Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A15 431689-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, FZ. 12 14.430-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.12.2012, FZ. 12 14.430-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil römisch eins. des Bescheides behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, reiste am 9.10.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.10.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.11.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 5.12.2012, FZ. 12 14.430-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, reiste am 9.10.2012 auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.10.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.11.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 5.12.2012, FZ. 12 14.430-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Der Bruder des Beschwerdeführers K. M. und die Mutter A. M., beide StA. Syrien, reisten ebenfalls am 9.10.2012 illegal in das österreichische Bundesasylamt ein und hatten am folgenden Tag Asylanträge gestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 5.12.2012 hatte das Bundesasylamt die Asylanträge des K. M. und der A. M. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil I.) und erklärt, dass ihnen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. M. und A. M. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide hatten K. M. und A. M. fristgerecht eine Beschwerde erhoben.Der Bruder des Beschwerdeführers K. M. und die Mutter A. M., beide StA. Syrien, reisten ebenfalls am 9.10.2012 illegal in das österreichische Bundesasylamt ein und hatten am folgenden Tag Asylanträge gestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 5.12.2012 hatte das Bundesasylamt die Asylanträge des K. M. und der A. M. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 2005 idgF abgewiesen (= Spruchteil römisch eins.) und erklärt, dass ihnen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt K. M. und A. M. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieser Bescheide hatten K. M. und A. M. fristgerecht eine Beschwerde erhoben.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an:
Es herrsche "Krieg und Ungerechtigkeit" in Syrien. Er habe Angst um sein Leben. Es gebe in seinem Heimatort K. täglich viele Tote und Verletzte.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:
Er gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glaubens.
Befragt, weshalb er letztlich seinen Herkunftsstaat verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Zuge von Demonstrationen gestorben sei und dass sein Bruder und er eine Einberufung zum Militär erhalten hätten. Aufgefordert, seine Angaben zu konkretisieren, erklärte der Beschwerdeführer, dass an Freitagen Demonstrationen stattgefunden hätten, die bei einer Moschee gestartet hätten. Es sei zu Ausschreitungen zwischen der Armee und Demonstranten gekommen. Sein Vater sei im Zuge dieser Ausschreitungen von einem Schuss getroffen worden und wäre er an den Folgen dieser Verletzung gestorben. Nachdem seine Mutter von der beabsichtigten Einberufung seines Bruders und seiner Person zum Militärdienst erfahren hätte, hätte diese seinen älteren Bruder angerufen. Sein Bruder habe sodann ihn angerufen und von der beabsichtigten Einberufung informiert. Daraufhin hätte er sein Geschäft geschlossen und sei aus Angst festgenommen zu werden nicht mehr nach Hause gegangen. Wenn man ihn "erwischen" würde, so müsste er zum Militärdienst, was er jedoch aufgrund seines christlichen Glaubens ablehne. Befragt, wie er konkret davon erfahren habe, dass er zum Militär sollte, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder ihn angerufen habe. Befragt, welches Zeitintervall zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und der Einberufung gelegen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Einberufung Anfang September gekommen wäre und dass sie Syrien am 15.10.2012 verlassen hätten. Er würde vom Militär gesucht werden. Dies wisse er, da "bekannt" wäre, was passiere, wenn man zum Militär einberufen werde und einem Einberufungsbefehl nicht Folge leiste.
Mit am 22.11.2012 erstellten Aktenvermerk hielt die Einvernehmende des Bundesasylamtes fest, dass für sie "der Verdacht nahe" liege, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers K. A., vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 als Vertrauensperson anwesend, während der Einvernahme der Mutter A. M. auf einem Taschentuch Notizen zu deren Angaben gemacht und den Inhalt dieser Notizen ihren Brüdern in einer Einvernahmepause, als alle Familienangehörigen sich im Warteraum befunden hätten, übermittelt hätte (vgl. S. 89 des Verwaltungsaktes).Mit am 22.11.2012 erstellten Aktenvermerk hielt die Einvernehmende des Bundesasylamtes fest, dass für sie "der Verdacht nahe" liege, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers K. A., vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 als Vertrauensperson anwesend, während der Einvernahme der Mutter A. M. auf einem Taschentuch Notizen zu deren Angaben gemacht und den Inhalt dieser Notizen ihren Brüdern in einer Einvernahmepause, als alle Familienangehörigen sich im Warteraum befunden hätten, übermittelt hätte vergleiche S. 89 des Verwaltungsaktes).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 5.12.2012 zunächst im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er besitze die syrische Staatsbürgerschaft. Er gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich orthodoxen Glaubens. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich, dass in seiner Heimat "Krieg und Ungerechtigkeit" herrsche und er Angst um sein Leben habe, sei glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer und sein Bruder K. M. als Reservisten zum Militär hätten einrücken müssen, sei nicht glaubhaft. Seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass ihm persönlich Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Weitere Gründe für das Verlassen Syriens habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis vor und zwar fußend "auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien".
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 9 bis 27 des o.
a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Sein Vorbringen, der armenischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein, habe als glaubwürdig gewertet werden können. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, angegeben, dass in seinem Land "Krieg und Ungerechtigkeit" herrsche, er Angst um sein Leben gehabt habe und es in seinem Heimatort täglich viele Tote und Verletzte gebe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 habe der Beschwerdeführer als Fluchtgrund ins Treffen geführt, dass sein Vater im Zuge von Ausschreitungen anlässlich einer Demonstration angeschossen worden sei, als er sein Geschäft schließen habe wollen. Zudem hätte er eine Einberufung zum Militär erhalten.
Dass der Vater des Beschwerdeführers während Ausschreitungen zwischen Armee und Demonstranten ums Leben gekommen wäre, sei glaubhaft. Dass dieser gezielt angeschossen worden sei, könne nicht angenommen werden. Eine derartige Behauptung habe weder der Beschwerdeführer, noch seine Mutter oder sein Bruder ins Treffen geführt. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers in Folge eines tragischen Unfalls verstorben sei.
Das Fluchtvorbringen bezüglich der Einberufung seines Bruders und seiner Person zum Reservedienst hätten weder er, noch sein Bruder oder seine Mutter glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter mit dieser Behauptung ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen nachträglich zu steigern versucht hätten. Offensichtlich hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder sowie seine Mutter eines Vorbringens bedient, welches im Moment häufig von ihren "Landsleuten strapaziert" werde, "um sich so einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen". Anders sei es nicht zu erklären, dass niemand von ihnen "eine Einberufung zum Reservedienst im Rahmen der Erstbefragung auch nur ansatzweise anklingen" habe lassen. Damit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer die unwahre Behauptung in den Raum gestellt, dass man ihm dazu keine Gelegenheit gegeben habe. Man habe in der Erstbefragung nur nachgefragt, wie er nach Österreich gekommen sei. Ähnliches habe auch sein Bruder zu Protokoll gegeben. Seine Mutter wiederum habe den Dolmetscher beschuldigt, dies nicht im Protokoll aufgenommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter größtenteils gleichlautende Angaben getätigt hätten, verwundere nicht angesichts der Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers, K.A., welche der Einvernahme am 22.11.2012 als Vertrauensperson beigewohnt habe, bei dem Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers auf einem Taschentuch mitgeschrieben habe und während der Unterbrechungen intensiv den Kontakt zum Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter gesucht habe. Dass die vom Beschwerdeführer, seinem Bruder und seiner Mutter gegebenen Antworten "größtenteils auswendig gelernt und abgesprochen" wären, werde auch durch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, welches Zeitintervall zwischen der Ausreise und der Einberufung gelegen habe, deutlich. Statt auf die Frage konkret einzugehen und mit einer Angabe des Zeitintervalls von Wochen oder Monaten zu antworten, habe der Beschwerdeführer dieselbe, offensichtlich auswendig gelernte Antwort, die auch von seinem Bruder und seiner Mutter in den Raum gestellt worden sei, nämlich, dass die Einberufung Anfang September erfolgt sei, gegeben.
Es habe sich weiters eine bemerkenswerte Ungereimtheit zwischen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und seinen eigenen Angaben ergeben. Danach gefragt, wie seine Mutter ihm und seinem Bruder mitgeteilt habe, dass diese zum Reservedienst einberufen würden, habe seine Mutter erklärt, sie habe zunächst den älteren Sohn, daher den Bruder des Beschwerdeführers K. M. angerufen und davon erzählt. Danach habe sie ihren zweiten Sohn, also den Beschwerdeführer, angerufen und ihm ebenfalls davon erzählt. Widersprüchlich dazu habe der Beschwerdeführer behauptet, dass jener selbst ihn angerufen und davon berichtet habe. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer von seinem Bruder über die Einberufung benachrichtigt worden sei und nicht von seiner Mutter, habe der Beschwerdeführer neuerlich angegeben, dass seine Mutter zunächst den Bruder des Beschwerdeführers benachrichtigt habe und jener dann ihn angerufen hätte.
Konflikte mit den syrischen Behörden hätte der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen nie gehabt. Es sei somit davon auszugehen, dass er aufgrund des Wunsches nach Sicherheit und aufgrund der momentanen Unruhen in Syrien seinen Herkunftsstaat verlassen habe. In Gesamtschau sei der Beschwerdeführer außer Stande gewesen, vor dem Bundesasylamt ein nachvollziehbares und glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Es sei ihm nicht gelungen, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, und es habe die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte der Beschwerdeführer jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7.12.2013.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und obliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen würden sich von der Stadt Daraa in den kurdischen Nordosten ausbreiten und zwar in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs, sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus.Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und obliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen würden sich von der Stadt Daraa in den kurdischen Nordosten ausbreiten und zwar in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs, sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Hinsichtlich der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung sei von Bedeutung: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine "Heimat verlassen hätte, da sein Vater durch einen Unfall angeschossen und in weiterer Folge verstorben sei", sei glaubhaft, allerdings nicht GFK-relevant. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer verneint. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser und sein Bruder K. M. zum Reservedienst einberufen worden seien, sei aufgrund der bereits in der Beweiswürdigung erfolgten Argumentation nicht glaubhaft. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seines Asylverfahrens ins Treffen geführt, dass er aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte. Aus diesem Grund könne im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der GFK vorliegen. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - weder gegenwärtig, noch künftig - etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale hindeuten würden, wäre der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft seiner Person abzuweisen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen gelange das Bundesasylamt zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen gelange das Bundesasylamt zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 7.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer bis zum 7.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil I. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
Das Geschäft seines Vaters in K. habe sich an einem Ort befunden, an dem regelmäßig Demonstrationen stattgefunden hätten. Da sie Christen seien, hätten sie ihr Geschäft am Freitag offen gehalten. Die Demonstranten hätten sie mehrmals dazu gezwungen, das Geschäft am Freitag zu schließen. Während der Demonstrationen seien die Christen mehrmals aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am XXXX sei sein Vater während einer Demonstration verletzt worden und wäre dieser am Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 habe seine Mutter den Beschwerdeführer am Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da ein Polizist einen Einberufungsbefehl für ihn und seinen Bruder zustellen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sofort seinen Bruder angerufen, um diesen ebenfalls zu warnen. Da der Beschwerdeführer der Einberufung in die Armee, welche derzeit "einen Krieg gegen das eigene Volk" führe, nicht folgen habe wollen, habe er sich bei Freunden versteckt. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder beschlossen, Syrien zu verlassen.Das Geschäft seines Vaters in K. habe sich an einem Ort befunden, an dem regelmäßig Demonstrationen stattgefunden hätten. Da sie Christen seien, hätten sie ihr Geschäft am Freitag offen gehalten. Die Demonstranten hätten sie mehrmals dazu gezwungen, das Geschäft am Freitag zu schließen. Während der Demonstrationen seien die Christen mehrmals aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am römisch 40 sei sein Vater während einer Demonstration verletzt worden und wäre dieser am Weg ins Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 habe seine Mutter den Beschwerdeführer am Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da ein Polizist einen Einberufungsbefehl für ihn und seinen Bruder zustellen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sofort seinen Bruder angerufen, um diesen ebenfalls zu warnen. Da der Beschwerdeführer der Einberufung in die Armee, welche derzeit "einen Krieg gegen das eigene Volk" führe, nicht folgen habe wollen, habe er sich bei Freunden versteckt. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder beschlossen, Syrien zu verlassen.
Vorweg sei festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus den Jahren 2010 und 2011 stammen würden und daher veraltet seien. Im letzten Jahr habe sich die Lage in Syrien dramatisch verändert. Der Bruder des Beschwerdeführers habe angegeben, dass es wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religion verfolgt würde. Das Bundesasylamt habe dazu keine Feststellungen getroffen. Es liege hier somit ein wesentlicher Feststellungsmangel vor.
Zu seinem Vorbringen, wonach er als Reservist zum Militär einberufen worden sei, habe das Bundesasylamt festgestellt, dass dies nicht glaubhaft sei. Dies werde damit begründet, dass er dies nicht in der Erstbefragung vorgebracht habe und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem angeblich nicht glaubwürdigen Vorbringen sein Fluchtvorbringen nachträglich zu steigern versucht habe. Feststellungen zur Vorgangsweise der syrischen Behörden bei der Einberufung von Reservisten habe das Bundesasylamt jedoch nicht getroffen. Anhand solcher Feststellungen hätte jedoch festgestellt werden können, ob sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Informationen decke und glaubwürdig sei. Das Unterlassen dieser Feststellungen stelle daher ebenfalls einen wesentlichen Mangel dar.
Ansonsten gestehe das Bundesasylamt seinem Bruder, ihm und seiner Mutter zu, dass sie großteils gleichlautende Angaben getätigt hätten. Das Bundesasylamt führe das jedoch darauf zurück, dass die während der Einvernahme anwesende Vertrauensperson (die Schwester des Beschwerdeführers) das Fluchtvorbringen seiner Mutter auf einem Taschentuch mitgeschrieben habe. Das Bundesasylamt spreche aufgrund dieses Umstandes dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Wahrheitsgehalt ab. Das Bundesasylamt halte außerdem fest, dass die Gewichtung und Reihenfolge des Vorbringens des Beschwerdeführers auffällig sei, führe jedoch nicht aus, welche Schlüsse es daraus ziehe. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte chronologisch geordnet habe. Warum dies auffällig sein solle, könne dahingestellt bleiben. Der einzige Widerspruch, den das Bundesasylamt aus seinen Angaben und den Angaben seiner Familienangehörigen ableiten habe können, sei die "bemerkenswerte Ungereimtheit" zwischen seinen Angaben und jenen seiner Mutter. Seine Mutter habe ausgesagt, zunächst ihren älteren Sohn, d.h. den Bruder des Beschwerdeführers, angerufen zu haben und danach ihn (den Beschwerdeführer). Widersprüchlich dazu habe er selbst angegeben, dass er von seinem Bruder K. M. angerufen worden sei. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch dadurch aufklären, dass die Mutter des Beschwerdeführers zunächst seinen Bruder angerufen habe, der daraufhin ihn informiert habe und seine Mutter danach auch noch mit ihm telefoniert habe. Hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit diesem angeblichen Widerspruch in der Einvernahme konfrontiert, hätte dieser den vermeintlichen Widerspruch leicht auflösen können.
Die Bedrohung aufgrund seines christlichen Glaubens stelle eine Verfolgung aufgrund seiner Religion dar. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen geschildert, dass ihm in Syrien eine Strafe aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls drohe. Dies stelle keine legitime Strafverfolgung, sondern eine asylrelevante Verfolgung dar, da die Strafe unverhältnismäßig sei.
Aus den genannten Gründen ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben, und stelle die Anträge, der Asylgerichtshof möge
Spruchteil I. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen;Spruchteil römisch eins. beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen;
in eventu Spruchteil I. beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;in eventu Spruchteil römisch eins. beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen;
eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Als Beilage der Beschwerde war ein Artikel mit dem Titel "Christen zwischen den Fronten" der Zeitschrift DW vom 6.8.2012 sowie ein Internet-Artikel in arabischer Sprache XXXX vorgelegt worden.Als Beilage der Beschwerde war ein Artikel mit dem Titel "Christen zwischen den Fronten" der Zeitschrift DW vom 6.8.2012 sowie ein Internet-Artikel in arabischer Sprache römisch 40 vorgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.1.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Einberufungsbefehls und des Einberufungsbefehls seines Bruders in arabischer Sprache vor. Unter einem brachte er vor, dass die Einberufungsbefehle "von der syrischen Polizei unter der Türe ihrer Wohnung durchgeschoben" worden seien. Ein Nachbar habe diese eingescannt und ihrer Schwester K. A. am "15.1.2012" (gemeint wohl: 15.1.2013) per Mail übermittelt. Der Nachbar habe dieses Mail über ein türkisches Netz übermittelt.
Weiters legte der Beschwerdeführer mit diesem Schriftsatz drei Berichte in arabischer Sprache vor.
Dem ersten Bericht zufolge setzten sich die Reservisten ausschließlich aus Minderheiten, u. a. auch aus Christen, zusammen. Dies resultiere daraus, dass die Rebellen größenteils Sunniten seien und die Regierung sich daher gezwungen sehe, Minderheiten bzw. Nicht-Sunniten als Soldaten einzuberufen. Dies habe große Unruhe bei den Angehörigen der Minderheiten hervorgerufen.
Den weiteren Berichten war zusammengefasst zu entnehmen, dass Präsident Al-Assad zahlreiche Reservisten einberufe und sich Angriffe von Rebellen auf Zivilisten häufen würden; Dissidenten würden berichten, dass in den letzten zwei Monaten tausende Männer einberufen worden seien, um die syrische Armee zu verstärken.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung damit begründet, dass in seinem Herkunftsstaat "Krieg und Ungerechtigkeit" herrsche, dass es täglich viele Tote und Verletzte in seinem Heimatort K. gebe und dass er Angst um sein Leben habe.
Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sein Vater sei im Zuge einer Demonstration, die wie immer an einem Freitag stattgefunden hätte, von einem Schuss getroffen worden und wäre seinen vom Schuss verursachten Verletzungen erlegen. Anfang September 2012 hätten Polizeibeamte, als sein Bruder und er nicht zu Hause gewesen seien, sein Elternhaus aufgesucht und seiner Mutter mitgeteilt, dass er und sein Bruder zum Reservedienst einrücken hätten müssen. Seine Mutter habe sich aber geweigert, diese militärische Benachrichtigung für ihre Söhne entgegenzunehmen. Sein Bruder und er hätten sich sodann nicht mehr zu Hause aufgehalten und hätten beschlossen, Syrien zu verlassen.
Das Bundesasylamt gelangt im o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung einerseits zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge sein Vater im Zuge eines Schusswechsels zwischen Demonstranten und der Armee anlässlich einer Demonstration ums Leben gekommen sei, der Wahrheit entsprechen. Andererseits erachtet das Bundesasylamt darin das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen bzw. eingezogen werden sollten, für nicht glaubwürdig.
Wie u.a. in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, vermag die Begründung des Bundesasylamtes (d.h. die Beweiswürdigung und die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen) das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen und zwar aus folgenden Gründen:
So stützt das Bundesasylamt die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich seine Weigerung, den Reservedienst in der syrischen Armee abzuleisten, unglaubwürdig sei, im Wesentlichen darauf, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie seiner Mutter im Hinblick auf die Erstattung eines einheitlichen Vorbringen stattgefunden habe. Konkret hat für die zuständige Organwalterin der Verdacht bestanden, dass die als Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnende Schwester des Beschwerdeführers K. A. dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Informationen betreffend die Angaben der Mutter A. M. in deren Einvernahme übermittelt haben könnte. Hervorgehoben wird vom Bundesasylamt bei der Bewertung dieses Vorbringens als unglaubwürdig insbesondere die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Bruder oder Mutter im Rahmen ihrer Erstbefragung vor dem Bundesasylamt die erst am 22.11.2012 behauptete Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst auch nur ansatzweise ins Treffen geführt haben.
Zunächst ist anzumerken, dass aufgrund des Vorfalles bei der Einvernahme am 22.11.2012 (vgl. Aktenvermerk des Bundesasylamtes, S. 89 des Verwaltungsaktes) eine erfolgte Absprache zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie deren Mutter aufgrund einer etwaigen Übermittlung von Informationen über die Schwester K. A. tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Absprache kann aber nur einer von vielen Gesichtspunkten sein, die bei einer Entscheidungsfindung bzw. bei den Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten, selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich eine Absprache stattgefunden hat, reicht diese alleine nicht aus, um ein detailreiches und substantiiertes Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewerten zu können.Zunächst ist anzumerken, dass aufgrund des Vorfalles bei der Einvernahme am 22.11.2012 vergleiche Aktenvermerk des Bundesasylamtes, S. 89 des Verwaltungsaktes) eine erfolgte Absprache zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder sowie deren Mutter aufgrund einer etwaigen Übermittlung von Informationen über die Schwester K. A. tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Absprache kann aber nur einer von vielen Gesichtspunkten sein, die bei einer Entscheidungsfindung bzw. bei den Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten, selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich eine Absprache stattgefunden hat, reicht diese alleine nicht aus, um ein detailreiches und substantiiertes Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewerten zu können.
Zudem ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Bruder oder dessen Mutter in ihren Erstbefragungen von der (versuchten) Einberufung bzw. Einziehung des Beschwerdeführers und seines Bruders zum Reservedienst bei der Nennung ihrer Fluchtgründe ein Wort erwähnt haben, regelmäßig einen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit dieses - von allen Genannten erst später ins Treffen geführten - Vorbringens darzustellen vermag. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es bei einer Regel auch nachvollziehbare Ausnahmen geben kann.
Auch fällt auf, dass die verfahrenswesentliche Frage, ob die Brüder überhaupt schriftliche (formelle) Einberufungsbefehle erhalten haben, in den Einvernahmen nicht abschließend geklärt werden hat können, zumal der Bruder des Beschwerdeführers angegeben hat, dass es "schriftlich" zwar vorgesehen wäre, sie aber "nichts bekommen" hätten (S. 63 des Verwaltungsaktes von K. M.), und die Mutter des Beschwerdeführers diesbezüglich wiederum angegeben hat, dass zwar der Versuch einer Zustellung von militärischen Benachrichtigungen bei ihnen zu Hause seitens der Polizei unternommen worden sei, sie sich jedoch geweigert habe, diese Benachrichtigungen (für ihre Söhne) zu "übernehmen" (S. 57 des Verwaltungsaktes von A. M.).
Allerdings bleibt jedenfalls hervorzuheben, dass sich die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zum Themenkreis der Desertion lediglich auf zwei Absätze beschränken und die hierbei zitierten Quellen sämtlich nicht jüngeren Datums als Dezember 2011 sind (siehe S. 23 des o.a. Bescheides).
Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema der Wehrpflicht in Syrien erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den bereits genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten: Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: XXXX). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Verhaltensmuster auszeichnet, erscheint letztlich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass im September 2012 Personen, die - wie auch der Beschwerdeführer - ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut als Reservisten einberufen bzw. eingezogen werden sollten. Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig hätte aus Sicht des entscheidenden Senates seitens des Bundesasylamtes nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret zur Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung (und hierbei naturgemäß auch betreffend die Modalitäten der Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst) einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte.Schickt man voraus, dass die vom Bundesasylamt zum Thema der Wehrpflicht in Syrien erstellten Feststellungen vom November 2012 als notorisch bekannt vorausgesetzt werden dürfen, so bleibt den bereits genannten Erwägungen des Bundesasylamtes Folgendes entgegenzuhalten: Einer in diesen Feststellungen zitierten und mit 16.8.2012 datierten Quelle lässt sich etwa entnehmen, dass sich die Regierung unter Präsident Assad aufgrund der Schwierigkeit, neue Rekruten auszuheben und der Problematik, dass sich diejenigen, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern, sich zu melden, dazu gezwungen gesehen hat, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012: römisch 40 ). Ausgehend davon, dass sich ein diktatorisches Regime wie Syrien oft eben nicht durch lineare systematische Verhaltensmuster auszeichnet, erscheint letztlich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nunmehr keineswegs denkunmöglich, dass im September 2012 Personen, die - wie auch der Beschwerdeführer - ihren Militärdienst bereits absolviert haben, erneut als Reservisten einberufen bzw. eingezogen werden sollten. Eine abschließende Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig hätte aus Sicht des entscheidenden Senates seitens des Bundesasylamtes nur dann erfolgen können, wenn dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Syrien konkret zur Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung (und hierbei naturgemäß auch betreffend die Modalitäten der Einberufung bzw. Einziehung zum Reservedienst) einer schlüssigen Beweiswürdigung auf Basis hinreichender Feststellungen unterzogen hätte.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich der Beschwerdeführer - bewusst wahrheitswidrig - lediglich eines Vorbringens bedient habe, welches von seinen Landsleuten "im Moment häufig strapaziert" würde, greifen aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes aus den dargelegten Gründen bei vorliegender Aktenlage zu kurz.
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen (Länderfeststellungen konkret zum Themenkreis der Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung) gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt als mangelhaft erweisen.Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides mangelhafte und/oder fehlende Ermittlungen (Länderfeststellungen konkret zum Themenkreis der Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung) gegeben hat, wodurch sich auch die Begründungen im Bescheid insgesamt als mangelhaft erweisen.
1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers (insbesondere auch im Hinblick auf die Frage, wann der nunmehr vorgelegte Einberufungsbefehl zugestellt worden sein soll etc.) durchzuführen. Weiters dürfte sich eine Befragung des Bruders des Beschwerdeführers K. M. sowie der Mutter A. M. zur Erhellung des maßgebenden Sachverhaltes als sinnvoll erweisen.
Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, etwa zu den Konsequenzen einer Entziehung vom Militär(reserve)dienst zum jetzigen Zeitpunkt sowie zu den Modalitäten einer Einberufung zum Reservedienst. Hierbei wird das Bundesasylamt zu ermitteln haben, ob sich die Lage für desertierte Personen, die wie der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben angehören, aktuell gegebenenfalls von jenen, auf die dieser Umstand nicht zutrifft, unterscheidet.
Ebenso erscheint zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung notwendig, den (mit Schriftsatz vom 21.1.2013 in Kopie) vorgelegten Einberufungsbefehl einer Verifizierung - im Wege der Kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI oder sonst geeigneter Stelle - zuzuführen. Hierbei wird darauf hinzuwirken sein, dass das jeweils nur in Kopie befindliche Dokument - wenn möglich - im Original vom Beschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt wird.
1.3. Das Bundesasylamt wird bei seiner neuerlichen Entscheidung - sollte sich herausstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Wehrdienstverweigerung der Wahrheit entsprechen - auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427385-1/2012/5E, zu beachten haben (darin getroffene Erwägungen könnten auch gegenständlich Relevanz haben), worin im Speziellen wie folgt ausgeführt wurde:
"Insbesondere wird festgestellt: Es ist wahrscheinlich, dass gegenwärtig aufgrund Wehrdienstverweigerung/Desertion eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Diese Delikte sind mit Haftstrafen sanktioniert.
Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt II zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell 'landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: 'Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar').Durch die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei zugrunde gelegten Beurteilung einer aktuell 'landesweit prekären' Sicherheitslage in Verbindung mit der notorischen Medienberichterstattung ist ferner festzustellen, dass sich jedenfalls seit 2011 keine Verbesserung der vormaligen Menschenrechtsverletzungen und Gefährdungslagen ergeben hat, zum Teil massive Verschlechterungen eingetreten sind (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: 'Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar').
(...)
Es muss also erstens - daraus folgend - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun - unabhängig von einer Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung - den Militärdienst leisten würde, er Gefahr liefe in die aktuellen krisenhaften Ereignisse verwickelt zu werden. Es ist dabei offensichtlich, dass auch die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist und ist es daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus dieser Motivation den Wehrdienst nicht ableisten will. Es kann nun für den gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben, ob, wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermeint, das Vorgehen der syrischen Armee generell als völkerrechtswidrig anzusehen ist, da das Bundesasylamt selbst einen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass die (vorneweg zu beurteilende) Verweigerung des Wehrdienstes in der jetzigen Zeit wahrscheinlich mit der Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Haltung gleichgesetzt werden wird. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer eine 'echte' politische Haltung gegen die syrische Regierung nicht zugebilligt wird, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr entscheidend, da es auch auf die Unterstellung einer solchen Haltung ankommen kann. Dass der Beschwerdeführer der aktuellen syrischen Regierung unkritisch gegenüberstünde, kann jedenfalls aufgrund seiner Einlassungen im Verfahren und aufgrund seiner, wenn auch niederrangigen, pro-kurdischen Aktivitäten, nicht gesagt werden.
Demzufolge ergibt sich aber schon aus der dem Bundesasylamt zugrundeliegenden Aktenlage, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Organe drohen würde. Im Lichte der weiteren Feststellungen ist offenkundig, dass Verfolgungshandlungen der syrischen Sicherheitsdienste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Relevanz aufweisen, wenn hier etwa die hohe Gefahr von Folterungen oder Misshandlungen besteht."
Selbst wenn sich aber eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers letztendlich als unglaubwürdig erweisen sollte, bleibt nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes für die Prüfung der Asylgewährung noch die Frage zu klären, ob derzeit in Syrien nicht schon eine (erfolglose) Asylantragstellung in Europa mit einer unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung gleichgesetzt wird.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes
ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.
2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Volksgruppenzugehörigkeit, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
31.05.2013