Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 431786-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 12 09.770-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, FZ. 12 09.770-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 431787-1/2012) und seinem minderjährigen Sohn XXXX (Zl. D13 431788-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 431787-1/2012) und seinem minderjährigen Sohn römisch 40 (Zl. D13 431788-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 30.07.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe angab, ein Bekannter habe ihm vorgeschlagen Lebensmittel für die Freiheitskämpfer zu liefern. Er habe die Arbeit angenommen. Die Freiheitskämpfer hätten ihn aufgesucht und gewollt, dass er sich ihrer Organisation anschließe. Dies habe er aber nicht gewollt, woraufhin sie ihn regelmäßig aufgesucht und versucht hätten, ihn zum Anschluss zu überreden. Dann seien sie nach Machatschkala umgezogen. Dort sei er vom Militär verhaftet, gefoltert und eingesperrt worden. Sein Schwiegervater habe für seine Freilassung bezahlt und habe ihm im Anschluss zur Ausreise geraten, um in Frieden leben zu können. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder von den Freiheitskämpfern getötet oder von der Polizei eingesperrt werden.
Er habe - so der Beschwerdeführer - seine Ausreise aus Machatschkala angetreten, wobei er illegal ausgereist sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er seinen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX, mitgeführt.Er habe - so der Beschwerdeführer - seine Ausreise aus Machatschkala angetreten, wobei er illegal ausgereist sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er seinen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 , mitgeführt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er könne weder Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen. Alle Dokumente habe sein Schwiegervater gehabt, er wisse nicht, wo diese verblieben seien. Er sei gesund und er stehe weder in ärztlicher Behandlung noch benötige er Medikamente. Seine Ehefrau gehe es körperlich gut, aber seelisch hätten sie die Ereignisse zuhause ziemlich mitgenommen.
Er sei von Beruf Bauer und er habe 12 Kühe und 36 Schafe besessen. Davon hätten sie gut leben können und es habe ihnen an nichts gefehlt. Er habe im Dorf XXXX gelebt und sei seiner Verehelichung am XXXX habe seine Frau gemeinsam mit ihm in diesem Dorf gelebt. Nach der Geburt ihres Kindes sei seine Frau zu ihren Eltern nach Machatschkala gezogen, da die Bedingungen für ein Neugeborenes bei ihnen zuhause schlecht gewesen seien. Es habe weder ein Krankenhaus, noch fließendes Wasser gegeben. In der Regel sei er ein Mal in der Woche zu seiner Familie gefahren und er habe einige Tage bei ihnen verbracht. Seine Eltern seien bereits verstorben und er sei ein Einzelkind.Er sei von Beruf Bauer und er habe 12 Kühe und 36 Schafe besessen. Davon hätten sie gut leben können und es habe ihnen an nichts gefehlt. Er habe im Dorf römisch 40 gelebt und sei seiner Verehelichung am römisch 40 habe seine Frau gemeinsam mit ihm in diesem Dorf gelebt. Nach der Geburt ihres Kindes sei seine Frau zu ihren Eltern nach Machatschkala gezogen, da die Bedingungen für ein Neugeborenes bei ihnen zuhause schlecht gewesen seien. Es habe weder ein Krankenhaus, noch fließendes Wasser gegeben. In der Regel sei er ein Mal in der Woche zu seiner Familie gefahren und er habe einige Tage bei ihnen verbracht. Seine Eltern seien bereits verstorben und er sei ein Einzelkind.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Anfang des Jahres ein Bekannter zu ihm gekommen sei, den er schon länger nicht gesehen habe. Er habe ihm vorgeschlagen ein Mal in der Woche Lebensmittel zu transportieren und dafür gut bezahlt zu werden. Er habe den Vorschlag angenommen, woraufhin er einmal wöchentlich Lebensmittel in den Wald transportiert habe. Sein Bekannter habe ihm erzählt, dass die Lebensmittel für Urlauber seien und dass es ihn (den Beschwerdeführer) nicht weiter zu interessieren habe. Dennoch habe er mitbekommen, dass die Lebensmittel für eine Widerstandsgruppe gewesen seien. Mit der Zeit hätten sie versucht ihn für ihre Sache zu gewinnen, aber dies habe ihn überhaupt nicht interessiert. Er habe niemals eine Waffe benutzt und dies würde er auch niemals tun. Um sich diesen Anwerbungen zu entziehen habe er kurzfristig den Entschluss gefasst, für einige Zeit nach Machatschkala zu ziehen. Dies sei Ende XXXX gewesen. Am XXXX morgens habe er Lärm vor dem Haus vernommen. Er sei aufgestanden, wobei er nur Shorts getragen habe. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden und sie hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn in einen fensterlosen Raum gebracht und aufgefordert, etwas zu unterschreiben, wobei ihm der Inhalt nicht bekannt gewesen sei. In der Folge sei er immer wieder gefoltert worden und er sei insgesamt zwei Monate festgehalten worden. Eines Tages hätten sie ihn geholt und irgendwo außerhalb der Stadt aus dem Auto geworfen. In der Nähe habe sein Schwiegervater gewartet, der seine Freilassung organisiert und auch bezahlt habe. Sein Schwiegervater habe ihn dann zu einem Freund gebracht, wo er sich dann bis zu seiner Flucht, die ebenfalls sein Schwiegervater organisiert habe, aufgehalten habe.Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Anfang des Jahres ein Bekannter zu ihm gekommen sei, den er schon länger nicht gesehen habe. Er habe ihm vorgeschlagen ein Mal in der Woche Lebensmittel zu transportieren und dafür gut bezahlt zu werden. Er habe den Vorschlag angenommen, woraufhin er einmal wöchentlich Lebensmittel in den Wald transportiert habe. Sein Bekannter habe ihm erzählt, dass die Lebensmittel für Urlauber seien und dass es ihn (den Beschwerdeführer) nicht weiter zu interessieren habe. Dennoch habe er mitbekommen, dass die Lebensmittel für eine Widerstandsgruppe gewesen seien. Mit der Zeit hätten sie versucht ihn für ihre Sache zu gewinnen, aber dies habe ihn überhaupt nicht interessiert. Er habe niemals eine Waffe benutzt und dies würde er auch niemals tun. Um sich diesen Anwerbungen zu entziehen habe er kurzfristig den Entschluss gefasst, für einige Zeit nach Machatschkala zu ziehen. Dies sei Ende römisch 40 gewesen. Am römisch 40 morgens habe er Lärm vor dem Haus vernommen. Er sei aufgestanden, wobei er nur Shorts getragen habe. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden und sie hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn in einen fensterlosen Raum gebracht und aufgefordert, etwas zu unterschreiben, wobei ihm der Inhalt nicht bekannt gewesen sei. In der Folge sei er immer wieder gefoltert worden und er sei insgesamt zwei Monate festgehalten worden. Eines Tages hätten sie ihn geholt und irgendwo außerhalb der Stadt aus dem Auto geworfen. In der Nähe habe sein Schwiegervater gewartet, der seine Freilassung organisiert und auch bezahlt habe. Sein Schwiegervater habe ihn dann zu einem Freund gebracht, wo er sich dann bis zu seiner Flucht, die ebenfalls sein Schwiegervater organisiert habe, aufgehalten habe.
Er habe sich - so der Beschwerdeführer - etwas mehr als drei Wochen bei diesem Freund versteckt. Seine Gattin habe er erst wieder am Tag der Ausreise gesehen. Er glaube wegen dieser Lebensmitteltransporte mitgenommen und inhaftiert worden zu sein. Er sei in den ganzen zwei Monaten weder zu den Lebensmitteltransporten noch zu irgendwelchen anderen Dingen befragt worden, aber sie seien fast jeden Tag mit diesem Papier gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses zu unterschreiben. Sie hätten ihm verboten den Text zu lesen.
Er sei jeden zweiten Tag misshandelt worden. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn auf den Kopf geschlagen, nie auf den Körper. Auch heute sei von den Misshandlungen nichts mehr zu sehen. Nur seine Nase sei gebrochen gewesen.
Die Mitnahme sei sehr schnell abgelaufen, aber er glaube, dass mehr als vier Personen an seiner Mitnahme beteiligt gewesen seien. Es habe sich um Männer in Zivil gehandelt. Er könne nur vermuten, dass es FSB-Angehörige gewesen seien. Aber er sei sich nicht sicher. Die Männer seien weder maskiert gewesen, noch hätten sie Kopfbedeckungen getragen.
Auf Vorhalt, warum die Mitnahme eines bis dato unbescholtenen Bürgers in derartig spektakulärer Weise erfolgen sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, warum seine Mitnahme so abgelaufen sei.
Über neuerlichen Vorhalt, offensichtlich sei er wegen des Verdachts der Unterstützung von irgendwelchen Freiheitskämpfern/Terroristen mitgenommen worden, was mache es für einen Sinn, ihn zwei Monate lang festzuhalten, aber niemals zu irgendwelchen Personen oder Tätigkeiten zu befragen, führte er aus, vielleicht sei es nur ums Geld gegangen.
Auf weiteren Vorhalt, seine Gattin habe angegeben, dass seine Mitnahme in etwa durch zehn uniformierte und maskierte Personen erfolgt sei, er habe im Gegensatz dazu von mehr als vier Personen in Zivil gesprochen, worauf der Beschwerdeführer vermeinte, es sei alles so schnell gegangen, er habe gesagt, was er gesehen habe.
Aufgefordert, den Raum zu beschreiben, in dem er zwei Monate lang festgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, der Raum sei komplett leer gewesen und es habe keine Fenster gegeben. Die Wände seien weiß gewesen. Auf Vorhalt, bei einem Aufenthalt von zwei Monaten sei davon auszugehen, dass er etwas mehr über das Gefängnis erzählen könne, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, es habe einen Eimer für die Notdurft und zwei Decken zum Schlafen gegeben.
Auf die Frage, ob er etwas über die Geschehnisse in Bezug auf seine Gattin während seines Gefängnisaufenthaltes wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Gattin erst in Österreich dazu befragt habe. Sie habe nur gesagt, dass sich einige Männer nach ihm erkundigt hätten. Diese Männer hätten sich aggressiv verhalten und hätten einige Male nach ihm gefragt.
Der Name des Hundes seiner Familie laut XXXX.Der Name des Hundes seiner Familie laut römisch 40 .
Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst umgebracht zu werden. Entweder vom FSB oder von den Widerstandskämpfern.
Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, in Dagestan gebe es keine Rechtssicherheit. Die Behörden würden willkürlich handeln und für die Rebellen sei ein Menschenleben nichts wert.
Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zahl: 12 09.770-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan und stellte die Staatsangehörigkeit als auch die Identität des Beschwerdeführers fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass sein Fluchtvorbringen mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in Dagestan liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Mit Bescheid vom 13.12.2012, Zahl: 12 09.770-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan und stellte die Staatsangehörigkeit als auch die Identität des Beschwerdeführers fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass sein Fluchtvorbringen mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in Dagestan liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus und begründete diese unter anderem damit, dass sich sein individuelles Vorbringen als widersprüchlich (zu den Aussagen seiner Gattin) bzw. ohne ausreichende Realkennzeichen darstelle, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er einen konstruierten Fluchtgrund präsentiert habe. Auf den ersten Blick - so in den beweiswürdigenden Ausführungen - erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben seiner Gattin zum Ablauf der behaupteten Mitnahme als durchaus stimmig bzw. sogar präzise übereinstimmen. Auffällig sei, dass abgesehen von völlig gleichlautenden Angaben zu Datum und Uhrzeit betreffend die Mitnahme, Details wie etwa zur Kleidung auch ohne konkrete Nachfrage übereinstimmend angegeben worden seien. Diese vorauseilende Beantwortung lasse es durchaus als nicht abwegig erscheinen, dass es sich um eine eingelernte Geschichte handle. In einer Kernsequenz der Schilderungen betreffend die Mitnahme gebe es allerdings derart gravierende Unterschiede in den Aussagen der beiden Ehepartner, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der beschriebene Vorfall tatsächlich passiert sei. So habe seine Gattin angegeben, dass die Mitnahme des Beschwerdeführers durch etwa 10 uniformierte, maskierte Personen erfolgt sei, der Beschwerdeführer hingegen habe von etwa vier Männern in Zivil gesprochen. Offensichtlich sei dieses Detail unzureichend abgesprochen worden. In diesem Zusammenhang sei deutlich zu machen, dass ein derartig aufwendiger Personaleinsatz (welche Variante man auch immer bevorzuge) zur Mitnahme eines bis dato unbescholtenen Bürgers nicht nachvollziehbar und somit auch nicht glaubhaft erscheine. Die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben erhöhe sich zudem verfahrensrelevant in der Schilderung betreffend seine Anhaltung. Er habe angegeben, mehrere Wochen in der Gewalt seiner "Entführer" gewesen zu sein und während dieses Zeitraumes immer im selben Raum festgehalten worden zu sein. Die Beschreibung seines Haftraumes habe sich auf die Aussage reduziert, dass es ein fensterloser Raum gewesen sei. Auch explizit nachgefragt habe er diese Beschreibung nur um einen Eimer für die Notdurft und zwei Decken zum Schlafen ergänzt. Wenn sich ein Mensch viele Wochen, 24 Stunden am Tag im selben Raum aufhalte, sei dann auszugehen, dass man sein Umfeld bis ins kleinste Detail beschreiben könne. Auch die beschriebenen Vorgänge während der Inhaftierung hätten schlichtweg keinen Sinn ergeben. Er habe angegeben, dass seine Mitnahme aus seiner Unterstützung für irgendwelche Widerstandskämpfer resultiert habe, wenngleich er aber kein einziges Mal zu seinen Verbindungen oder Tätigkeiten für diese Gruppierungen befragt, aber immer wieder misshandelt und gefoltert worden sei. Da sich seine Mitnahme durch Sicherheitskräfte somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als frei erfunden dargestellt habe, sei auch die dazu führende Verquickung mit einer Rebellengruppierung bzw. die erfolgten Nachfragen während seiner Haft als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, Voraussetzung für Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung von konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung, was im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführeris stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, Voraussetzung für Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung von konkreten, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung, was im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführeris stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die römisch 40 amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle er - so der Beschwerdeführer - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Eine begründete Stellungnahme werde zeitnah nachgereicht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle er - so der Beschwerdeführer - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zulässig sei. Eine begründete Stellungnahme werde zeitnah nachgereicht.
Am 24.01.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer gab zunächst - kurz zusammengefasst - seine Fluchtgründe wieder und führte in weiterer Folge aus, dass der von der Behörde genannte Hauptgrund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Unglaubwürdigkeit gewesen sei. Zudem habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er sich einer Geschichte bedient habe, die nach Ansicht der erkennenden Behörde mehr als konstruiert gewirkt habe, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum sie dieses Vorbringen als konstruiert betrachtet habe.
Zuallererst sei festzuhalten, dass seine Frau und er übereinstimmende Aussagen getätigt hätten. Dies werde von der Behörde auch nicht in Abrede gestellt, sondern als Begründung für eine erlernte Geschichte gewertet. Den einzigen vermeintlichen Widerspruch über die Anzahl der Personen, die ihn entführten, nehme die belangte Behörde als Wertung für das gesamte Verfahren. Einerseits werfe die Behörde seiner Frau und ihm vor, eine zu detaillierte Geschichte erzählt zu haben, andererseits meine sie zu glauben, dass sie sich in dem gravierenden Punkt wie viele Personen ihn entführt hätten nicht abgesprochen hätten. Es sei absurd mit welcher Voreingenommenheit der Organwalter ihre Fluchtgeschichte gewertet habe.
Am Tag seiner Entführung seien ca. 4 zivil bekleidete Personen in ihr Schlafzimmer gekommen und hätten ihn mitgenommen. Wie er ausführlich dargelegt habe, sei ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen worden. Er habe nur diese 4 Personen wahrgenommen, seine Frau habe jedoch bei seinem Abtransport ca. 10 Personen gesehen, die er nicht habe sehen können, da sie ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen hätten.
Die belangte Behörde unterlasse es im gegenständlichen Verfahren hervorzustreichen, dass seine Frau und er gleichlautende Aussagen getätigt hätten und diesen Glaubwürdigkeit zukomme. Sie zeige keinen einzigen Widerspruch auf und gehe mit keinem Satz auf den von ihm geschilderten fluchtauslösenden Sachverhalt ein.
Weiters nenne er Zeugen für den Tag seiner Entführung und seinen Freikauf durch seinen Schwiegervater. XXXX (Schwiegervater) und XXXX (Schwiegermutter).Weiters nenne er Zeugen für den Tag seiner Entführung und seinen Freikauf durch seinen Schwiegervater. römisch 40 (Schwiegervater) und römisch 40 (Schwiegermutter).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Auch wenn der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht übersieht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und teilweise auch lebensfern erstattet worden ist, ist dem Bundesasylamt dennoch vorzuwerfen, dass der Beschwerdeführer in der einzigen Einvernahme am 04.12.2012 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt dem Beschwerdeführer gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahme, zu seiner Anhaltung, zu den erlittenen Folterungen bzw. Verletzungen sowie zu etwaigen gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochenen Bedrohungsszenarien zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgründe des Beschwerdeführers erhalten zu können. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner (einzigen) Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung sein Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild seiner Verfolgungsgründe darzustellen. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu verifizieren, indem - wie bereits oben angemerkt - eine tiefergehende Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers jenen seiner Ehefrau gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers zu jenen seiner Ehefrau festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.
Was den einzigen konkret vorgehaltenen Widerspruch in der einzigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt über die Anzahl der Personen anbelangt, die den Beschwerdeführer entführten, so wird dieser von der belangten Behörde als Wertung für das gesamte Verfahren herangezogen, obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehegattin diesen "vermeintlichen" Widerspruch mit ihren jeweiligen Wahrnehmungen erklärten und unter Berücksichtigung dessen, dass eine Mitnahme wohl auf wenige Minuten begrenzt ist, in denen die zu entführende Person wohl nicht vordergründig die Anzahl der Personen, die die Mitnahme durchführen, zu erfassen versucht, ist dieser vorgehaltene Widerspruch, der - wie bereits festgehalten - letztlich als Wertung für das gesamte Verfahren herangezogen wird, streng genommen kein solcher.
2.2. Zudem muss dem Bundesasylamt angelastet werden, dass in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer - soweit ihm dazu die Möglichkeit geboten wurde - versucht hat, ein umfassendes Bild seiner Fluchtgründe anzugeben, für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes die Vorgangsweise des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung, nämlich die als "durchaus stimmig bzw. sogar präzise übereinstimmenden" Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Ablauf der Mitnahme vorweg als Indiz für eine eingelernte Geschichte zu qualifizieren, absolut unplausibel und in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, insbesondere auch unter Berücksichtigung obiger Erwägungen betreffend den einzigen konkret vorgehaltenen Widerspruch, der streng genommen kein solcher ist. Auch dem in diesem Zusammenhang festgehaltenen weiteren Argument des Organwalters des Bundesasylamtes, nämlich dass eine "vorauseilende Beantwortung" den Schluss für ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zulasse, kann der erkennende Senat ebenfalls in keiner Weise folgen, zumal seitens des Organwalters eine nachvollziehbare Begründung, warum er dieses Vorbringen als konstruiert betrachtet, unterlassen wird, vielmehr werden - wie bereits aufgezeigt - inhaltsleere Argumente für ein unglaubwürdiges Vorbringen aneinandergereiht, ohne sich tatsächlich mit dem fluchtauslösenden Sachverhalt auseinanderzusetzen. Diese Begründung, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit bereits im Kern abgesprochen wird ohne darüber hinausgehende Erwägungen bzw. Ermittlungen zu machen, reicht aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers darzulegen.
2.3. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers auf deren Asylrelevanz nur nach Abhaltung einer Einvernahme erfolgen kann, in welcher dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wird, in russischer Sprache ausführlich und abschließend seine Fluchtgründe zu schildern.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.06.2013