TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 E10 431186-2/2013

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 431186-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zl. 1216.051-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zl. 1216.051-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 20.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, in deren Verlauf ihr Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgehändigt wurden. In diesen Merkblättern wurde der bP in einer ihr verständlichen Sprache Folgendes mitgeteilt:

"... Die Entscheidung der Behörde über den Ausgang Ihres

Asylverfahrens ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides. Die wesentlichen Teile dieses Bescheides sind in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzt.

Dieser Bescheid kann Ihnen entweder persönlich bei der Asylbehörde übergeben oder mit der Post oder durch die Polizei zugestellt werden. Bitte beachten Sie daher nochmals, dass Sie jede Änderung Ihrer Adresse der Behörde unverzüglich mitteilen müssen.

Sie haben das Recht, die Entscheidung des Bundesasylamtes durch Beschwerde an den Asylgerichtshof überprüfen zu lassen. Diese Beschwerde können Sie nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur beim Bundesasylamt einbringen. Achten Sie daher bitte genau auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung (das ist die Belehrung, was Sie gegen den Bescheid innerhalb welchen Zeitraumes tun können). [Anm: Unterstreichung nicht im Original] ..."

1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Neben weiteren Belehrungen und Manuduktionen im Verfahren wurde der bP am 19.11.2012 der angefochtene Bescheid ausgefolgt, welcher ebenso wie die Belehrung über die Verpflichtung zur Ausreise in einer der bP verständlichen Sprache über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von 2 Wochen an das ho. Gericht enthielt.

Die bP hielt sich noch bis 29.11.2012 in der Betreuungsstelle Traiskirchen auf, setzte in diesem Zeitraum jedoch keinerlei tauglichen Schritte, welche auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet gewesen wären.

Am 29.11.2012 wurde die bP nach XXXX verlegt. Dort setzte sie vorerst ebenfalls keine tauglichen Schritte, welche auf die Einbringung einer Beschwerde gerichtet gewesen wären. Am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 3.12.2012 wurde die bP -welche laut eigenen Angaben die englische Sprache in Wort gut und in Schrift mittel beherrscht- gegen. 15.00 Uhr in ihrem Quartier aufgesucht und darauf hingewiesen, dass sie umgehend eine Beschwerde einzubringen hätte.Am 29.11.2012 wurde die bP nach römisch 40 verlegt. Dort setzte sie vorerst ebenfalls keine tauglichen Schritte, welche auf die Einbringung einer Beschwerde gerichtet gewesen wären. Am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 3.12.2012 wurde die bP -welche laut eigenen Angaben die englische Sprache in Wort gut und in Schrift mittel beherrscht- gegen. 15.00 Uhr in ihrem Quartier aufgesucht und darauf hingewiesen, dass sie umgehend eine Beschwerde einzubringen hätte.

1.3. Die bP brachte schließlich am 4.12.2012 -verspätet eine Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr aufgrund der oa. Verlegung nicht die volle Rechtmittelfrist eine Rechtsberatung zur Verfügung stand und ihr aufgrund des Umstandes, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und die österreichische Rechtsordnung nicht kenne, es ihr nicht möglich war, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Das Hindernis, welches in ihrer Rechtsunkenntnis zu sehen sei, wäre erst durch den Besuch der XXXX am 3.12.2012 weggefallen.Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr aufgrund der oa. Verlegung nicht die volle Rechtmittelfrist eine Rechtsberatung zur Verfügung stand und ihr aufgrund des Umstandes, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und die österreichische Rechtsordnung nicht kenne, es ihr nicht möglich war, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Das Hindernis, welches in ihrer Rechtsunkenntnis zu sehen sei, wäre erst durch den Besuch der römisch 40 am 3.12.2012 weggefallen.

1.4. Die Beschwerde wurde mit ho. Beschluss vom 21.1.2013 gem. § 63 Abs. 5 als verspätet zurückgewiesen.1.4. Die Beschwerde wurde mit ho. Beschluss vom 21.1.2013 gem. Paragraph 63, Absatz 5, als verspätet zurückgewiesen.

1.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der belangten Behörde zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG zur Entscheidung übermittelt.1.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der belangten Behörde zuständigkeitshalber gem. Paragraph 6, AVG zur Entscheidung übermittelt.

Mit Bescheid vom 30.4.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bP bereits in Traiskirchen einen ausreichenden Zeitraum die Gelegenheit gehabt hätte, einen Rechtsberater aufzusuchen. Darüber hinaus wäre es ihr möglich gewesen, eine eigenhändig verfasste Beschwerde einzubringen. Ebenso sei sie in Bezug auf die von ihr zu setzenden rechtlichen Schritte als unkundig anzusehen, zumal sie eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer ihr verständlichen Sprache erhielt.Mit Bescheid vom 30.4.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bP bereits in Traiskirchen einen ausreichenden Zeitraum die Gelegenheit gehabt hätte, einen Rechtsberater aufzusuchen. Darüber hinaus wäre es ihr möglich gewesen, eine eigenhändig verfasste Beschwerde einzubringen. Ebenso sei sie in Bezug auf die von ihr zu setzenden rechtlichen Schritte als unkundig anzusehen, zumal sie eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer ihr verständlichen Sprache erhielt.

I.6. Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde angeführt, dass es nicht einsehbar sei, dass die bP bereits in Traiskirchen Schritte setzen sollte, welche auf die Einbringung einer Beschwerde abgezielt hätten, zumal ihr eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung stand. Ebenso wäre es für die bP nicht absehbar gewesen, wie abgelegen das Quartier in XXXX sei und dass es dort an wesentlicher Infrastruktur für Asylwerber fehle. Sie wäre davon ausgegangen, dass sie ähnliche Gegebenheiten wie in Traiskirchen vorfinden würde und erkannte erst am Freitag, dem 30.11.2012, wie sich die örtlichen Gegenbenheiten tatsächlich darstellen würden. Am Montag, dem 3.12.2012 wäre sie gegen 15.00 Uhr von der XXXX aufgesucht worden. Aufgrund der Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel und der Dauer der Fahrt nach Salzburg wäre es ihr an diesem Tag nicht mehr möglich gewesen, noch die Rechtsberatung der XXXX aufzusuchen.römisch eins.6. Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde angeführt, dass es nicht einsehbar sei, dass die bP bereits in Traiskirchen Schritte setzen sollte, welche auf die Einbringung einer Beschwerde abgezielt hätten, zumal ihr eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung stand. Ebenso wäre es für die bP nicht absehbar gewesen, wie abgelegen das Quartier in römisch 40 sei und dass es dort an wesentlicher Infrastruktur für Asylwerber fehle. Sie wäre davon ausgegangen, dass sie ähnliche Gegebenheiten wie in Traiskirchen vorfinden würde und erkannte erst am Freitag, dem 30.11.2012, wie sich die örtlichen Gegenbenheiten tatsächlich darstellen würden. Am Montag, dem 3.12.2012 wäre sie gegen 15.00 Uhr von der römisch 40 aufgesucht worden. Aufgrund der Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel und der Dauer der Fahrt nach Salzburg wäre es ihr an diesem Tag nicht mehr möglich gewesen, noch die Rechtsberatung der römisch 40 aufzusuchen.

Es wäre zwar richtig, dass die bP selbst eine Beschwerde einbringen hätte können, der bP wäre es jedoch nicht klar gewesen, wo sie diese einbringen müsse, noch wie dies geschehen sollte und müsse diese Einwand daher als zynisch gewertet werden, den genau aus diesem Grund wär eine Rechtsberatung für Asylsuchende rechtlich verankert worden.

2.1. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

2.2. Das erkennende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde dieser am 19.11.2012 der angefochtene Bescheid ausgefolgt.

Die bP hielt sich noch bis 29.11.2012 in der Betreuungsstelle Traiskirchen auf.

Am 29.11.2012 wurde die bP nach XXXX verlegt.Am 29.11.2012 wurde die bP nach römisch 40 verlegt.

Am 3.12.2012 wurde die bP -welche laut eigenen Angaben die englische Sprache in Wort gut und in Schrift mittel beherrscht- gegen. 15.00 Uhr in ihrem Quartier aufgesucht und darauf hingewiesen, dass sie umgehend eine Beschwerde einzubringen hätte.

Die bP brachte schließlich am 4.12.2012 -verspätet- eine Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

In Bezug auf die Belehrungen und Manuduktionen wird auf den bereits beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen, woraus sich Folgendes ergibt:

  • -Strichaufzählung
    Anlässlich der Ausfolgung eines Informationsblattes über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern wurde die bP auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass eine allfällige Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen ist. Die Adresse des Bundesasylamtes ist der bP schon aufgrund des Inhaltes des Bescheides vom 16.11.2012 bekannt, zumal sich diese im Kopf des Bescheides befindet

  • -Strichaufzählung
    Aus der der bP in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelbelehrung sind ihr die Rechtsmittelfrist und Mindesterfordernisse einer Beschwerde bekannt.

In XXXX existiert wenige Gehminuten vom Quartier der bP entfernt ein Postpartner, dessen Öffnungszeiten Mo. - Fr. bis 18.00 Uhr und Samstags bis 12.00 Uhr lautenIn römisch 40 existiert wenige Gehminuten vom Quartier der bP entfernt ein Postpartner, dessen Öffnungszeiten Mo. - Fr. bis 18.00 Uhr und Samstags bis 12.00 Uhr lauten

(http://www.post.at/privat_filialen_filalfinder_filialfinder.php). Ebenso verfügt die Unterkunft der bP über einen Fax- und Internetanschluss bzw. eine E-Mailadresse (http://www.XXXX).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall war schon aus dem Inhalt des bereits genannten Merkblattes, sowie dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung auch für die bP als Laie während der gesamten Rechtsmittelfrist über die Länge der Rechtsmittelfrist ersichtlich, ebenso, wo die Beschwerde einzubringen ist und welche Minimalerfordernisse diese zu enthalten hat. Die anderslautenden Einwände der bP gehen daher ins Leere.

Wenn der Gesetzgeber der bP eine zweiwöchige Beschwerdefrist einräumt, so liegt der Zweck dieser Rechtsmittelfrist nicht darin, den überwiegenden Teil dieser Frist ungenützt und passiv verstreichen zu lassen, und erst unmittelbar vor dem Ende der Rechtsmittelfrist erstmals tätig zu werden, bzw. dies zu versuchen, sondern dient diese Frist dazu, bereits vor ihrem Ende taugliche Vorbereitungsschritte zu setzen, welche auf die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde abzielen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass es der bP durchaus möglich und zumutbar war gewesen wäre, bereits in Traiskirchen Kontakt zur Rechtsberatung zu suchen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Verlegungen von Asylwerbern für die bP bekannt und durch andere Verlegungen wahrnehmbar war, zumal sie in damaligen Zeitraum nicht der einzige Asylwerber war, welcher verlegt wurde und sie gerade aus diesem Umstand der potentiell bevorstehenden Verlegung heraus besonders gefordert gewesen wäre, ehestmöglich taugliche Schritte in der beschriebenen Form zu setzen und wäre es ihr auch frei gestanden, sich bei Zeiten über die Infrastruktur im neu zugewiesenen Quartier zu informieren.

Bei Waltung entsprechender Sorgfalt wäre es der bP in Traiskichen leicht möglich gewesen, die Rechtsberatung oder eine sonstige in Asylsachen versierte Person oder Organisation zu kontaktieren.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es der bP möglich und zumutbar gewesen wäre, auch ohne die Beiziehung eines Rechtsberaters -eine zumindest fristwahrende- Beschwerde einzubringen. Worin in dieser Feststellung Zynismus erkennbar sein soll, ist dem ho. Gericht nicht erkennbar und träfe die Argumentation der bP allenfalls dann zu, wenn ihr die Einbringung einer Ergänzung der Beschwerde nicht offen gestanden wäre. Wenn sie sich außer Stande gesehen hätte, die Beschwerde auf einem ihren Vorstellungen entsprechenden juristischen Niveau zu verfassen, wäre es ihr auch frei gestanden, eine eingebrachte und zumindest fristwahrende Beschwerde unter Beiziehung eines Rechtsberaters zu ergänzen, wodurch dem Willen des Gesetzgebers anlässlich der Einrichtung des Instituts der Rechtsberatung ebenso genüge getan worden wäre. Auch hier geht das ho. Gericht davon aus, dass es auch für die bP als Laien erkennbar sein musste, dass es sich für sie noch immer günstiger darstellt, vorerst zumindest eine Beschwerde auf juristisch niedrigerem Niveau und nicht in deutscher Sprache einzubringen, als die gesamte Beschwerdeschrift über gänzlich passiv bzw. trotz offensichtlicher Kenntnis der Rechtsmittelfrist untätig zu bleiben und diese ungenutzt verstreichen zu lassen.

Aufgrund der Kenntnisse der englischen Sprache und der Existenz eines Postpartners in unmittelbarer Nähe des Quartiers, sowie eines Fax- und Emailanschluss im Quartier der bP wär es ihr auch nach Verlegung nach XXXX möglich gewesen, eine fristwahrende Beschwerde einzubringen und sind dem entscheidenden Senat im Rahmen der mehrjährigen Tätigkeit im Asylwesen eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Asylwerber mit ähnlichen bzw. sogar geringeren Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP unter weitaus widrigeren Umständen sich durch die Setzung entsprechender Aktivitäten in der Lage sahen, einen Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig anzufechten.Aufgrund der Kenntnisse der englischen Sprache und der Existenz eines Postpartners in unmittelbarer Nähe des Quartiers, sowie eines Fax- und Emailanschluss im Quartier der bP wär es ihr auch nach Verlegung nach römisch 40 möglich gewesen, eine fristwahrende Beschwerde einzubringen und sind dem entscheidenden Senat im Rahmen der mehrjährigen Tätigkeit im Asylwesen eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Asylwerber mit ähnlichen bzw. sogar geringeren Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP unter weitaus widrigeren Umständen sich durch die Setzung entsprechender Aktivitäten in der Lage sahen, einen Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig anzufechten.

Das Verhalten der bP ist daher nicht als ein "minderer Grad des Versehens", sondern als auffällig sorgloses Handeln zu qualifizieren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abzuweisen war.Das Verhalten der bP ist daher nicht als ein "minderer Grad des Versehens", sondern als auffällig sorgloses Handeln zu qualifizieren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abzuweisen war.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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