbringen, wonach er als Reservist zum Militär einberufen worden sei, habe das Bundesasylamt festgestellt, dass dies nicht glaubhaft sei. Dies werde damit begründet, dass er dies nicht in der Erstbefragung vorgebracht habe und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem angeblich nicht glaubwürdigen Vorbringen sein Fluchtvorbringen nachträglich zu steigern versucht habe. Feststellungen zur Vorgangsweise der syrischen Behörden bei der Einberufung von Reservisten habe das Bundesasylamt jedoch nicht getroffen. Anhand solcher Feststellungen hätte jedoch festgestellt werden können, ob sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Informationen decke und glaubwürdig sei. Das Unterlassen dieser Feststellungen stelle daher ebenfalls einen wesentlichen Mangel dar.
Ansonsten gestehe das Bundesasylamt seinem Bruder, ihm und seiner Mutter zu, dass sie großteils gleichlautende Angaben getätigt hätten. Das Bundesasylamt führe das jedoch darauf zurück, dass die während der Einvernahme anwesende Vertrauensperson (die Schwester des Beschwerdeführers) das Fluchtvorbringen seiner Mutter auf einem Taschentuch mitgeschrieben habe. Das Bundesasylamt spreche aufgrund dieses Umstandes dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Wahrheitsgehalt ab. Das Bundesasylamt halte außerdem fest, dass die Gewichtung und Reihenfolge des Vorbringens des Beschwerdeführers auffällig sei, führe jedoch nicht aus, welche Schlüsse es daraus ziehe. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte chronologisch geordnet habe. Warum dies auffällig sein solle, könne dahingestellt bleiben. Der einzige Widerspruch, den das Bundesasylamt aus seinen Angaben und den Angaben seiner Familienangehörigen ableiten habe können, sei die "bemerkenswerte Ungereimtheit" zwischen den Angaben seines Bruders K. R. und jenen seiner Mutter. Seine Mutter habe ausgesagt, zunächst ihren älteren Sohn, d.h. den Beschwerdeführer, angerufen zu haben und danach seinen Bruder K. R.. Widersprüchlich dazu habe sein Bruder angegeben, dass dieser vom Beschwerdeführer angerufen worden sei. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch dadurch aufklären, dass die Mutter des Beschwerdeführers zunächst diesen angerufen habe, der Beschwerdeführer daraufhin seinen Bruder informiert habe und seine Mutter danach auch noch mit seinem Bruder telefoniert habe. Hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit diesem angeblichen Widerspruch in der Einvernahme konfrontiert, hätte dieser den vermeintlichen Widerspruch leicht auflösen können.
Die Bedrohung aufgrund seines christlichen Glaubens stelle eine Verfolgung aufgrund seiner Religion dar. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen geschildert, dass ihm in Syrien eine Strafe aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls drohe. Dies stelle keine legitime Strafverfolgung, sondern eine asylrelevante Verfolgung dar, da die Strafe unverhältnismäßig sei.
Aus den genannten Gründen ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und stelle die Anträge, der Asylgerichtshof möge
Spruchteil I. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen;Spruchteil römisch eins. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen;
in eventu Spruchteil I. beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;in eventu Spruchteil römisch eins. beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;
eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Als Beilage der Beschwerde war ein Artikel mit dem Titel "Christen zwischen den Fronten" der Zeitschrift DW vom 6.8.2012 sowie ein Internet-Artikel in arabischer Sprache XXXX vorgelegt worden.Als Beilage der Beschwerde war ein Artikel mit dem Titel "Christen zwischen den Fronten" der Zeitschrift DW vom 6.8.2012 sowie ein Internet-Artikel in arabischer Sprache römisch 40 vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.1.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Einberufungsbefehls und des Einberufungsbefehls seines Bruders in arabischer Sprache vor. Unter einem brachte er vor, dass die Einberufungsbefehle "von der syrischen Polizei unter der Türe ihrer Wohnung durchgeschoben" worden seien. Ein Nachbar habe diese eingescannt und ihrer Schwester K. A. am "15.1.2012" (gemeint wohl: 15.1.2013) per Mail übermittelt. Der Nachbar habe dieses Mail über ein türkisches Netz übermittelt.
Weiters legte der Beschwerdeführer mit diesem Schriftsatz drei Berichte in arabischer Sprache vor:
Dem ersten Bericht zufolge setzten sich die Reservisten ausschließlich aus Minderheiten, u. a. auch aus Christen, zusammen. Dies resultiere daraus, dass die Rebellen größenteils Sunniten seien und die Regierung sich daher gezwungen sehe, Minderheiten bzw. Nicht-Sunniten als Soldaten einzuberufen. Dies habe große Unruhe bei den Angehörigen der Minderheiten hervorgerufen.
Den weiteren Berichten war zusammengefasst zu entnehmen, dass Präsident Al-Assad zahlreiche Reservisten einberufe und sich Angriffe von Rebellen auf Zivilisten häufen würden; Dissidenten würden berichten, dass in den letzten zwei Monaten tausende Männer einberufen worden seien, um die syrische Armee zu verstärken.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung damit begründet, dass in seinem Land Krieg herrsche und jeden Tag Leute sterben würden. Er selbst habe seinen Vater bei diesen Kriegshandlungen im April 2012 verloren.
Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sein Vater sei im Zuge einer Demonstration am XXXX, bei welcher es zu Ausschreitungen gekommen sei, durch Schüsse verletzt worden und wäre in der Folge diesen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag selbst im Geschäft anwesend gewesen, er wisse aber nicht, ob die tödlichen Schüsse durch Demonstranten oder Angehörige des Militärs abgegeben worden seien. Aufgrund des Umstandes, dass sein Vater ums Leben gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, das Geschäft zu schließen.Sein Vater sei im Zuge einer Demonstration am römisch 40 , bei welcher es zu Ausschreitungen gekommen sei, durch Schüsse verletzt worden und wäre in der Folge diesen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag selbst im Geschäft anwesend gewesen, er wisse aber nicht, ob die tödlichen Schüsse durch Demonstranten oder Angehörige des Militärs abgegeben worden seien. Aufgrund des Umstandes, dass sein Vater ums Leben gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, das Geschäft zu schließen.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe in weiterer Folge den Beschwerdeführer und seinen Bruder darüber informiert, dass Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen wären, um sie zum Reservedienst einzuziehen. Ab diesem Moment habe er sich nicht mehr nach Hause getraut und sich bei Freunden versteckt gehalten, ehe er mit seinem Bruder beschlossen habe, Syrien zu verlassen.
Das Bundesasylamt gelangt im o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung einerseits zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge sein Vater im Zuge eines Schusswechsels zwischen Demonstranten und der Armee anlässlich einer Demonstration ums Leben gekommen sei, der Wahrheit entsprechen. Andererseits erachtet das Bundesasylamt darin das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen bzw. eingezogen werden hätten sollen, für nicht glaubwürdig. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von den Aufständischen aufgrund seines christlichen Glaubens unterdrückt werde, führt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass "etwaige Repressionen seitens der Aufständischen nicht dem syrischen Staat zuzurechnen" seien und "derartige Zwischenfälle Ergebnisse der momentanen prekären Lage in Syrien" seien.
Wie u.a. in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, vermag die Begründung (d.h. Beweiswürdigung und die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen und zwar aus folgenden Gründen:
So stützt das Bundesasylamt die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Weigerung, den Reservedienst in der syrischen Armee abzuleisten, unglaubwürdig sei, im Wesentlichen darauf, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie seiner Mutter im Hinblick auf die Erstattung eines einheitlichen Vorbringen stattgefunden habe. Konkret hat für die zuständige Organwalterin der Verdacht bestanden, dass die als Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnende Schwester des Beschwerdeführers K. A. dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Informationen betreffend die Angaben der Mutter A. M. in deren Einvernahme übermittelt haben könnte. Hervorgehoben wird vom Bundesasylamt bei der Bewertung dieses Vorbringens als unglaubwürdig insbesondere die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Bruder oder Mutter im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bundesasylamt die erst am 22.11.2012 behauptete Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst auch nur ansatzweise ins Treffen geführt haben.
Zunächst ist anzumerken, dass aufgrund des Vorfalles bei der Einvernahme am 22.11.2012 (vgl. Aktenvermerk des Bundesasylamtes, S. 79 des Verwaltungsaktes) eine erfolgte Absprache zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie deren Mutter aufgrund einer etwaigen Übermittlung von Informationen über die Schwester K. A. tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Absprache kann aber nur einer von vielen Gesichtspunkten sein, die bei einer Entscheidungsfindung bzw. bei den Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten, selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich eine Absprache stattgefunden hat, reicht diese alleine nicht aus, um ein detailreiches und substantiiertes Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewerten zu können.Zunächst ist anzumerken, dass aufgrund des Vorfalles bei der Einvernahme am 22.11.2012 vergleiche Aktenvermerk des Bundesasylamtes, S. 79 des Verwaltungsaktes) eine erfolgte Absprache zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie deren Mutter aufgrund einer etwaigen Übermittlung von Informationen über die Schwester K. A. tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Absprache kann aber nur einer von vielen Gesichtspunkten sein, die bei einer Entscheidungsfindung bzw. bei den Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten, selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich eine Absprache stattgefunden hat, reicht diese alleine nicht aus, um ein detailreiches und substantiiertes Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewerten zu können.
Zudem ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Bruder oder seine Mutter in ihren Erstbefragungen von der (versuchten) Einberufung des Beschwerdeführers und seines Bruders zum Reservedienst bei der Nennung ihrer Fluchtgründe ein Wort erwähnt haben, regelmäßig einen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit dieses - von allen Genannten erst später ins Treffen geführten - Vorbringens darzustellen vermag. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es bei einer Regel auch nachvollziehbare Ausnahmen geben kann.
Auch fällt auf, dass die verfahrenswesentliche Frage, ob die Brüder überhaupt schriftliche (formelle) Einberufungsbefehle erhalten haben, in den Einvernahmen nicht abschließend geklärt werden konnte, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es "schriftlich" zwar vorgesehen wäre, sie aber "nichts bekommen" hätten (S. 63 des Verwaltungsaktes), und die Mutter des Beschwerdeführers diesbezüglich wiederum angegeben hat, dass zwar der Versuch einer Zustellung von militärischen Benachrichtigungen bei ihnen zu Hause seitens der Polizei unternommen worden sei, sie sich jedoch geweigert habe, diese Benachrichtigungen (für ihre Söhne) zu "übernehmen" (S. 57 des Verwaltungsaktes von A. M.).
Allerdings bleibt jedenfalls hervorzuheben, dass sich die im o.a. Bescheid tatsächlich enthaltenen Länderfeststellungen zum Themenkreis der Desertion lediglich auf zwei Absätze beschränken und die hierbei zitierten Quellen sämtlich nicht jüngeren Datums als Dezember 2011 sind.
Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema der Wehrpflicht in Syrien erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den bereits genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten: Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: XXXX). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Verhaltensmuster auszeichnet, erscheint letztlich für den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass im September 2012 Personen, die - wie auch der Beschwerdeführer - ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut als Reservisten einberufen bzw. eingezogen werden sollten. Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig hätte aus Sicht des zuständigen Senates seitens des Bundesasylamtes nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung (und hierbei naturgemäß auch betreffend die Modalitäten der Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst) einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte.Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema der Wehrpflicht in Syrien erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den bereits genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten: Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: römisch 40 ). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Verhaltensmuster auszeichnet, erscheint letztlich für den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass im September 2012 Personen, die - wie auch der Beschwerdeführer - ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut als Reservisten einberufen bzw. eingezogen werden sollten. Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig hätte aus Sicht des zuständigen Senates seitens des Bundesasylamtes nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung (und hierbei naturgemäß auch betreffend die Modalitäten der Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst) einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich der Beschwerdeführer - bewusst wahrheitswidrig - lediglich eines Vorbringens bedient habe, welches von seinen Landsleuten "im Moment häufig strapaziert" würde, greifen aus Sicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes aus den dargelegten Gründen bei vorliegender Aktenvorlage zu kurz.
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen (Länderfeststellungen konkret zum Thema der Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung) gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt als mangelhaft erweisen.Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen (Länderfeststellungen konkret zum Thema der Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung) gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt als mangelhaft erweisen.
1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers (insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, wann der nunmehr vorgelegte Einberufungsbefehl zugestellt worden sein soll etc.) durchzuführen. Weiters dürfte sich eine Befragung des Bruders des Beschwerdeführers, K. R. sowie der Mutter A. M., zur Erhellung des maßgebenden Sachverhaltes als sinnvoll erweisen.
Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, etwa zu den Konsequenzen einer Entziehung vom Militär(reserve)dienst zum jetzigen Zeitpunkt sowie zu den Modalitäten einer Einberufung zum Reservedienst. Hierbei wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, ob sich die Lage für desertierte Personen, die wie der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben angehören, aktuell gegebenenfalls von jenen, auf die dieser Umstand nicht zutrifft, unterscheidet.
Ebenso erscheint zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung notwendig, den (mit Schriftsatz vom 21.1.2013 in Kopie) vorgelegten Einberufungsbefehl einer Verifizierung - im Wege der Kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI oder sonst geeigneter Stelle - zuzuführen. Hierbei wird darauf hinzuwirken sein, dass das jeweils nur in Kopie befindliche Dokument - wenn möglich - im Original vom Beschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt wird.
1.3. Das Bundesasylamt wird bei seiner neuerlichen Entscheidung - sollte sich herausstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Wehrdienstverweigerung der Wahrheit entsprechen - auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012/5E, zu beachten haben (darin getroffene Erwägungen könnten auch gegenständlich Relevanz haben), worin im Speziellen wie folgt ausgeführt wurde:
"Insbesondere wird festgestellt: Es ist wahrscheinlich, dass gegenwärtig aufgrund Wehrdienstverweigerung/Desertion eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Diese Delikte sind mit Haftstrafen sanktioniert.
Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt II zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell 'landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: 'Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar').Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell 'landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: 'Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar').
(...)
Es muss also erstens - daraus folgend - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun - unabhängig von einer Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung - den Militärdienst leisten würde, er Gefahr liefe in die aktuellen krisenhaften Ereignisse verwickelt zu werden. Es ist dabei offensichtlich, dass auch die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist und ist es daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus dieser Motivation den Wehrdienst nicht ableisten will. Es kann nun für den gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben, ob, wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermeint, das Vorgehen der syrischen Armee generell als völkerrechtswidrig anzusehen ist, da das Bundesasylamt selbst einen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass die (vorneweg zu beurteilende) Verweigerung des Wehrdienstes in der jetzigen Zeit wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werden wird. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer eine 'echte' politische Haltung gegen die syrische Regierung nicht zugebilligt wird, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr entscheidend, da es auch auf die Unterstellung einer solchen Haltung ankommen kann. Dass der Beschwerdeführer der aktuellen syrischen Regierung unkritisch gegenüberstünde, kann jedenfalls aufgrund seiner Einlassungen im Verfahren und aufgrund seiner, wenn auch niederrangigen, pro-kurdischen Aktivitäten, nicht gesagt werden.
Demzufolge ergibt sich aber schon aus der dem Bundesasylamt zugrundeliegenden Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe drohen würde. Im Lichte der weiteren Feststellungen ist offenkundig, dass Verfolgungshandlungen der syrischen Sicherheitsdienste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Relevanz aufweisen, wenn hier etwa die hohe Gefahr von Folterungen oder Misshandlungen besteht."
Selbst wenn sich aber eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers letztendlich als unglaubwürdig erweisen sollte, bleibt nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes für die Prüfung der Asylgewährung noch die Frage zu klären, ob derzeit in Syrien nicht schon eine (erfolglose) Asylantragstellung in Europa mit einer unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung gleichgesetzt wird.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes
ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.
2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Volksgruppenzugehörigkeit, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
31.05.2013