TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/22 A15 431690-1/2013

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Spruch

A15 431690-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, FZ. 12 14.428-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, FZ. 12 14.428-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil römisch eins. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, reiste am 9.10.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.10.2012 ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.11.2012 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 5.12.2012, FZ. 12 14.428-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, reiste am 9.10.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.10.2012 ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.11.2012 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 5.12.2012, FZ. 12 14.428-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die Söhne der Beschwerdeführerin K. R. sowie K. M., beide StA. Syrien, reisten ebenfalls am 9.10.2012 illegal in das österreichische Bundesasylamt ein und hatten am folgenden Tag Asylanträge gestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 5.12.2012 hatte das Bundesasylamt die Asylanträge des K. R. und des K. M. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil I.) und erklärt, dass ihnen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. R. und K. M. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide hatten K. R. und K. M. fristgerecht eine Beschwerde erhoben.Die Söhne der Beschwerdeführerin K. R. sowie K. M., beide StA. Syrien, reisten ebenfalls am 9.10.2012 illegal in das österreichische Bundesasylamt ein und hatten am folgenden Tag Asylanträge gestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 5.12.2012 hatte das Bundesasylamt die Asylanträge des K. R. und des K. M. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und erklärt, dass ihnen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. R. und K. M. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieser Bescheide hatten K. R. und K. M. fristgerecht eine Beschwerde erhoben.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2012 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an:

Ihr Mann sei im April 2012 bei einem Anschlag in K. ums Leben gekommen. Sie hätten alles verloren. Sie habe Angst um ihr Leben sowie um das Leben ihrer Söhne.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2012 gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:

Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glaubens.

Am XXXX sei es im Rahmen einer Demonstration, die in K. in der Nähe einer Moschee stattgefunden habe, zu Ausschreitungen gekommen. Es sei geschossen worden. Ihr Mann habe deswegen sein Geschäft schließen wollen und wäre hierbei von einem Schuss getroffen worden. Er sei in Folge dessen verstorben. Der zweite Grund, weshalb sie Syrien verlassen habe, sei die Tatsache, dass ihre beiden Söhne als Reservisten einrücken hätten müssten. Seitdem der Polizist gekommen wäre und die Nachricht gebracht habe, dass ihre beiden Kinder einrücken hätten müssen, hätten ihre Kinder nicht mehr zu Hause geschlafen. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass sie, falls sie zu Hause von einem Polizisten angetroffen worden wären, mitgenommen worden wären. Befragt, ob ihre Söhne schriftlich einberufen worden seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich, als die Polizei gekommen wäre und ihr die Benachrichtigung zustellen hätte wollen, geweigert habe, diese zu übernehmen. Befragt, wann dies gewesen wäre, erklärte sie, dass dies Anfang September 2012 gewesen wäre. Befragt, wie ihre Söhne konkret von der beabsichtigten Einberufung erfahren hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie, nachdem der Polizist dagewesen wäre, ihren älteren Sohn (K. M.) angerufen und ihn davon informiert habe. Danach habe sie ihren zweiten Sohn (K. R.) angerufen und ihm ebenso davon erzählt. Da ihre Söhne ihren Pflichtmilitärdienst in einer Verteidigungsfabrik absolviert hätten, hätten diese wieder als Reservisten wieder dort eingesetzt werden sollen. Ihre beiden Söhne wollten auf keinen Fall als Reservisten einrücken, da sie friedlich eingestellte Menschen wären.Am römisch 40 sei es im Rahmen einer Demonstration, die in K. in der Nähe einer Moschee stattgefunden habe, zu Ausschreitungen gekommen. Es sei geschossen worden. Ihr Mann habe deswegen sein Geschäft schließen wollen und wäre hierbei von einem Schuss getroffen worden. Er sei in Folge dessen verstorben. Der zweite Grund, weshalb sie Syrien verlassen habe, sei die Tatsache, dass ihre beiden Söhne als Reservisten einrücken hätten müssten. Seitdem der Polizist gekommen wäre und die Nachricht gebracht habe, dass ihre beiden Kinder einrücken hätten müssen, hätten ihre Kinder nicht mehr zu Hause geschlafen. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass sie, falls sie zu Hause von einem Polizisten angetroffen worden wären, mitgenommen worden wären. Befragt, ob ihre Söhne schriftlich einberufen worden seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich, als die Polizei gekommen wäre und ihr die Benachrichtigung zustellen hätte wollen, geweigert habe, diese zu übernehmen. Befragt, wann dies gewesen wäre, erklärte sie, dass dies Anfang September 2012 gewesen wäre. Befragt, wie ihre Söhne konkret von der beabsichtigten Einberufung erfahren hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie, nachdem der Polizist dagewesen wäre, ihren älteren Sohn (K. M.) angerufen und ihn davon informiert habe. Danach habe sie ihren zweiten Sohn (K. R.) angerufen und ihm ebenso davon erzählt. Da ihre Söhne ihren Pflichtmilitärdienst in einer Verteidigungsfabrik absolviert hätten, hätten diese wieder als Reservisten wieder dort eingesetzt werden sollen. Ihre beiden Söhne wollten auf keinen Fall als Reservisten einrücken, da sie friedlich eingestellte Menschen wären.

Die Beschwerdeführerin legte in der Folge eine ärztliche Bestätigung vom 13.11.2012, ausgestellt von Dr. med. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vor, wonach sie an Ein- und Durchschlafstörungen, einer Depression sowie einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide (S. 71 des Verwaltungsaktes).Die Beschwerdeführerin legte in der Folge eine ärztliche Bestätigung vom 13.11.2012, ausgestellt von Dr. med. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vor, wonach sie an Ein- und Durchschlafstörungen, einer Depression sowie einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide (S. 71 des Verwaltungsaktes).

Mit am 22.11.2012 erstellten Aktenvermerk hielt die Einvernehmende des Bundesasylamtes fest, dass für sie "der Verdacht nahe" liege, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin K. A., vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 als Vertrauensperson anwesend, während der Einvernahme auf einem Taschentuch Notizen zu den Angaben der Beschwerdeführerin gemacht und den Inhalt dieser Notizen ihren Familienangehörigen in einer Einvernahmepause, als alle Familienangehörigen sich im Warteraum befunden hätten, übermittelt hätte (vgl. S. 73 des Verwaltungsaktes).Mit am 22.11.2012 erstellten Aktenvermerk hielt die Einvernehmende des Bundesasylamtes fest, dass für sie "der Verdacht nahe" liege, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin K. A., vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 als Vertrauensperson anwesend, während der Einvernahme auf einem Taschentuch Notizen zu den Angaben der Beschwerdeführerin gemacht und den Inhalt dieser Notizen ihren Familienangehörigen in einer Einvernahmepause, als alle Familienangehörigen sich im Warteraum befunden hätten, übermittelt hätte vergleiche S. 73 des Verwaltungsaktes).

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 5.12.2012 zunächst im Wesentlichen fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glaubens. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich, dass sie nach dem Tod ihres Gatten und der Ausreise ihrer Söhne in ihrer Heimat niemanden mehr gehabt habe, sei glaubhaft. Dass die Söhne der Beschwerdeführerin als Reservisten zum Militär hätten einrücken müssen, sei nicht glaubhaft. Ihrem Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass ihr persönlich Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat drohe. Weitere Gründe für das Verlassen Syriens habe die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Abschiebehindernis vor und zwar fußend "auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien".

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 9 bis 28 des o.

a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Ihr Vorbringen, der armenischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein, habe als glaubwürdig gewertet werden können. Im Rahmen ihrer Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin, befragt nach ihrem Fluchtgrund, angegeben, dass ihr Mann im April 2012 in K. ums Leben gekommen sei. Sie habe alles verloren. Nun habe sie Angst um das Leben ihrer Söhne Auch bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 habe sie zunächst als Fluchtgrund angeführt, dass ihr Mann bei dem Vorhaben, das Geschäft zu schließen, durch einen Schuss tödlich verletzt worden sei. Als weiteren Fluchtgrund habe die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, dass ihre Söhne als Reservisten einrücken hätten müssen.

Dass ihr Ehegatte im April 2012 ums Leben gekommen wäre, sei glaubhaft. Dass dieser gezielt angeschossen worden sei, könne nicht angenommen werden. Eine derartige Behauptung hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihre beiden Söhne ins Treffen geführt. Das Fluchtvorbringen bezüglich der Einberufung ihrer beiden Söhne zum Reservedienst sei somit nicht glaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass sie aufgrund des Wunsches nach Sicherheit ihren Herkunftsstaat verlassen habe.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte die Beschwerdeführerin jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und obliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen würden sich von der Stadt Daraa in den kurdischen Nordosten ausbreiten und zwar in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs, sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus.Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und obliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen würden sich von der Stadt Daraa in den kurdischen Nordosten ausbreiten und zwar in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs, sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Hinsichtlich der im Fall der Beschwerdeführerin festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung sei von Bedeutung: Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Heimat verlassen hätte, da ihr Ehegatte durch einen Unfall angeschossen und in weiterer Folge verstorben sei, sei glaubhaft, allerdings nicht GFK-relevant. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin verneint. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre beiden Söhne zum Reservedienst einberufen worden seien, sei aufgrund der bereits in der Beweiswürdigung erfolgten Argumentation nicht glaubhaft. Weitere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt ihres Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass sie aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in ihrer Heimat zu befürchten hätte. Aus diesem Grund könne im Fall der Beschwerdeführerin keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der GFK vorliegen. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - weder gegenwärtig, noch künftig, etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale, hindeuten würden, war der Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft ihrer Person abzuweisen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in Syrien sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen gelange das Bundesasylamt zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 7.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) der Beschwerdeführerin bis zum 7.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Spruchteil I. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Ihre Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin folgendermaßen:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Ihre Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin folgendermaßen:

Das Geschäft ihres Ehegatten in K. habe sich an einem Ort befunden, an dem regelmäßig Demonstrationen stattgefunden hätten. Da sie Christen seien, hätten sie ihr Geschäft am Freitag offen gehalten. Die Demonstranten hätten sie mehrmals dazu gezwungen, das Geschäft am Freitag zu schließen. Während der Demonstrationen seien die Christen mehrmals aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am XXXX sei ihr Ehegatte während einer Demonstration verletzt worden und wäre dieser am Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 habe sie ihren Sohn K. M. am Handy angerufen und diesem mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da ein Polizist einen Einberufungsbefehl für ihn und ihren anderen Sohn K. R. zustellen habe wollen. Ihr Sohn habe daraufhin sofort seinen Bruder K. R. angerufen, um diesen ebenfalls zu warnen. Da ihre Söhne der Einberufung in die Armee, welche derzeit "einen Krieg gegen das eigene Volk" führe, nicht folgen hätten wollen, hätten sie sich versteckt. Sie hätten sodann gemeinsam ihr beschlossen, Syrien zu verlassen.Das Geschäft ihres Ehegatten in K. habe sich an einem Ort befunden, an dem regelmäßig Demonstrationen stattgefunden hätten. Da sie Christen seien, hätten sie ihr Geschäft am Freitag offen gehalten. Die Demonstranten hätten sie mehrmals dazu gezwungen, das Geschäft am Freitag zu schließen. Während der Demonstrationen seien die Christen mehrmals aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am römisch 40 sei ihr Ehegatte während einer Demonstration verletzt worden und wäre dieser am Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 habe sie ihren Sohn K. M. am Handy angerufen und diesem mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da ein Polizist einen Einberufungsbefehl für ihn und ihren anderen Sohn K. R. zustellen habe wollen. Ihr Sohn habe daraufhin sofort seinen Bruder K. R. angerufen, um diesen ebenfalls zu warnen. Da ihre Söhne der Einberufung in die Armee, welche derzeit "einen Krieg gegen das eigene Volk" führe, nicht folgen hätten wollen, hätten sie sich versteckt. Sie hätten sodann gemeinsam ihr beschlossen, Syrien zu verlassen.

Vorweg sei festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus den Jahren 2010 und 2011 stammen würden und daher veraltet seien. Im letzten Jahr habe sich die Lage in Syrien dramatisch verändert. Sie habe angegeben, dass Christen bei Demonstrationen aufgefordert worden seien, das Land zu verlassen. Sie habe Syrien somit aus Angst vor religiöser Verfolgung verlassen. Das Bundesasylamt habe dazu keine Feststellungen getroffen. Es liege hier somit ein wesentlicher Feststellungsmangel vor.

Zum Vorbringen, wonach ihre Söhne als Reservisten zum Militär einberufen worden seien, habe das Bundesasylamt festgestellt, dass dies nicht glaubhaft sei. Eine Begründung hierfür habe das Bundesasylamt jedoch nicht geliefert, sodass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Das Bundesasylamt hätte auch feststellen müssen, welche Sanktionen Verwandten von Wehrdienstverweigerern drohten, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Staat verfolgt würde.

Aus den genannten Gründen ersuche sie, ihrer Beschwerde stattzugeben, und stelle die Anträge, der Asylgerichtshof möge

Spruchteil I. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen;Spruchteil römisch eins. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen;

in eventu Spruchteil I. beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;in eventu Spruchteil römisch eins. beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;

eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Als Beilage der Beschwerde war ein Artikel mit dem Titel "Christen zwischen den Fronten" der Zeitschrift DW vom 6.8.2012 sowie ein Internet-Artikel in arabischer Sprache XXXX vorgelegt worden.Als Beilage der Beschwerde war ein Artikel mit dem Titel "Christen zwischen den Fronten" der Zeitschrift DW vom 6.8.2012 sowie ein Internet-Artikel in arabischer Sprache römisch 40 vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2013 legte die Beschwerdeführerin jeweils eine Kopie der Einberufungsbefehle ihrer Söhne in arabischer Sprache vor. Unter einem brachte sie vor, dass die Einberufungsbefehle "von der syrischen Polizei unter der Türe ihrer Wohnung durchgeschoben" worden seien. Ein Nachbar habe diese eingescannt und ihrer Tochter K. A. am "15.1.2012" (gemeint wohl: 15.1.2013) per Mail übermittelt. Der Nachbar habe dieses Mail über ein türkisches Netz übermittelt.

Weiters legte die Beschwerdeführerin mit diesem Schriftsatz drei Berichte in arabischer Sprache vor:

Dem ersten Bericht zufolge setzten sich die Reservisten ausschließlich aus Minderheiten, u. a. auch aus Christen, zusammen. Dies resultiere daraus, dass die Rebellen größenteils Sunniten seien und die Regierung sich daher gezwungen sehe, Minderheiten bzw. Nicht-Sunniten als Soldaten einzuberufen. Dies habe große Unruhe bei den Angehörigen der Minderheiten hervorgerufen.

Den weiteren Berichten war zusammengefasst zu entnehmen, dass Präsident Al-Assad zahlreiche Reservisten einberufe und sich Angriffe von Rebellen auf Zivilisten häufen würden; Dissidenten würden berichten, dass in den letzten zwei Monaten tausende Männer einberufen worden seien, um die syrische Armee zu verstärken.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag in der Erstbefragung damit begründet, dass

ihr Ehegatte im April 2012 bei einem Anschlag in K. ums Leben gekommen sei. Sie hätten alles verloren und habe sie nun Angst um ihr Leben sowie um das Leben ihrer Söhne.

Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 hat die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ihr Ehegatte sei im Zuge einer Demonstration am 27.04.2012, bei welcher es zu Ausschreitungen gekommen sei, durch Schüsse verletzt worden und wäre in der Folge diesen Verletzungen erlegen. Darüber hinaus hätten ihre beiden Söhne als Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden sollen, obwohl diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Sie habe sich geweigert, die militärischen "Benachrichtigungen" für ihre Söhne, die zu dem Zeitpunkt Anfang September 2012 nicht zu Hause gewesen seien, entgegenzunehmen. Ab dem Moment, ab dem die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, hätten sich ihre Söhne nicht mehr nach Hause getraut und sich versteckt gehalten, ehe sie gemeinsam Syrien verlassen hätten.

Das Bundesasylamt gelangt im o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung einerseits zum Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, denen zufolge ihr Ehegatte im Zuge eines Schusswechsels zwischen Demonstranten und der Armee anlässlich einer Demonstration ums Leben gekommen sei, der Wahrheit entsprechen. Andererseits erachtet das Bundesasylamt darin das Vorbringen, wonach die Söhne der Beschwerdeführerin zum Reservedienst einberufen werden hätten sollen, für nicht glaubwürdig.

Wie u.a. in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, vermag die Begründung (d.h. Beweiswürdigung und die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen) des Bundesasylamtes das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen und zwar aus folgenden Gründen:

So stützt das Bundesasylamt die Feststellung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Weigerung ihrer Söhne, den Reservedienst abzuleisten, unglaubwürdig sei, im Wesentlichen darauf, dass (wie in den Bescheiden ihrer Söhne zu FZ. 12 14.427-BAT zu K. M. und FZ. 12 14.430-BAT zu K. R. detailliert ausgeführt) Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Absprache zwischen ihren beiden Söhnen sowie der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erstattung eines einheitlichen Vorbringen stattgefunden habe. Konkret hat für die zuständige Organwalterin der Verdacht bestanden, dass die als Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnende Tochter der Beschwerdeführerin K. A. den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin Informationen betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin in deren Einvernahme übermittelt haben könnte. Hervorgehoben wird vom Bundesasylamt bei der Bewertung dieses Vorbringens als unglaubwürdig insbesondere die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Söhne im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bundesasylamt die erst am 22.11.2012 behauptete Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst auch nur ansatzweise ins Treffen geführt haben.

Zunächst ist anzumerken, dass aufgrund des Vorfalles bei der Einvernahme am 22.11.2012 (vgl. Aktenvermerk des Bundesasylamtes, S. 73 des Verwaltungsaktes) eine erfolgte Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen aufgrund einer etwaigen Übermittlung von Informationen über die Tochter K. A. tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Absprache kann aber nur einer von vielen Gesichtspunkten sein, die bei einer Entscheidungsfindung bzw. bei den Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten, selbst wenn im Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Absprache stattgefunden hat, reicht diese alleine nicht aus, um ein detailreiches und substantiiertes Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewerten zu können.Zunächst ist anzumerken, dass aufgrund des Vorfalles bei der Einvernahme am 22.11.2012 vergleiche Aktenvermerk des Bundesasylamtes, S. 73 des Verwaltungsaktes) eine erfolgte Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen aufgrund einer etwaigen Übermittlung von Informationen über die Tochter K. A. tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Absprache kann aber nur einer von vielen Gesichtspunkten sein, die bei einer Entscheidungsfindung bzw. bei den Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten, selbst wenn im Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Absprache stattgefunden hat, reicht diese alleine nicht aus, um ein detailreiches und substantiiertes Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewerten zu können.

Auch fällt auf, dass die verfahrenswesentliche Frage, ob die Söhne überhaupt schriftliche (formelle) Einberufungsbefehle erhalten haben, in den Einvernahmen nicht abschließend geklärt werden konnte, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin K. M. angegeben hat, dass es "schriftlich" zwar vorgesehen wäre, sie aber "nichts bekommen" hätten (S. 63 des Verwaltungsaktes von K. M.), die Beschwerdeführerin diesbezüglich wiederum angegeben hat, dass zwar der Versuch einer Zustellung von militärischen Benachrichtigungen bei ihnen zu Hause seitens der Polizei unternommen worden sei, sie sich jedoch geweigert habe, diese Benachrichtigungen (für ihre Söhne) zu "übernehmen" (S. 57 des Verwaltungsaktes).

Allerdings bleibt jedenfalls hervorzuheben, dass sich die im o.a. Bescheid tatsächlich enthaltenen Länderfeststellungen zum Themenkreis der Desertion lediglich auf zwei Absätze beschränken und die hierbei zitierten Quellen sämtlich nicht jüngeren Datums als Dezember 2011 sind.

Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema der Wehrpflicht in Syrien erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den bereits genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten: Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: XXXX). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Verhaltensmuster auszeichnet, erscheint letztlich für den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass im September 2012 Personen, die - wie auch die Söhne der Beschwerdeführerin - ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut als Reservisten einberufen bzw. eingezogen werden sollten. Eine abschließende Bewertung des Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. des Vorbringens ihrer Söhne als unglaubwürdig hätte aus Sicht des zuständigen Senates seitens des Bundesasylamtes nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung (und hierbei naturgemäß auch betreffend die Modalitäten der Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst) einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte. Weiters fehlen im o.a. Bescheid auch Feststellungen dazu, wie mit Familiengehörigen von Personen, die sich dem Militärdienst bzw. dem Reservedienst entzogen haben, seitens des syrischen Regimes verfahren wird; angesichts des schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könnte die Schwelle der asylerheblichen Intensität von Verfolgungshandlungen leichter überschritten werden als bei psychisch Gesunden.Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema der Wehrpflicht in Syrien erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den bereits genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten: Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: römisch 40 ). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Verhaltensmuster auszeichnet, erscheint letztlich für den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass im September 2012 Personen, die - wie auch die Söhne der Beschwerdeführerin - ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut als Reservisten einberufen bzw. eingezogen werden sollten. Eine abschließende Bewertung des Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. des Vorbringens ihrer Söhne als unglaubwürdig hätte aus Sicht des zuständigen Senates seitens des Bundesasylamtes nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung (und hierbei naturgemäß auch betreffend die Modalitäten der Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst) einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte. Weiters fehlen im o.a. Bescheid auch Feststellungen dazu, wie mit Familiengehörigen von Personen, die sich dem Militärdienst bzw. dem Reservedienst entzogen haben, seitens des syrischen Regimes verfahren wird; angesichts des schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könnte die Schwelle der asylerheblichen Intensität von Verfolgungshandlungen leichter überschritten werden als bei psychisch Gesunden.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Söhne, wonach letztere zum Reservedienst eingezogen werden hätten sollen, sie sich ihrer Einberufung jedoch entzogen hätten, unglaubwürdig sei, greifen aus Sicht des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes aus den dargelegten Gründen bei vorliegender Aktenlage zu kurz.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen (Länderfeststellungen konkret zum Thema der Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung sowie zur Vorgangsweise seitens des syrischen Regimes mit Familienangehörigen, denen ein derartiges Delikt vorgeworfen wird,) gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt mangelhaft erweisen.Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen (Länderfeststellungen konkret zum Thema der Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung sowie zur Vorgangsweise seitens des syrischen Regimes mit Familienangehörigen, denen ein derartiges Delikt vorgeworfen wird,) gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt mangelhaft erweisen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin (insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, wann der nunmehr vorgelegte Einberufungsbefehl betreffend ihre Söhne zugestellt worden sein soll etc.) durchzuführen. Weiters dürfte sich eine Befragung ihrer Söhne K. M. sowie K. R. zur Erhellung des maßgebenden Sachverhaltes als sinnvoll erweisen.

Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation der Beschwerdeführerin entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, etwa zu den Konsequenzen einer Entziehung vom Militär(reserve)dienst zum jetzigen Zeitpunkt sowie zu den Modalitäten einer Einberufung zum Reservedienst und zur Vorgangsweise des syrischen Regimes mit Familienangehörigen von Personen, denen ein derartiges Delikt vorgeworfen wird. Ebenso erscheint zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung notwendig, den (mit Schriftsatz vom 21.1.2013 in Kopie) vorgelegten Einberufungsbefehl einer Verifizierung - im Wege der Kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI oder sonst geeigneter Stelle - zuzuführen. Hierbei wird darauf hinzuwirken sein, dass das jeweils nur in Kopie befindliche Dokument - wenn möglich - im Original von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Söhnen an das Bundesasylamt übermittelt wird.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Desertion, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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