TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 E9 404460-1/2009

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Spruch

E9 404.460-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. am XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, FZ. 08 09.753-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, FZ. 08 09.753-BAE, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.10.2008 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.10.2008 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan ist.

In der Niederschrift der Erstbefragung vom 8.10.2008, durchgeführt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Traiskirchen, findet sich zur Frage, warum die bP ihr Land verlassen hatte Folgendes:

"Ich bin Mitarbeiter der PPP Partei. Unsere politische Gegnerpartei MSL bedrohten mich mit dem Umbringen."

Zur gestellten Frage, was die bP bei einer Rückkehr befürchte, ist der Niederschrift Folgendes zu entnehmen:

"Mein Leben ist in Gefahr".

Am 14.10.2008 wurde der bP die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.Am 14.10.2008 wurde der bP die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Vom BAA, Außenstelle Eisenstadt, wurde für den 19.1.2009, 08.00 Uhr, eine Einvernahme anberaumt. Den Ladungsbescheid vom 5.1.2009 stellte die Behörde an die Adresse "XXXX" durch Hinterlegung am Postamt XXXXmit 8.1.2009 zu. Die Sendung wurde dem BAA mit 30.1.2009 als nicht behoben retourniert.

Eine Einvernahme beim Bundesasylamt erfolgte nicht mehr.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 2.2.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 2.2.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass

die bP "während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken" konnte, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und würden diese daher seitens des BAA als unglaubwürdig erachtet. Die Vernehmung des Asylwerbers sei wichtigster Bestandteil des Verfahrens. Die bP habe jedoch der Ladung zur Einvernahme für den 19.1.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, "ohne Angabe von Gründen" keine Folge geleistet. Auf Grund dessen werde angenommen, dass die bP an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens kein Interesse habe.

Im Rahmen einer Alternativbegründung argumentierte das BAA noch mit einer mangelnden Asylrelevanz auch im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung und dass auch eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung stünde.

Gegen diesen rechtswirksam erlassenen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Darin wird ua. moniert, dass der bP seitens des BAA keine Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe gegeben worden sei.

Die Beschwerde wurde vorerst der Geschäftsabteilung C8 im AsylGH zugewiesen. Infolge Änderung der Geschäftsverteilung wurde diese mit 2.1.2012 abgenommen und nun der Geschäftsabteilung E9 zugewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

3. Im gegenständlichen Fall ging das BAA davon aus, dass die bP der Ladung zur Einvernahme ungerechtfertigt keine Folge geleistet habe und damit ihr Desinteresse am Asylverfahren kundgetan habe.

Aus dem am 5.1.2009 vom Organwalter des BAA unterfertigten Ladungsbescheid und aus der Zustellungsverfügung ist ersichtlich, dass die Behörde als Abgabestelle die Adresse "XXXX" wählte.

Dem ebenfalls im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen ZMR Auszug vom 5.1.2009 ist zu entnehmen, dass die bP mit 2.1.2009 als abgemeldet aufscheint. Hinweise, dass diese Stelle sonst im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG eine taugliche Abgabestelle gewesen wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Eine anderweitige Abgabestelle wurde bis zu diesem Zeitpunkt von der bP nicht bekannt gegeben.Dem ebenfalls im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen ZMR Auszug vom 5.1.2009 ist zu entnehmen, dass die bP mit 2.1.2009 als abgemeldet aufscheint. Hinweise, dass diese Stelle sonst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG eine taugliche Abgabestelle gewesen wäre, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Eine anderweitige Abgabestelle wurde bis zu diesem Zeitpunkt von der bP nicht bekannt gegeben.

Die vom BAA gewählte Anschrift stellte somit keine taugliche Abgabestelle dar und erfolgte dadurch auch keine rechtswirksame Zustellung der Ladung. Der Vorwurf, die bP sei der Ladung für den 19.1.2009 unentschuldigt fern geblieben und die vom BAA daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe sind daher nicht haltbar.

Auf Grund der äußerst oberflächlichen Einvernahme zu den Fluchtgründen und zu den Rückkehrbefürchtungen in der Erstbefragung, konnte die belangte Behörde auch nicht vertretbar davon ausgehen, dass durch diese Angaben bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und folglich eine fehlende Einvernahme beim BAA der Entscheidung nicht entgegen gestanden wäre, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hätte (§§ 24 Abs 3, 19 AsylG).Auf Grund der äußerst oberflächlichen Einvernahme zu den Fluchtgründen und zu den Rückkehrbefürchtungen in der Erstbefragung, konnte die belangte Behörde auch nicht vertretbar davon ausgehen, dass durch diese Angaben bereits der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und folglich eine fehlende Einvernahme beim BAA der Entscheidung nicht entgegen gestanden wäre, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hätte (Paragraphen 24, Absatz 3, 19, AsylG).

Dass auch das BAA nicht wirklich von einem, auf Grund der bisherigen Angaben in der Erstbefragung feststehenden maßgeblichen Sachverhalt ausging, sondern noch Ermittlungsbedarf sah, ergibt sich wohl aus dem Umstand, dass die Behörde noch eine Einvernahme anberaumt hätte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt steht somit noch nicht fest. Eine Einvernahme und nähere Befragung zu den Fluchtgründen und insbesondere zur Situation die die bP im Falle einer Rückkehr erwarten würde und eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen ist hier unabdingbar. Entzieht sich die bP dem Verfahren, so wäre das Verfahren gegebenenfalls gem. § 24 AsylG einzustellen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt steht somit noch nicht fest. Eine Einvernahme und nähere Befragung zu den Fluchtgründen und insbesondere zur Situation die die bP im Falle einer Rückkehr erwarten würde und eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen ist hier unabdingbar. Entzieht sich die bP dem Verfahren, so wäre das Verfahren gegebenenfalls gem. Paragraph 24, AsylG einzustellen.

Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung durch den Asylgerichtshof unvermeidlich.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.

Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,

Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd § 66 Abs 3 AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA (vgl. VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.Auch im Hinblick auf das Argument Zeit- und Kostenersparnis iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG sprechen keine überwiegenden Argumente für eine Durchführung seitens des AsylGH anstatt des Bundesasylamtes, zumal ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Verhandlung durch einen Senat des Gerichtes, besetzt mit zwei Richtern im Zusammenwirken mit einer Schriftführerin und zudem in einem Mehrparteiverfahren unzweifelhaft höhere Aufwendungen darstellen als entsprechende Ergänzungen durch eine/n Organwalter/in als Entscheider/in des BAA vergleiche VwGH 21.9.2004, 2001/01/0348). Zudem verfügt das BAA auch über eine eigene Staatendokumentation die die notwendigen Ermittlungen durchführen kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vgl. VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).Dem Asylgerichtshof kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG letztlich die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vergleiche VfSlg. 18.614 aus 2008,, 18.632 aus 2008,), so wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden (VfgH 15.12.2010, U 2970/09).

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG der Bescheid auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG der Bescheid auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, worunter nach der hA auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Ladungen, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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