TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 E2 412402-1/2010

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E2 412.402-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, FZ. 08 08.080-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, FZ. 08 08.080-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.09.2008 per Flugzeug über Direktflug von Istanbul nach Wien illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde noch am Tag der Antragstellung von einem Organ der öffentlichen Sicherheit zu der Antragstellung erstbefragt und in der Folge zwei Mal - am 17.09.2008 und am 09.02.2010 - beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, FZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht den Tatsachen entsprechend. Der vorgebrachte gesundheitliche Status wurde nicht in Zweifel gezogen, jedoch hat das Bundesasylamt eine ausreichende medizinische Versorgungsmöglichkeit in der Türkei aufgrund der Länderfeststellungen sowie ein allenfalls erforderliche medizinische Betreuung im Zuge der Rückverbringung angenommen. Ein durch die Ausweisung eintretender Eingriff in das Grundrecht auf Führung eines Privat- und Familienlebens wurde als gerechtfertigt beurteilt.

3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen die umfassende Darstellung des ACCORD-Berichtes über die Situation in der Türkei - wie auch in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.03.2010 - wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten wäre. Außerdem wurde am erstinstanzlichen Verfahren bemängelt, dass die belangte Behörde auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rücksicht genommen hätte, zumal dieser an eine wiederkehrenden depressiven Störung leide.

4. Der Asylgerichtshof hat für den 23.04.2013 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesasylamtes und einen Dolmetscher für die kurdische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Vertreters und des Dolmetschers durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters an der Beschwerdeverhandlung.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der der Beschwerdeführer persönlich angehört wurde.

2. Festgestellter Sachverhalt:

2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, islamischen Glaubens, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und lebte in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Grund- und Hauptschulausbildung, besuchte eine allgemein bildende höhere Schule in XXXX und die Universität in XXXX. Er spricht die Sprachen Kurdisch, Türkisch und Deutsch. Von seinen Familienangehörigen leben in der Türkei noch 2 Brüder und 4 Schwestern. Die Eltern sind bereits verstorben XXXX.2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, islamischen Glaubens, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und lebte in der Provinz römisch 40 . Der Beschwerdeführer absolvierte eine Grund- und Hauptschulausbildung, besuchte eine allgemein bildende höhere Schule in römisch 40 und die Universität in römisch 40 . Er spricht die Sprachen Kurdisch, Türkisch und Deutsch. Von seinen Familienangehörigen leben in der Türkei noch 2 Brüder und 4 Schwestern. Die Eltern sind bereits verstorben römisch 40 .

Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer im Herkunftsland als selbständiger Tankwart sowie durch Mitarbeit in der Landwirtschaft seines Vaters. Den Militärdienst hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1995 abgeleistet. Der Beschwerdeführer war vor seiner ersten Ausreise in der Türkei mit einer türkischen Staatsbürgerin nach islamischem Ritus verheiratet und wurde im Jahr 1998 eine Tochter geboren. Noch im Jahr 1998 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland aus und hielt er sich bis 2003 dort auf. Im Jahr 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige. Im gleichen Jahr wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. Im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Türkei Vater eines weiteren Kindes, das von der - bereits oben erwähnten - mit ihm nach islamischem Ritus geehelichten Frau geboren wurde.

Der Beschwerdeführer ist am 03.09.2008 unter einen fremden Identität per Direktflug von Istanbul über den Flughafen Wien-Schwechat unter Verwendung eines bulgarischen Reisepasses und Personalausweises illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Bei der Erstbefragung durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit am 05.09.2008 stellte der Beschwerdeführer seine Identität richtig.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2009 bis 05.03.2009 in der XXXX nach einem Konflikt in seiner Unterkunft mit Suizid-Gedanken stationär aufgenommen. Er litt an einer rezidivierenden depressiven Störung, endogenen Depression und einer akuten Belastungsreaktion.Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2009 bis 05.03.2009 in der römisch 40 nach einem Konflikt in seiner Unterkunft mit Suizid-Gedanken stationär aufgenommen. Er litt an einer rezidivierenden depressiven Störung, endogenen Depression und einer akuten Belastungsreaktion.

Am 14.11.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei in Deutschland nach unerlaubter Einreise aufgegriffen und gemäß der Dublin-II-Verordnung am 10.12.2009 nach Österreich überstellt. Abgesehen von dieser Ausreise nach Deutschland hält sich der Beschwerdeführer seit der illegalen Einreise am 03.09.2008 ununterbrochen in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX2009 beim Landesgericht XXXX unter Zl. XXXX wegen Vergehens gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit ist inzwischen ohne weitere Verurteilung abgelaufen.Der Beschwerdeführer wurde am XXXX2009 beim Landesgericht römisch 40 unter Zl. römisch 40 wegen Vergehens gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit ist inzwischen ohne weitere Verurteilung abgelaufen.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 von der in Deutschland mit einer deutschen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe geschieden. Am XXXX.2011 heiratete er in Österreich eine österreichische Staatsbürgerin und lebt mit dieser in ehelicher Gemeinschaft. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in einem Hotel als Stubenmädchen angestellt. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben bei ihrer Mutter in der Türkei; nach seinen Angaben hält er regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 von der in Deutschland mit einer deutschen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe geschieden. Am römisch 40 .2011 heiratete er in Österreich eine österreichische Staatsbürgerin und lebt mit dieser in ehelicher Gemeinschaft. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in einem Hotel als Stubenmädchen angestellt. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben bei ihrer Mutter in der Türkei; nach seinen Angaben hält er regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen.

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung; diesbezügliche Anträge seinerseits seien bisher abgelehnt worden. Er besuchte einen Deutschkurs und ist im Besitze eines österreichischen Führerscheines. Mit Freunden und Familienmitgliedern seiner Ehegattin unternimmt der Beschwerdeführer gemeinsam Freizeitaktivitäten. Er bezeichnet sich in der Familie seiner Ehegattin als integriert.

2.2. In der Beschwerdeverhandlung am 23.04.2013 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgezogen. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. u. II. des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2013, Zl. XXXX, einzustellen.2.2. In der Beschwerdeverhandlung am 23.04.2013 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgezogen. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. u. römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2013, Zl. römisch 40 , einzustellen.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Person gründen sich auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten türkischen Personalausweis ("Nüfus" - AS 381) und die Angaben des Beschwerdeführers, die insoweit schlüssig sind, so dass weder seine Identität noch seine Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse in Zweifel gezogen werden.

3.2. Die Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde bezogen auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 23.04.2013, S 10.3.2. Die Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde bezogen auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 23.04.2013, S 10.

3.3. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist durch Vorlage der Heiratsurkunde in der Beschwerdeverhandlung belegt (Beilage ./1). Die gemeinsame Wohnadresse ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer hat den Besuch eines Deutschkurses durch Vorlage einer Kursbestätigung der Volkshochschule XXXX nachgewiesen (Beilage ./2). Er beherrscht die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau.3.3. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist durch Vorlage der Heiratsurkunde in der Beschwerdeverhandlung belegt (Beilage ./1). Die gemeinsame Wohnadresse ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer hat den Besuch eines Deutschkurses durch Vorlage einer Kursbestätigung der Volkshochschule römisch 40 nachgewiesen (Beilage ./2). Er beherrscht die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus der Strafregisterauskunft (OZ 2). Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland während des laufenden Asylverfahrens ist durch die Unterlagen über die Rücküberstellung nach Dublin-II-VO dokumentiert (AS 229-263).

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.

Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

5. Ausweisung auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):5. Ausweisung auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idgF ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG idgF ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Absatz 5 leg cit. lautet: Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Absatz 5 leg cit. lautet: Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

5.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

5.3. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegenAlle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen

5.4. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit ca. 4 Jahren und 8 Monaten in Österreich auf. Er ist illegal eingereist, hat zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, die darüber ergangene, erstinstanzliche Entscheidung aber durch Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, in Rechtskraft erwachsen lassen. Er führt mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, die er am XXXX2011 geehelicht hat, seit 01.04.2010 - somit nunmehr seit mehr als 3 Jahren - ein gemeinsames Familienleben. Er besitzt die Fähigkeit sich in der deutschen Sprache auszudrücken und diese auch zu verstehen - wenn auch auf niedrigem Niveau - und zeigt seine Bereitschaft, zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme einer Arbeit beizutragen. Es liegen somit gravierende private Interessen des Beschwerdeführers vor, die gegen eine Ausweisung sprechen.5.4. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit ca. 4 Jahren und 8 Monaten in Österreich auf. Er ist illegal eingereist, hat zunächst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, die darüber ergangene, erstinstanzliche Entscheidung aber durch Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, in Rechtskraft erwachsen lassen. Er führt mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, die er am XXXX2011 geehelicht hat, seit 01.04.2010 - somit nunmehr seit mehr als 3 Jahren - ein gemeinsames Familienleben. Er besitzt die Fähigkeit sich in der deutschen Sprache auszudrücken und diese auch zu verstehen - wenn auch auf niedrigem Niveau - und zeigt seine Bereitschaft, zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme einer Arbeit beizutragen. Es liegen somit gravierende private Interessen des Beschwerdeführers vor, die gegen eine Ausweisung sprechen.

Schließlich ist die strafgerichtliche Verurteilung wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, nicht ausschlaggebend für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Das Landesgericht XXXX hat durch die Verhängung einer bedingten Strafe zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen ist (vergl. etwa VfGH U 713/11 vom 18.06.2012, wobei eine schwerere Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes für eine Überwiegen der öffentlichen Interessen als nicht ausschlaggebend betrachtet wurde). Die hier verurteilte Straftat stand im überwiegenden Zusammenhang mit der illegalen Einreise, bei der der Beschwerdeführer bei den Grenzübertritten auf eine fremde Identität lautende Reise- und Personaldokumente verwendete. Der Beschwerdeführer hat seine Identität bei der Erstbefragung sogleich richtig gestellt und ist bisher nicht weiter strafgerichtlich in Erscheinung getreten.Schließlich ist die strafgerichtliche Verurteilung wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, nicht ausschlaggebend für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Das Landesgericht römisch 40 hat durch die Verhängung einer bedingten Strafe zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen ist (vergl. etwa VfGH U 713/11 vom 18.06.2012, wobei eine schwerere Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes für eine Überwiegen der öffentlichen Interessen als nicht ausschlaggebend betrachtet wurde). Die hier verurteilte Straftat stand im überwiegenden Zusammenhang mit der illegalen Einreise, bei der der Beschwerdeführer bei den Grenzübertritten auf eine fremde Identität lautende Reise- und Personaldokumente verwendete. Der Beschwerdeführer hat seine Identität bei der Erstbefragung sogleich richtig gestellt und ist bisher nicht weiter strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Der Asylgerichtshof kommt daher angesichts aller für die Integration des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sprechenden Umstände, denen allein die illegale Einreise und die damit im Zusammenhang stehende strafgerichtliche Verurteilung gegenübersteht, zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften im gegenständlichen Fall die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und es durch eine Ausweisung zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK käme.Der Asylgerichtshof kommt daher angesichts aller für die Integration des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sprechenden Umstände, denen allein die illegale Einreise und die damit im Zusammenhang stehende strafgerichtliche Verurteilung gegenübersteht, zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und strafrechtlichen Vorschriften im gegenständlichen Fall die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegt und es durch eine Ausweisung zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung des dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK käme.

Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie jenen des Strafgesetzbuches im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum gegebenen Zeitpunkt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet im Sinne des § 10 Abs 5 AsylG als auf Dauer nicht zulässig erweist.Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie jenen des Strafgesetzbuches im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum gegebenen Zeitpunkt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG als auf Dauer nicht zulässig erweist.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die BF gem. § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die BF gem. Paragraph 44, a NAG.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Ehe, EMRK, Integration, Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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