Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S4 435.377-1/2013/2E
S4 435.378-1/2013/2E
S4 435.379-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) der mj. XXXX, geb. XXXX, und 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15.5.2013, Zahlen 13 01.337 EAST Ost (ad 1.), 13 01.338 EAST Ost (ad 2.), und 13 04.950 EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15.5.2013, Zahlen 13 01.337 EAST Ost (ad 1.), 13 01.338 EAST Ost (ad 2.), und 13 04.950 EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführerinnen, alle sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die 1.- und 2.-Beschwerdeführerinnen sind am 22.1.2013 mit der Bahn von Dagestan über Moskau nach Brest/Weißrussland gefahren. Von Weißrussland haben sie sich in der Folge am 26.1.2013 über Terespol nach Polen begeben, wo sie am selben Tag in Lublin Asylanträge gestellt haben. Noch am selben Tag haben sich die 1.-und 2.-Beschwerdeführerinnen schlepperunterstützt Richtung Österreich begeben. Am 27.1.2013 erreichten sie das Bundesgebiet und stellten in der Folge am 31.1.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Die mj. 3.- Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte im Wege ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.4.2013 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Die mj. 3.- Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte im Wege ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 17.4.2013 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen XXXX, geb. XXXX, StA. von Russland, hatte bereits am 29.12.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, sein Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes bereits am 2.1.2013 zugelassen.Der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Russland, hatte bereits am 29.12.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, sein Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes bereits am 2.1.2013 zugelassen.
Mit E-mail via DubliNet vom 2.2.2013 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Polen hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Faxmitteilung vom 21.2.2013 bezüglich der 1.-und 2.-Beschwerdeführerinnen gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 2.2.2013 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Polen hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Faxmitteilung vom 21.2.2013 bezüglich der 1.-und 2.-Beschwerdeführerinnen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt.
Bezüglich der im Bundesgebiet nachgeborenen 3.-Beschwerdeführerin normiert Art. 4 Abs. 3 letzter Satz Dublin II-VO, dass sie - ohne dass ein neuerliches Konsultationsverfahren eingeleitet werden müsste - in die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates fällt, der auch für die Prüfung des Asylantrages des (durch den Verweis auf den vorhergehenden Satz: mitreisenden) Elternteiles zuständig ist.Bezüglich der im Bundesgebiet nachgeborenen 3.-Beschwerdeführerin normiert Artikel 4, Absatz 3, letzter Satz Dublin II-VO, dass sie - ohne dass ein neuerliches Konsultationsverfahren eingeleitet werden müsste - in die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates fällt, der auch für die Prüfung des Asylantrages des (durch den Verweis auf den vorhergehenden Satz: mitreisenden) Elternteiles zuständig ist.
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15.5.2013, Zahlen 13 01.337 EAST Ost (ad 1.), 13 01.338 EAST Ost (ad 2.), und 13 04.950 EAST Ost (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerinnen gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15.5.2013, Zahlen 13 01.337 EAST Ost (ad 1.), 13 01.338 EAST Ost (ad 2.), und 13 04.950 EAST Ost (ad 3.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerinnen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Hinsichtlich der Person des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen liegt bis dato noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor.
Begründend wurde in den angefochtenen Bescheiden zunächst ausgeführt, dass Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorlägen, wobei die Familie aus der 1.-Beschwerdeführerin sowie aus ihren mj. Kindern, den 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen bestehe. Im Übrigen befände sich auch der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben würden, als Asylwerber im Bundesgebiet.Begründend wurde in den angefochtenen Bescheiden zunächst ausgeführt, dass Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vorlägen, wobei die Familie aus der 1.-Beschwerdeführerin sowie aus ihren mj. Kindern, den 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen bestehe. Im Übrigen befände sich auch der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben würden, als Asylwerber im Bundesgebiet.
Zudem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polen gem. Art 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen zuständig sei, während hingegen zur Prüfung des Antrages des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen Österreich zuständig sei, da (sinngemäß) Polen sich für dessen Asylverfahren als nicht zuständig erklärt, jedoch avisiert hat, ihn allenfalls aus humanitären Gründen gem. Art. 15 Dublin II-VO zu übernehmen. Dieser habe jedoch, wie auch die Beschwerdeführer, seiner Aufnahme durch bzw. in Polen gem. Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) nicht zugestimmt, was "einer freiwilligen Trennung der Familie gleichkomme".Zudem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen zuständig sei, während hingegen zur Prüfung des Antrages des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen Österreich zuständig sei, da (sinngemäß) Polen sich für dessen Asylverfahren als nicht zuständig erklärt, jedoch avisiert hat, ihn allenfalls aus humanitären Gründen gem. Artikel 15, Dublin II-VO zu übernehmen. Dieser habe jedoch, wie auch die Beschwerdeführer, seiner Aufnahme durch bzw. in Polen gem. Artikel 15, Dublin II-VO (humanitäre Klausel) nicht zugestimmt, was "einer freiwilligen Trennung der Familie gleichkomme".
Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
In den vorliegenden Fällen fällt auf, dass das Bundesasylamt zwar erkannt hat, dass ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt, dass jedoch der Umfang der Familie, der dem Verfahren gem. § 34 AsylG zugrundezulegen ist, unrichtig beurteilt wurde. Das Bundesasylamt führt ausdrücklich aus, dass die Familie aus den ausschließlich namentlich genannten Beschwerdeführerinnen besteht und übersieht dabei, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ebenfalls unter den Familienbegriff des § 2 Z 22 AsylG fällt und somit ebenfalls in das Familienverfahren gem. § 34 AsylG miteinzubeziehen ist.In den vorliegenden Fällen fällt auf, dass das Bundesasylamt zwar erkannt hat, dass ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vorliegt, dass jedoch der Umfang der Familie, der dem Verfahren gem. Paragraph 34, AsylG zugrundezulegen ist, unrichtig beurteilt wurde. Das Bundesasylamt führt ausdrücklich aus, dass die Familie aus den ausschließlich namentlich genannten Beschwerdeführerinnen besteht und übersieht dabei, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ebenfalls unter den Familienbegriff des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG fällt und somit ebenfalls in das Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG miteinzubeziehen ist.
Gem. § 34 Abs. 4 AsylG sind im Familienverfahren die Anträge der Asylwerber zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen. Da bezüglich des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen jedoch bisher keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, ist es dem Asylgerichtshof folglich unmöglich, die Rechtsrichtigkeit des durchzuführenden Familienverfahrens einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, was schon aus allein aus diesem Grunde zu einer Behebung der angefochtenen Bescheide führen muss.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind im Familienverfahren die Anträge der Asylwerber zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen. Da bezüglich des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen jedoch bisher keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, ist es dem Asylgerichtshof folglich unmöglich, die Rechtsrichtigkeit des durchzuführenden Familienverfahrens einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, was schon aus allein aus diesem Grunde zu einer Behebung der angefochtenen Bescheide führen muss.
Ergänzend wird im Hinblick auf die fortzusetzenden Verfahren Folgendes ausgeführt:
Eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem Ehegatten bzw. Vater wäre jedenfalls ein Eingriff in ihr Familienleben, sodass diesbezüglich eine Interessensabwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen wäre. Im Rahmen dieser Erwägungen erschiene es rechtlich verfehlt, den Beschwerdeführern (wie in der Begründung der angefochtenen Bescheide) entgegenzuhalten, dass sie und/oder ihr Ehegatte bzw. Vater dessen Aufnahme durch Polen gem. Art 15 Dublin II-VO nicht zustimmen und deshalb aus eigener Entscheidung eine Trennung der Familie herbeiführen würden. Art. 15 Dublin II-VO, der die humanitären Interessen von Asylwerbern schützen soll, kann nicht gegen deren erklärtes Interesse angewendet und dahingehend interpretiert werden, dass Familienmitglieder einer Aufnahme durch einen Mitgliedsstaat nach dieser Bestimmung zustimmen müssen, andernfalls sie quasi freiwillig (bzw. als Folge der Weigerung rechtmäßig im Hinblick auf Art. 8 EMRK) voneinander getrennt werden. Zudem erfahren die öffentlichen Interessen in Dublinverfahren, in welchen nicht der geordnete Vollzug des Fremdenwesens, sondern lediglich die Einhaltung des europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, eine andere Gewichtung und würde eine Trennung insbesondere der 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen, die noch Kleinkinder sind, von einem Elternteil einen besonders schweren Eingriff in ihr Recht gem. Art. 8 EMRK bedeuten.Eine Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem Ehegatten bzw. Vater wäre jedenfalls ein Eingriff in ihr Familienleben, sodass diesbezüglich eine Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen wäre. Im Rahmen dieser Erwägungen erschiene es rechtlich verfehlt, den Beschwerdeführern (wie in der Begründung der angefochtenen Bescheide) entgegenzuhalten, dass sie und/oder ihr Ehegatte bzw. Vater dessen Aufnahme durch Polen gem. Artikel 15, Dublin II-VO nicht zustimmen und deshalb aus eigener Entscheidung eine Trennung der Familie herbeiführen würden. Artikel 15, Dublin II-VO, der die humanitären Interessen von Asylwerbern schützen soll, kann nicht gegen deren erklärtes Interesse angewendet und dahingehend interpretiert werden, dass Familienmitglieder einer Aufnahme durch einen Mitgliedsstaat nach dieser Bestimmung zustimmen müssen, andernfalls sie quasi freiwillig (bzw. als Folge der Weigerung rechtmäßig im Hinblick auf Artikel 8, EMRK) voneinander getrennt werden. Zudem erfahren die öffentlichen Interessen in Dublinverfahren, in welchen nicht der geordnete Vollzug des Fremdenwesens, sondern lediglich die Einhaltung des europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, eine andere Gewichtung und würde eine Trennung insbesondere der 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen, die noch Kleinkinder sind, von einem Elternteil einen besonders schweren Eingriff in ihr Recht gem. Artikel 8, EMRK bedeuten.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
10.06.2013