Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 421996-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, FZ. 11 10.835-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, FZ. 11 10.835-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 19.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der am 20.9.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 3.5.2011 von ihrem damaligen Vorgesetzten über ihre "Zwangsentlassung" verständigt worden sei. Beim Versuch, die Sache in einem Gespräch zu klären, sei es am 6.6.2011 zu Handgreiflichkeiten gekommen und die Beschwerdeführerin habe den Vorgesetzten mit einem "Ziergegenstand" am Kopf verletzt. Da der Verletzte sehr einflussreich sei und um einer Haftstrafe zu entgehen, habe die Beschwerdeführerin China verlassen.
Am 23.9.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt wiederholte die Beschwerdeführerin das am 20.9.2011 Vorgebrachte und führte näher aus, dass sie mit dem von ihr später verletzten höheren Vorgesetzten ("Manager") Schwierigkeiten gehabt habe, da sie diesen einmal im Büro mit einer Kollegin, mit der dieser ein Verhältnis gehabt habe, in einer "eindeutigen Situation" erwischt habe. Als die Ehefrau des Vorgesetzten von der Affäre erfahren und dessen Geliebte tätlich angegriffen habe, habe der Vorgesetzte die Beschwerdeführerin verdächtigt, ihn verraten zu haben. Daher habe sie seit März 2011 vorgeblich wegen eines Arbeitskräftemangels, - ohne finanzielle Verluste zu erleiden - vorübergehend ihre Position als Büroleiterin aufgeben und als Ticketverkäuferin arbeiten müssen. Etwa zu diesem Zeitpunkt - im April 2011 - sei die Großmutter der Beschwerdeführerin, die diese aufgezogen habe, erkrankt und die Beschwerdeführerin habe um einen Sonderurlaub ersucht. Ihr unmittelbarer Vorgesetzter habe ihr drei Tage gewährt und die Beschwerdeführerin hinsichtlich des benötigten längeren Urlaubs an den oben genannten höheren Vorgesetzten verwiesen. Zwar sei die Beschwerdeführerin mit einem schriftlichen Antrag zu diesem Vorgesetzten gegangen, dieser habe den Urlaub aber nur mündlich gewährt. Als die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Großmutter am 1.5.2011 wieder zur Arbeit gegangen sei, sei sie vom oben genannten Manager wegen unerlaubter Abwesenheit vom Dienst entlassen worden. Bei einem Versuch eines klärenden Gesprächs sei es zu den in der Erstbefragung geschilderten Handgreiflichkeiten gekommen und sei die Beschwerdeführerin, nachdem sie einen Kollegen ersucht habe, Hilfe zu holen, geflohen; sie habe sich von da an bis zur Ausreise bei einer Cousine in einer nahegelegenen, anderen Stadt versteckt gehalten. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas zu sein. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie, vor Gericht gestellt und zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden.
Am Ende der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation und Integration in Österreich befragt und wurden ihr Länderberichte zu China vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.9.2011, erlassen am 28.9.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.
Einleitend führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass jedenfalls auch mitberücksichtigt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens habe, was "natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen" könne. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Manager vorerst einen Pflegeurlaub genehmigen würde, nur um der Beschwerdeführerin im Anschluss vorzuwerfen, dass sie ohne Erlaubnis der Arbeit ferngeblieben sei, um einen Entlassungsgrund zu haben. Es entbehre jeder Logik, dass der Manager die Erkrankung der Mutter [gemeint:
Großmutter] der Beschwerdeführerin in Vorausschau zum Anlass genommen habe, eine Dienstpflichtverletzung zu konstruieren, zumal die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte zur Verfügung gehabt habe, um die Entlassung anzufechten und auch Zeugen, wie den direkten Vorgesetzten hätte aufbringen können, um die Genehmigung des Urlaubs zu bestätigen. Auch würde sich der Manager nicht dem Risiko aussetzen, dass seine Affäre bekannt werde, was zum Verlust des Postens führen könne. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin drei Monate bei der Cousine habe leben können, wenn sie behördlich gesucht worden sei. Aufgrund der vagen und pauschalen Angaben könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, durch Schlussfolgerungen, begründet aus den Länderfeststellungen, das Vorbringen zu ergänzen. Gemäß der Rechtsprechung sei es Aufgabe des Asylwerbers, ein stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen glaubhaft zu machen.
Daher sei der Antrag - so die rechtliche Würdigung - abzuweisen und stünde auch das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen, weshalb diese auszusprechen sei.
Mit am 11.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Diese wurde mit unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet und beantragt, der Beschwerdeführerin "Asyl ..., allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren", allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die "1. Instanz" zurückzuverweisen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und Ausweisung" unzulässig seien. Weiters wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.10.2011,
Zl.: C2 421996-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.10.2011,
Zl.: C2 421996-1/2011/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt und wurde diese darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 4.11.2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Verfahrensanordnung vom 20.10.2011, Zl.: C2 421996-1/2011/2Z, Stellung. Es gebe keine weiteren Beweismittel und lägen auch keine anderen Flucht- und Verfolgungsgründe vor. Weiters sei die Beschwerdeführerin mit Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat einverstanden. Schließlich wurden noch die Fragen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich beantwortet und ausgeführt, dass psychische und physische Krankheiten nicht vorlägen.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;
UK-Home Office, Operational Guidance Note, 11. Oktober 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2012;
USDOS: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China;
Amnesty International, Amnesty Report 2012 China und
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Dezember 2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.9.2011 gestellt.römisch zwei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.9.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.10.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
II.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei RichterInnen durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das jeweilige Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei RichterInnen durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das jeweilige Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht erhoben, weil es die Prüfung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe abgebrochen hat, bevor eine Feststellung, ob diese glaubwürdig sind oder nicht, möglich war.
Dies zeigt schon der erste Blick auf die Beweiswürdigung.
Einleitend ist festzustellen, dass die (fett gedruckten) Ausführungen zum gravierenden Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens eine Tendenz erkennen lassen, in der offenbar davon ausgegangen wird, dass der oder die AsylwerberIn nicht die Wahrheit sagt. Viel mehr übersieht diese Einleitung zur Beweiswürdigung jedoch, dass ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, dem Verfolgung im Herkunftsstaat droht, gerade auch ein "gravierendes Interesse am positiven Ausgang" seines oder ihres Asylverfahrens hat. Diese grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung können daher keinerlei Begründungswert haben und könnten - wohl entgegen der Realität - den Eindruck einer tendenzielle Beweiswürdigung des Bundesasylamtes herbeiführen.
Aber auch die Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung zu tragen. Dazu ist zu bedenken, dass China - zumindest in den Städten - formal ein Rechtsstaat ist, das heißt dort lebende Personen durchaus die Möglichkeit haben, sich zu beschweren und nicht absolut der Machtwillkür höhergestellter Personen ausgeliefert sind, insbesondere, wenn erkennbar ist, warum diese gegen die andere Person vorgehen. Das könnte im vorliegenden Fall aber vorliegen, da nicht ermittelt wurde, ob die Affäre des Verfolgers öffentlich bekannt ist - immerhin sei die Frau des Verfolgers gegen ihre Nebenbuhlerin tätlich geworden und hat das Bundesasylamt den Rahmen dieser Tätlichkeit nicht hinterfragt. Daher wäre es nachvollziehbar, dass der Verfolger nicht willkürlich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen, sondern dieser viel mehr nur Nadelstiche - etwa durch eine, wenn auch finanziell unwirksame Degradierung - versetzen hätte können.
Dass der Verfolger dann die Möglichkeit des mündlich genehmigten Sonderurlaubs - ob dies üblich war, hat das Bundesasylamt nicht gefragt oder anders ermittelt - wahrgenommen hat, sich an der Beschwerdeführerin zu rächen, ist somit auch nicht ausgeschlossen.
Somit wäre dann auch erklärbar, warum es beim klärenden Gespräch zu einer emotionalen Stimmung, die zu Handgreiflichkeiten geführt habe, gekommen sein soll.
Auch kann man von vagen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht reden, da sich ihr Vorbringen bzw. ihre zentralen Antworten nicht auf wenige Sätze beschränken, sondern jeweils mehrere Zeilen lang sind und die Beschwerdeführerin auch konkrete Daten genannt hat.
Die vorliegende "Beweiswürdigung" des Bundesasylamtes kann eine weitere Einvernahme nicht ersetzen, das Verfahren war nach der ersten inhaltlichen Einvernahme - ganz offensichtlich - nicht entscheidungsreif. Es ist aber nicht Aufgabe des Asylgerichtshofes offensichtliche Mängel des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens auf breiter Basis zu sanieren, das heißt insbesondere einen Sachverhalt erstmalig vollständig aufzunehmen.
Mangels eines hinreichend festgestellten Sachverhalts ist eine rechtliche Subsumtion nicht möglich.
II.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Die Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 kann nicht für sich alleine bestehen und wird daher ebenfalls zu beseitigen sein.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Die Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 kann nicht für sich alleine bestehen und wird daher ebenfalls zu beseitigen sein.
II.4. Daher ist der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; daher konnte auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.4. Daher ist der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; daher konnte auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.08.2013