TE AsylGH Beschluss 2013/5/27 S7 429263-2/2013

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 429.263-2/2013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2013, Zl. 13 01.028-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2013, Zl. 13 01.028-EAST West, beschlossen:

Die Beschwerde vom 13.05.2013 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 13.05.2013 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals am 13.08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals am 13.08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 zu Zl. 12 10.611 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 zu Zl. 12 10.611 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2012 zugestellt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012 zu GZ S3 429.263-1/2012 wurde ihre dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012 zu GZ S3 429.263-1/2012 wurde ihre dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

2. Am 24.01.2013 brachte die Beschwerdeführerin den zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie wurde hiezu am 24.01.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Am 06.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin am Landweg nach Litauen überstellt.

Mit Bescheid vom 27.04.2013 zu Zl. 13 01.028-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen.Mit Bescheid vom 27.04.2013 zu Zl. 13 01.028-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen.

Im Beschluss ist in der Rechtsmittelbelehrung vermerkt, dass eine Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin, dem XXXX am 29.04.2013 nachweislich zugestellt (Aktenseite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 30.04.2013 (Aktenseite 201 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin, dem römisch 40 am 29.04.2013 nachweislich zugestellt (Aktenseite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 30.04.2013 (Aktenseite 201 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit E-Mail vom 13.05.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX ein (Aktenseiten 227ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Mit E-Mail vom 13.05.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 ein (Aktenseiten 227ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die Beschwerdevorlage langte am 17.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013 zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013 zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt.

Erst mit E-Mail vom 23.05.2013 nahm der XXXX als Vertreter der Beschwerdeführerin zu dem Vorhalt vom 17.05.2013 Stellung und führte aus, die Beschwerde wäre innerhalb der in Österreich generell gültigen 14-Tagesfrist, somit innerhalb der offenen Frist eingebracht worden. Eine kürzere Frist einzuräumen als die im österreichischen Rechtssystem garantierte 14-Tagesfrist wäre rechts- und verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht in Österreich, von daher wäre eine frühere Beschwerdeerhebung unmöglich gewesen.Erst mit E-Mail vom 23.05.2013 nahm der römisch 40 als Vertreter der Beschwerdeführerin zu dem Vorhalt vom 17.05.2013 Stellung und führte aus, die Beschwerde wäre innerhalb der in Österreich generell gültigen 14-Tagesfrist, somit innerhalb der offenen Frist eingebracht worden. Eine kürzere Frist einzuräumen als die im österreichischen Rechtssystem garantierte 14-Tagesfrist wäre rechts- und verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht in Österreich, von daher wäre eine frühere Beschwerdeerhebung unmöglich gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Entsprechend der oben angeführten Gesetzesbestimmung ist die in casu geltende Beschwerdefrist von einer Woche, selbst ausgehend von der späteren Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 30.04.2013, bereits am 07.05.2013 abgelaufen. Die am 13.05.2013 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin jedenfalls als verspätet.

Das erkennende Gericht kann in der hier zur Anwendung gelangenden einwöchigen Beschwerdefrist keine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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