TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/4 E10 419954-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2013
beobachten
merken

Spruch

E10 419954-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. 1105.182-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. 1105.182-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (Pakistan), brachte am 27.5.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (Pakistan), brachte am 27.5.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 6.6.2011 wurde die bP von einem Organwalter der belangten Behörde zu den Ausreisegründen befragt, wobei sie aufgefordert wurde, die Gründe, warum sie Pakistan verlassen hat "kurz zusammengefasst" zu schildern. Hierbei gab sie an, dass sie in einen Grundstückstreit verwickelt und mehrmals angegriffen worden wäre. Die Gegner hätten gute Kontakte zur Polizei, weshalb diese im Streit parteiisch vorgegangen wäre. Es wäre auch eine falsche Anzeige gegen die bP erstattet worden.

Aufgrund dieser Streitigkeiten hätte sie Pakistan verlassen.

Die bP wurde über die Wichtigkeit der Bescheinigung des Vorbringens bzw. der Mitwirkung im Verfahren (§ 15 AsylG) hingewiesen. Eine etwaige konkrete Existenz der Bescheinigbarkeit des Vorbringens, etwa im Form der aktiven Erfragung der Existenz von Bescheinigungsmitteln wurde seitens der Behörde ebenso wenig ermittelt, wie die bP nicht gefragt wurde, ob sie noch beabsichtigte Bescheinigungsmittel vorzulegen, bzw. wurde sie hierzu nicht in einer geeigneten Form aufgefordert. Sie wurde im Rahmen der Einvernahm vom 6.6.2011 zwar gefragt, ob sie " Dokumente [hätte], die [s]ie heute [Anm.: Unterstreichung nicht im Original] vorlegen" will, weitergehende Schritte in der oa. Form erfolgten jedoch nicht. Ebenso wurde die bP nicht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einvernahme die letzte Möglichkeit darstellt, Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil bereits am nächsten Tag über den Antrag entschieden wird.Die bP wurde über die Wichtigkeit der Bescheinigung des Vorbringens bzw. der Mitwirkung im Verfahren (Paragraph 15, AsylG) hingewiesen. Eine etwaige konkrete Existenz der Bescheinigbarkeit des Vorbringens, etwa im Form der aktiven Erfragung der Existenz von Bescheinigungsmitteln wurde seitens der Behörde ebenso wenig ermittelt, wie die bP nicht gefragt wurde, ob sie noch beabsichtigte Bescheinigungsmittel vorzulegen, bzw. wurde sie hierzu nicht in einer geeigneten Form aufgefordert. Sie wurde im Rahmen der Einvernahm vom 6.6.2011 zwar gefragt, ob sie " Dokumente [hätte], die [s]ie heute [Anm.: Unterstreichung nicht im Original] vorlegen" will, weitergehende Schritte in der oa. Form erfolgten jedoch nicht. Ebenso wurde die bP nicht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einvernahme die letzte Möglichkeit darstellt, Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil bereits am nächsten Tag über den Antrag entschieden wird.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 7.6.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 7.6.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde unterzog das Vorbringen in Bezug auf die bestehenden Auseinandersetzungen keiner Beweiswürdigung, womit es dieses wohl implizit als nicht unglaubhaft qualifizierte und stellte lediglich fest, die bP hätte nicht glaubhaft machen können, dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Zeitnahe hierzu brachte die bP eine Ergänzung der Beschwerde ein und schloss dieser offensichtlich zum Beweis ihres Vorbringens verschiedene FIRs bei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall übersieht die belangte Behörde, dass die bP behauptet, gegen sie liege zumindest eine fälschlicher Weise erstattete Anzeige vor. Selbst wenn man den Ausführungen des dt. Auswärtigen Amtes, wonach unter bestimmten Umständen auch Personen, welche wegen einer Straftat gesucht werden, in einem gewissen Umfang von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch machen können folgt, bliebt die Frage offen, wie die bP im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, bei denen sie im Rahmen der Einreise den pakistanischen Behörde übergeben wird, im Fall der noch offenen Anzeige behandelt wird. Die belangte Behörde ist daher sehr wohl angehalten, dass Vorbringen der bP in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Hier wird es auch nicht ausreichen, die bP suggestiv anzuhalten, ihr Vorbringen "kurz zusammengefasst" zu schildern, sondern wird ihr die Möglichkeit zu geben sein, bzw. hierzu anzuhalten sein, im Rahmen der freien Schilderung ihr Vorbringen vollständig zu schildern und allenfalls weitere Details, welche zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit notwendig sind, zu erfragen.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang auch ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht im ausreichenden Umfang erörterte, diese erkundete bzw. sie aufforderte, ihr Vorbringen zu bescheinigen, sie gab aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance, nach der Schilderung ihres Vorbringens vor einem Organwalter der belangten Behörde noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren nach der Befragung der Partei zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte wohl in der Obliegenheit der belangten Behörde.

Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch der belangten Behörde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.

Trotz des Umstandes, dass die bP möglicherweise ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam (die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn Feststellungen über die Echtheit und Authentizität der Bescheinigungsmittel getroffen werden können), war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese schon am nächsten Tag, nachdem die bP einvernommen wurde und über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. § 15 AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.Trotz des Umstandes, dass die bP möglicherweise ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam (die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn Feststellungen über die Echtheit und Authentizität der Bescheinigungsmittel getroffen werden können), war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese schon am nächsten Tag, nachdem die bP einvernommen wurde und über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 15, AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.

Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG, ebenso Art. 4 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP möglicherweise wohl gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag nach der Durchführung der Einvernahme dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraph 15, AsylG, ebenso Artikel 4 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP möglicherweise wohl gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag nach der Durchführung der Einvernahme dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Die von der belangten Behörde, sichtlich zu Gunsten eines raschen verwaltungsbehördlichen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, jene allfälligen Verfahrens- und Ermittlungsschritte, welche sich daraus ergeben könnten, dass die bP möglicherweise ihren Mitwirkungspflichten nachkommt, auf das Rechtsmittelgericht abzuwälzen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher dem Bundesasylamt die Rolle der ersten und letzten verwaltungsbehördliche Tatsacheninstanz zuweist, welche den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat, wozu auch die Aufgabe, seitens der bP herbeigeschaffte Bescheinigungsmittel entgegenzunehmen zählt, und der nachfolgenden (richterlichen) primären Rechts- und Kontrollinstanz, namentlich des AsylGH andererseits, zu deren Aufgeben grundsätzlich nicht die erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zählt.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzuhalten, dass die Beweiswürdigung ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel und einer nicht ausreichenden Befragung der bP zu ihren Ausreisegründen zu Stande kam. Die belangte Behörde wird die bP somit nochmals zu befragen haben und sich daher mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzuhalten, dass die Beweiswürdigung ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel und einer nicht ausreichenden Befragung der bP zu ihren Ausreisegründen zu Stande kam. Die belangte Behörde wird die bP somit nochmals zu befragen haben und sich daher mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP haben.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten