TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/4 E13 417024-2/2012

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Veröffentlicht am 04.06.2013
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Spruch

E13 417.024-2/2012-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, Zl. 10 11.045-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, Zl. 10 11.045-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 24.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 01.12.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 24.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 01.12.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen brachte die bP vor, im Rahmen von Auseinandersetzungen während Versammlungen der PPP von Mitgliedern der PPP bedroht worden zu sein.

I.1.2. Mit Bescheid vom 01.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 01.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass sich das Vorbringen aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie mangels Angabe von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, als nicht schlüssig darstellte.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 23.12.2010 brachte der Beschwerdeführer Kopien über eine polizeiliche Anzeigenerstattung vom 20.10.2010 sowie ein Formular der MQM in Vorlage (vgl. OZ 2 und OZ 3 Vorakt des Aylgerichtshofes).Mit Beschwerdeergänzung vom 23.12.2010 brachte der Beschwerdeführer Kopien über eine polizeiliche Anzeigenerstattung vom 20.10.2010 sowie ein Formular der MQM in Vorlage vergleiche OZ 2 und OZ 3 Vorakt des Aylgerichtshofes).

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 23.12.2010 habe der Beschwerdeführer Kopien über eine polizeiliche Anzeigeerstattung vom 20.10.2010 sowie ein Formular der MQM in Vorlage gebracht (AS 195).

Im gegenständlichen Fall sei aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht einmal ansatzweise erörtert, diese erkundet bzw. sie aufgefordert habe, dieses zu bescheinigen, sie habe aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance gegeben, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese noch am selben Tag der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid erlassen habe. Gerade wenn die Behörde beabsichtige, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde werde letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, ob es sich um echte und authentische Dokumente handle, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis sei anzuführen, dass dem BAA beizupflichten sei, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen würden. Jedenfalls sei es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspreche und werde es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

I.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 19.04.2011 zu seinem Fluchtvorbringen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 19.04.2011 zu seinem Fluchtvorbringen niederschriftlich einvernommen.

Zum Inhalt der oben bezeichneten Dokumente (OZ 2 und OZ 3 Vorakt des Asylgerichtshofes) wurde der BF nicht befragt, desgleichen erfolgte keine Überprüfung dieser Bescheinigungsmittel auf Authentizität und Echtheit.

Mit Bescheid vom 19.04.2012, Zl.: 10 11.045-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 19.04.2012, Zl.: 10 11.045-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass sich das Vorbringen aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie mangels Angabe von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, als nicht schlüssig dargestellt habe.

I.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).

Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wurde eingefordert, dass das Bundesasylamt im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben wird, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Protokolle udgl., vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Weder wurde der BF aufgefordert, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, noch erfolgte eine Überprüfung der vorhandenen Bescheinigungsmittel im Herkunftsland des BF - im Gegenteil, die mit der Beschwerdeergänzung vom 23.12.2010 vorgelegten Dokumente fanden in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.04.2011 nicht einmal Erwähnung.

Unumgänglich erscheint daher, die bereits im ersten behebenden Erkenntnis geforderten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente vorzunehmen.

Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt.

Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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