TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 A13 420864-2/2013

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A13 420.864-2/2013/3E

A13 420.863-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über den Antrag

1.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. A13 420.864-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. A13 420.864-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,

2.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. A13 420.863-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,2.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. A13 420.863-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,

in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 06.05.2013 werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Anträge auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 06.05.2013 werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheiden vom 04.08.2011, Zahl 10 09.247-BAT betreffend die Erstantragstellerin sowie Zahl 10 10.679-BAT, betreffend die mj. Zweitantragstellerin hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 (Erstantragstellerin) sowie vom 15.11.2010 (Zweitantragstellerin) gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit den Antragstellerinnen den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheiden vom 04.08.2011, Zahl 10 09.247-BAT betreffend die Erstantragstellerin sowie Zahl 10 10.679-BAT, betreffend die mj. Zweitantragstellerin hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.10.2010 (Erstantragstellerin) sowie vom 15.11.2010 (Zweitantragstellerin) gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit den Antragstellerinnen den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zahl A13 420.864-1/2011/2E sowie A13 420.863-1/2011/2E, abgewiesen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zahl A13 420.864-1/2011/2E sowie A13 420.863-1/2011/2E, abgewiesen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.

Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss desselben vom 13.03.2013, Zlen U 372, 373/13-3, abgelehnt.

I.3. Am 06.05.2013 brachte die Erstantragstellerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitantragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Am 06.05.2013 brachte die Erstantragstellerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitantragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG beim Asylgerichtshof ein.

I.4. Mit 15.05.2013 wurden gegenständliche Angelegenheiten dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Mit 15.05.2013 wurden gegenständliche Angelegenheiten dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Die Erstantragstellerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann die genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Sie reiste spätestens am 03.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1. Die Erstantragstellerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann die genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Sie reiste spätestens am 03.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX, Nr. XXXX vom XXXX, am XXXX in XXXX geboren und die leibliche Tochter der Erstantragstellerin. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.11.2010 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß der Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 , Nr. römisch 40 vom römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 geboren und die leibliche Tochter der Erstantragstellerin. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.11.2010 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Bei der am 05.10.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Erstantragstellerin an, gesund und schwanger zu sein und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU zu haben. Sie sei am 20.05.2008 in Begleitung einer Nigerianerin namens XXXX, die ihr einen Job als Friseurin in Italien versprochen hätte, von XXXX nach XXXX geflogen. In XXXX hätte diese Frau sie in ihrer Wohnung über ein Jahr lang eingesperrt gehalten und zur Prostitution gezwungen, bis der Erstantragstellerin eines Tages die Flucht gelungen sei. Auf Anraten einer Schwarzafrikanerin aus XXXX hätte sie sodann versucht, nach Österreich zu kommen, wäre jedoch von der österreichischen Polizei wieder nach Italien zurückgeschickt worden. Im Oktober 2010 wäre sie mit einem Zug von XXXX erneut nach Österreich gereist.Bei der am 05.10.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Erstantragstellerin an, gesund und schwanger zu sein und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU zu haben. Sie sei am 20.05.2008 in Begleitung einer Nigerianerin namens römisch 40 , die ihr einen Job als Friseurin in Italien versprochen hätte, von römisch 40 nach römisch 40 geflogen. In römisch 40 hätte diese Frau sie in ihrer Wohnung über ein Jahr lang eingesperrt gehalten und zur Prostitution gezwungen, bis der Erstantragstellerin eines Tages die Flucht gelungen sei. Auf Anraten einer Schwarzafrikanerin aus römisch 40 hätte sie sodann versucht, nach Österreich zu kommen, wäre jedoch von der österreichischen Polizei wieder nach Italien zurückgeschickt worden. Im Oktober 2010 wäre sie mit einem Zug von römisch 40 erneut nach Österreich gereist.

Sie habe ihr Land verlassen, weil ihre Familie arm sei und nicht genug zu essen gehabt hätte; sie werde in ihrer Heimat jedoch weder verfolgt noch bedroht.

Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Familie von der Frau namens XXXX bedroht werden würde. Die Frau werde versuchen entweder die Antragstellerin oder ihre Familie zu töten.Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Familie von der Frau namens römisch 40 bedroht werden würde. Die Frau werde versuchen entweder die Antragstellerin oder ihre Familie zu töten.

II.1.2. In der Einvernahme vom 11.10.2010 bestätigte die Erstantragstellerin ihre bisher getätigten Angaben und gab weiters an, die Frau namens XXXX lange vor ihrer Ausreise in XXXX kennengelernt zu haben. Diese Frau habe sie in ihrer Wohnung in XXXX eingesperrt, sie mit Essen versorgt, ihre Kleidung gewaschen und Männer zu ihr geschickt, wobei die Erstantragstellerin im Zuge ihrer Gefangenschaft und Zwangsprostitution von einem ihrer Freier schwanger geworden sei. Wer der Vater ihres ungeborenen Kindes sei, wisse sie aber nicht. Als die Erstantragstellerin eines Tages zum Einkaufen geschickt worden sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei geflohen.römisch zwei.1.2. In der Einvernahme vom 11.10.2010 bestätigte die Erstantragstellerin ihre bisher getätigten Angaben und gab weiters an, die Frau namens römisch 40 lange vor ihrer Ausreise in römisch 40 kennengelernt zu haben. Diese Frau habe sie in ihrer Wohnung in römisch 40 eingesperrt, sie mit Essen versorgt, ihre Kleidung gewaschen und Männer zu ihr geschickt, wobei die Erstantragstellerin im Zuge ihrer Gefangenschaft und Zwangsprostitution von einem ihrer Freier schwanger geworden sei. Wer der Vater ihres ungeborenen Kindes sei, wisse sie aber nicht. Als die Erstantragstellerin eines Tages zum Einkaufen geschickt worden sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei geflohen.

Aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters der Erstantragstellerin wurde diese am Ende der Einvernahme über die Absicht einer ärztlichen Untersuchung zur wissenschaftlichen Überprüfung des Alters in Kenntnis gesetzt.

II.1.3. Mit Schreiben vom 13.10.2010 brachte die Erstantragstellerin durch ihre damalige Rechtsberatung eine Stellungnahme ein und übermittelte eine Kopie ihres Anamnesebogens über ihre Schwangerschaft. In der Stellungnahme wurde insbesondere auf die Verbindung zwischen dem Vorbringen und Verhalten der Erstantragstellerin mit dem nicht zu leugnenden Menschenhandel hingewiesen. Das möglicherweise von ihrer Mutter falsch überlieferte Geburtsdatum müsse nicht zwingendermaßen auf die Unglaubwürdigkeit der Erstantragstellerin in Bezug auf ihr Vorbringen des Menschen- bzw. Kinderhandels schließen lassen. In Anbetracht der mehr als einjährigen Gefangennahme und Zwangsprostitution sowie der damit zusammenhängenden ungewollten Schwangerschaft sei auch eine psychologische Untersuchung angebracht.römisch zwei.1.3. Mit Schreiben vom 13.10.2010 brachte die Erstantragstellerin durch ihre damalige Rechtsberatung eine Stellungnahme ein und übermittelte eine Kopie ihres Anamnesebogens über ihre Schwangerschaft. In der Stellungnahme wurde insbesondere auf die Verbindung zwischen dem Vorbringen und Verhalten der Erstantragstellerin mit dem nicht zu leugnenden Menschenhandel hingewiesen. Das möglicherweise von ihrer Mutter falsch überlieferte Geburtsdatum müsse nicht zwingendermaßen auf die Unglaubwürdigkeit der Erstantragstellerin in Bezug auf ihr Vorbringen des Menschen- bzw. Kinderhandels schließen lassen. In Anbetracht der mehr als einjährigen Gefangennahme und Zwangsprostitution sowie der damit zusammenhängenden ungewollten Schwangerschaft sei auch eine psychologische Untersuchung angebracht.

II.1.4. Am XXXX kam die mj. Zweitantragstellerin zur Welt und verwies die Erstantragstellerin als leibliche Mutter zur Begründung des eingebrachten Asylantrages auf die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe.römisch zwei.1.4. Am römisch 40 kam die mj. Zweitantragstellerin zur Welt und verwies die Erstantragstellerin als leibliche Mutter zur Begründung des eingebrachten Asylantrages auf die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe.

II.1.5. Gemäß Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 wurde wegen der bestehenden Schwangerschaft der Erstantragstellerin von einer Altersfeststellung (röntgenologische Belastung) Abstand genommen.römisch zwei.1.5. Gemäß Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 wurde wegen der bestehenden Schwangerschaft der Erstantragstellerin von einer Altersfeststellung (röntgenologische Belastung) Abstand genommen.

II.1.6. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vom 01.12.2010 gab die Erstantragstellerin erneut an, den Vater ihres in Österreich geborenen Kindes nicht zu kennen und alleine für das Kind zu sorgen. Außer ihrem neugeborenen Kind hätte sie in Österreich keine aufhältigen Eltern oder sonstige Verwandte und lebe auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie habe nur Freunde im Lager.römisch zwei.1.6. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vom 01.12.2010 gab die Erstantragstellerin erneut an, den Vater ihres in Österreich geborenen Kindes nicht zu kennen und alleine für das Kind zu sorgen. Außer ihrem neugeborenen Kind hätte sie in Österreich keine aufhältigen Eltern oder sonstige Verwandte und lebe auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie habe nur Freunde im Lager.

II.1.7. In ihrer letzten Einvernahme vom 21.02.2011 gab die Erstantragstellerin an, in einem Dorf namens XXXX nahe XXXX geboren worden zu sein. In weiterer Folge hätte sie ihr Heimatdorf 2005 im Alter von zehn Jahren verlassen, wäre mit zwei Freundinnen namens XXXX und XXXX nach XXXX umgezogen und hätte dort bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria auf einem Platz namens XXXX gelebt. Mit zwölf Jahren hätte sie eine zweijährige Lehre als Friseurin gemacht und danach nach telefonischer Bestellung durch Kunden als Heimfriseurin gearbeitet. Die Eltern der Erstantragstellerin wären mit dem Umzug ihrer Tochter einverstanden gewesen, diese hätte bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria die Familie manchmal im Heimatdorf XXXX besucht, das Familienverhältnis wäre immer gut gewesen und sei es auch heute noch. Gegenwärtig würden beide Elternteile, zwei Brüder und zwei Schwestern noch in Nigeria leben und stünde die Erstantragstellerin in telefonischem Kontakt zu ihrer Kernfamilie. Der Vater sei Farmer und betreibe eine Landwirtschaft nahe dem Heimatdorf, die Mutter arbeite als Händlerin auf einem Markt, die Geschwister seien ebenfalls berufstätig. Die Farm bringe aber wenig Geld ein.römisch zwei.1.7. In ihrer letzten Einvernahme vom 21.02.2011 gab die Erstantragstellerin an, in einem Dorf namens römisch 40 nahe römisch 40 geboren worden zu sein. In weiterer Folge hätte sie ihr Heimatdorf 2005 im Alter von zehn Jahren verlassen, wäre mit zwei Freundinnen namens römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 umgezogen und hätte dort bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria auf einem Platz namens römisch 40 gelebt. Mit zwölf Jahren hätte sie eine zweijährige Lehre als Friseurin gemacht und danach nach telefonischer Bestellung durch Kunden als Heimfriseurin gearbeitet. Die Eltern der Erstantragstellerin wären mit dem Umzug ihrer Tochter einverstanden gewesen, diese hätte bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria die Familie manchmal im Heimatdorf römisch 40 besucht, das Familienverhältnis wäre immer gut gewesen und sei es auch heute noch. Gegenwärtig würden beide Elternteile, zwei Brüder und zwei Schwestern noch in Nigeria leben und stünde die Erstantragstellerin in telefonischem Kontakt zu ihrer Kernfamilie. Der Vater sei Farmer und betreibe eine Landwirtschaft nahe dem Heimatdorf, die Mutter arbeite als Händlerin auf einem Markt, die Geschwister seien ebenfalls berufstätig. Die Farm bringe aber wenig Geld ein.

Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstantragstellerin an, sie wäre von der Frau namens XXXX mit dem Vorwand, in Italien bessere Lebensumstände und Arbeit in einem Frisörsalon zu finden, zur Ausreise bewegt worden. Weder die Erstantragstellerin noch ihre Familie hätten Geld dafür an XXXX bezahlt, sondern wäre vereinbart gewesen, den Geldbetrag in Italien zurückzuzahlen. Vor der Ausreise aus Nigeria hätte XXXX die Erstantragstellerin zu einem Schrein namens XXXX gebracht, wo diese schwören hätte müssen, das Geld für die Ausreise an XXXX zurückzuzahlen. In Italien sei sie zur Zwangsprostitution gezwungen und geschwängert worden. Seit ihrer Flucht aus Italien hätte die Erstantragstellerin keinen Kontakt mehr zu XXXX, dieser wäre auch ihr Aufenthalt unbekannt. XXXX würde aber die Familie der Erstantragstellerin im Dorf XXXX häufig anrufen und telefonisch bedrohen. Über Befragen, ob die Erstantragstellerin abgesehen von einem besseren Verdienst in Italien noch irgendwelche Fluchtgründe gehabt habe, brachte diese die ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie ins Treffen.Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstantragstellerin an, sie wäre von der Frau namens römisch 40 mit dem Vorwand, in Italien bessere Lebensumstände und Arbeit in einem Frisörsalon zu finden, zur Ausreise bewegt worden. Weder die Erstantragstellerin noch ihre Familie hätten Geld dafür an römisch 40 bezahlt, sondern wäre vereinbart gewesen, den Geldbetrag in Italien zurückzuzahlen. Vor der Ausreise aus Nigeria hätte römisch 40 die Erstantragstellerin zu einem Schrein namens römisch 40 gebracht, wo diese schwören hätte müssen, das Geld für die Ausreise an römisch 40 zurückzuzahlen. In Italien sei sie zur Zwangsprostitution gezwungen und geschwängert worden. Seit ihrer Flucht aus Italien hätte die Erstantragstellerin keinen Kontakt mehr zu römisch 40 , dieser wäre auch ihr Aufenthalt unbekannt. römisch 40 würde aber die Familie der Erstantragstellerin im Dorf römisch 40 häufig anrufen und telefonisch bedrohen. Über Befragen, ob die Erstantragstellerin abgesehen von einem besseren Verdienst in Italien noch irgendwelche Fluchtgründe gehabt habe, brachte diese die ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie ins Treffen.

Über Befragen, ob sie für ihre Tochter, die Zweitantragstellerin, eigene Fluchtgründe vorzubringen habe, meinte sie: "Nein, ich stelle ihren Asylantrag aus den gleichen Gründen wie auch für mich, weil ich ja auch in Italien erst schwanger geworden bin (AS 155)."

Weiters gab sie an, in Österreich von der Grundversorgung zu leben, einen Deutschkurs zu besuchen und in Österreich Freunde zu haben, die sie im Krankenhaus kennengelernt habe. Zudem legte der gesetzliche Vertreter einen Entbindungsbefund des Krankenhauses XXXX (Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe) vom XXXX, in dem die Antragstellerin aufgrund eines mit einer Psychotherapeutin geführten Gesprächs als traumatisiert eingestuft werde, eine DVD des Dokumentarfilms XXXX, eine Bestätigung vom 14.12.2010 über den abgelegten Deutschkurs sowie eine Bestätigung vom 20.01.2011 der XXXX vor.Weiters gab sie an, in Österreich von der Grundversorgung zu leben, einen Deutschkurs zu besuchen und in Österreich Freunde zu haben, die sie im Krankenhaus kennengelernt habe. Zudem legte der gesetzliche Vertreter einen Entbindungsbefund des Krankenhauses römisch 40 (Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe) vom römisch 40 , in dem die Antragstellerin aufgrund eines mit einer Psychotherapeutin geführten Gesprächs als traumatisiert eingestuft werde, eine DVD des Dokumentarfilms römisch 40 , eine Bestätigung vom 14.12.2010 über den abgelegten Deutschkurs sowie eine Bestätigung vom 20.01.2011 der römisch 40 vor.

II.1.8. Mit Schreiben vom 04.04.2011 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 16.06.2011 wurde insbesondere ausgeführt, dass es ein Gesetz gegen Mädchenhandel in Nigeria gebe und darin unterschiedliche Haftstrafen vorgesehen seien. Was die rechtlichen Möglichkeiten anbelange, um gegen Mädchenhändler vorzugehen, so könnten die minderjährigen Mädchen und ihre Familien zu Gericht gehen. Es gebe in Nigeria Einrichtungen wie beispielsweise ein Apartment von NAPTIP oder die WOTCLEF, welche den Opfern von Mädchenhandel Unterkunft anbieten. Bezüglich einer Unterstützung betreibe das Department of Counselling and Rehabilitation von NAPTIP ein Sensibilisierungsprogramm für die Opfer, welches vor allem auf eine psychologische Umorientierung ausgerichtet sei. Es gebe zwar kein spezielles Programm für die Unterstützung minderjähriger Mütter in Nigeria, jedoch würden sich NAPTIP und auch unterschiedliche NGOs um die Opfer und deren Kinder kümmern.römisch zwei.1.8. Mit Schreiben vom 04.04.2011 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 16.06.2011 wurde insbesondere ausgeführt, dass es ein Gesetz gegen Mädchenhandel in Nigeria gebe und darin unterschiedliche Haftstrafen vorgesehen seien. Was die rechtlichen Möglichkeiten anbelange, um gegen Mädchenhändler vorzugehen, so könnten die minderjährigen Mädchen und ihre Familien zu Gericht gehen. Es gebe in Nigeria Einrichtungen wie beispielsweise ein Apartment von NAPTIP oder die WOTCLEF, welche den Opfern von Mädchenhandel Unterkunft anbieten. Bezüglich einer Unterstützung betreibe das Department of Counselling and Rehabilitation von NAPTIP ein Sensibilisierungsprogramm für die Opfer, welches vor allem auf eine psychologische Umorientierung ausgerichtet sei. Es gebe zwar kein spezielles Programm für die Unterstützung minderjähriger Mütter in Nigeria, jedoch würden sich NAPTIP und auch unterschiedliche NGOs um die Opfer und deren Kinder kümmern.

Zusätzlich zur Beantwortung der konkreten Fragen übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung vom 15.11.2010 bezüglich "Hilfsorganisationen für Frauen, Kinderbetreuung in Nigeria".

II.1.9. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung sowie darüber hinausgehend ermittelte Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wurden an den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerinnen mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte jedoch nicht ein.römisch zwei.1.9. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung sowie darüber hinausgehend ermittelte Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wurden an den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerinnen mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte jedoch nicht ein.

II.1.10. Die belangte Behörde wies die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der Erstantragstellerin. Es sei zwar glaubhaft, dass sie eine Frau namens XXXX unter Inaussichtstellung eines eigenen Frisörsalons und besseren Einkommens zur Reise nach Italien gebracht und dort zur Zwangsprostitution gezwungen habe, jedoch hätte es außer dem Wunsch, sich das Leben zu verbessern, keine weiteren Gründe für das Verlassen Nigerias gegeben. Dieser Wunsch - basierend auf einem rein wirtschaftlichen Interesse - rechtfertige jedoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem hätte die Erstantragstellerin nicht glaubhaft machen können, gegenwärtig in Form von Telefondrohungen gegenüber ihren Eltern in Nigeria bedroht zu werden. Da der Erstantragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme auch für die Zweitantragstellerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.römisch zwei.1.10. Die belangte Behörde wies die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der Erstantragstellerin. Es sei zwar glaubhaft, dass sie eine Frau namens römisch 40 unter Inaussichtstellung eines eigenen Frisörsalons und besseren Einkommens zur Reise nach Italien gebracht und dort zur Zwangsprostitution gezwungen habe, jedoch hätte es außer dem Wunsch, sich das Leben zu verbessern, keine weiteren Gründe für das Verlassen Nigerias gegeben. Dieser Wunsch - basierend auf einem rein wirtschaftlichen Interesse - rechtfertige jedoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem hätte die Erstantragstellerin nicht glaubhaft machen können, gegenwärtig in Form von Telefondrohungen gegenüber ihren Eltern in Nigeria bedroht zu werden. Da der Erstantragstellerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme auch für die Zweitantragstellerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorliege. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerinnen in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würden, zumal sie über ein intaktes Familiennetz in Nigeria verfügen und keinen Minderheiten in Nigeria angehören würden, die Gleichberechtigung der Frau sowie das Verbot der Diskriminierung in der nigerianischen Verfassung verankert sowie gesetzlicher Schutz für Kinder und Jugendliche gegeben sei und überdies zahlreiche NGOs und Organisationen in Nigeria, Benin City, ansässig seien.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerinnen in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würden, zumal sie über ein intaktes Familiennetz in Nigeria verfügen und keinen Minderheiten in Nigeria angehören würden, die Gleichberechtigung der Frau sowie das Verbot der Diskriminierung in der nigerianischen Verfassung verankert sowie gesetzlicher Schutz für Kinder und Jugendliche gegeben sei und überdies zahlreiche NGOs und Organisationen in Nigeria, Benin City, ansässig seien.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 EMRK genannten Zieles, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, gerechtfertigt sei.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, EMRK genannten Zieles, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, gerechtfertigt sei.

I.1.11. Der Asylgerichtshof hat die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 09.03.2012, Zlen A13 420.864-1/2011/2E und A13 420.863-1/2011/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstantragstellerin nicht überzeugend darlegen habe können, gegenwärtig noch allfälligen Verfolgungshandlungen seitens der Frau namens XXXX - mitunter durch telefonische Drohanrufe bei ihren Eltern - ausgesetzt zu sein. Dass diese die aktuellen Drohanrufe in ihren ersten drei Einvernahmen mit keinem Wort zur Sprache gebracht habe, sei nicht nachvollziehbar, handle es sich doch bei den Drohanrufen offensichtlich um kein Detail, sondern um wesentliches Vorbringen. Es erscheine nicht logisch, in drei Einvernahmen über durchlebte Ereignisse und Fluchtgründe zu sprechen, aber dennoch einen wesentlichen Umstand für sich zu behalten, um ihn erst im letzten Moment doch noch preiszugeben. Selbst als sie in ihrer letzten Einvernahme über ein mit ihren Eltern geführtes Telefongespräch berichtet habe, habe sie nicht von telefonischen Drohungen durch XXXX berichtet, erst später in der Einvernahme habe sie plötzlich behauptet, von ihrem Vater zu wissen, dass XXXX jeden Tag anrufe und damit drohe, Leute zu ihrer Familie zu schicken, um sie zu töten. Wenn es tatsächlich zu tagtäglichen Drohanrufen bei der Familie der Erstantragstellerin gekommen wäre, hätte dieser Umstand schon viel früher zur Sprache kommen müssen, da keine vor Verfolgung flüchtende Person ein derartiges Vorbringen so lange für sich behalten würde.römisch eins.1.11. Der Asylgerichtshof hat die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 09.03.2012, Zlen A13 420.864-1/2011/2E und A13 420.863-1/2011/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Erstantragstellerin nicht überzeugend darlegen habe können, gegenwärtig noch allfälligen Verfolgungshandlungen seitens der Frau namens römisch 40 - mitunter durch telefonische Drohanrufe bei ihren Eltern - ausgesetzt zu sein. Dass diese die aktuellen Drohanrufe in ihren ersten drei Einvernahmen mit keinem Wort zur Sprache gebracht habe, sei nicht nachvollziehbar, handle es sich doch bei den Drohanrufen offensichtlich um kein Detail, sondern um wesentliches Vorbringen. Es erscheine nicht logisch, in drei Einvernahmen über durchlebte Ereignisse und Fluchtgründe zu sprechen, aber dennoch einen wesentlichen Umstand für sich zu behalten, um ihn erst im letzten Moment doch noch preiszugeben. Selbst als sie in ihrer letzten Einvernahme über ein mit ihren Eltern geführtes Telefongespräch berichtet habe, habe sie nicht von telefonischen Drohungen durch römisch 40 berichtet, erst später in der Einvernahme habe sie plötzlich behauptet, von ihrem Vater zu wissen, dass römisch 40 jeden Tag anrufe und damit drohe, Leute zu ihrer Familie zu schicken, um sie zu töten. Wenn es tatsächlich zu tagtäglichen Drohanrufen bei der Familie der Erstantragstellerin gekommen wäre, hätte dieser Umstand schon viel früher zur Sprache kommen müssen, da keine vor Verfolgung flüchtende Person ein derartiges Vorbringen so lange für sich behalten würde.

Weiters hätte die Erstantragstellerin, selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt des gegenständlichen Vorbringens, die Möglichkeit, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Nigeria bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Eine allenfalls daraus für sie bzw. ihre Familie entspringende Verfolgungsgefahr wäre zudem als Verfolgung durch Private einzustufen und könnte als solche dem Staat Nigeria - aufgrund der Tatsache, dass eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates nicht angenommen werden könne - nicht zugerechnet werden. Für den Asylgerichtshof ergebe sich unter Berücksichtigung der umfassenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe als von vornherein aussichtslos und damit als unzumutbar einzustufen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es in Nigeria Gesetze gegen Menschenhandel gebe, welche die Regierung aktiv durchsetze. Opfer von Menschenhändlern und deren Familien könnten zu Gericht gehen, um Kompensation zu fordern. Zudem gebe es in Benin City eine für Minderjährige frei zugängliche Jugendstaatsanwaltschaft sowie einen Gerichtshof, der sich mit Fällen des Menschenhandels befasse. Abgesehen von den rechtlichen Möglichkeiten stünden den Opfern von Menschenhandel auch diverse NGOs und Hilfsorganisationen unterstützend zur Seite.

II.1.12. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2013, Zlen 372, 373/13-3, abgelehnt.römisch zwei.1.12. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2013, Zlen 372, 373/13-3, abgelehnt.

II.1.13. Mit Schreiben vom 06.05.2013 brachte die Erstantragstellerin für sich und die minderjährige Zweitantragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründete dies nun im Wesentlichen damit, dass der Vater der Erstantragstellerin XXXX durch Mittelsmänner des Frauenhandelsringes umgebracht worden wäre. Auch würde sich aus den vorgelegten Beweisen ergeben, dass nach der Erstantragstellerin weiterhin gesucht werde, um auch sie umzubringen.römisch zwei.1.13. Mit Schreiben vom 06.05.2013 brachte die Erstantragstellerin für sich und die minderjährige Zweitantragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründete dies nun im Wesentlichen damit, dass der Vater der Erstantragstellerin römisch 40 durch Mittelsmänner des Frauenhandelsringes umgebracht worden wäre. Auch würde sich aus den vorgelegten Beweisen ergeben, dass nach der Erstantragstellerin weiterhin gesucht werde, um auch sie umzubringen.

Vorgelegt wurden vier Schriftstücke:

1. Medizinischer Bericht des Zentralspitals XXXX betreffend XXXX, 80 Jahre, vom 23.04.2013, worin bestätigt wird, dass der Patient am 05.01.2013 in dem Spital behandelt worden wäre. Er habe multiple Risswunden an seinem Körper, Händen, Kopf und Beinen, die eine Hospitalisierung für zwei Wochen benötigt hätte, erlitten. Er wäre nach der vollständigen Wiederherstellung am 20.01.2013 entlassen worden.1. Medizinischer Bericht des Zentralspitals römisch 40 betreffend römisch 40 , 80 Jahre, vom 23.04.2013, worin bestätigt wird, dass der Patient am 05.01.2013 in dem Spital behandelt worden wäre. Er habe multiple Risswunden an seinem Körper, Händen, Kopf und Beinen, die eine Hospitalisierung für zwei Wochen benötigt hätte, erlitten. Er wäre nach der vollständigen Wiederherstellung am 20.01.2013 entlassen worden.

2. Sterbeurkunde der Bundesrepublik Nigeria, XXXX, vom 23.04.2013, wonach XXXX am 06.04.2013 verstorben wäre.2. Sterbeurkunde der Bundesrepublik Nigeria, römisch 40 , vom 23.04.2013, wonach römisch 40 am 06.04.2013 verstorben wäre.

3. Eine vor dem Obergericht in XXXX abgegebene eidesstattliche Erklärung von XXXX vom 22.04.2013. Darin erklärt XXXX, dass XXXX seine jüngere Schwester wäre, sein Vater von einem gewissen XXXX telefonisch bedroht worden wäre, sein Vater wegen der telefonischen Drohanrufe ins Zentralkrankenhaus von XXXX eingeliefert worden wäre, jedoch mangels ärztlich festgestellter Erkrankung wieder nach Hause entlassen worden wäre und Mr. XXXX dann eine Gruppe von Männern organisiert habe, um seinen Vater am 06.04.2013 wegen der Schulden seiner Schwester XXXX zu ermorden. Mr. XXXX suche noch immer seine Schwester.3. Eine vor dem Obergericht in römisch 40 abgegebene eidesstattliche Erklärung von römisch 40 vom 22.04.2013. Darin erklärt römisch 40 , dass römisch 40 seine jüngere Schwester wäre, sein Vater von einem gewissen römisch 40 telefonisch bedroht worden wäre, sein Vater wegen der telefonischen Drohanrufe ins Zentralkrankenhaus von römisch 40 eingeliefert worden wäre, jedoch mangels ärztlich festgestellter Erkrankung wieder nach Hause entlassen worden wäre und Mr. römisch 40 dann eine Gruppe von Männern organisiert habe, um seinen Vater am 06.04.2013 wegen der Schulden seiner Schwester römisch 40 zu ermorden. Mr. römisch 40 suche noch immer seine Schwester.

4. Auszug aus dem Journal über Verbrechen des Polizeiapparates Nigerias, Büro des Gebietskommandanten XXXX vom 22.04.2013, worin die eidesstattliche Erklärung des XXXX (siehe oben 3.) wiedergegeben wird und erklärt wird, dass XXXX ein polizeilicher Auszug für die Informierung der Öffentlichkeit und für jene Behörde ausgestellt werde, die es betreffe.4. Auszug aus dem Journal über Verbrechen des Polizeiapparates Nigerias, Büro des Gebietskommandanten römisch 40 vom 22.04.2013, worin die eidesstattliche Erklärung des römisch 40 (siehe oben 3.) wiedergegeben wird und erklärt wird, dass römisch 40 ein polizeilicher Auszug für die Informierung der Öffentlichkeit und für jene Behörde ausgestellt werde, die es betreffe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren inhaltlich verfügte. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch Senatsentscheidung des Asylgerichtshofes inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls durch den zuständigen Senat zu verfügen ist.Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss der genannten Verfahren inhaltlich verfügte. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch Senatsentscheidung des Asylgerichtshofes inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls durch den zuständigen Senat zu verfügen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Der ins Treffen geführte Tod des Vaters der Erstantragstellerin, XXXX, angeblich aus Rache herbeigeführt durch eine von einem gewissen Mr. XXXX organisierte Gruppe von Männern, da die Erstantragstellerin geschuldetes Geld nicht gezahlt habe, welches sie Mr. XXXX geschuldet habe, erfolgte erst nach dem rechtskräftigen Abschluss der vom Wiederaufnahmeantrag umfassten Asylverfahren. Gemäß vorgelegter Sterbeurkunde sei der Tod von XXXX am 06.04.2013 eingetreten, während das Asylverfahren der Antragstellerinnen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 in Rechtskraft erwuchs.Der ins Treffen geführte Tod des Vaters der Erstantragstellerin, römisch 40 , angeblich aus Rache herbeigeführt durch eine von einem gewissen Mr. römisch 40 organisierte Gruppe von Männern, da die Erstantragstellerin geschuldetes Geld nicht gezahlt habe, welches sie Mr. römisch 40 geschuldet habe, erfolgte erst nach dem rechtskräftigen Abschluss der vom Wiederaufnahmeantrag umfassten Asylverfahren. Gemäß vorgelegter Sterbeurkunde sei der Tod von römisch 40 am 06.04.2013 eingetreten, während das Asylverfahren der Antragstellerinnen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 in Rechtskraft erwuchs.

Auch bei der eidesstattlichen Erklärung des Bruders der Erstantragstellerin, XXXX, vom 22.04.2013 handelt es sich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylverfahren bestanden hätte. Vielmehr ist die eidesstattliche Erklärung von XXXX vom 22.04.2013 als ein neu hervorgekommenes Beweismittel zu sehen, welches erst nach der seinerzeitigen Entscheidung des Asylgerichtshofes entstanden ist. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben unter Punkt 2.1. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), wobei die Erklärung, im Wesentlichen über den angeblichen Grund des am 06.04.2013 zu Tode gekommenen Vaters, erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie nach dem Tod von XXXX abgegeben wurde und somit von einem nachträglich entstandenen Beweismittel, gegründet auf eine nachträglich entstandene Tatsache, auszugehen ist. Somit handelt es sich nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der im Zeitpunkt der Erlassung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits bestanden hat.Auch bei der eidesstattlichen Erklärung des Bruders der Erstantragstellerin, römisch 40 , vom 22.04.2013 handelt es sich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylverfahren bestanden hätte. Vielmehr ist die eidesstattliche Erklärung von römisch 40 vom 22.04.2013 als ein neu hervorgekommenes Beweismittel zu sehen, welches erst nach der seinerzeitigen Entscheidung des Asylgerichtshofes entstanden ist. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben unter Punkt 2.1. angeführten Hinweis auf VwGH und das Schrifttum), wobei die Erklärung, im Wesentlichen über den angeblichen Grund des am 06.04.2013 zu Tode gekommenen Vaters, erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie nach dem Tod von römisch 40 abgegeben wurde und somit von einem nachträglich entstandenen Beweismittel, gegründet auf eine nachträglich entstandene Tatsache, auszugehen ist. Somit handelt es sich nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der im Zeitpunkt der Erlassung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits bestanden hat.

Der angebliche Tod des Vaters der Erstantragstellerin sowie die Erklärung seines Sohnes bzw. Bruders der Erstantragstellerin über den Grund dieses Todes stellen daher für die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar.Der angebliche Tod des Vaters der Erstantragstellerin sowie die Erklärung seines Sohnes bzw. Bruders der Erstantragstellerin über den Grund dieses Todes stellen daher für die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar.

Der gegenständliche Antrag konnte schon deshalb nicht erfolgreich sein.

Im vorliegenden Fall ist am Rande ferner festzuhalten, dass der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Tod sowie das Schreiben des Bruders der Erstantragstellerin allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt hätten. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die vorgelegten Schreiben echt und richtig wären, geht die Todesursache von XXXX nicht hervor und ist die "Eidesstattliche Erklärung" von XXXX, dass seine Schwester, die Erstantragstellerin, nach wie vor wegen Geldschulden gesucht werde sowie sein Vater eben aus diesem Grund getötet worden wäre, im Sinne der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel so zu sehen, dass die vorliegenden Schreiben nicht größere Beweiskraft entfalten, als die schon dargebrachte Erzählung der Fluchtgeschichte durch die Erstantragstellerin.Im vorliegenden Fall ist am Rande ferner festzuhalten, dass der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Tod sowie das Schreiben des Bruders der Erstantragstellerin allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt hätten. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die vorgelegten Schreiben echt und richtig wären, geht die Todesursache von römisch 40 nicht hervor und ist die "Eidesstattliche Erklärung" von römisch 40 , dass seine Schwester, die Erstantragstellerin, nach wie vor wegen Geldschulden gesucht werde sowie sein Vater eben aus diesem Grund getötet worden wäre, im Sinne der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel so zu sehen, dass die vorliegenden Schreiben nicht größere Beweiskraft entfalten, als die schon dargebrachte Erzählung der Fluchtgeschichte durch die Erstantragstellerin.

Auch nach Durchsicht der vorgelegten Schreiben ist nicht zwingend davon auszugehen, dass das Vorbringen der Erstantragstellerin, welche die angeblichen Drohanrufe erst in ihrer allerletzten Einvernahme vorgebracht hat, tatsächlich der Wahrheit entspricht, zumal die negative Beurteilung ihres Asylantrages auf die durch unstimmige Angaben beruhende fehlende Glaubwürdigkeit sowie auch auf die prinzipielle Schutzfähigkeit des Staates Nigeria zurückzuführen war.

Wie zudem schon ausführlich im abgeschlossenen Asylverfahren der Antragstellerinnen ausgeführt, handelt es sich bei der Verfolgung durch den angeblichen Mr. XXXX um eine Verfolgung durch Private und wurde ausführlich ausgeführt, dass eine systemimmanente Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates Nigeria im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. Eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung wären die vorgelegten Schreiben daher niemals imstande gewesen, herbeizuführen.Wie zudem schon ausführlich im abgeschlossenen Asylverfahren der Antragstellerinnen ausgeführt, handelt es sich bei der Verfolgung durch den angeblichen Mr. römisch 40 um eine Verfolgung durch Private und wurde ausführlich ausgeführt, dass eine systemimmanente Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates Nigeria im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. Eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung wären die vorgelegten Schreiben daher niemals imstande gewesen, herbeizuführen.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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