TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/29 A15 431622-1/2013

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Spruch

A15 431622-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. 12 09.978-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. 12 09.978-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Wadaan sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, zunächst von Mogadischu aus - eigenen Angaben zufolge - im Jänner 2011 über Damaskus nach Griechenland gereist war, verließ er Griechenland schließlich nach Erhalt eines Landesverweises im Juli 2012 und reiste Anfang August 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 2.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am 2.8.2012 fand seine Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX und am 15.11.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.12.2012, Zl. 12 09.978-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Wadaan sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, zunächst von Mogadischu aus - eigenen Angaben zufolge - im Jänner 2011 über Damaskus nach Griechenland gereist war, verließ er Griechenland schließlich nach Erhalt eines Landesverweises im Juli 2012 und reiste Anfang August 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 2.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am 2.8.2012 fand seine Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 und am 15.11.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.12.2012, Zl. 12 09.978-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

In seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 2.8.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:In seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am 2.8.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

Er habe Somalia wegen des Bürgerkrieges und der schlechten Lage verlassen. Er habe auch Angst vor der islamistischen Gruppe al Shabaab.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2012 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung Folgendes vor:

Am 17.10.2010 sei er telefonisch von al Shabaab bedroht worden. Er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet und hätte einen Esel gehabt, mit welchem er Gegenstände transportiert habe. Am 17.10.2010 habe er den Auftrag bekommen, in XXXX Lebensmittel nach XXXX XXXX zu bringen. Es seien noch drei andere Personen mit einem Esel dabei gewesen. Er habe die Ware abgeliefert, sei bezahlt worden und wäre nach Hause gegangen. Seine Kollegen seien nach XXXX zurückgegangen und hätten nach neuen Aufträgen Ausschau gehalten. Vier Mitglieder von al Shabaab hätten seine Kollegen mitgenommen und sie danach befragt, was sie transportiert hätten. Sie hätten auch nach ihm gefragt. Seine Kollegen hätten den al Shabaab-Mitgliedern seine Handynummer gegeben. Gegen 18.00 Uhr habe er einen Anruf bekommen, dass seine Kollegen "entführt und bestraft" worden seien. Er würde getötet werden, wenn die Leute von al Shabaab seiner habhaft würden. Ebenso hätten sie ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. So habe er Angst bekommen und beschlossen, am 14.1.2011 Somalia zu verlassen.Am 17.10.2010 sei er telefonisch von al Shabaab bedroht worden. Er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet und hätte einen Esel gehabt, mit welchem er Gegenstände transportiert habe. Am 17.10.2010 habe er den Auftrag bekommen, in römisch 40 Lebensmittel nach römisch 40 römisch 40 zu bringen. Es seien noch drei andere Personen mit einem Esel dabei gewesen. Er habe die Ware abgeliefert, sei bezahlt worden und wäre nach Hause gegangen. Seine Kollegen seien nach römisch 40 zurückgegangen und hätten nach neuen Aufträgen Ausschau gehalten. Vier Mitglieder von al Shabaab hätten seine Kollegen mitgenommen und sie danach befragt, was sie transportiert hätten. Sie hätten auch nach ihm gefragt. Seine Kollegen hätten den al Shabaab-Mitgliedern seine Handynummer gegeben. Gegen 18.00 Uhr habe er einen Anruf bekommen, dass seine Kollegen "entführt und bestraft" worden seien. Er würde getötet werden, wenn die Leute von al Shabaab seiner habhaft würden. Ebenso hätten sie ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. So habe er Angst bekommen und beschlossen, am 14.1.2011 Somalia zu verlassen.

In der Folge verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er in Somalia vorbestraft sei, jemals mit Behörden Probleme gehabt habe, Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen sei oder von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden wäre. Befragt, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr in einen Herkunftsstaat konkret zu befürchten habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Angst habe, von al Shabaab getötet zu werden; diese seien nach wie vor in Mogadishu.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 11.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Fest stehe, dass er Staatsangehöriger von Somalia sei. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Er habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt.

Es habe aufgrund der geänderten aktuellen Sicherheitslage in Mogadishu nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, speziell in Mogadishu, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Feststehe, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge.Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, speziell in Mogadishu, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Feststehe, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge.

Er verfüge über keine verwandtschaftlichen oder familiären Bindungen in Österreich.

Das Bundesasylamt traf auf Seite 8 bis 22 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers habe diesem keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können, da er diese weder glaubhaft darzulegen noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermocht habe. Bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt aufgrund der von ihm verwendeten Sprache sowie seiner Ortskenntnisse davon aus, dass er Staatsangehöriger von Somalia sei. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er von staatlicher Seite aufgrund seiner Rasse oder Religion nicht verfolgt worden sei. Geglaubt werde ihm weiters, dass er wegen seiner politischen Gesinnung keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt habe. Geglaubt werde ihm, dass er in seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht worden sei und kein Mitglied einer politischen Partei wäre. Aufgrund der o.a. aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in seinem Herkunftsstaat und im Speziellen zur Lage in Mogadishu sei von einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht auszugehen.

Glaubhaft sei, dass die Frau des Beschwerdeführers, zwei Bruder und zwei Schwestern in Mogadishu leben würden. Der Beschwerdeführer habe die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen können. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde. Es könne ihm zugemutet werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte, zudem könnte ihm zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Mogadishu eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Süd-Somalia lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits der Beschwerdeführer über familiäre und damit sozialökonomische Anknüpfungspunkte verfüge.Glaubhaft sei, dass die Frau des Beschwerdeführers, zwei Bruder und zwei Schwestern in Mogadishu leben würden. Der Beschwerdeführer habe die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen können. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde. Es könne ihm zugemutet werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte, zudem könnte ihm zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Mogadishu eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Süd-Somalia lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits der Beschwerdeführer über familiäre und damit sozialökonomische Anknüpfungspunkte verfüge.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden wären und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden wären und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei.

Hinsichtlich der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeute dies:

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat werde festgestellt, dass diese auch nicht zu einer Asylgewährung führen könne, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zur allgemeinen Situation werde angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in Mogadishu nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat werde festgestellt, dass diese auch nicht zu einer Asylgewährung führen könne, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zur allgemeinen Situation werde angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in Mogadishu nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dargelegt habe, dass konkret er selbst aufgrund von in seiner Person gelegenen Merkmalen einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, sei es dem Bundesasylamt verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht vermocht, darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Süd-Somalia einer Bedrohung oder drohenden Gefahr in Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen wären, noch aus den Ereignissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage in Somalia könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Süd-Somalia aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Somalias, im Speziellen in Mogadishu, eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, einem Refoulement nach Süd-Somalia entgegen stehenden Gründe erkannt werden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Mogadishu abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben im Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, könne aufgrund der geänderten aktuellen Situation ebenfalls nicht die Rede sein. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Mogadishu ebenso wie vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit welcher die elementaren Lebensbedürfnisse gesichert wären. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Somalia erscheine eine Rückkehr nach Süd-Somalia im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Es sei weiters auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen zu verweisen, die bei Bedarf entsprechende Unterstützung leisten könnten. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, was eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dargelegt habe, dass konkret er selbst aufgrund von in seiner Person gelegenen Merkmalen einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, sei es dem Bundesasylamt verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht vermocht, darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Süd-Somalia einer Bedrohung oder drohenden Gefahr in Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen wären, noch aus den Ereignissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage in Somalia könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Süd-Somalia aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in jeder Region Somalias, im Speziellen in Mogadishu, eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, einem Refoulement nach Süd-Somalia entgegen stehenden Gründe erkannt werden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Mogadishu abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben im Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, könne aufgrund der geänderten aktuellen Situation ebenfalls nicht die Rede sein. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Mogadishu ebenso wie vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit welcher die elementaren Lebensbedürfnisse gesichert wären. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Somalia erscheine eine Rückkehr nach Süd-Somalia im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Es sei weiters auf die Existenz verschiedener Hilfsorganisationen zu verweisen, die bei Bedarf entsprechende Unterstützung leisten könnten. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, was eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.

In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Im Falle des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Im Falle des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung aus folgenden Gründen geltend machte:

Ihm sei vorgeworfen worden, dass er eine Verfolgungshandlung in seinem Herkunftsstaat nicht darlegen habe können und sein Vorbringen vage dargestellt worden sei. Zusammengefasst könne man sagen, dass er deshalb geflohen sei, da al Shabaab, die in seiner Heimatstadt immer noch im Untergrund agiere, ihn bedroht habe und von ihm gefordert hätte, dass er seine Tätigkeiten, d.h. Warenlieferungen für die Regierung, einstellen sollte. Er gelte für die Islamisten als Verräter und Regierungsspitzel. Er habe jedoch seine Arbeit nicht einstellen können, da er das Geld benötigt habe, um seine Frau und seine Tochter aus erster Ehe zu ernähren. Seine Freunde, die auch für die Regierung gearbeitet hätten, seien von al Shabaab-Mitgliedern gefangen genommen worden. Einer seiner Kollegen sei getötet worden, einem anderen namentlich genannten Kollegen sei die Zunge abgeschnitten worden. Ein (namentlich genannter) al Shabaab-Kämpfer, den er von früher aus dem Bezirk Medina kenne, habe mit ihm telefonischen Kontakt aufgenommen und ihn bedroht. Da sei ihm die Ausweglosigkeit seiner Situation bewusst geworden. Er habe sodann sein Haus verkauft, um den Schlepper bezahlen zu können. Seine Frau sei zu ihrer Familie zurückgekehrt.

Er habe bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nie versucht, eine außergewöhnliche Bedrohungssituation zu konstruieren, sondern sei er immer bei der Wahrheit geblieben. Ihm sei in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2012 die offizielle jetzige Situation in Mogadishu vorgehalten worden. Er habe Mogadishu jedoch schon im Jänner 2011 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Macht von al Shabaab in Mogadishu noch ungebrochen gewesen. Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich von sich aus Erhebungen durchführen müssen, was es jedoch unterlassen habe, sodass ein schwerer Verfahrensfehler vorliege. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides heiße es, dass eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadishu ausgeschlossen werden könne. Jedoch gehe auch aus diesem Bericht zur "aktuellen Sicherheitslage bezüglich Mogadishu" hervor, dass al Shabaab auch heute noch mit Guerilla-Maßnahmen gegen AMISOM und TFG ankämpfe. Er habe sich immer wieder bei Freunden versteckt, sei jedoch auch dort nicht sicher gewesen. Ein (unter einem zitierter) Bericht von IRIN vom 1.3.2012 gebe Aufschluss über die nach wie vor unsichere Lage in Mogadishu. Dieser Bericht bestätige, dass sich weiterhin Kämpfer von al Shabaab in Mogadishu aufhielten, sich dort unentdeckt öffentlich bewegen könnten und für gezielte Angriffe verantwortlich gemacht würden. Die Regierung versuche zwar durch die Rekrutierung von "Überläufern", die Lage in den Griff zu bekommen, es bestehe aber der Verdacht, dass genau diese vermeintlichen Überläufer mit einigen dieser Anschläge in Verbindung stünden. Es gebe derzeit 400.000 intern Vertriebene in und rund um Mogadishu. Die Zahl sei weiter steigend. Nicht einmal diese Leute blieben vor Gewalt verschont und würden regelmäßig Opfer von Raubüberfällen, Vergewaltigungen und sogar Morden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass seine Angst vor Verfolgung begründet und auch asylrelevant sei.

Falls seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könnte, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Somalia eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit die Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage gerade. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im gesamten Gebiet Somalias nicht vorhanden, sodass Asylwerbern aus Süd- und Zentralsomalia zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden sollte. Auch wenn von den Hilfsorganisationen sicherlich alles Menschenmögliche unternommen werde, um die notleidende Bevölkerung so gut wie möglich mit lebenserhaltenden Hilfslieferungen zu unterstützen, sei dies angesichts der enormen Zahl von Hilfesuchenden flächendeckend unmöglich. Nach der Dürrekatastrophe sei in einigen Gebieten der anhaltende Regen zum Problem geworden. Der total ausgetrocknete Boden könne das Wasser nicht aufnehmen. Viele Menschen hätten verschmutztes Wasser getrunken. Die Folgen seien Seuchen wie Cholera, von der besonders die riesigen Flüchtlingslager betroffen seien. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über ein größeres eigenes Vermögen verfügten, äußerst schwierig sei. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme seien nicht vorhanden, private Hilfe werde allenfalls im Clan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügten, seien unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Er könne nicht nach Mogadishu zurückkehren, da er dort von Seiten der al Shabaab mit Misshandlungen bis hin zu seiner Tötung zu rechnen habe, da ihn al Shabaab für einen Spion halte. Seine Eltern seien schon verstorben. Auf einen finanziellen Rückhalt durch seine Familie könne er daher auch nicht hoffen.Falls seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könnte, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Somalia eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit die Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage gerade. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im gesamten Gebiet Somalias nicht vorhanden, sodass Asylwerbern aus Süd- und Zentralsomalia zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden sollte. Auch wenn von den Hilfsorganisationen sicherlich alles Menschenmögliche unternommen werde, um die notleidende Bevölkerung so gut wie möglich mit lebenserhaltenden Hilfslieferungen zu unterstützen, sei dies angesichts der enormen Zahl von Hilfesuchenden flächendeckend unmöglich. Nach der Dürrekatastrophe sei in einigen Gebieten der anhaltende Regen zum Problem geworden. Der total ausgetrocknete Boden könne das Wasser nicht aufnehmen. Viele Menschen hätten verschmutztes Wasser getrunken. Die Folgen seien Seuchen wie Cholera, von der besonders die riesigen Flüchtlingslager betroffen seien. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über ein größeres eigenes Vermögen verfügten, äußerst schwierig sei. Somalia sei eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme seien nicht vorhanden, private Hilfe werde allenfalls im Clan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügten, seien unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Er könne nicht nach Mogadishu zurückkehren, da er dort von Seiten der al Shabaab mit Misshandlungen bis hin zu seiner Tötung zu rechnen habe, da ihn al Shabaab für einen Spion halte. Seine Eltern seien schon verstorben. Auf einen finanziellen Rückhalt durch seine Familie könne er daher auch nicht hoffen.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, dass der angefochtene Bescheid behoben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden möge.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung am 2.8.2012 folgendermaßen begründet:

Er sei wegen des Bürgerkrieges, der schlechten Lage in seinem Herkunftsstaat Somalia sowie der Angst vor der islamistischen Gruppe al Shabaab geflüchtet.

Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Er sei am 17.10.2010 telefonisch von al Shabaab bedroht worden. Er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet, konkret habe er Gegenstände transportiert. An diesem 17.10.2010 habe er den Auftrag bekommen, dass er von XXXX Lebensmittel nach XXXX XXXX bringen solle. Es seien noch drei andere Personen mit Eseln dabei gewesen. Er habe die Ware abgeliefert und habe sich nach der Bezahlung nach Hause begeben. Seine Kollegen seien nach XXXX zurückgegangen, um neue Aufträge zu lukrieren. Al Shabaab-Mitglieder hätten seine Kollegen mitgenommen und nach dem Gegenstand der Transporte befragt. Sie hätten auch nach ihm gefragt. Seine Kollegen hätten daraufhin den al Shabaab-Mitgliedern seine Handynummer gegeben. Gegen 18 Uhr habe er einen Anruf bekommen, dass seine Kollegen entführt und bestraft worden seien. Er würde getötet werden, wenn al Shabaab seiner habhaft würde. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. Er habe Angst bekommen und beschlossen, im Jänner 2011 seinen Herkunftsstaat zu verlassen.Er sei am 17.10.2010 telefonisch von al Shabaab bedroht worden. Er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet, konkret habe er Gegenstände transportiert. An diesem 17.10.2010 habe er den Auftrag bekommen, dass er von römisch 40 Lebensmittel nach römisch 40 römisch 40 bringen solle. Es seien noch drei andere Personen mit Eseln dabei gewesen. Er habe die Ware abgeliefert und habe sich nach der Bezahlung nach Hause begeben. Seine Kollegen seien nach römisch 40 zurückgegangen, um neue Aufträge zu lukrieren. Al Shabaab-Mitglieder hätten seine Kollegen mitgenommen und nach dem Gegenstand der Transporte befragt. Sie hätten auch nach ihm gefragt. Seine Kollegen hätten daraufhin den al Shabaab-Mitgliedern seine Handynummer gegeben. Gegen 18 Uhr habe er einen Anruf bekommen, dass seine Kollegen entführt und bestraft worden seien. Er würde getötet werden, wenn al Shabaab seiner habhaft würde. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. Er habe Angst bekommen und beschlossen, im Jänner 2011 seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass aufgrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass eine Verfolgungsgefahr für diesen bestehe. Glaubhaft sei weiters, dass er niemals von staatlicher Seite aufgrund seiner Rasse, Religion, oder seiner politischen Gesinnung in Somalia verfolgt worden sei oder jemals Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage mehr hätte. Insgesamt betrachtet, liege daher weder eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor noch hätten sich Hinweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat in das Visier von al Shabaab Milizen geraten ist, da ihm mit seiner Ermordung gedroht wurde und da sie ihm vorgeworfen haben, für die Regierung zu arbeiten. Angesichts dieses Vorbringens sind sowohl das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes als auch mehrere Bescheidbegründungsteile als mangelhaft zu bezeichnen und zwar aus folgenden Gründen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich in seiner Beweiswürdigung überhaupt nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung durch die Gruppierung Al Shabaab auseinandergesetzt hat, was bereits einen schweren Verfahrensmangel darstellt.

Die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht auszugehen ist, erweisen sich - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer letztlich eine individuelle Bedrohung seiner Person durch militant-islamistische al Shabaab Milizen geltend gemacht hat, - als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Art. 1 A Z 2 GFK (sehr wohl) erfüllt sein könnten. Letztlich erschiene seine Furcht auch wohlbegründet im Sinne des Flüchtlingsbegriffes, wenn das (im Beschwerdeschriftsatz näher konkretisierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Kollege von Mitgliedern der Gruppierung al Shabaab bereits getötet, ein anderer schwer verstümmelt worden sein soll, der Wahrheit entsprechen sollte.Die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht auszugehen ist, erweisen sich - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer letztlich eine individuelle Bedrohung seiner Person durch militant-islamistische al Shabaab Milizen geltend gemacht hat, - als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Artikel eins, A Ziffer 2, GFK (sehr wohl) erfüllt sein könnten. Letztlich erschiene seine Furcht auch wohlbegründet im Sinne des Flüchtlingsbegriffes, wenn das (im Beschwerdeschriftsatz näher konkretisierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Kollege von Mitgliedern der Gruppierung al Shabaab bereits getötet, ein anderer schwer verstümmelt worden sein soll, der Wahrheit entsprechen sollte.

Ferner erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach ergänzend eingeholte aktuelle Ermittlungsergebnisse ergeben hätten, dass Regierungstruppen und Soldaten der Afrikanischen Union die al Shabaab Milizen aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers dauerhaft vertreiben hätten können, aus folgenden Gründen als aktenwidrig:

So hat das Bundesasylamt auszugsweise folgende Länderfeststellungen getroffen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. [...]

Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. [...]

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.

In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren. [...]"

Diesen Länderfeststellungen ist eindeutig zu entnehmen, dass al Shabaab Milizen in Süd- bzw. Zentralsomalia nach wie vor weitestgehende Kontrolle haben und eine effektive Staatsgewalt nach wie vor nicht besteht, sodass, ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderfeststellungen eine nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr seiner Person durch - gegebenenfalls nunmehr im Untergrund agierende al Shabaab Milizen - keinesfalls grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Dass sich die diesbezügliche Situation in Somalia etwa durch die nunmehr gänzliche Vertreibung der al Shabaab Milizen zwischenzeitig geändert hätte, ist den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die sämtlich nicht jüngeren Datums als Mai 2012 sind, ebensowenig zu entnehmen.

Als besonders schwerwiegend erweist sich der Umstand, dass das Bundesasylamt der humanitären katastrophalen Situation in Somalia, auf die wiederum in den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen mehrmals eindringlich verwiesen wird, keinerlei Rechnung getragen hat (konkret etwa durch die Erteilung subsidiären Schutzes). So finden sich in den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides etwa konkret folgende Länderfeststellungen:

"Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt. [...] In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. [...] Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung. [...]"

Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sohin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o. a. Bescheid ebenso nicht.Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sohin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o. a. Bescheid ebenso nicht.

Insgesamt betrachtet, ist daher festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes keinerlei Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, d.h. mit der gegen ihn gerichteten Bedrohung durch al Shabaab-Milizen, stattgefunden hat, sodass die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben hätten, keinen Bestand haben können. Darüber hinaus lassen die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen im o.a. Bescheid nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Falle dessen, dass sein vorgebrachter Fluchtgrund als glaubwürdig zu qualifizieren ist, aktuell keine Verfolgung durch al Shabaab Milizen zu befürchten hätte, da er eigenen Angaben zufolge in das Blickfeld dieser Milizen geraten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass al Shabaab nach wie vor in weiten Teilen Süd- bzw. Zentralsomalias aktiv ist und ein effektiver staatlicher Schutz für die Zivilbevölkerung vor Übergriffen der al Shabaab Milizen nicht besteht.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungsteilen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zu der von ihm angeführten Bedrohungssituation durch al Shabaab Milizen durchzuführen. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial, insbesondere die aktuellen Aktivitäten von Al Shabaab in Somalia sowie die dortige derzeitige humanitäre Situation betreffend, in die Ermittlungen einzubeziehen haben.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als, unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als, unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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