TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 D10 418013-2/2013

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 418013-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei im Herbst 2009 von der Geheimpolizei eines Nachts zur Befragung geholt und erst in der Früh wieder freigelassen worden. Es sei dabei um die Schwester ihres Mannes gegangen, die er manchmal zur Arbeit gefahren und die bei einer XXXX gearbeitet habe. Angeblich habe die Schwester ihres Ehemannes etwas zu verbergen gehabt. Die Polizei habe geglaubt, dass ihr Mann auch etwas wisse. Nach dieser Nacht habe sich ihr Ehemann bei Verwandten versteckt. Die Geheimpolizei sei öfter zu ihnen nach Hause gekommen, habe nach ihrem Mann gesucht und sie sowie ihre Kinder bedroht. In dieser Zeit habe sie zwei Fehlgeburten erlitten. Die Familie sei überdies tagelang überwacht worden. Sie habe öfters Kontakt mit ihrem Mann gehabt, von Flucht sei aber nie gesprochen worden. Eines Nachts habe sie ihr Ehemann angerufen und gesagt, dass sie die Heimat verlassen würden. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, zu einer Befragung abgeholt zu werden.Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei im Herbst 2009 von der Geheimpolizei eines Nachts zur Befragung geholt und erst in der Früh wieder freigelassen worden. Es sei dabei um die Schwester ihres Mannes gegangen, die er manchmal zur Arbeit gefahren und die bei einer römisch 40 gearbeitet habe. Angeblich habe die Schwester ihres Ehemannes etwas zu verbergen gehabt. Die Polizei habe geglaubt, dass ihr Mann auch etwas wisse. Nach dieser Nacht habe sich ihr Ehemann bei Verwandten versteckt. Die Geheimpolizei sei öfter zu ihnen nach Hause gekommen, habe nach ihrem Mann gesucht und sie sowie ihre Kinder bedroht. In dieser Zeit habe sie zwei Fehlgeburten erlitten. Die Familie sei überdies tagelang überwacht worden. Sie habe öfters Kontakt mit ihrem Mann gehabt, von Flucht sei aber nie gesprochen worden. Eines Nachts habe sie ihr Ehemann angerufen und gesagt, dass sie die Heimat verlassen würden. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, zu einer Befragung abgeholt zu werden.

Die Beschwerdeführerin brachte folgende Dokumente zur Vorlage:

Russische Heiratsurkunde Nr. XXXX.Russische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 .

Russische Krankenversicherungspolizze.

Am XXXX wurde ein Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Am römisch 40 wurde ein Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 2010 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung übermittelt, in der nächsten Einvernahme eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, die im Sommer 2009 begonnen hätten. Diese würden mit der Arbeit der Schwester ihres Mannes zusammenhängen. Sie habe aber lange nichts davon gewusst, da ihr Ehemann dies verheimlicht habe. Ende Juli oder Anfang August 2009 seien maskierte Leute gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden und habe sich ab diesem Zeitpunkt bei Verwandten versteckt gehalten. Sie selbst sei zwei Mal zu ihm gefahren. Sie habe zeitig am Morgen wegfahren müssen, da vor ihrem Haus immer ein Auto gestanden sei, dass ihr gefolgt sei. Sie sei danach von maskierten Polizisten mehrmals aufgesucht sowie bedroht worden und habe sich im Zuge eines solchen Vorfalles auch verletzt. Danach habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie mit ihren Kindern gerne wieder nach Tschetschenien zurückkehren würde, ihr Mann habe jedoch Angst. Zu den vorgelegten Länderberichten führte sie aus, dass das Leben in Tschetschenien in Wirklichkeit anders sei. Zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat befragt, gab sie an, ihre Mutter und drei Brüder seien nach wie vor in der Russischen Föderation aufhältig.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.829-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.829-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, durch Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann ebenfalls Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Da dem Vorbringen des Ehemannes hinsichtlich gegen ihn gerichteter Übergriffe die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen gewesen sei, könnten daher auch gegen die Beschwerdeführerin keine Übergriffe aus den vorgebrachten Gründen stattgefunden haben. Auch ihre Erklärung, wonach sie mit den Kindern gerne wieder nach Tschetschenien zurückkehren würde und nur wegen der Angst ihres Ehemannes bleiben wolle, spreche klar dafür, dass sie persönlich keinerlei Übergriffe oder Bedrohungen in der Russischen Föderation befürchte. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin weder durch nachvollziehbare Angaben noch durch auf sie bezogene, sachlich fundierte Beweise eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft vorgebracht und sei somit davon auszugehen, dass es sich bei ihrem - auf eine Verfolgung des Ehemannes bezogenen - Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handle. Da keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab darin an, ihr Vorbringen sei genügend substantiiert und sie habe zu dem fluchtauslösenden Ereignis detaillierte Aussagen gemacht. Zum Vorwurf der belangten Behörde, eine Überprüfung habe ergeben, dass eine Frau mit den von ihr angegebenen Daten ihrer Schwägerin nicht bei XXXX gearbeitet habe, könne sie nur sagen, dass diese Überprüfung ihres Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. Der Behörde müsste bekannt sein, dass XXXX nach der Ermordung von XXXX in Tschetschenien die Arbeit eingestellt habe. Dazu zitierte die Beschwerdeführerin einen Internetbericht vom XXXX. Zum Zeitpunkt der Anfrage an XXXX in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von XXXX in Tschetschenien und der Flucht der Schwester ihres Mannes vergangen. Es sei nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit der Schwester ihres Mannes erfolgen habe können. Tatsache sei, dass sie die Arbeit von XXXX in Tschetschenien aktiv unterstützt habe. Zum Vorwurf, er wisse nicht wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine Schwester sei mit ihrer Familie geflüchtet, er selbst mit seiner Familie. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal sie auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien hätten. Die belangte Behörde habe auch Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entdeckt. Da sich die Ereignisse in einer solchen Dichte ereignet hätten, sei es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass sie angegeben habe, ihr Ehemann sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während ihr Ehemann Ende August vorgebracht habe. Wenn sie gesagt habe, dass ihr Haus ständig überwacht worden sei, so beschreibe das ihr subjektives Empfinden. Tatsächlich sei ihr Haus nicht 24 Stunden am Tag überwacht worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Ihr Ehemann habe nach seiner Entführung nicht bei den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Schutz suchen können, da ihm gerade von deren Angehörigen Gefahr drohe. Die Beschwerdeführerin zitierte weiters einen Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe vom XXXX. Darin werde unter anderem über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer berichtet. Ein weiterer Bericht vom XXXX berichte ausführlich über die Situation in Tschetschenien.Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab darin an, ihr Vorbringen sei genügend substantiiert und sie habe zu dem fluchtauslösenden Ereignis detaillierte Aussagen gemacht. Zum Vorwurf der belangten Behörde, eine Überprüfung habe ergeben, dass eine Frau mit den von ihr angegebenen Daten ihrer Schwägerin nicht bei römisch 40 gearbeitet habe, könne sie nur sagen, dass diese Überprüfung ihres Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. Der Behörde müsste bekannt sein, dass römisch 40 nach der Ermordung von römisch 40 in Tschetschenien die Arbeit eingestellt habe. Dazu zitierte die Beschwerdeführerin einen Internetbericht vom römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Anfrage an römisch 40 in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von römisch 40 in Tschetschenien und der Flucht der Schwester ihres Mannes vergangen. Es sei nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit der Schwester ihres Mannes erfolgen habe können. Tatsache sei, dass sie die Arbeit von römisch 40 in Tschetschenien aktiv unterstützt habe. Zum Vorwurf, er wisse nicht wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine Schwester sei mit ihrer Familie geflüchtet, er selbst mit seiner Familie. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal sie auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien hätten. Die belangte Behörde habe auch Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entdeckt. Da sich die Ereignisse in einer solchen Dichte ereignet hätten, sei es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass sie angegeben habe, ihr Ehemann sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während ihr Ehemann Ende August vorgebracht habe. Wenn sie gesagt habe, dass ihr Haus ständig überwacht worden sei, so beschreibe das ihr subjektives Empfinden. Tatsächlich sei ihr Haus nicht 24 Stunden am Tag überwacht worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Ihr Ehemann habe nach seiner Entführung nicht bei den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Schutz suchen können, da ihm gerade von deren Angehörigen Gefahr drohe. Die Beschwerdeführerin zitierte weiters einen Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe vom römisch 40 . Darin werde unter anderem über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer berichtet. Ein weiterer Bericht vom römisch 40 berichte ausführlich über die Situation in Tschetschenien.

Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418013-1/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, durch Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann ebenfalls Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein.Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418013-1/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, durch Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann ebenfalls Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein.

Da die vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seiner Ausreise sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aufgrund von tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig bzw. nicht den Tatsachen entsprechend gewertet worden seien, könne somit bereits aus diesem Grund den gleichlautenden bzw. sich darauf beziehenden Aussagen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden. Der Asylgerichtshof sei hinsichtlich des vom Ehemann der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens zu dem Schluss gelangt, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe und sein Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstelle, welches lediglich zur Asylerlangung erdacht worden sei.

Am 30. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in der am 3. Dezember 2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie hätten auch heute noch Probleme und würden im Herkunftsstaat gesucht. Sie habe die Gründe für ihre Antragstellung bereits im vorangegangenen Verfahren angegeben, jedoch die entsprechenden Beweismittel erst jetzt erhalten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder entführt und geschlagen worden sei. Eine von ihm erstattete Anzeige habe nichts bewirkt. Vielmehr hätten "die Männer" zu ihrem Bruder gesagt, dass ihn keiner retten könne, wenn er einmal in "ihren" Händen sei. Nach diesem Vorfall hätten sie die Heimat verlassen. Befragt, weshalb sie diesen Grund erst jetzt angebe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht gewollt, dass ihr Bruder Probleme bekomme. Im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Tschetschenen hätten ihr überdies geraten, diesen Umstand nicht anzugeben, da dies wie ein Verrat an eigenen Landsleuten aussehe. Sie habe den Herkunftsstaat nicht wegen finanzieller Probleme verlassen, da sie zu Hause über ein großes Grundstück und ein schönes Haus verfüge. Auch die Tante ihres Ehemannes werde nicht in Ruhe gelassen und heute noch bedroht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die Beschwerdeführerin überdies an, sie ("wir") seien dort misshandelt worden. Überdies habe sie zwei Kinder verloren, weil sie geschlagen worden sei. Den nunmehrigen Antrag habe sie gestellt, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Die von ihr vorgebrachten Gründe würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2012 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe neuerlich um Gewährung von internationalem Schutz angesucht, da ihm die Abschiebung gedroht habe. Es seien ihm "gewisse Bestätigungen" von zu Hause zugeschickt worden. Dabei handle es sich um die Kopie einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland vom XXXX bis zum XXXX in einer Organisation zum Schutz der Menschenrechte als XXXX gearbeitet habe. Zudem könne er auch Kopien von seiner Geburtsurkunde sowie jener seiner Schwester zum Nachweis dafür, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um seine Schwester handle, vorlegen. Die Beschwerdeführerin brachte in russischer Sprache verfasste Auszüge aus der Krankengeschichte samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte überdies aus, sie habe infolge der Säuberungen im Herkunftsstaat zwei Mal ein Kind verloren.Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2012 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe neuerlich um Gewährung von internationalem Schutz angesucht, da ihm die Abschiebung gedroht habe. Es seien ihm "gewisse Bestätigungen" von zu Hause zugeschickt worden. Dabei handle es sich um die Kopie einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland vom römisch 40 bis zum römisch 40 in einer Organisation zum Schutz der Menschenrechte als römisch 40 gearbeitet habe. Zudem könne er auch Kopien von seiner Geburtsurkunde sowie jener seiner Schwester zum Nachweis dafür, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um seine Schwester handle, vorlegen. Die Beschwerdeführerin brachte in russischer Sprache verfasste Auszüge aus der Krankengeschichte samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte überdies aus, sie habe infolge der Säuberungen im Herkunftsstaat zwei Mal ein Kind verloren.

Darüber hinaus legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen Auszug aus dem Internet vor, wonach unlängst abgeschobene Tschetschenen verschwunden seien. Sie (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) seien in dem Schreiben zwar nicht erwähnt, es werde dadurch jedoch bewiesen, dass zurückkehrende Personen einfach verschwinden. Ihnen würden im Falle einer Rückkehr "kriminelle Straftaten untergeschoben", da sie in Europa etwas gegen die Russische Föderation vorgebracht hätten. Die im Herkunftsstaat lebende Tante ihres Ehemannes werde wegen ihnen belangt; "sie" würden immer zwei Mal in der Woche kommen, was alle Nachbarn bestätigen könnten.

Befragt, ob es in der Russischen Föderation seit dem Vorverfahren sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass in letzter Zeit sogar auf das Fenster der dort lebenden Tante geschossen worden sei. Aus diesem Grund habe die Tante vor einem Monat auch ein Spital aufsuchen müssen. "Sie" hätten die im Jahr 1942 geborene Tante bereits so weit gebracht, dass sie das Haus verkaufen und weggehen wolle. Die Tante leide auch an Herz- und Blutdruckproblemen sowie Diabetes, was sehr schwer für sie zu ertragen sei. Wirtschaftlich sei es ihnen im Herkunftsstaat zwar gut gegangen, sie hätten aber "die anderen Probleme" gehabt.

Sie seien nunmehr "nervöser und aufgeregter". Die Beschwerdeführerin habe überdies Arzttermine vereinbart, da sie Angst vor einer Abschiebung habe. Ihr Ehemann führte im Hinblick auf die Länderfeststellungen aus, in den Berichten sei stets vermerkt, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er frage sich jedoch, warum dann immer noch Flüchtlinge von dort kommen und warum niemand vom Westen dorthin reise. Sie würden den Kindern auch eine gute Zukunft ermöglichen wollen und hätten mit Tschetschenien und der Russischen Föderation "abgeschlossen". Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich überdies im Herkunftsstaat das Leben nehmen wollen.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2013 führten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Wesentlichen aus, "das Problem" bestehe nach wie vor und werde "schlimmer". Die Gründe seien im vorangegangenen Verfahren bereits erwähnt worden und die Tante (ihres Ehemannes) wolle nunmehr das Haus im Herkunftsstaat verlassen, da auch sie nicht in Ruhe gelassen werde. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich. Sie hätten die Heimat "wegen der Kinder verlassen"; "das Problem" gebe es aber immer noch, es gehe "einfach nicht weg". Hätten sie keine Kinder, wären sie zu Hause geblieben. Es sei ihnen bekannt, dass sie "irgendeinen neuen Grund angeben" müssten, aber die Probleme seien dieselben.

Die Beschwerdeführerin legte zudem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer erstmaligen Antragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Sie habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe vorgebracht, die sie bereits während des vorhergehenden Verfahrens angegeben habe. Da sie ihr Vorbringen somit im gegenständlichen Fall auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. aufbaue, liege kein neuer Sachverhalt vor.

In der hiergegen am 14. Februar 2013 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die Fluchtgründe vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Zudem wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache sei nicht rechtskonform, da in den Entscheidungen bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse im Heimatland sowie der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Zl. D10 418013-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Zl. D10 418013-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2013 (Datum des Posteinganges) wies der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass es für ihn und seine Familie um "Leben oder Tod" gehe. Die (ersten) Anträge auf internationalen Schutz seien zu Unrecht abgelehnt worden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht möglich, ohne sich in "extreme Lebensgefahr" zu bringen. Bereits der äußere Anschein spreche dafür, dass sie die Heimat aus asylerheblichen Gründen verlassen hätten. Die Ablehnung der ersten Anträge auf internationalen Schutz habe die Familie in einen extremen psychischen Stresszustand versetzt. Seither würden ihn (den Ehemann der Beschwerdeführerin) ständige Suizidgedanken quälen; die Ausweglosigkeit der Lebenssituation sei kaum zu ertragen. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm der so dringend nötige asylrechtliche Schutz in Österreich nicht gewährt werde.

Nach Wiedergabe der im ersten Verfahren erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beteuerte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere, es sei wahr und richtig, dass die geschilderten "Verfolgungsprobleme" aufgrund der Tätigkeit seiner Schwester für XXXX entstanden seien. Die von ihm geschilderte Verfolgung sei überdies geradezu "tschetschenientypisch". Sie entspreche exakt jenen Vorgehensweisen und menschenrechtswidrigen Praktiken, die von den dortigen Sicherheitskräften seit Jahren aufgrund einer Vielzahl von Berichten bekannt seien. Auch hätten sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Details der Geschehnisse und Wahrnehmungen berichtet, die deutlich für ein persönliches Erleben des Geschilderten sprechen. Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt hätten über die Familie "die Generalvermutung des Asylschwindels unausgesprochen darübergestülpt" bzw. die Fälle unter diesem Gesichtspunkt betrachtet.Nach Wiedergabe der im ersten Verfahren erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beteuerte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere, es sei wahr und richtig, dass die geschilderten "Verfolgungsprobleme" aufgrund der Tätigkeit seiner Schwester für römisch 40 entstanden seien. Die von ihm geschilderte Verfolgung sei überdies geradezu "tschetschenientypisch". Sie entspreche exakt jenen Vorgehensweisen und menschenrechtswidrigen Praktiken, die von den dortigen Sicherheitskräften seit Jahren aufgrund einer Vielzahl von Berichten bekannt seien. Auch hätten sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Details der Geschehnisse und Wahrnehmungen berichtet, die deutlich für ein persönliches Erleben des Geschilderten sprechen. Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt hätten über die Familie "die Generalvermutung des Asylschwindels unausgesprochen darübergestülpt" bzw. die Fälle unter diesem Gesichtspunkt betrachtet.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Anfrage des Bundesasylamtes an die Zentrale der XXXX in Moskau eine Mitarbeit der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei dieser Organisation in XXXX nicht bestätigt habe, sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Gewissheit dafür bestehe, dass die Zentrale dieser Menschenrechtsorganisation, welche in Moskau etabliert sei, über die Mitarbeiter aller Zweigstellen zuverlässig Buch führe und darüber auch noch ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeiten im kaukasischen Raum in zuverlässiger Weise Auskunft geben könne. Mit der Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden, dass die Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schieße der Asylgerichtshof über das Ziel, da die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen von XXXX Moskau über Mitarbeiter im kaukasischen Raum nicht bekannt sei.Hinsichtlich des Umstandes, dass die Anfrage des Bundesasylamtes an die Zentrale der römisch 40 in Moskau eine Mitarbeit der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei dieser Organisation in römisch 40 nicht bestätigt habe, sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Gewissheit dafür bestehe, dass die Zentrale dieser Menschenrechtsorganisation, welche in Moskau etabliert sei, über die Mitarbeiter aller Zweigstellen zuverlässig Buch führe und darüber auch noch ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeiten im kaukasischen Raum in zuverlässiger Weise Auskunft geben könne. Mit der Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden, dass die Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schieße der Asylgerichtshof über das Ziel, da die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen von römisch 40 Moskau über Mitarbeiter im kaukasischen Raum nicht bekannt sei.

In seinem Schriftsatz vom 21. März 2013 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass es sich bei seiner - mit Namen und Geburtsdatum genannten - Schwester um eine "Geheimnisträgerin" handle, die Informationen und Beweismittel über "XXXX" in Tschetschenien habe, welche für die tschetschenische und russische Führung eminent wichtig seien. Aus der Bestätigung der "XXXX" in XXXX vom 6. Dezember 2012 gehe die Arbeit seiner Schwester für die genannte Organisation hervor. Es handle sich dabei um eine XXXX, die im selben Haus in XXXX untergebracht gewesen sei, wie die Organisation XXXX, für welche seine Schwester nach einem Wechsel schlussendlich tätig gewesen sei. Seine Schwester verfüge aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der ermordeten XXXX über Beweismaterial über die im Februar 2000 in einem - näher genannten - Stadtteil von XXXX stattgefundenen Massaker, bei welchen 300 Menschen getötet worden seien. Nach seinem Wissensstand gebe es Videoaufnahmen und Zeugenaussagen über diese Massaker, die sich nunmehr zum Teil auch in den Händen seiner Schwester befänden. Seine Schwester halte sich derzeit außerhalb der Kaukasusregion auf; ihren exakten Aufenthaltsort könne er jedoch zu ihrem Schutze nicht preisgeben. Er wolle nicht die moralische Verantwortung dafür tragen, dass seine Schwester ausgeforscht und von den Verfolgern getötet werde. Die in Rede stehende Bestätigung sei ihm am 11. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden; er habe sie noch am selben Tag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Es handle sich somit um eine Urkunde, die jedenfalls erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei und von den Rechtskraftwirkungen nicht erfasst werde. Der durch die Urkunde bescheinigte Sachverhalt sei entscheidungserheblich, da bestätigt werde, dass seine Schwester für die nichtstaatliche tschetschenische Organisation "XXXX" als XXXX gearbeitet habe. Auch die Telefaxkopie der Geburtsurkunde seiner Schwester sei ihm am 11. Dezember 2012 übermittelt worden; diese habe er ebenfalls anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Bei dieser Einvernahme habe er überdies fortgesetzte Verfolgungshandlungen glaubwürdig vorgebracht, die sich nunmehr gegen seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante richten würden. Er habe auch organisiert, dass ein Freund im Herkunftsstaat ein Video von seinem Haus anfertige, auf dem Einschusslöcher ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin habe nach der negativen Beendigung des ersten Verfahrens aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in einem - näher bezeichneten - Krankenhaus behandelt werden müssen.In seinem Schriftsatz vom 21. März 2013 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass es sich bei seiner - mit Namen und Geburtsdatum genannten - Schwester um eine "Geheimnisträgerin" handle, die Informationen und Beweismittel über "XXXX" in Tschetschenien habe, welche für die tschetschenische und russische Führung eminent wichtig seien. Aus der Bestätigung der "XXXX" in römisch 40 vom 6. Dezember 2012 gehe die Arbeit seiner Schwester für die genannte Organisation hervor. Es handle sich dabei um eine römisch 40 , die im selben Haus in römisch 40 untergebracht gewesen sei, wie die Organisation römisch 40 , für welche seine Schwester nach einem Wechsel schlussendlich tätig gewesen sei. Seine Schwester verfüge aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der ermordeten römisch 40 über Beweismaterial über die im Februar 2000 in einem - näher genannten - Stadtteil von römisch 40 stattgefundenen Massaker, bei welchen 300 Menschen getötet worden seien. Nach seinem Wissensstand gebe es Videoaufnahmen und Zeugenaussagen über diese Massaker, die sich nunmehr zum Teil auch in den Händen seiner Schwester befänden. Seine Schwester halte sich derzeit außerhalb der Kaukasusregion auf; ihren exakten Aufenthaltsort könne er jedoch zu ihrem Schutze nicht preisgeben. Er wolle nicht die moralische Verantwortung dafür tragen, dass seine Schwester ausgeforscht und von den Verfolgern getötet werde. Die in Rede stehende Bestätigung sei ihm am 11. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden; er habe sie noch am selben Tag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Es handle sich somit um eine Urkunde, die jedenfalls erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei und von den Rechtskraftwirkungen nicht erfasst werde. Der durch die Urkunde bescheinigte Sachverhalt sei entscheidungserheblich, da bestätigt werde, dass seine Schwester für die nichtstaatliche tschetschenische Organisation "XXXX" als römisch 40 gearbeitet habe. Auch die Telefaxkopie der Geburtsurkunde seiner Schwester sei ihm am 11. Dezember 2012 übermittelt worden; diese habe er ebenfalls anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Bei dieser Einvernahme habe er überdies fortgesetzte Verfolgungshandlungen glaubwürdig vorgebracht, die sich nunmehr gegen seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante richten würden. Er habe auch organisiert, dass ein Freund im Herkunftsstaat ein Video von seinem Haus anfertige, auf dem Einschusslöcher ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin habe nach der negativen Beendigung des ersten Verfahrens aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in einem - näher bezeichneten - Krankenhaus behandelt werden müssen.

Die nunmehr nach Beendigung des ersten Verfahrens stattgefundene "Reflexverfolgung" der im Herkunftsstaat verbliebenen Tante bis hin zu Schüssen auf das Haus, die in einem Zusammenhang zum Verfolgungsgeschehen gegen ihn stehende psychische Erkrankung seiner Ehefrau nach Beendigung des ersten Verfahrens sowie die neu beigeschaffte Urkunde über die Tätigkeit seiner Schwester für eine nichtstaatliche tschetschenische Hilfsorganisation seien abstrakt geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu untermauern.

Überdies hätten sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs im ersten Verfahren neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse über die allgemeine Lage in Tschetschenien ergeben. Aufgrund von Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber, die zumindest in zwei Fällen zu Festnahmen geführt hätten, sei bekannt, dass die Verfolgungsgefahr für abgelehnte Asylsuchende in Tschetschenien viel größer sei als von den österreichischen Asylbehörden bisher vermutet. Weiters gebe es neue Beweismittel bezüglich der Brutalität des Vorgehens des Regimes gegen sogenannte Unterstützer, Helfer oder Sympathisanten der Rebellen. Das offizielle tschetschenische Fernsehen habe im Februar 2013 über die Vernichtung einer Rebellengruppe berichtet. Ein verdeckter Spion der Regierung habe zahlreiche, nicht am Widerstand beteiligte Zivilpersonen als vermeintliche Helfer der Rebellen identifiziert und denunziert, woraufhin es zu einer öffentlichen, im Fernsehen gezeigten Vernehmung der Betroffenen gekommen sei. Diese Vernehmung, bei welcher die Beschuldigten öffentlich gedemütigt worden seien, zeige den Präsidenten bei der Durchführung der Verhöre. Die allgemeine Verfolgungssituation in Tschetschenien sei daher viel ernster, als dies von den österreichischen Asylbehörden aufgrund mangelhafter, unrichtiger und beschönigender Länderfeststellungen vermutet werde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D10 418009-2/2013/9E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D10 418009-2/2013/9E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

1.4. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.4. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 30. November 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 30. November 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 dar.Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dar.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. D10 418009-2/2013/9E, hat der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. D10 418009-2/2013/9E, hat der Asylgerichtshof der im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.

Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Ehemann erlangen könnte, der Beschwerdeführerin aber der gleiche Schutzumfang zugutekommen muss.Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Ehemann erlangen könnte, der Beschwerdeführerin aber der gleiche Schutzumfang zugutekommen muss.

Das Bundesasylamt wird darüber hinaus auch die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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