TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 D10 418011-2/2013

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 418011-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.551-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.551-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Der Beschwerdeführer brachte folgende Dokumente zur Vorlage:

Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .

Russische Krankenversicherungspolizze.

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 3. Juni 2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12. Jänner 2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, der minderjährige Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Vielmehr würden für ihn die Fluchtgründe seiner Eltern gelten.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.831-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.831-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 17. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418011-1/2011/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418011-1/2011/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Am 30. November 2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. In der Folge wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 3. Dezember 2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 11. Dezember 2012 und am 10. Jänner 2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.551-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.551-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der hiergegen am 14. Februar 2013 erhobenen Beschwerde beantragten die Eltern des Beschwerdeführers die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die Fluchtgründe vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Zudem wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache sei nicht rechtskonform, da in den Entscheidungen bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse im Heimatland sowie der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Zl. D10 418011-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Zl. D10 418011-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2013 (Datum des Posteinganges) wies der Vater des Beschwerdeführers insbesondere darauf hin, dass es für ihn und seine Familie um "Leben oder Tod" gehe. Die (ersten) Anträge auf internationalen Schutz seien zu Unrecht abgelehnt worden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht möglich, ohne sich in "extreme Lebensgefahr" zu bringen. Bereits der äußere Anschein spreche dafür, dass sie die Heimat aus asylerheblichen Gründen verlassen hätten. Die Ablehnung der ersten Anträge auf internationalen Schutz habe die Familie in einen extremen psychischen Stresszustand versetzt. Seither würden ihn (den Vater des Beschwerdeführers) ständige Suizidgedanken quälen; die Ausweglosigkeit der Lebenssituation sei kaum zu ertragen. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm der so dringend nötige asylrechtliche Schutz in Österreich nicht gewährt werde.

Nach Wiedergabe der im ersten Verfahren erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beteuerte der Vater des Beschwerdeführers insbesondere, es sei wahr und richtig, dass die geschilderten "Verfolgungsprobleme" aufgrund der Tätigkeit seiner Schwester für XXXX entstanden seien. Die von ihm geschilderte Verfolgung sei überdies geradezu "tschetschenientypisch". Sie entspreche exakt jenen Vorgehensweisen und menschenrechtswidrigen Praktiken, die von den dortigen Sicherheitskräften seit Jahren aufgrund einer Vielzahl von Berichten bekannt seien. Auch hätten sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Details der Geschehnisse und Wahrnehmungen berichtet, die deutlich für ein persönliches Erleben des Geschilderten sprechen. Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt hätten über die Familie "die Generalvermutung des Asylschwindels unausgesprochen darübergestülpt" bzw. die Fälle unter diesem Gesichtspunkt betrachtet.Nach Wiedergabe der im ersten Verfahren erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beteuerte der Vater des Beschwerdeführers insbesondere, es sei wahr und richtig, dass die geschilderten "Verfolgungsprobleme" aufgrund der Tätigkeit seiner Schwester für römisch 40 entstanden seien. Die von ihm geschilderte Verfolgung sei überdies geradezu "tschetschenientypisch". Sie entspreche exakt jenen Vorgehensweisen und menschenrechtswidrigen Praktiken, die von den dortigen Sicherheitskräften seit Jahren aufgrund einer Vielzahl von Berichten bekannt seien. Auch hätten sowohl er selbst als auch seine Ehefrau Details der Geschehnisse und Wahrnehmungen berichtet, die deutlich für ein persönliches Erleben des Geschilderten sprechen. Der Asylgerichtshof und das Bundesasylamt hätten über die Familie "die Generalvermutung des Asylschwindels unausgesprochen darübergestülpt" bzw. die Fälle unter diesem Gesichtspunkt betrachtet.

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Anfrage des Bundesasylamtes an die Zentrale der XXXX in Moskau eine Mitarbeit der Schwester des Vaters des Beschwerdeführers bei dieser Organisation in XXXX nicht bestätigt habe, sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Gewissheit dafür bestehe, dass die Zentrale dieser Menschenrechtsorganisation, welche in Moskau etabliert sei, über die Mitarbeiter aller Zweigstellen zuverlässig Buch führe und darüber auch noch ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeiten im kaukasischen Raum in zuverlässiger Weise Auskunft geben könne. Mit der Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden, dass die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schieße der Asylgerichtshof über das Ziel, da die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen von XXXX Moskau über Mitarbeiter im kaukasischen Raum nicht bekannt sei.Hinsichtlich des Umstandes, dass die Anfrage des Bundesasylamtes an die Zentrale der römisch 40 in Moskau eine Mitarbeit der Schwester des Vaters des Beschwerdeführers bei dieser Organisation in römisch 40 nicht bestätigt habe, sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Gewissheit dafür bestehe, dass die Zentrale dieser Menschenrechtsorganisation, welche in Moskau etabliert sei, über die Mitarbeiter aller Zweigstellen zuverlässig Buch führe und darüber auch noch ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeiten im kaukasischen Raum in zuverlässiger Weise Auskunft geben könne. Mit der Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden, dass die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schieße der Asylgerichtshof über das Ziel, da die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen von römisch 40 Moskau über Mitarbeiter im kaukasischen Raum nicht bekannt sei.

In seinem Schriftsatz vom 21. März 2013 brachte der Vater des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass es sich bei seiner - mit Namen und Geburtsdatum genannten - Schwester um eine "Geheimnisträgerin" handle, die Informationen und Beweismittel über "XXXX" in Tschetschenien habe, welche für die tschetschenische und russische Führung eminent wichtig seien. Aus der Bestätigung der "XXXX" in XXXX vom 6. Dezember 2012 gehe die Arbeit seiner Schwester für die genannte Organisation hervor. Es handle sich dabei um eine tschetschenische XXXX, die im selben Haus in XXXX untergebracht gewesen sei, wie die Organisation XXXX, für welche seine Schwester nach einem Wechsel schlussendlich tätig gewesen sei. Seine Schwester verfüge aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der ermordeten XXXX über Beweismaterial über die im Februar 2000 in einem - näher genannten - Stadtteil von XXXX stattgefundenen Massaker, bei welchen 300 Menschen getötet worden seien. Nach seinem Wissensstand gebe es Videoaufnahmen und Zeugenaussagen über diese Massaker, die sich nunmehr zum Teil auch in den Händen seiner Schwester befänden. Seine Schwester halte sich derzeit außerhalb der Kaukasusregion auf; ihren exakten Aufenthaltsort könne er jedoch zu ihrem Schutze nicht preisgeben. Er wolle nicht die moralische Verantwortung dafür tragen, dass seine Schwester ausgeforscht und von den Verfolgern getötet werde. Die in Rede stehende Bestätigung sei ihm am 11. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden; er habe sie noch am selben Tag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Es handle sich somit um eine Urkunde, die jedenfalls erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei und von den Rechtskraftwirkungen nicht erfasst werde. Der durch die Urkunde bescheinigte Sachverhalt sei entscheidungserheblich, da bestätigt werde, dass seine Schwester für die nichtstaatliche tschetschenische Organisation "XXXX" als XXXX gearbeitet habe. Auch die Telefaxkopie der Geburtsurkunde seiner Schwester sei ihm am 11. Dezember 2012 übermittelt worden; diese habe er ebenfalls anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Bei dieser Einvernahme habe er überdies fortgesetzte Verfolgungshandlungen glaubwürdig vorgebracht, die sich nunmehr gegen seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante richten würden. Er habe auch organisiert, dass ein Freund im Herkunftsstaat ein Video von seinem Haus anfertige, auf dem Einschusslöcher ersichtlich seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nach der negativen Beendigung des ersten Verfahrens aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in einem - näher bezeichneten - Krankenhaus behandelt werden müssen.In seinem Schriftsatz vom 21. März 2013 brachte der Vater des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass es sich bei seiner - mit Namen und Geburtsdatum genannten - Schwester um eine "Geheimnisträgerin" handle, die Informationen und Beweismittel über "XXXX" in Tschetschenien habe, welche für die tschetschenische und russische Führung eminent wichtig seien. Aus der Bestätigung der "XXXX" in römisch 40 vom 6. Dezember 2012 gehe die Arbeit seiner Schwester für die genannte Organisation hervor. Es handle sich dabei um eine tschetschenische römisch 40 , die im selben Haus in römisch 40 untergebracht gewesen sei, wie die Organisation römisch 40 , für welche seine Schwester nach einem Wechsel schlussendlich tätig gewesen sei. Seine Schwester verfüge aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der ermordeten römisch 40 über Beweismaterial über die im Februar 2000 in einem - näher genannten - Stadtteil von römisch 40 stattgefundenen Massaker, bei welchen 300 Menschen getötet worden seien. Nach seinem Wissensstand gebe es Videoaufnahmen und Zeugenaussagen über diese Massaker, die sich nunmehr zum Teil auch in den Händen seiner Schwester befänden. Seine Schwester halte sich derzeit außerhalb der Kaukasusregion auf; ihren exakten Aufenthaltsort könne er jedoch zu ihrem Schutze nicht preisgeben. Er wolle nicht die moralische Verantwortung dafür tragen, dass seine Schwester ausgeforscht und von den Verfolgern getötet werde. Die in Rede stehende Bestätigung sei ihm am 11. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden; er habe sie noch am selben Tag anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Es handle sich somit um eine Urkunde, die jedenfalls erst nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei und von den Rechtskraftwirkungen nicht erfasst werde. Der durch die Urkunde bescheinigte Sachverhalt sei entscheidungserheblich, da bestätigt werde, dass seine Schwester für die nichtstaatliche tschetschenische Organisation "XXXX" als römisch 40 gearbeitet habe. Auch die Telefaxkopie der Geburtsurkunde seiner Schwester sei ihm am 11. Dezember 2012 übermittelt worden; diese habe er ebenfalls anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt. Bei dieser Einvernahme habe er überdies fortgesetzte Verfolgungshandlungen glaubwürdig vorgebracht, die sich nunmehr gegen seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante richten würden. Er habe auch organisiert, dass ein Freund im Herkunftsstaat ein Video von seinem Haus anfertige, auf dem Einschusslöcher ersichtlich seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nach der negativen Beendigung des ersten Verfahrens aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in einem - näher bezeichneten - Krankenhaus behandelt werden müssen.

Die nunmehr nach Beendigung des ersten Verfahrens stattgefundene "Reflexverfolgung" der im Herkunftsstaat verbliebenen Tante bis hin zu Schüssen auf das Haus, die in einem Zusammenhang zum Verfolgungsgeschehen gegen ihn stehende psychische Erkrankung seiner Ehefrau nach Beendigung des ersten Verfahrens sowie die neu beigeschaffte Urkunde über die Tätigkeit seiner Schwester für eine nichtstaatliche tschetschenische Hilfsorganisation seien abstrakt geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu untermauern.

Überdies hätten sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs im ersten Verfahren neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse über die allgemeine Lage in Tschetschenien ergeben. Aufgrund von Abschiebungen tschetschenischer Asylwerber, die zumindest in zwei Fällen zu Festnahmen geführt hätten, sei bekannt, dass die Verfolgungsgefahr für abgelehnte Asylsuchende in Tschetschenien viel größer sei als von den österreichischen Asylbehörden bisher vermutet. Weiters gebe es neue Beweismittel bezüglich der Brutalität des Vorgehens des Regimes gegen sogenannte Unterstützer, Helfer oder Sympathisanten der Rebellen. Das offizielle tschetschenische Fernsehen habe im Februar 2013 über die Vernichtung einer Rebellengruppe berichtet. Ein verdeckter Spion der Regierung habe zahlreiche, nicht am Widerstand beteiligte Zivilpersonen als vermeintliche Helfer der Rebellen identifiziert und denunziert, woraufhin es zu einer öffentlichen, im Fernsehen gezeigten Vernehmung der Betroffenen gekommen sei. Diese Vernehmung, bei welcher die Beschuldigten öffentlich gedemütigt worden seien, zeige den Präsidenten bei der Durchführung der Verhöre. Die allgemeine Verfolgungssituation in Tschetschenien sei daher viel ernster, als dies von den österreichischen Asylbehörden aufgrund mangelhafter, unrichtiger und beschönigender Länderfeststellungen vermutet werde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D10 418009-2/2013/9E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D10 418009-2/2013/9E, gab der Asylgerichtshof der im Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

1.4. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.4. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 30. November 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 30. November 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 dar.Der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dar.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. D10 418009-2/2013/9E, hat der Asylgerichtshof der im Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Asylverfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. D10 418009-2/2013/9E, hat der Asylgerichtshof der im Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Asylverfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig.

Da der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Vater erlangen könnte, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugutekommen muss.Da der minderjährige Beschwerdeführer und sein Vater, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Vater erlangen könnte, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugutekommen muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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