Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E13 408.460-2/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX alias XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 10 04.426-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 10 04.426-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte erstmals 17.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte erstmals 17.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Mit Bescheid vom 10.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 10.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.3. Mit Erkenntnis vom 03.12.2009 wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten ab.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis vom 03.12.2009 wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten ab.
I.2.1. Am 22.05.2010 stellte die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.05.2010, 23.06.2010 und am 31.08.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2.1. Am 22.05.2010 stellte die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.05.2010, 23.06.2010 und am 31.08.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die bP vor, sie sei im Dezember 2009 nach Pakistan zurückgekehrt und habe nun neue Fluchtgründe. Sie habe im Februar 2010 die Religion gewechselt und sei nun Schiit; wegen des Religionswechsels sei sie bedroht worden. Diesbezüglich habe sie auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Im April 2010 habe sie Pakistan daher erneut verlassen.
I.2.2. Mit Bescheid vom 27.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 27.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Seine Aussagen hätten sich wenig detailreich, nicht plausibel und als nicht nachvollziehbar erwiesen. Hinsichtlich seiner Verfolger habe er ungenaue Angaben gemacht und das fluchtauslösende Ereignis unlogisch und widersprüchlich geschildert.
Das BAA ging auch davon aus, dass die Ausreise des BF im Dezember nach Pakistan unglaubwürdig sei. Zwar ist richtig, wenn das BAA behauptet, seine Behauptungen diesbezüglich würden Zweifel an seiner Ausreise aufwerfen (AS 229), restlos überzeugen kann das BAA aber nicht, wenn es seine Angaben zur Ausreise als völlig unglaubwürdig ansieht.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BF) nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BF) nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Zur Bescheinigung seines Vorbringens hatte der BF im Verfahren Beweismittel vorgelegt (vgl. AS 75 - 99; 181a - 181c), darunter auch einen FIR (First Information Report) und ein Schreiben des SHIA SUPREME COUNCIL SIALKOT (vgl. AS 181b bzw. 79 - 87). Diese beiden Beweismittel wurden im Bescheid als Beweismittel zwar aufgelistet ("1 FIR (First Information Report) in englischer und Sprache und auf Urdu"; "Schriftstück auf Urdu"; vgl. AS 210), eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgte aber seitens des BAA nicht, insbes. wurden nicht einmal Übersetzungen dieser Schriftstücke vorgenommen.Zur Bescheinigung seines Vorbringens hatte der BF im Verfahren Beweismittel vorgelegt vergleiche AS 75 - 99; 181a - 181c), darunter auch einen FIR (First Information Report) und ein Schreiben des SHIA SUPREME COUNCIL SIALKOT vergleiche AS 181b bzw. 79 - 87). Diese beiden Beweismittel wurden im Bescheid als Beweismittel zwar aufgelistet ("1 FIR (First Information Report) in englischer und Sprache und auf Urdu"; "Schriftstück auf Urdu"; vergleiche AS 210), eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgte aber seitens des BAA nicht, insbes. wurden nicht einmal Übersetzungen dieser Schriftstücke vorgenommen.
Der BF hatte angegeben, er sei unter Waffengewalt gezwungen worden, in ein Fahrzeug zu steigen, sei dann zu einem Ort gebracht worden, wo es Zuggeleise gegeben habe, sei vorerst aufgefordert worden ein letztes Gebet zu sprechen, um dann exekutiert zu werden und sei dann aufgefordert worden, wegzulaufen, was ihm auch gelungen sei, weil ein Zug gekommen sei (AS 105, 165). Diesen Vorfall habe er angezeigt, diesbezüglich habe er den FIR vorgelegt. In der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes setzte sich das Bundesasylamt - abgesehen von einer Erwähnung, dass er einen FIR vorgelegt habe (AS 227) - mit diesem Beweismittel nicht auseinander. Ebenso wurde dieser FIR in der rechtlichen Beurteilung erwähnt (AS 233), aber eben wieder nur angeführt, dass der BF ein solches Beweismittel vorgelegt habe. In der Beweiswürdigung findet sich lediglich ein allgemeiner Absatz über die hohe Anzahl von ge- oder verfälschten pakistanischen Dokumenten und die leichte Erlangbarkeit solcher Dokumente (AS 225).
Ob dieses Beweismittel (FIR) authentisch ist, geht aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht hervor. Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt. Gleiches gilt für das "Schriftstück auf Urdu" (AS 79).
Die belangte Behörde wird daher im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden ) haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.06.2013