TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 C16 423243-1/2011

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Spruch

C16 423.243-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,

XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, FZ. 11 14.110-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, FZ. 11 14.110-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. 1991/51 idF. BGBl I 2011/100, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, BGBl. 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/100, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 19).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi, im Zuge derer er ua. angab, schlepperunterstützt von Indien über Moskau und weiter auf unbekanntem Wege nach Österreich gebracht worden zu sein (AS 13, 17).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief ergebnislos (AS 9).

Am 28.11.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 53) und er wurde von der besagten Behörde unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 35).

Mit Datum vom folgenden Tag erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 14.110-BAT (AS 57), dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgehändigt (AS 155) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, "idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, ausgehändigt mit dem angefochtenen Bescheid, wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt (AS 151).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Faxnachricht vom 09.12.2011 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 157).

Die Beschwerde langte am 20.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Beweismittel Parteivorbringen

Der Beschwerdeführer hat zur Person vorgebracht, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger Indiens, ledig und seine Religion sei die der Sikhs (AS 13 oder Hinduismus AS 17).Der Beschwerdeführer hat zur Person vorgebracht, er heiße römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger Indiens, ledig und seine Religion sei die der Sikhs (AS 13 oder Hinduismus AS 17).

Er habe ursprünglich in seiner namentlich näher bezeichnet Geburtsstadt im Bundesstaat Punjab gewohnt, wo noch seine Eltern und ein erwachsener Bruder leben. Dort habe der Beschwerdeführer auch zwölf Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von 15 oder 16 Jahren sei er in eine namentlich näher bezeichnete Großstadt im selben Bundesstaat übersiedelt und habe dort später ein College besucht.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, er habe im Alter von 15 oder 16 Jahren festgestellt, dass er homosexuell sei. Er habe sich in einen namentlich näher bezeichneten Schulkameraden verliebt, aber seine Eltern seien, weil dies in der indischen Gesellschaft "nicht gern gesehen" werde, damit nicht einverstanden gewesen, weshalb der Beschwerdeführer in die besagte Großstadt gegangen sei.

Der Beschwerdeführer habe auch dort länger mit einem jungen Mann zusammengelebt. Sie hätten geplant zu heiraten. Dies sei zwar in Indien schlecht angesehen, aber rechtlich möglich. Ein gemeinsamer College-Professor habe jedoch von der Liebesbeziehung erfahren und die Familie des Lebensgefährten benachrichtigt, welche den Freund abgeholt und in seinen Heimatort verbracht hätten. Mitglieder der Familie hätten den Lebensgefährten dort - weil sie seine homosexuelle Beziehung als Schande empfunden hätten - so schwer verprügelt, dass der junge Mann seinen Verletzungen erlegen sei.

Danach hätten Mitglieder dieser Familie den Beschwerdeführer in der Großstadt telefonisch bedroht, wodurch er auch erfahren habe, dass sein Lebensgefährte tot sei. Im April 2011 habe die Familie des Freundes den Beschwerdeführer dann auch in der Großstadt aufgespürt und versucht, auch ihn umzubringen.

Im Mai 2011 sei der Beschwerdeführer schließlich auf dem Weg von der Großstadt in seine Heimatstadt dem namentlich näher bezeichneten Vater seines Freundes begegnet. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, habe an einem Stand eine Pause gemacht, um etwas zu essen und dort den besagten Vater getroffen, der ihn beschimpft und bedroht habe. Als der Beschwerdeführer auch noch mehrere Männer mit Eisenstangen auf sich zukommen habe sehen, sei er sofort von dort geflohen.

Zu Hause angekommen habe er die Vorfälle seiner Familie erzählt, die jedoch kein Verständnis für ihn gehabt und nur gemeint habe, das geschehe dem Beschwerdeführer recht. Danach sei er drei Monate nicht mehr nach Hause gefahren und habe beschlossen, in die Hauptstadt Delhi zu ziehen. Für eine Arbeit dort habe er eine Bestätigung von seinem College benötigt und einen Freund dort gebeten, ihm diese nach Delhi zu schicken. Der Freund habe dann den Vater seines Lebensgefährten vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert.

Am 06.10.2011, um zwölf oder ein Uhr nachts, seien dann zwei oder drei vermummte Personen zum Beschwerdeführer ins Haus gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch rechtzeitig durch die Tür gesehen, sei aus dem Fenster geflohen und fortgelaufen.

Schließlich habe er über die Vorfälle mit einem namentlich näher bezeichneten anderen Freund gesprochen, der gemeint habe, der Beschwerdeführer solle besser aus Indien nach England fliehen. Der Freund habe dann auch den Schlepper vermittelt, mit Hilfe dessen der Beschwerdeführer Indien am 16.10.2011 verlassen habe.

Der Beschwerdeführer sei schließlich nur wegen des Schleppers nach Österreich gekommen, er habe eigentlich nach England gewollt. Nach Indien würde er erst zurückkehren, wenn seine Familie ihn akzeptiere und die Familie des toten Freundes ihn in Ruhe lassen würde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist.

Zu den "Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes" findet sich nämlich zum einen lediglich folgende "Feststellung":

"Ihren Angaben war keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Indien eine Verfolgung aus Konventionsgründen droht. Sie haben ausgeführt, Ihr Heimatland wegen Schwierigkeiten mit der Familie Ihres Freundes verlassen zu haben.

In ihrem Fall war daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen.

Es war festzustellen, dass Sie nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, Art. 1 Abschnitt A Z 2 sind."Es war festzustellen, dass Sie nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, sind."

Unter "Beweiswürdigung" wird dazu nach allgemeinen, in keiner Weise fallbezogenen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs "glaubhaft" in § 3 AsylG, lediglich Folgendes angeführt:Unter "Beweiswürdigung" wird dazu nach allgemeinen, in keiner Weise fallbezogenen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs "glaubhaft" in Paragraph 3, AsylG, lediglich Folgendes angeführt:

"Ihr Vorbringen wird als zu beurteilender Sachverhalt dem Verfahren zugrunde gelegt".

Zum anderen lauten die "Feststellungen" zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Indien:

"Es konnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie Gefahr laufen, im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein, festgestellt werden."

Unter "Beweiswürdigung" wird dazu Folgendes angemerkt:

"Da Sie nicht behauptet haben, dass Ihnen im Heimatort eine Verfolgung aus Konventionsgründen drohte, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Ihre Eltern und Ihr Bruder leben in Indien, weswegen Sie über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen".

Des Weiteren sind zur "Lage im Herkunftsstaat Indien" 24 Seiten (!) lang Zitate aus verschiedenen Länderquellen zu ganz überwiegend nicht entscheidungsrelevanten Inhalten (wie etwa zur Lage der Adivasis und Dalits, zur medizinische Versorgung, zur Korruption, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zur Polizeigewalt und Folter) angehängt. Keine dieser "Feststellungen" befasst sich auch nur ansatzweise mit der Lage von Homosexuellen in Indien.

Unter "Beweiswürdigung" wird dazu angeführt:

"Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Absatz 2 Asylgesetz 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden (sic) und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen"."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Asylgesetz 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden (sic) und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen".

Da Bundesasylamt hat somit offenkundig weder ausreichende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten bereits erfolgten Verfolgung und Bedrohung als Homosexueller durch a) seine eigene Familie und b) die Familie des möglicherweise getöteten Lebensgefährten noch zur allgemeinen Lage von Homosexuellen in Indien noch gegebenfalls zu einer diesbezüglich zumutbaren innerstaatlichen Relokationsalternative getroffen.

Obwohl dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig verschiedene bereits erlittene Verfolgungen aus Gründen seiner sexuellen Orientierung entnommen werden können, hat sich das Bundesasylamt nämlich - statt entsprechende Feststellungen unter Würdigung des Beweismittels "Parteivorbringen" zu treffen - allein (und noch dazu tautologisch) auf den Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention beschränkt (den Angaben ist keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, weswegen nicht festgestellt werden kann, dass eine Verfolgung aus Konventionsgründen droht und somit festzustellen war, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne der Konvention ist).

Des Weiteren hat es das Bundesasylamt vollständig unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf die allgemeine Lage von Homosexuellen in Indien zu ermitteln und sich stattdessen (auch hier) darauf beschränkt, ohne jeden Bezug zum Beweismittel des Parteivorbringens und ohne jede Angabe von Länderinformationen (Quellen), die rechtlichen (!) Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu zitieren.

Die Berufung auf § 60 Abs. 2 AsylG, welcher nur die Arbeit der Staatendokumentation regelt, ersetzt außerdem keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde, von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können. Zudem ist der Aktenlage keineswegs zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die im angefochtenen Bescheid verwendeten und offenbar relativ wahllos zusammengestellten "Unterlagen" in dieser Form tatsächlich von der unabhängigen Staatendokumentation hat erstellen lassen.Die Berufung auf Paragraph 60, Absatz 2, AsylG, welcher nur die Arbeit der Staatendokumentation regelt, ersetzt außerdem keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde, von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können. Zudem ist der Aktenlage keineswegs zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die im angefochtenen Bescheid verwendeten und offenbar relativ wahllos zusammengestellten "Unterlagen" in dieser Form tatsächlich von der unabhängigen Staatendokumentation hat erstellen lassen.

Insoweit in diesem Zusammenhang weiters ohne Bezug auf das tatsächliche Vorbringen darauf rekurriert wird, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe und damit auch keine Gefahren vorgebracht habe, die zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte, ist auch dies - wie bereits erwähnt - aktenwidrig.

Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Sicherung der Existenzgrundlage in Indien einzig darauf verweist, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers noch in Indien leben, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme mehrfach angegeben hatte, dass ihn genau diese Familie wegen seiner sexuellen Orientierung verstoßen habe.

Schließlich kann wohl auch die Antwort des Beschwerdeführers "nein" auf die Frage (AS 41)

"Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Ihrer politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt?"

ohne jede Erläuterung des Verfolgungsbegriffs und/oder des Begriffs der "sozialen Gruppe" nicht als einzige Grundlage für die Feststellung einer nicht vorhandenen Verfolgung des Beschwerdeführers herangezogen werden.

Aus den bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Indien ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und aus weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und aus weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Es erscheint daher zielführend, den Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen, sachgerechte Fragen unter Beachtung der Manuduktionspflicht zu stellen und den Beschwerdeführer ggf. aufzufordern, zB. Details zu schildern oder überprüfbare Angaben zu machen.

Des Weiteren ist es unerlässlich, entscheidungsrelevante (!) Länderinformationen einzuholen und diese dem Beschwerdeführer - was im vorliegenden Fall ebenfalls verabsäumt wurde - zur Stellungnahme vorzuhalten.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Manuduktionspflicht, sexuelle Orientierung, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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