TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 D13 431787-1/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Spruch

D13 431787-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 12 09.771-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 12 09.771-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.07.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 431786-1/2012) und ihrem minderjährigen Sohn XXXX (Zl. D13 431788-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.07.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 431786-1/2012) und ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 (Zl. D13 431788-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 30.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Mann Probleme mit den Behörden und auch anderen Leuten gehabt habe, die ihr nicht bekannt gewesen seien. Als ihr Mann von der Polizei verhaftet worden sei, seien diese Leute immer wieder zu ihr nachhause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihren Hund erschossen. Nach der Freilassung ihres Mannes seien sie geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und jenes ihrer Familie.

Sie habe - so die Beschwerdeführerin - ihre Ausreise aus XXXX angetreten, wobei sie illegal ausgereist sei. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie ihren russischen Reisepass sowie ihren Inlandsreisepass mitgeführt.Sie habe - so die Beschwerdeführerin - ihre Ausreise aus römisch 40 angetreten, wobei sie illegal ausgereist sei. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie ihren russischen Reisepass sowie ihren Inlandsreisepass mitgeführt.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 04.12.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, sie könne weder Dokumente noch Beweismittel in Vorlage bringen, weil die Dokumente beim Schlepper verblieben seien.

Hinsichtlich etwaiger Krankheiten gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr körperlich gut gehe. Im Kopf würden sie aber immer wieder die Ereignisse von zuhause einholen. Deshalb sei sie auch bei einer Psychologin gewesen, die ihr ein Schreiben mitgegeben habe. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Psychotherapeutische Äußerung von XXXX vom 26.11.2012 vor, worin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung festgehalten wird. Sie habe - so die Beschwerdeführerin - die Ärztin bis dato drei Mal aufgesucht und sie sei regelmäßig wiederbestellt. Sie bekomme keine Tabletten, sondern es handle sich um eine reine Gesprächstherapie.Hinsichtlich etwaiger Krankheiten gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr körperlich gut gehe. Im Kopf würden sie aber immer wieder die Ereignisse von zuhause einholen. Deshalb sei sie auch bei einer Psychologin gewesen, die ihr ein Schreiben mitgegeben habe. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Psychotherapeutische Äußerung von römisch 40 vom 26.11.2012 vor, worin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung festgehalten wird. Sie habe - so die Beschwerdeführerin - die Ärztin bis dato drei Mal aufgesucht und sie sei regelmäßig wiederbestellt. Sie bekomme keine Tabletten, sondern es handle sich um eine reine Gesprächstherapie.

Sie stamme aus XXXX in Dagestan, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Ihre Eltern und ihre einzige Schwester würden nach wie vor in XXXX leben. Sie habe ein abgeschlossenes Jusstudium, das sie an der Universität in XXXX absolviert habe. Ihren Abschluss habe sie im Jahr 2008 gemacht. Einen adäquaten Job habe sie nie gefunden. Im Jahr 2009 habe sie auf einer Hochzeit ihren Gatten kennengelernt und am XXXX hätten sie nach moslemischem Recht geheiratet. Im August 2012 hätten sie im Heimatort ihres Gatten standesamtlich geheiratet, wo sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes gelebt hätten. Nachdem die Bedingungen für ein Neugeborenes in dem kleinen Dorf schlecht gewesen seien, sei sie zu ihren Eltern nach XXXX zurückgekehrt. Ihr Mann habe weiterhin in XXXX gelebt, da er dort Felder und Vieh besessen habe. Ein bis zwei Mal in der Woche habe er sie besucht. Dieses Leben hätten sie bis zu ihrer Ausreise geführt.Sie stamme aus römisch 40 in Dagestan, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Ihre Eltern und ihre einzige Schwester würden nach wie vor in römisch 40 leben. Sie habe ein abgeschlossenes Jusstudium, das sie an der Universität in römisch 40 absolviert habe. Ihren Abschluss habe sie im Jahr 2008 gemacht. Einen adäquaten Job habe sie nie gefunden. Im Jahr 2009 habe sie auf einer Hochzeit ihren Gatten kennengelernt und am römisch 40 hätten sie nach moslemischem Recht geheiratet. Im August 2012 hätten sie im Heimatort ihres Gatten standesamtlich geheiratet, wo sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes gelebt hätten. Nachdem die Bedingungen für ein Neugeborenes in dem kleinen Dorf schlecht gewesen seien, sei sie zu ihren Eltern nach römisch 40 zurückgekehrt. Ihr Mann habe weiterhin in römisch 40 gelebt, da er dort Felder und Vieh besessen habe. Ein bis zwei Mal in der Woche habe er sie besucht. Dieses Leben hätten sie bis zu ihrer Ausreise geführt.

Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen. Ihre Eltern seien beide berufstätig und auch ihr Mann habe Geld verdient.

Auf die Frage, warum sie Dagestan verlassen hätten, führte sie aus, am 06. Mai dieses Jahres um 05.00 morgens seien uniformierte und maskierte FSB-Angehörige gewaltsam in ihr Elternhaus eingedrungen und hätten ihrem Mann mitgenommen. Zwei Monate lang hätten sie nicht gewusst was mit ihm geschehen sei. Ihr Vater habe sich während dieser Zeit bemüht etwas in Erfahrung zu bringen und sei sie am 24. Juli mit dem Worten von ihm aufgedeckt worden, sollte ihr ihre Familie etwas bedeuten, dann solle sie mitkommen. Er habe sie zum Haus seiner Freunde gebracht, wo sie dann ihren Mann wieder getroffen habe. Ihr Vater habe in weiterer Folge ihre Flucht organisiert und sie hätten Dagestan sofort verlassen.

Sie wisse nicht, wo ihr Gatte in diesen zwei Monaten festgehalten worden sei. Ihr Vater habe für die Freilassung ihres Gatten bezahlt, sie wisse nicht, an wen und wie viel bezahlt worden sei. Nach der Freilassung sei ihr Gatte in etwa ein Monat lang bei dem Freund ihres Vaters untergebracht gewesen, aber sie habe ihn zuvor nicht sehen dürfen, weil immer wieder irgendwelche Männer nach ihm gefragt hätten.

Es seien - so die Beschwerdeführerin - ungefähr 10 Leute an der Mitnahme ihres Gatten beteiligt gewesen. Sie vermute, es seien Personen vom FSB gewesen, weil man immer wieder höre, dass der FSB an solchen Aktionen beteiligt sei. Sie hätten ihren Gatten direkt aus dem Schlafzimmer mitgenommen, wobei er nur Shorts getragen habe. Sie habe nicht wahrgenommen, ob man ihm Handschellen angelegt oder einen Sack über den Kopf gestülpt habe.

Nachgefragt, welche "anderen Männer" nach ihrem Gatten gefragt hätten, erklärte sie, während seiner Festhaltung seien zwei Mal uniformierte Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Gatten gefragt bzw. hätten ihr aufgetragen ihrem Gatten auszurichten, dass er sich melden solle. Sie hätten lange Bärte getragen. Sie habe diesen Männern mitgeteilt, dass ihr Gatte mitgenommen worden sei und sie über seinen Verbleib nichts wüsste. Sie hätten aber weiterhin gedroht und immer wieder das ganze Haus durchsucht. Beim zweiten Mal hätten sie auch ihren Hund erschossen. Sie glaube, dass es sich bei diesen Männern um Freiheitskämpfer bzw. Terroristen gehandelt habe, dies schließe sie aus ihrem Äußeren.

Es sei ihr nicht bekannt, dass ihr Gatte mit irgendwelchen Widerstandskämpfern, Terroristen oder anderen staatsfeindlichen Organisationen etwas zu tun gehabt habe. Sie wisse nur, dass ihm zu Beginn dieses Jahres ein zusätzliches Einkommen angeboten worden sei, sollte er irgendwelche Nahrungsmittel transportieren. Sie wisse nicht, warum irgendwelche Personen in ihr Haus eindringen und sie bedrohen sollten, obwohl sich ihr Gatte möglicherweise gerade wegen unterstellter Hilfestellung für diese Personen im Gefängnis befunden habe.

Der erschossene Hund habe XXXX geheißen, es habe sich um einen Mischling gehandelt.Der erschossene Hund habe römisch 40 geheißen, es habe sich um einen Mischling gehandelt.

Sie habe ihren Gatten einmal über die näheren Umstände seiner Anhaltung angesprochen, aber sie habe gemerkt, dass es ihm unangenehm gewesen sei und sie habe nicht mehr weiter nachgefragt. Er habe nur berichtet, dass er gefoltert worden sei.

Daraufhin konfrontierte der Organwalter die Beschwerdeführerin, eine ausgebildete Juristin, mit dem Vorhalt, ob es für sie (die Beschwerdeführerin) nachvollziehbar erscheine, dass ein unbescholtener Mann (nämlich: ihr Ehemann) in einer Nacht- und Nebelaktion von zehn Angehörigen einer Spezialorganisation, wie es der FSB nun einmal sei, verhaftet werde, worauf die Beschwerdeführerin zur Antwort gab, hier möge es nicht logisch erscheinen, aber in ihrer Heimat passiere das jeden Tag.

Über Befragen, ob sie losgelöst von ihrem Gatten bei ihren Eltern hätte leben können, gab die Beschwerdeführerin, die Probleme hätten nur ihren Gatten betroffen. Sie hätte natürlich bei ihren Eltern ihr Auskommen gehabt, aber eine Familie gehöre zusammen. Ob es weitere Nachfragen gegeben hätten, hätte ihr Gatte alleine die Flucht ergriffen, könne sie nicht beantworten. Sie wolle und könne - so die Beschwerdeführerin auf die Frage, was im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat passieren würde - ohne ihren Mann nicht leben und wahrscheinlich würde ihr Mann umgebracht werden.

Zum Abschluss wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zur Russischen Föderation - Dagestan (September 2012) zur Kenntnis gebracht und gab die Beschwerdeführerin dazu an, in Dagestan sei das Leben gefährlich, zumal es jeden Tag irgendwelche Anschläge gebe und die Menschen würden willkürlich mitgenommen werden.

Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zahl: 12 09.771-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan und stellte die Staatsangehörigkeit, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Sie habe für sich und ihr minderjähriges Kind als ausschließlichen Fluchtgrund eine unmittelbare Betroffenheit durch die fluchtauslösenden Umstände ihres Ehegatten vorgebracht. Das Vorliegen einer gegen die Beschwerdeführerin persönlich oder gegen ihr Kind gerichtete Verfolgung/Bedrohung asylrelevanter Dimension sei nicht geltend gemacht worden. Der Fluchtgrund ihres Ehegatten sei in der dargestellten Weise nicht glaubhaft. Die behauptete Konfrontation mit den Verfolgern ihres Ehegatten hätte sich in Nachfragen nach dessen Aufenthalt erschöpft. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung liege nicht vor.Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zahl: 12 09.771-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan und stellte die Staatsangehörigkeit, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Sie habe für sich und ihr minderjähriges Kind als ausschließlichen Fluchtgrund eine unmittelbare Betroffenheit durch die fluchtauslösenden Umstände ihres Ehegatten vorgebracht. Das Vorliegen einer gegen die Beschwerdeführerin persönlich oder gegen ihr Kind gerichtete Verfolgung/Bedrohung asylrelevanter Dimension sei nicht geltend gemacht worden. Der Fluchtgrund ihres Ehegatten sei in der dargestellten Weise nicht glaubhaft. Die behauptete Konfrontation mit den Verfolgern ihres Ehegatten hätte sich in Nachfragen nach dessen Aufenthalt erschöpft. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung liege nicht vor.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung qualifizierte das Bundesasylamt das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, somit liege auch eine allenfalls mittelbare (bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin asylrechtlich sanktionslose) Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht vor. Eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung, losgelöst von den behaupteten Problemen ihres Gatten, habe sie nicht geltend gemacht. Es hätten sich daher keine Umstände ergeben, die die Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes notwendig erscheinen lassen würden.

Der sich aus der vorgelegten "Psychotherapeutischen Äußerung" ergebende Therapiebedarf sei der Beschwerdeführerin nötigenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat sowohl möglich als auch zugänglich und stelle sich daher nicht als zwingendes Abschiebungshindernis dar. Die behauptete Mitnahme und mehrwöchige Anhaltung des Gatten und eine zweimalige Nachfrage nach seinem Verbleib, ohne massive Beeinträchtigung ihrer eigenen Person, erscheine als eher bescheidener PTSD auslösender Vorgang. Ebenso wenig stelle sich die Diagnostizierung nach einem nur gut einstündigen Gespräch als problematisch dar. Aufgrund der asylrechtlich ausreichend vorhandenen medizinischen Versorgungsmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat stelle die letztgültige Abklärung der Diagnose jedoch keinen verfahrensrelevanten Umstand dar und sei daher auch zu vernachlässigen gewesen.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, Voraussetzung für Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung von konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung, was im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, Voraussetzung für Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung von konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung, was im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die römisch 40 amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.12.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle sie - so die Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass ihreAbweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Eine begründete Stellungnahme werde zeitnah nachgereicht.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.12.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle sie - so die Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes der Beschwerdeführerin Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass ihreAbweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zulässig sei. Eine begründete Stellungnahme werde zeitnah nachgereicht.

Am 24.01.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung betreffend alle Familienmitglieder ein. Darin gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst - kurz zusammengefasst - seine Fluchtgründe wieder und führte in weiterer Folge aus, dass der von der Behörde genannte Hauptgrund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Unglaubwürdigkeit gewesen sei. Zudem habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er sich einer Geschichte bedient habe, die nach Ansicht der erkennenden Behörde mehr als konstruiert gewirkt habe, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum sie dieses Vorbringen als konstruiert betrachtet habe.

Zuallererst sei festzuhalten, dass seine Frau und er übereinstimmende Aussagen getätigt hätten. Dies werde von der Behörde auch nicht in Abrede gestellt, sondern als Begründung für eine erlernte Geschichte gewertet. Den einzigen vermeintlichen Widerspruch über die Anzahl der Personen, die ihn entführt hätten, nehme die belangte Behörde als Wertung für das gesamte Verfahren. Einerseits werfe die Behörde seiner Frau und ihm vor, eine zu detaillierte Geschichte erzählt zu haben, andererseits meine sie zu glauben, dass sie sich in dem gravierenden Punkt wie viele Personen ihn entführt hätten nicht abgesprochen hätten. Es sei absurd mit welcher Voreingenommenheit der Organwalter ihre Fluchtgeschichte gewertet habe.

Am Tag seiner Entführung seien ca. 4 zivil bekleidete Personen in ihr Schlafzimmer gekommen und hätten ihn mitgenommen. Wie er ausführlich dargelegt habe, sei ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen worden. Er habe nur diese 4 Personen wahrgenommen, seine Frau habe jedoch bei seinem Abtransport ca. 10 Personen gesehen, die er nicht habe sehen können, da sie ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen hätten.

Die belangte Behörde unterlasse es im gegenständlichen Verfahren hervorzustreichen, dass seine Frau und er gleichlautende Aussagen getätigt haben und diesen Glaubwürdigkeit zukomme. Sie zeige keinen einzigen Widerspruch auf und gehe mit keinem Satz auf den von ihm geschilderten fluchtauslösenden Sachverhalt ein.

Weiters nenne er Zeugen für den Tag seiner Entführung und seinen Freikauf durch seinen Schwiegervater. XXXX (Schwiegervater) und XXXX (Schwiegermutter).Weiters nenne er Zeugen für den Tag seiner Entführung und seinen Freikauf durch seinen Schwiegervater. römisch 40 (Schwiegervater) und römisch 40 (Schwiegermutter).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

2.1. Auch wenn der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht übersieht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vage und teilweise auch lebensfern erstattet worden ist, ist dem Bundesasylamt dennoch vorzuwerfen, dass die Beschwerdeführerin in der einzigen Einvernahme am 04.12.2012 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt der Beschwerdeführerin gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahme und zur Anhaltung betreffend ihren Ehegatten sowie zu den sie persönlich betreffenden Bedrohungsszenarien zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin erhalten zu können. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer (einzigen) Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung ihr Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild ihrer Verfolgungsgründe darzustellen. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu verifizieren, indem - wie bereits oben angemerkt - eine tiefergehende Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführerin jenen ihres Ehegatten gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu jenen ihres Ehegatten festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.

Was den einzigen konkret vorgehaltenen Widerspruch in der einzigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt über die Anzahl der Personen anbelangt, die den Ehegatten der Beschwerdeführerin entführten, so wird dieser von der belangten Behörde als Wertung für das gesamte Verfahren herangezogen, obwohl die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte diesen "vermeintlichen" Widerspruch mit ihren jeweiligen Wahrnehmungen erklärten und unter Berücksichtigung dessen, dass eine Mitnahme wohl auf wenige Minuten begrenzt ist, in denen die zu entführende Person wohl nicht vordergründig die Anzahl der Personen, die die Mitnahme durchführen, zu erfassen versucht, ist dieser vorgehaltene Widerspruch, der - wie bereits festgehalten - letztlich als Wertung für das gesamte Verfahren herangezogen wird, streng genommen kein solcher.

2.2. Zudem muss dem Bundesasylamt angelastet werden, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin - soweit ihr dazu die Möglichkeit geboten wurde - versucht hat, ein umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe anzugeben, für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes die Vorgangsweise des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung, nämlich die als "durchaus stimmig bzw. sogar präzise übereinstimmenden" Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zum Ablauf der Mitnahme vorweg als Indiz für eine eingelernte Geschichte zu qualifizieren, absolut unplausibel und in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, insbesondere auch unter Berücksichtigung obiger Erwägungen betreffend den einzigen konkret vorgehaltenen Widerspruch, der streng genommen kein solcher ist. Auch dem in diesem Zusammenhang festgehaltenen weiteren Argument des Organwalters des Bundesasylamtes, nämlich dass eine "vorauseilende Beantwortung" den Schluss für ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zulasse, kann der erkennende Senat ebenfalls in keiner Weise folgen, zumal seitens des Organwalters eine nachvollziehbare Begründung, warum er dieses Vorbringen als konstruiert betrachtet, unterlassen wird, vielmehr werden - wie bereits aufgezeigt - inhaltsleere Argumente für ein unglaubwürdiges Vorbringen aneinandergereiht, ohne sich tatsächlich mit dem fluchtauslösenden Sachverhalt auseinanderzusetzen. Diese Begründung, womit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit bereits im Kern abgesprochen wird ohne darüber hinausgehende Erwägungen bzw. Ermittlungen zu machen, reicht aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin darzulegen.

2.3. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

2.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Asylrelevanz nur nach Abhaltung einer Einvernahme erfolgen kann, in welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten wird, in russischer Sprache ausführlich und abschließend ihre Fluchtgründe zu schildern.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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