TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 99/16/0049

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303;
BAO §308;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B AG in B, vertreten durch Dr. Gebhard Winkler-Heinzle, Rechtsanwalt in Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Jänner 1999, Zl. Jv 3602-33/98, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des beim Bezirksgericht Bregenz am 28. Oktober 1996 eingelangten Grundbuchsgesuches war u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes (mit der Begründung von Wohnungseigentum) für B.B., M.K. und P.K., sowie die Einverleibung des Pfandrechtes für einen von der Beschwerdeführerin der B.B. gewährten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,480.000,-- und für die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin auf dem Anteil der M.K. in Höhe von S 2,020.000,-- samt Nebengebührensicherstellung von S 606.000,--, daher insgesamt S 2,626.000,--. Das Grundbuchsgesuch wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 bewilligt.

Der Kostenbeamte schrieb mit GeoForm Nr. 51 (Zahlungsaufforderung) der Beschwerdeführerin 1,1 % Eintragungsgebühr auf der Basis von S 1,480.000,-- und S 2,626.000,--, sohin S 4.106.000,-- in Höhe von S 45.166,-- vor.

Die Beschwerdeführerin entrichtete zunächst den auf den Kredit für B.B. entfallenden Anteil in Höhe von S 16.280,-- am 21. November 1996. Mit Schreiben vom 15. November 1996 erklärte sie, dass bezüglich der weiteren Darlehenshypothek zu Gunsten der M.K. (Eintragungsgebühr S 28.886,--) in den nächsten Tagen der Zusicherungsbescheid des Landes Vorarlberg betreffend Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 übersendet werde; gleichzeitig wurde um Berichtigung der Gesamtvorschreibung ersucht. Mit Schreiben vom 25. November 1996, welches als "Berichtigungsantrag" tituliert war, übersandte die Beschwerdeführerin den zuvor angekündigten Zusicherungsbescheid des Landes Vorarlberg wegen Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 und ersuchte um Berichtigung der Vorschreibung. Sie gab an, dass bezüglich der Darlehenshypothek von S 2,020.000,--

ein Betrag von S 1,856.840,-- gebührenbefreit sei, sodass bezüglich des Restes von S 163.160,-- die Eintragungsgebühr von 1,1 % somit S 1.794,76 betrage. Dieser Betrag wurde am 2. Dezember 2001 überwiesen.

Darauf erließ der Kostenbeamte am 27. Dezember 1996 einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG. In diesem Zahlungsauftrag wurde als Gegenstand und angewendete Vorschrift die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG angeführt; Bemessungsgrundlage war ein Betrag von S 1.692.108,--. Vorgeschrieben wurden "restlich" S 538,--. Dieser Betrag samt Einhebungsgebühr wurde von der Beschwerdeführerin unverzüglich berichtigt.

Mit Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 1998 wurden von der Kostenbeamtin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 2.626.000,-- und dem schon entrichteten Betrag von S 1.795,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9b in der Höhe von S 27.091,-- als "Rest" angefordert. Begründend wurde in dieser Zahlungsaufforderung ausgeführt, dass kein Fall des § 53 Abs. 3 WFG vorliege, weil der Vollzug am 28. Oktober 1996 erfolgt sei, aber die Zusicherung der Förderung erst mit Bescheid vom 9. November 1996 ergangen sei.

Am 11. September 1998 erließ die Kostenbeamtin einen entsprechenden Zahlungsauftrag, gegen den die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag einbrachte. Bedingung für eine Finanzierung durch die Beschwerdeführerin sei gewesen, dass die Kreditnehmerin M.K. ein Wohnbauförderungsdarlehen erhalte. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei der Wohnbauförderungsstelle des Landes Vorarlberg interveniert und es sei ihr mündlich zugesichert worden, dass das Wohnbauförderungsdarlehen gewährt werde. Zum Zeitpunkt des Grundbuchsgesuches sei für das Land Vorarlberg festgestanden, dass M.K. Wohnbauförderungsmittel erhalte und dass es sich um eine geförderte Wohnung handle. Nach der Verwaltungspraxis der Vorarlberger Landesregierung würde eine schriftliche Förderungszusage erst nach Vorlage des Grundbuchsauszuges ausgefertigt werden.

Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf Grund der Vorschreibung der Eintragungsgebühr sofort nach der Zustellung des Grundbuchsbeschlusses telefonisch mit der Kostenbeamtin Kontakt aufgenommen worden sei und diese erklärt habe, dass bei Vorlage des Zusicherungsbescheides innerhalb von drei Wochen die Vorschreibung auf Null berichtigt werde. Dies sei dann letztlich mit Zahlungsauftrag vom 27. Dezember 1996 erfolgt; die dort restlich vorgeschriebenen S 538,-- beruhten auf der anteiligen Gebühr für die Nebengebührensicherstellung.

Dem Berichtigungsantrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Korrespondenz mit der Vorarlberger Landesregierung an, woraus sich tatsächlich ergibt, dass eine Zusage frühestens nach Erhalt des Grundbuchsauszuges als Nachweis des grundbücherlichen Eigentums ergehe. Hier sei daher am 9. November 1996 die Zusage erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des § 53 Abs. 3 und Abs. 4 WFG 1984 voraussetze, dass die im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits vorlägen. Für Grundbuchshandlungen, die vor Zusicherung der Wohnbauförderung durchgeführt würden, sei die Gebührenfreiheit nicht gegeben. Dass das Bauvorhaben nach Einbringung der Grundbuchseingabe zu einem geförderten Bauvorhaben werde, vermöge den einmal entstandenen Gebührenanspruch nicht zum Erlöschen zu bringen.

Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin "insbesondere" in ihren Rechten auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Schon im Berichtigungsantrag hat die Beschwerdeführerin auf den am 27. Dezember 1996 ergangenen Zahlungsauftrag verwiesen. Nunmehr macht sie ausdrücklich geltend, dass mit diesem Zahlungsauftrag rechtskräftig über die Gebührenpflicht entschieden worden sei. Die Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages sei daher unzulässig.

Die belangte Behörde führte dazu in der Gegenschrift aus, dass mit dem Zahlungsauftrag vom 27. Dezember 1996 nur eine Vorschreibung in der Höhe von S 538,-- erfolgt sei; "nachdem durch die Kostenbeamtin der Umstand realisiert wurde, dass die von Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ausgestellte Zusicherung erst mit 9. November 1996 datiert war, während die Intabulierung des die Gebührenpflicht auslösenden Darlehens bereits am 28. Oktober 1996 erfolgte, wurde das Verfahren zur Einbringlichmachung von Gebühren wieder aufgenommen und nach Ergehen einer Zahlungsaufforderung mit Zahlungsauftrag vom 11. September 1998 eine restliche Eintragungsgebühr in Höhe von S 27.091,-- in Vorschreibung gebracht". Hinsichtlich des Betrages von S 26.553,-- sei eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag erstmalig erfolgt, sodass nicht von einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis idem" gesprochen werden könne. Eingeräumt wurde in der Gegenschrift, dass der bezahlte Betrag von S 538,-- hätte berücksichtigt werden müssen.

In der Beschwerdeschrift wird - von der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht bestritten - die im Zahlungsauftrag vom 27. Dezember 1996 herangezogene Bemessungsgrundlage aufgeschlüsselt: Diese Bemessungsgrundlage setzte sich aus der (hier nicht gegenständlichen) Höchstbetragshypothek von S 1.480.000,-- für B.B., den für M.K. nicht geförderten Darlehensanteil von S 163.160,-- und einer dazu berechneten Nebengebührensicherstellung in Höhe von 30 % (wie die Nebengebührensicherstellung von S 606.000,-- für das Darlehen von S 2,020.000,--) in Höhe von S 48.948,-- zusammen; auf Grund dieser Bemessungsgrundlage betrug die Eintragungsgebühr S 18.613,20, worauf S 1794,76 und S 16.280,-- vor Erlassung des Zahlungsauftrages berichtigt wurden, sodass noch ein Rest von S 538,42 verblieb. Die Kostenbeamtin hat somit zunächst mit Zahlungsaufforderung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 4,106.000,-- eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 45.166,-- vorgeschrieben; unter Übernahme des von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25. November 1996 auf Grund der Förderungszusage vom 9. November 1996 eingenommenen Standpunktes wurde sodann im Zahlungsauftrag vom 27. Dezember 1996 die Bemessungsgrundlage auf S 1,692.108,-- herabgesetzt und unter Bedachtnahme auf die tatsächlich erfolgten Zahlungen der offene Rest vorgeschrieben.

Beim Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG handelt es sich um einen Bescheid (siehe die Nachweise bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren6, 361), der der formellen Rechtskraft fähig ist (hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0072). Die Nichtbeachtung einer bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Kostenbeamten durch einen Zahlungsauftrag hat der Verfassungsgerichtshof in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 26. September 1984, VfSlg. 10.142, als gesetzlos erachtet.

In der Gegenschrift wird nun dargetan, das Verfahren zur Einbringlichmachung von Gebühren sei "wieder aufgenommen" worden. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 1961, VwSlg. 2.467/F anerkannt, dass gegen einen Berichtigungsbescheid auch bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die außerordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig seien. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Erörterung, dass eine Wiederaufnahme auch in dem durch die §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelten Verwaltungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom 27. Dezember 1996 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

Da die belangte Behörde die rechtskräftige Entscheidung des Kostenbeamten vom 27. Dezember 1996 in der selben Sache nicht beachtete, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens.

Wien, am 19. September 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160049.X00

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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