Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E10 420343-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 1103.692-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 1103.692-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 17.4.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 17.4.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 21.4. und am 7.7.2011 wurde die bP von einem Organwalter der belangten Behörde einvernommen und gab als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, sie wäre in Auseinandersetzungen verwickelt und fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden. Damals wäre die bP Soldat gewesen. Um einer Verurteilung als Unschuldiger zu entgehen, wäre sie desertiert und hätte sie sich jahrelang in den FATA versteckt gehalten. Nachdem sie dort Probleme mit den Taleban bekommen hätte, wäre sie aus Pakistan ausgereist.
Die bP legte im Verlaufe des Verfahrens eine Reihe von Unterlagen vor, welche laut den Angaben der bP geeignet wären, ihr Vorbringen zu bescheinigen (etwa AS 39 - 49, AS 71 - 81, im Anschluss an Einvernahme vom 7.7.2011 AS 157 - 261).
Die Bescheinigungsmittel wurden insoweit im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen bei der belangten Behörde zumindest zum Teil erörtert, als es um die Identität der bP ging. Hierbei wurden ihr Fälschungshinweise und Widersprüche in ihren Angaben vorgehalten, welche die bP damit erklärte, dass sie Fälschungen vornahm bzw. unter verschiedenen Identitäten auftrat, um nicht gefunden zu werden.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 8.7.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 8.7.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und ging davon aus, dass aufgrund des Umstandes, dass die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte, kein Bezug zwischen der bP und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln hergestellt werden kann und unterließ es somit im Wesentlichen, sich eingehender mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln zu befassen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Rahmen der Beschwerde legte die bP wiederum ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln vor, wobei es sich hierbei offensichtlich zum überwiegenden Teil um jene Bescheinigungsmittel handelt, welche die bP bereits vorgelegt hatte.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Schlussfolgerung, die Identität der bP stehe nicht fest, bzw. wäre nicht feststellbar, voreilig getroffen. Es ist zwar der belangten Behörde beizupflichten, dass ihre Angaben zum Inhalt der Identitätsdokumente nicht frei von Widersprüchen sind, doch ist hier auch auf die Einwände der bP zu verweisen, welche vor dem Hintergrund des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts die seitens der bP vorgebrachte Einwand nicht völlig von der Hand zu weisen sind. Auch liegen im gegenständlichen Verfahren genügend Anhaltspunkte vor, welche die belangte Behörde in die Lage versetzen, im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens -etwa durch Recherchen vor Ort- mit hoher Wahrscheinlichkeit die Identität der bP insofern abzuklären, um feststellen zu können, ob ein Bezug zu den Bescheinigungsmitteln besteht. Wenn ein solche Bezug und eine relevantes Beweisthema hergestellt werden kann, wird sich die belangte Behörde mit der Echtheit und Authentizität der Bescheinigungsmittel auseinanderzusetzen haben. Im Falle der Echtheit und Authentizität wird sie sich mit der Frage zu beschäftigen haben, welche Schlüsse auf die Lage der bP -wohl als Beschuldigter eines Mordes und Deserteur- vor dem Hintergrund der allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage der bP in Pakistan, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie im Rahmen einer Abschiebung den pakistanischen Behörden über geben werden würde.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu Stande. Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde letztlich mit den von der bP vorgelegten Beweismittel, insbesondere soweit sie sich auf die Identität und den von der bP vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt beziehen, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort oder gleichwertigen Ermittlungsschritten voraussichtlich nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.
Der Vollständigkeit halber wird auf folgenden Umstand hingewiesen, dass wenn man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon ausging, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.Der Vollständigkeit halber wird auf folgenden Umstand hingewiesen, dass wenn man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon ausging, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen vergleiche neben Paragraph 15, leg cit auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.
Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.
Um die oa. Fragen erschöpfend abklären zu können, wird eine weitere Befragung der bP unumgänglich sein.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, maßgeblich Verfahrens- und Ermittlungsschritte, welche sich aus der Vorlage der genannten Bescheinigungsmittel ergeben und im gegenständlichen Fall mit nicht bloß geringfügigem Aufwand verbunden sein dürften, letztlich auf das Rechtsmittelgericht abzuwälzen, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, welcher dem Bundesasylamt die Rolle der ersten und letzten verwaltungsbehördliche Tatsacheninstanz zuweist, welche den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat, wozu auch die Aufgabe, seitens der bP herbeigeschaffte Bescheinigungsmittel entgegenzunehmen und ihnen im Verfahren entsprechend zu berücksichtigen zählt, und der nachfolgenden (richterlichen) primären Rechts- und Kontrollinstanz, namentlich des AsylGH andererseits, zu deren Aufgeben grundsätzlich nicht die erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zählt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.06.2013