RS Vwgh 2005/11/23 2005/16/0122

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art18 Abs1;
GEG §6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0192

Rechtssatz

Beim Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG handelt es sich um einen Bescheid, der der formellen Rechtskraft fähig ist. Die Nichtbeachtung einer bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Kostenbeamten durch einen weiteren Zahlungsauftrag hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 1984, VfSlg. 10.142, nicht als bloß rechtswidrig, sondern als bereits gesetzlos erachtet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 99/16/0049).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160122.X04

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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