Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S6 254.381-4/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011,
Zl. S6 254.381-3/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S6 254.381-3/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011, Zl. S6 254.381-3/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51/1991 idgF. abgewiesen.Nr. 51 aus 1991, idgF. abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Antragstellerin brachte am 06.09.2011 in Österreich ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sie laut EURODAC-Treffer bereits in Polen/XXXX am 02.09.2011 einen Asylantrag stellte. Polen hat am 12.09.2011 (Schreiben datiert vom 09.09.2011) seine Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) erklärt.Die Antragstellerin brachte am 06.09.2011 in Österreich ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass sie laut EURODAC-Treffer bereits in Polen/XXXX am 02.09.2011 einen Asylantrag stellte. Polen hat am 12.09.2011 (Schreiben datiert vom 09.09.2011) seine Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) erklärt.
Zuvor brachte sie bereits am 11.03.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl. 04 04.154-BAS, abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Am 24.02.2010 reiste die Antragstellerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in ihr Herkunftsland aus.
Anlässlich ihrer zweiten Asylantragstellung im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 07.09.2011 sowie Einvernahme vom 20.09.2011 gab die Antragstellerin an, sich nach ihrer Rückkehr im Jahr 2010 in ihre Heimat von ihrem Lebensgefährten getrennt zu haben. Dieser hätte ihr die gemeinsamen Kinder weggenommen, worauf sie Ende August 2011 alleine per Zug nach XXXX, und über XXXX nach XXXX/Polen gelangt wäre. Dort habe sie um Asyl angesucht und zwei Tage in einem ihr unbekannten Flüchtlingslager verbracht. Ein Tscheche habe sie schließlich nach Österreich gebracht.Anlässlich ihrer zweiten Asylantragstellung im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 07.09.2011 sowie Einvernahme vom 20.09.2011 gab die Antragstellerin an, sich nach ihrer Rückkehr im Jahr 2010 in ihre Heimat von ihrem Lebensgefährten getrennt zu haben. Dieser hätte ihr die gemeinsamen Kinder weggenommen, worauf sie Ende August 2011 alleine per Zug nach römisch 40 , und über römisch 40 nach XXXX/Polen gelangt wäre. Dort habe sie um Asyl angesucht und zwei Tage in einem ihr unbekannten Flüchtlingslager verbracht. Ein Tscheche habe sie schließlich nach Österreich gebracht.
Nach Polen wolle sie nicht zurück, da sie dort niemanden habe und Polen auch nicht weit weg von Tschetschenien wäre. Einen konkreten Vorfall habe es in Polen nicht gegeben, sie wäre ins Flüchtlingslager geschickt worden, habe aber während ihres zweitätigen Aufenthaltes keine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten und ihren Halbbrüdern; tschetschenische Männer, welche Angehörige vom Präsidenten Kadyrow gewesen wären, hätten auch gewollt, dass sie in einem Bordell arbeite; außerdem bekäme sie in ihrer Heimat keine Arbeit.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl 11 10.224-EASt Ost den zweiten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl 11 10.224-EASt Ost den zweiten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätte sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine medizinischen Gründe vorliegen würden, die im Falle der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätte sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine medizinischen Gründe vorliegen würden, die im Falle der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da zu der in Österreich lebenden Tante kein derart intensives Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, dass eine Ausweisung nicht möglich wäre.Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da zu der in Österreich lebenden Tante kein derart intensives Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, dass eine Ausweisung nicht möglich wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin die Antragstellerin vorbrachte, dass ihre zwei Halbbrüder sie in Polen leicht finden und sie nach Tschetschenien zurückbringen könnten, wo sie den Tod fürchte.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011,
Zl. S6 254.381-3/2011/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Zl. S6 254.381-3/2011/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Laut aktueller ZMR- und GVS-Auskunft hat die Antragstellerin am 31.10.2011 ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle unabgemeldet verlassen und liegt seit diesem Zeitpunkt keine Meldeadresse vor.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 brachte die Antragstellerin beim Bundesasylamt den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG ein. In der Begründung des Antrags wurde vorgebracht, dass Polen mit schriftlicher Erklärung vom 09.09.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.09.2011, seine Zuständigkeit gemäß der Dublin-II-VO zur Führung des Asylverfahrens der Antragstellerin mitgeteilt habe. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO gehe die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten bzw. in bestimmten Fällen innerhalb von zwölf Monaten bzw. achtzehn Monaten durchgeführt werde. Diese Frist sei jedenfalls mittlerweile abgelaufen.Mit Schreiben vom 14.03.2013 brachte die Antragstellerin beim Bundesasylamt den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG ein. In der Begründung des Antrags wurde vorgebracht, dass Polen mit schriftlicher Erklärung vom 09.09.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.09.2011, seine Zuständigkeit gemäß der Dublin-II-VO zur Führung des Asylverfahrens der Antragstellerin mitgeteilt habe. Gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-II-VO gehe die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten bzw. in bestimmten Fällen innerhalb von zwölf Monaten bzw. achtzehn Monaten durchgeführt werde. Diese Frist sei jedenfalls mittlerweile abgelaufen.
Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte das Bundesasylamt mit, dass eine Überstellung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen nicht stattgefunden habe und dass die Überstellungsfrist (Art. 19 Abs. 4 letzter Fall Dublin-II-VO) mit 12.03.2013 verstrichen sei.Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte das Bundesasylamt mit, dass eine Überstellung der Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen nicht stattgefunden habe und dass die Überstellungsfrist (Artikel 19, Absatz 4, letzter Fall Dublin-II-VO) mit 12.03.2013 verstrichen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 lautet:Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage "von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht" in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage "von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht" in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
2.1. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf den Umstand, dass durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO am 12.03.2013 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages von Polen auf Österreich übergegangen sei.2.1. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf den Umstand, dass durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO am 12.03.2013 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages von Polen auf Österreich übergegangen sei.
2.2. Nach § 69 Abs. 2 AVG ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der gegenständliche Antrag wurde noch am 14.03.2013 und damit rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht.
2.3. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu.2.3. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu.
3. Zu den Entscheidungsgründen:
3.1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt damit auf die sogenannten "nova reperta" ab (zB. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, und nicht auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte "nova causa superveniens" oder "nova producta"). Weil diese von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, stellen sie keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu Hengstschläger-Leeb 1247f, und Walter/Mayer Rz 588). Tritt durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen steht (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431).3.1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt damit auf die sogenannten "nova reperta" ab (zB. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, und nicht auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (sogenannte "nova causa superveniens" oder "nova producta"). Weil diese von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, stellen sie keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu Hengstschläger-Leeb 1247f, und Walter/Mayer Rz 588). Tritt durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache weder dem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen steht (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431).
Die Antragstellerin gründet den ins Treffen geführten Zuständigkeitsübergang von Polen auf Österreich auf den Ablauf der in Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO enthaltenen achtzehnmonatigen Überstellungsfrist am 12.03.2013. Dazu ist einleitend festzustellen, dass die Dublin II-VO in Art. 16 zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme von Asylwerbern unterscheidet. Während sich Art 19 Dublin II-VO mit der Aufnahme von Asylwerbern gemäß Art 16 Abs. 1 lit a Dublin II-VO auseinandersetzt, sind die maßgeblichen Kriterien für die Wiederaufnahme eines Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO in Art. 20 Dublin II-VO geregelt.Die Antragstellerin gründet den ins Treffen geführten Zuständigkeitsübergang von Polen auf Österreich auf den Ablauf der in Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO enthaltenen achtzehnmonatigen Überstellungsfrist am 12.03.2013. Dazu ist einleitend festzustellen, dass die Dublin II-VO in Artikel 16, zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme von Asylwerbern unterscheidet. Während sich Artikel 19, Dublin II-VO mit der Aufnahme von Asylwerbern gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, Dublin II-VO auseinandersetzt, sind die maßgeblichen Kriterien für die Wiederaufnahme eines Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO in Artikel 20, Dublin II-VO geregelt.
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiederaufnahme der Antragstellerin durch Polen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c handelt, ist somit nicht (wie im Antrag ausgeführt) Art. 19 sondern Art. 20 Dublin II-VO anwendbar. Das Ergebnis wird dadurch jedoch nicht nachhaltig beeinflusst, weil Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO folgende Bestimmung enthält, die denselben Wortlaut wie Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO aufweist: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrags aufgrund einer Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiederaufnahme der Antragstellerin durch Polen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, handelt, ist somit nicht (wie im Antrag ausgeführt) Artikel 19, sondern Artikel 20, Dublin II-VO anwendbar. Das Ergebnis wird dadurch jedoch nicht nachhaltig beeinflusst, weil Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO folgende Bestimmung enthält, die denselben Wortlaut wie Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO aufweist: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrags aufgrund einer Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
Der Beginn der Überstellungsfrist ergibt sich im Falle einer Wiederaufnahme aus Art 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO. Demnach hat die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitliedesstaaten zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist, aber spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Der Beginn der Überstellungsfrist ergibt sich im Falle einer Wiederaufnahme aus Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO. Demnach hat die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitliedesstaaten zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist, aber spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Da im gegenständlichen Fall Polen die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin nach Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO am 12.09.2011 erteilt hat und der Beschwerde im Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, begann die sechsmonatige Frist nach Art 20 Abs. 1. lit d Dublin II-VO an diesem Tag zu laufen und endete demnach - ein Verlängerungstatbestand des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO gelangte zur Anwendung, da die Antragstellerin flüchtig war - gemäß den Regeln für die Fristberechnungen nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 12.03.2013. Es handelt es sich daher dabei nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der bei der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 21.10.2011 bereits bestanden hätte, da zu diesem Zeitpunkt nach den maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO jedenfalls noch Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Der allfällige Zuständigkeitsübergang mit Ablauf des 12.03.2013 stellt daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach § 68 Abs. 1 Z 2 AVG dar, weil ein solcher Zuständigkeitsübergang von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht umfasst ist. Wenn durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (nämlich im konkreten Fall eine allfällige Unzuständigkeit Polens), kann diese nicht durch eine Wiederaufnahme, sondern durch eine neue Antragstellung geltend gemacht werden, denn die Rechtskraft einer Entscheidung hält gegenüber neuen relevanten Tatsachen nicht stand.Da im gegenständlichen Fall Polen die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 12.09.2011 erteilt hat und der Beschwerde im Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, begann die sechsmonatige Frist nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO an diesem Tag zu laufen und endete demnach - ein Verlängerungstatbestand des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO gelangte zur Anwendung, da die Antragstellerin flüchtig war - gemäß den Regeln für die Fristberechnungen nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 12.03.2013. Es handelt es sich daher dabei nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der bei der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 21.10.2011 bereits bestanden hätte, da zu diesem Zeitpunkt nach den maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO jedenfalls noch Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Der allfällige Zuständigkeitsübergang mit Ablauf des 12.03.2013 stellt daher für das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, weil ein solcher Zuständigkeitsübergang von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht umfasst ist. Wenn durch eine neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (nämlich im konkreten Fall eine allfällige Unzuständigkeit Polens), kann diese nicht durch eine Wiederaufnahme, sondern durch eine neue Antragstellung geltend gemacht werden, denn die Rechtskraft einer Entscheidung hält gegenüber neuen relevanten Tatsachen nicht stand.
3.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit dem gegenständlichen Antrag keine nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Änderung der Sachlage wäre nach Einbringung eines neuerlichen Asylantrages vom Bundesasylamt entsprechend zu prüfen.3.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit dem gegenständlichen Antrag keine nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht wurden. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Änderung der Sachlage wäre nach Einbringung eines neuerlichen Asylantrages vom Bundesasylamt entsprechend zu prüfen.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint.
Schlagworte
Überstellungsfrist, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
31.05.2013